Abtei lung IV D-7769/2006/cvv {T 0/2} Urteil v o m 5 . Februar 2009 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Marcel Bosonnet, Rechtsanwalt, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. April 2005 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-7769/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in U._______ – verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge am 26. März 2005. Er sei, versteckt in einem LKW und zuletzt in einem Auto, über ihm unbekannte Länder am 31. März 2005 in die Schweiz gelangt. Nachdem er am 31. März 2005 in der Empfangsstelle des BFM in Basel (heute Empfangs- und Verfahrenszentrum) ein Asylgesuch eingereicht hatte, wurde er vom BFM am 4. April 2005 kurz befragt und am 11. April 2005 einlässlich zu den Gründen für sein Asylgesuch angehört. B. Zur Begründung seines Gesuches machte der Beschwerdeführer zur Hauptsache geltend, er werde in der Türkei gesucht, weil sein Name bei einem getöteten Kämpfer der MKP respektive der TKP/ML gefunden worden sei. In diesem Zusammenhang führte er im Wesentlichen das Folgende aus: Am 14. Januar 2005 sei es zwischen dem Staat und der Guerilla zu einer Schiesserei gekommen, wobei fünf Kämpfer der MKP respektive der TKP/ML getötet worden seien. Am Abend des nächsten Tages, am 15. Januar 2005, habe die Antiterror-Sektion von U._______ bei ihm zuhause eine Razzia durchgeführt. Die Razzia sei erfolgt, da – wie er jedoch erst später erfahren habe – sein Name bei den Habseligkeiten eines der Getöteten gefunden worden sei. Er sei zu diesem Zeitpunkt nicht zuhause gewesen und sein Vater habe den Sicherheitskräften angegeben, er befinde sich nicht in der Stadt. Da seinem Vater nicht geglaubt worden sei, sei sein Vater zur Antiterror- Einheit mitgenommen worden. Er selbst sei von seiner Schwester auf seinem Mobiltelefon angerufen, über die Razzia informiert und vor einer Rückkehr gewarnt worden. Er sei daraufhin in V._______ (Provinz ...) bei einer befreundeten revolutionären Familie untergekommen. Der Grund für die Razzia sei ihm erst später aufgrund von Zeitungsberichten klar geworden. Am Tag nach der Razzia habe er in den Zeitungen geblättert, einen Bericht über die Schiesserei gefunden und auf diese Weise erfahren, dass einer der getöteten Kämpfer B._______ gewesen sei, ein alter Freund, mit welchem er von 1999 bis 2001 zusammengearbeitet habe. Etwa 15 Tage später sei zudem ein Bericht in der Zeitung „C._______“ erschienen, in dem sein Name erwähnt worden sei. So sei berichtet worden, dass man bei einem der getöteten Guerilla eine Notiz mit seinem Namen und seiner Adresse sicherge- D-7769/2006 stellt habe. Er habe nämlich in der Vergangenheit, ab dem Jahre 1999, revolutionäre Aktivitäten verfolgt. Anlässlich der Kurzbefragung führte er diesbezüglich aus, dass er im Rahmen des Vereins „D._______“ Kleider und Medikamente an Bedürftige der MKP weitergeleitet habe. Er sei jedoch kein Mitglied, sondern nur ein Sympathisant der Partei gewesen und habe bei seiner Tätigkeit im Hintergrund gestanden. Im Rahmen der einlässlichen Anhörung führte er in gleicher Sache an, dass er unter dem Einfluss von B._______ ein Sympathisant der TKP/ ML geworden und mit diesem in der demokratischen Jugendbewegung tätig gewesen sei. Sie hätten zusammen eine Wohnung angemietet, von wo aus B._______ seine Aktivitäten im Namen der Organisation durchgeführt habe. Er selbst habe in den Reihen der demokratischen Jugendbewegung nach Interessierten gesucht, welche er dann an B._______ weitergeleitet habe. Er habe in jener Zeit sowohl in dieser Wohnung als auch bei seinen Eltern gewohnt, könne sich aber zufolge Zeitablaufs nicht mehr an die Adresse der Wohnung erinnern. Im weiteren Verlauf der einlässlichen Anhörung machte er geltend, er habe im Auftrag von B._______ mehrfach Büros gemietet, wo sich die sogenannten Stadtguerilleros aufgehalten hätten, und die Büros alle paar Monate wieder gewechselt. Zu B._______ habe er letztmals im Jahre 2002 Kontakt gehabt. Ein eingeschriebenes Mitglied sei er einzig bei dem Verein „D._______“ gewesen, welcher sich auch „E._______“ nenne, und eine Vereinigung von Familienangehörigen von Häftlingen sei. Da er vor zirka einem Jahr den Kontakt zum Verein abgebrochen habe, da er zuviel zu tun gehabt habe, sei ihm allenfalls seine Mitgliedschaft in der Zwischenzeit aberkannt worden. Im Rahmen der einlässlichen Anhörung führte der Beschwerdeführer im Weiteren an, dass er nach der Publikation des Berichts in „C._______“ das Gefühl gehabt habe, die Polizei wolle ihn mit der Nennung seines Namens nicht nur an den Pranger stellen, sondern bereite damit vielmehr seine Liquidation vor. Er sei noch eine Weile bei der demokratisch-revolutionär gesinnten Familie in V._______ geblieben, bis ihm diese empfohlen habe, die Türkei bald zu verlassen. Vor diesem Hintergrund sei er Mitte März von V._______ nach W._______ gegangen, wo er sich bis zu seiner Ausreise am 26. März 2005 bei einem Verwandten versteckt gehalten habe. Auf Frage nach dem Schicksal seines Vaters (im Nachgang zur geltend gemachten Mitnahme) führte der Beschwerdeführer aus, dass er nach der Razzia keinen Kontakt mit seiner Familie aufgenommen habe. Auf eine Kontaktnahme habe er bisher verzichtet, da er befürchtet habe, dass seine Eltern da- D-7769/2006 durch noch stärker unter Druck kommen könnten (act. A7 S. 7 oben und S. 8 Mitte). Der Beschwerdeführer führte zu seiner Person und seinen familiären Verhältnissen an, er sei Kurde und seine Familie stamme ursprünglich aus einer Ortschaft im Bezirk (...) in der Provinz (...). Seine Familie sei jedoch im Jahre 1989 nach U._______ umgezogen, wo er bis einen Monat vor seiner Ausreise, zusammen mit zwei Brüdern und zwei Schwestern, bei seinen Eltern wohnhaft gewesen sei. In sei ferner eine verheiratete Schwester wohnhaft. Ein Bruder und eine Schwester lebten in W._______ und eine Schwester in X._______. Ein Bruder und eine Schwester lebten in Deutschland und ein weiterer Bruder in Schweden. Nach der Primar- und Sekundarschule habe er in U._______ das technische Gymnasium besucht. Danach habe er die Berufsschule in V._______ absolviert. Er sei von Beruf (...) und er sei ab dem Jahre 1996 auf selbständiger Basis als (...) tätig gewesen. Nachdem seine militärische Musterung 1995 stattgefunden habe, hätte er vermutlich dieses Jahr seinen Militärdienst leisten müssen, über eine Vorladung zum Militärdienst sei ihm aber nichts bekannt. Auf Frage nach seinen Reise- und Identitätspapieren reichte der Beschwerdeführer seinen Nüfus zu den Akten. Betreffend seinen Pass – welcher ihm Ende 2004 ausgestellt worden sei – gab er an, dieser sei bei ihm zuhause geblieben, da er diesen nach den Ereignissen vom 15. Januar 2005 nicht mehr habe beschaffen können. Anlässlich der Kurzbefragung reichte er als Beweismittel ein Exemplar der Zeitung „C._______“ vom 31. Januar 2005 und eine Beitragsquittung des Vereins „D._______“ vom 4. Juni 2002 ein. Ferner wurden vom BFM in Kopie ein Universitätsdiplom vom 26. August 2002 und in Kopie eine Landbesitzurkunde vom 7. November 1997 zu den Akten genommen. Anlässlich der Direktanhörung legte der Beschwerdeführer ferner ein Exemplar der Zeitung „F._______“, Ausgabe vom 16.-31. Januar 2005, vor. C. Mit Verfügung vom 15. April 2005 – eröffnet am gleichen Tag – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und wies sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es dessen Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Dabei erkannte das BFM im Rahmen der Begründung seines Entscheides die Gesuchsvorbringen des Beschwerdeführers als unglaub- D-7769/2006 haft. Den Vollzug der Wegweisung erklärte das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Eingabe vom 17. Mai 2005 erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – gegen den Entscheid des BFM fristgerecht bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde. In seiner Eingabe beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Durchführung einer ergänzenden Befragung zu seinen politischen Tätigkeiten, subeventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz zufolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Ausserdem ersuchte er um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Im Rahmen der Begründung seiner Eingabe hielt der Beschwerdeführer an seinen Gesuchsvorbringen fest, wobei er seine Sachverhaltsschilderungen unter Darlegung erläuternder Erklärungen sowohl bekräftigte als auch ergänzte. Gleichzeitig reichte er als Beweismittel eine fremdsprachige Bestätigung (ohne Datum) durch den Dorfmuhtar zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2005 entsprach die ARK dem Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und verzichtete auf das Erheben eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, betreffend die als Beweismittel eingereichte Bestätigung des Dorfmuhtars eine Übersetzung nachzureichen. F. Die einverlangte Übersetzung wurde, zusammen mit der Kopie einer aktuellen Vertretungsvollmacht, am 2. Juni 2005 nachgereicht. Laut der handschriftlichen Übersetzung wird im nachgereichten Beweismittel vom Muhtar am Wohnort des Beschwerdeführers bestätigt, dass es – gemäss einer Meldung des Vaters des Beschwerdeführers – am 15. Januar 2005 in der Wohnung der Familie des Beschwerdeführers zu einer Razzia gekommen sei, wobei der Vater nach dem Verbleib seines Sohnes befragt worden sei. D-7769/2006 G. In seiner Vernehmlassung vom 10. Juni 2005 hielt das BFM unter Verweis auf seine bisherigen Erwägungen an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 16. Juni 2005 zur Kenntnis gebracht. H. Nachdem der Beschwerdeführer am 28. Juni 2007 eine Schweizer Bürgerin geheiratet hatte, ersuchten er und seine Ehefrau das BFM mit Schreiben vom 6. September 2007 um eine Zuweisung des Beschwerdeführers in den Wohnkanton der Ehefrau. In dieser Eingabe hielt der Beschwerdeführer gleichzeitig fest, dass er trotz seiner Heirat an seinem Asylgesuch festhalten werde. Am 10. September 2007 entsprach das BFM dem Ersuchen des Beschwerdeführers um einen Kantonswechsel und wies ihn dem Kanton (...) zu. Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge am 15. Oktober 2007 von der zuständigen Behörde des Kantons (...) eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (B) erteilt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Fest- D-7769/2006 stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG. 2. Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung einer ergänzenden Anhörung zu seinen politischen Aktivitäten, falls nicht bereits aufgrund der vorliegenden Aktenlage seine Flüchtlingseigenschaft festgestellt und ihm Asyl in der Schweiz gewährt werden sollte (vgl. dazu E. 5.2.3). Der entscheidrelevante Sachverhalt erscheint jedoch aufgrund der vorliegenden Aktenlage ohne weiteres als hinreichend erstellt (vgl. dazu E. 6.1), weshalb der Eventualtantrag um Durchführung einer ergänzende Anhörung abzuweisen ist (Art. 33 Abs. 1 VwVG). 3. Nachdem (...[die zuständige kantonale Behörde]) dem Beschwerdeführer eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt hat, sind die Anordnungen des BFM betreffend Wegweisung und deren Vollzug (vgl. angefochtene Verfügung, Ziffn. 3 - 5 des Dispositivs). ohne weiteres dahingefallen, da diese Anordnungen gegenüber dem gültigen Aufenthaltstitel keinen Bestand haben können (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 30 S. 251 E. 4 letzter Absatz; EMARK 2001 Nr. 21 S. 178 E. 11c). Die eingereichte Beschwerde ist diesbezüglich als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. dazu auch Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Verfahrensgegenstand bilden demzufolge einzig noch die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung (vgl. angefochtene Verfügung, Ziffn. 1 und 2 des Dispositivs). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An- D-7769/2006 schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimat- oder Herkunftsstaates zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Seit die Schweiz im Juni 2006 den Wechsel von der Zurechenbarkeits- zur Schutztheorie vollzogen, kann auch eine Verfolgung aus den oben genannten Gründen seitens privater Dritter flüchtlingsrechtlich relevant sein kann (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der ARK in EMARK 2006 Nr. 18). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatze zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweis- D-7769/2006 mass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die weiterhin gültige Rechtsprechung der ARK in EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). 5. 5.1 Im angefochtenen Entscheid erkannte die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den angeblich ausreiserelevanten Ereignissen – die geltend gemachte Furcht vor Nachstellungen der Sicherheitskräfte, weil bei einem getöteten Guerilla der Name und die Adresse des Beschwerdeführers gefunden worden sei – als unglaubhaft. 5.1.1 Dabei führt das BFM vorab aus, das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verhalten – sein sofortiges Untertauchen ab dem 15. Januar 2005 – sei aufgrund der gesamten Sachverhaltsumstände nicht nachvollziehbar. Dabei wies das BFM darauf hin, dass der Beschwerdeführer, welcher nie an illegalen Aktivitäten beteiligt gewesen sei, zu jener Zeit schon länger nicht mehr politisch aktiv gewesen sei und ihm die Gründe für die Suche nach ihm nicht bekannt gewesen seien, da er mit den Vorfällen vom Januar 2005 ja nichts zu tun gehabt habe. Vor diesem Hintergrund habe für den Beschwerdeführer kein Anlass zur Furcht und somit kein Grund für ein sofortiges Untertauchen bestanden. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zusammenarbeit mit B._______ erklärte das BFM als zweifelhaft, wobei es namentlich auf die Unkenntnis der Adresse der angeblich vom Beschwerdeführer für B._______ angemieteten Wohnung verwies. Als wenig plausibel erklärte es ferner, dass der Beschwerdeführer zu keinen Angaben über das Schicksal seines Vaters in der Lage gewesen sei, obwohl er sich noch bis Ende März 2005 in der Türkei aufgehalten habe. D-7769/2006 5.1.2 In seinen weiteren Erwägungen erkannte das BFM die vom Beschwerdeführer als Beweismittel vorgelegten Zeitungsberichte einerseits als in der Sache nicht ausschlaggebend, andererseits als nicht stichhaltig. Zum Artikel in „F._______“, zweite Januarhälfte, führte es aus, dort sei lediglich über das Ereignis berichtet worden, welchem B._______ zum Opfer gefallen sei, was als solches jedoch nicht strittig sei. Die eingereichte Notiz aus der Zeitung „C._______“ vom 31. Januar 2005, worin – unter Nennung von Name und Adresse – ausgeführt werde, der Name des Beschwerdeführers, seine Adresse und seine Telefonnummer seien beim getöteten Terroristen B._______ gefunden worden, erachtete das BFM als zweifelhaft. Der Beschwerdeführer habe nicht erklären können, weshalb B._______ diese Angaben hätte auf sich tragen sollen, nachdem sie seit Jahren nicht mehr Kontakt miteinander gehabt hätten. Aus der Zeitungsnotiz ergebe sich zudem, dass mehrere Adressen gefunden worden seien, wobei nicht ersichtlich sei, weshalb gerade die Adresse des Beschwerdeführers hätte in aller Ausführlichkeit veröffentlicht werden sollen. Vor diesem Hintergrund hielt das BFM dafür, dass es sich beim Artikel in der Zeitung „C._______“ um einen käuflich erworbenen Bericht handle, wobei es anführte, es sei bekannt, dass solche verfälschten Zeitungsartikel erworben werden könnten, um daraus in einem späteren Asylverfahren einen Nutzen zu ziehen. 5.2 In seiner Beschwerde hielt der Beschwerdeführer an seinen Gesuchsvorbringen fest, wobei er seine Sachverhaltsschilderungen sowohl bekräftigte beziehungsweise teilweise erweiterte. 5.2.1 Einleitend führte er aus, er sei von 1999 bis 2004 Mitglied des Vereins „D._______“ gewesen, eine Vereinigung von Familienangehörigen von Inhaftierten, auch genannt „E._______“. Er habe zudem ab 1999 als Sympathisant für die MKP gearbeitet, welche ab 2002 TKP/ML genannt worden sei. In diesem Rahmen habe er 1999 B._______ kennengelernt, welcher ihn als Mitarbeiter der Organisation angeworben habe. Mit B._______ sei er bis 2002 tätig gewesen; sie hätten gemeinsam eine Wohnung gemietet, der Beschwerdeführer habe interessierte Jugendliche gesucht und diese B._______ zugeführt, welcher diese als Sympathisanten der MKP und für bestimmte politische Aktivitäten zur rekrutieren versuchte. Da B._______ im Jahre 2002 von der Partei eine andere Aufgabe zugeteilt worden sei, hätten sie ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zusammenarbeiten können. Er sei jedoch in gleichem Umfang weiterhin für die Organisation tätig gewesen. Nachdem er am 15. Januar 2005 von seiner Schwester einen D-7769/2006 Telefonanruf erhalten habe und ihm mitgeteilt worden sei, dass die Polizei nach ihm suche, in der Wohnung eine Razzia stattgefunden habe und der Vater auf den Polizeiposten geführt worden sei, habe er am nächsten Tag aus der Zeitung über den Tod von B._______ erfahren. In der Zeitung „C._______“ vom 31. Januar 2005 habe er dann lesen können, dass die Sicherheitskräfte bei jener Aktion schwere Verluste erlitten hätten. Laut dem Zeitungsartikel seien bei den getöteten Guerilla Notizen mit seinem Namen und seiner Adresse gefunden worden, womit ihm klar gewesen sei, dass die Sicherheitskräfte über seine politischen Aktivitäten informiert waren und er an Leib und Leben gefährdet war. Er sei noch einige Zeit an seinem Aufenthaltsort in V._______ verblieben, dann nach W._______ gereist, von wo er mit einem Kollegen seine Flucht ins Ausland organisiert habe. 5.2.2 Vor dem Hintergrund dieser Sachverhaltsdarstellung hielt der Beschwerdeführer der Vorinstanz entgegen, nach der telefonischen Mitteilung seiner Schwester betreffend Razzia in der Wohnung, Suche nach ihm und Mitnahme des Vaters sei durchaus glaubwürdig und nachvollziehbar, dass er sich bei Bekannten in V._______ versteckt habe. Die anders lautenden Erwägungen des BFM seien lebensfremd, da in der Türkei eine Suche durch die Antiterroreinheit ein sofortiges Verstecken sehr wohl rechtfertige, umso mehr wenn seine vorgängige politische Tätigkeit in Betracht gezogen werde. Mithin gehe aus seinen Schilderungen klar hervor, dass er – durch das Bereitstellen von konspirativen Wohnungen, Kuriertätigkeiten und logistischer Hilfe – gewichtige Unterstützungsarbeiten für die MKP respektive die spätere TKP/ML geleistet habe. Diese Handlungen zugunsten einer bewaffneten Organisation seien zweifelsohne illegale Handlungen im Sinne des türkischen Strafgesetzbuches; er hätte als Unterstützer oder allenfalls Mitglied einer terroristischen Organisation eine hohe Zuchthausstrafe und zudem Folter und schwere Misshandlungen zu gewärtigen. 5.2.3 Als nicht zutreffend erklärte der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Feststellung, er sei zum Zeitpunkt der Ereignisse vom Januar 2005 politisch nicht mehr aktiv gewesen. Richtig sei, dass er im erstinstanzlichen Verfahren an keiner Stelle erwähnt habe, er habe seine Aktivitäten im Jahre 2002 eingestellt. Betreffend die Frage seiner Tätigkeiten bis zum Januar 2005 bedürfe es vielmehr einer ergänzenden Anhörung, da ihm diesbezüglich vom BFM zu Unrecht keine Fragen gestellt worden seien. D-7769/2006 5.2.4 Dem vorinstanzlichen Zweifel an den geltend gemachten Kontakten zu B._______, namentlich dem Vorhalt des BFM betreffend Unkenntnis der Adresse(n) der angeblich im Auftrag von B._______ angemieteten Wohnung(en), entgegnete der Beschwerdeführer, es sei durchaus plausibel, dass er diesbezüglich nichts ausgeführt habe; zum einen liege dies alles weit zurück und seien die Wohnungen auch mehrmals gewechselt worden, zum andern könne es sein, dass er die Adressen aus Verschwiegenheit vorenthalten habe, was aufgrund seiner Herkunft aus einem Verfolgerstaat durchaus verständlich sei. Zum Umstand, dass er sich bis zu seiner Ausreise im März 2005 nicht nach dem Vater erkundigte, führte der Beschwerdeführer an, er habe – wie dem BFM gegenüber erwähnt – seine Familie nicht gefährden wollen. Allenfalls möge dies als übertriebene Vorsicht betrachtet werden, es spreche jedoch nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Gesuchsvorbringen. 5.2.5 In seinen weiteren Ausführungen verwies der Beschwerdeführer auf den Inhalt des vorgelegten Zeitungsberichts vom 31. Januar 2005, wozu er zur Hauptsache anführte, es bestehe Anlass zur Annahme, dass es sich dabei um eine bewusste Falschmeldung der Sicherheitskräfte handle, welche im Hinblick auf eine mögliche Erschiessung seiner Person lanciert worden sei. Es sei nicht anzunehmen, dass bei B._______ tatsächlich ein Zettel mit seinen Angaben gefunden worden sei, jedoch sei mit dem Zeitungsartikel eine Verbindung zwischen ihm und dem Ereignis vom 14. Januar 2005 geschaffen worden. Allenfalls hätte er aufgrund der Falschmeldung verhaftet und verhört werden können. Mithin seien Fälle namentlich bekannt, wo die türkischen Sicherheitskräfte Personen aufgrund fingierter Delikte per Interpol zur Verhaftung ausgeschrieben hätten; von der türkischen Justiz würden oft wider besseres Wissen Beschuldigungen erhoben. Dem vorinstanzlichen Vorhalt, es sei bekannt, dass verfälschte Zeitungsartikel in der Türkei käuflich erworben werden könnten (zum Zwecke der Verwendung in einem Asylverfahren), hielt der Beschwerdeführer entgegen, die diesbezüglichen Ausführungen des BFM seien nicht hinreichend substanziiert; das BFM habe seine Behauptung zu belegen. Vom BFM sei zudem nicht berücksichtigt worden, dass es sich bei der Zeitung „C._______“ nicht um ein Organ der TKP/ML sondern um eine bürgerliche Zeitung handle; es sei undenkbar, dass er selbst in einer solch weit verbreiteten Zeitung eine Falschmeldung hätte platzieren können. Ein solches Vorgehen würde keinen Sinn machen und ihn selbst nur zusätzlich gefährden. Zudem sei der Artikel D-7769/2006 Ende Januar 2005 erschienen, ihm seine Flucht jedoch erst am 26. März 2005 gelungen, womit er sich zwei Monate einer Gefahr ausgesetzt hätte. Abschliessend machte er in Zusammenhang mit dem Artikel vom 31. Januar 2005 geltend, es sei davon auszugehen, dass dieser ohne seine Mitwirkung veröffentlicht worden sei und er von daher bei seiner Einreise in die Türkei mit einer sofortigen Verhaftung sowie Folter und Misshandlungen zu rechnen hätte, da er von der Polizei mit den Ereignissen vom 14. Januar 2005 in Verbindung gebracht würde. 6. Aufgrund der Akten ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers – wie vom BFM im Resultat zu Recht erkannt – den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. 6.1 Die Angaben und Schilderungen des Beschwerdeführers lassen nicht auf ein relevantes politisches Engagement schliessen, und zwar weder bezogen auf den Zeitpunkt der Ausreise aus der Türkei noch für die Jahre 1999 bis 2002. Dabei ist vorab betreffend die geltend gemachte Mitgliedschaft beim Verein „D._______“ festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich nur anlässlich der Kurzbefragung auf konkrete Aktivitäten verwies; er habe Bedürftige der MKP durch die Verteilung von Naturalien unterstützt. In diesem Zusammenhang legte er einen Beleg über die Bezahlung des Mitgliederbeitrages 2002 vor, wobei jedoch seinen Angaben gemäss davon auszugehen ist, dass im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei ein allfälliges Interesse an diesem Verein längst erloschen war, sei er doch seit einem Jahr nicht mehr im Vereinslokal gewesen, weshalb seine Mitgliedschaft eventuell erloschen sei. Betreffend das geltend gemachten Engagement für die MKP (die sogenannte „Maoistisch Kommunistische Partei“) respektive die TKP/ML (die sogenannte „Kommunistische Partei der Türkei/Marxisten Leninisten“) fällt vorab auf, dass der Beschwerdeführer seine diesbezüglichen Vorbringen im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens sukzessive auszubauen versuchte, und zwar in einer Form, welche klar gegen eine Wiedergabe tatsächlich erlebter Sachverhaltsmomente spricht. Es ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit ein gewisses Interesse an der TKP/ML respektive an der späteren MKP hatte. So war er im Verlauf der Anhörungen in der Lage, wenigstens D-7769/2006 ansatzweise die Entwicklung dieser Organisation zu erklären (vgl. act. A1 S. 6 Mitte sowie act. A7 S. 10); er konnte dort immerhin – anders als in der Beschwerdeeingabe (vgl. oben, E. 5.2.1) – zutreffend beschreiben, dass die MKP im Jahre 2002 aus der TKP/ML hervorgegangen ist (vgl. dazu DENISE GRAF: Türkei, Zur aktuellen Situation – Juni 2003, Themenpapier der SFH vom 21. Juni 2003, S. 10) und er legte mit der Zeitung „F._______“, Ausgabe vom 16.-31. Januar 2005, das publizistische Organ der MKP vor. Demgegenüber ist festzustellen, dass seine Beschreibungen zu seinen angeblichen Tätigkeiten für die TKP/ML in den Jahren 1999 bis 2002 zwischen Kurzbefragung und Direktanhörung, und nochmals im Verlauf der Direktanhörung, massgebliche Änderungen erfuhren. Anlässlich der Kurzbefragung machte er – wie oben erwähnt – ein sehr niederschwelliges Engagement zugunsten der Organisation im Rahmen des Vereins „D._______“ geltend (Verteilung von Naturalien an bedürftige Parteimitglieder), wobei er sich explizit als im Hintergrund stehend bezeichnete. Demgegenüber machte er im Rahmen der Direktanhörung eine konkrete Rekrutierungstätigkeit unter Jugendlichen geltend, verbunden mit der Organisation von konspirativen Räumlichkeiten. Auch unter Berücksichtigung des bloss summarischen Charakters der Kurzbefragung erscheint als nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer dort nichts über sein angeblich viel weitergehendes Engagement erwähnte. Das Vorbringen über angeblich massgebliche Aktivitäten im Auftrag von B._______ sind vor diesem Hintergrund als nachgeschoben zu erkennen. Der Beschwerdeführer war denn auch nicht in der Lage, seine diesbezüglichen Ausführungen zu substanziieren, respektive verstrickte er sich in seinen Schilderungen zunehmend in klare Widersprüche. So sprach er anfangs der Direktanhörung von einer konspirativen Wohnung, wo er zeitweise selbst auch gewohnt habe, deren Adresse er aber vergessen habe (act. A7 S. 4 unten), um im weitern Verlauf der Direktanhörung schliesslich eine Mehrzahl von Büros zu erwähnen, welche von ihm immer wieder gewechselt worden seien (act. A7 S. 6 Mitte). Die Vorbringen im Rahmen der Beschwerdeeingabe sind nicht geeignet, die massgeblichen Ungereimtheiten in den Sachverhaltsschilderungen des Beschwerdeführers zu erklären. Zum Beschwerdevorbringen, er sei auch noch nach der Trennung von B._______ für die TKP/ ML respektive die MKP aktiv gewesen, ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich erst Ende der Direktanhörung – erst auf Frage des Hilfswerkvertreters – überhaupt noch ein angeblich fortdauerndes Engagement zugunsten der Organisation behauptete, ohne D-7769/2006 dabei jedoch konkret zu werden (act. A7 S. 8 Mitte). Auch auf Beschwerdeebene war er nicht in der Lage, diesbezüglich wenigstens ansatzweise nachvollziehbare Angaben zu machen, weshalb auch in dieser Hinsicht von nachgeschobenen Vorbringen auszugehen ist. 6.2 Ebenfalls als unglaubhaft zu erkennen sind die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich der geltend gemachten Razzia an seinem Wohnort am 15. Januar 2005. In diesem Zusammenhang erscheint – wie vom BFM zu Recht erkannt – als nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt (weder vor noch nach seiner Ausreise) nach dem Schicksal des angeblich am 15. Januar 2005 verhafteten Vaters erkundigt haben will. Das Vorbringen, er habe seine Familie nicht gefährden wollen, ist als blosse Schutzbehauptung zu werten. Vor dem Hintergrund seiner zahlreichen familiären Anknüpfungspunkte (Geschwister in U._______, W._______ und X._______, aber auch in Deutschland und Schweden) darf davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer eine sichere Kontaktnahme mit seiner Familie jederzeit möglich gewesen wäre. Aus der auf Beschwerdeebene eingereichten Muhtarbestätigung – worin über eine Razzia am 15. Januar 2005 und eine Nachfrage nach dem Beschwerdeführer berichtet wird – geht im Übrigen nichts über eine Verhaftung oder Mitnahme des Vaters hervor. Wäre der Vater tatsächlich von den Sicherheitskräften mitgenommen worden, so wäre dies mit Sicherheit in der Bestätigung erwähnt worden, da diese gemäss der vorgelegten Übersetzung ja auf Veranlassung des Vaters und alleine gestützt auf dessen Angaben ausgestellt wurde. Der Beschwerdeführer war im Verlauf der Direktanhörung nicht bereit, seinen Aufenthaltsort in V._______ im Nachgang zur angeblichen Razzia zu benennen. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Feststellungen besteht kein Anlass zur Annahme, dies sei zum Schutz von ihm nahestehenden Personen erfolgt, sondern es ist zu schliessen, dies habe – mit Blick auf eine mögliche Überprüfbarkeit – vorab der Verschleierung gedient. Das gleiche gilt für die auch auf Beschwerdeebene nicht definierte Dauer der Verhaftung seines Vaters, obwohl der Vater in der Zwischenzeit ja freigekommen sein muss, ansonsten er die nachgereichte Muhtarbestätigung ja nicht hätte beschaffen können, und auch ein Kontakt mit der Familie offenbar zustande gekommen ist. Nach vorstehenden Erwägungen ist davon auszugehen, in der auf Beschwerdeebene als Beweismittel eingereichten Muhtarbestätigung D-7769/2006 werde ein nicht zutreffender Sachverhalt bestätigt. Das Beweismittel ist daher als Fälschung zu werten und als solche einzuziehen (vgl. Art. 10 Abs. 4 AsylG). 6.3 Schliesslich ist auf den Zeitungsbericht vom 31. Januar 2005 einzugehen, worin der Beschwerdeführer namentlich erwähnt und in einen Zusammenhang mit den am 14. Januar 2005 getöteten MKP- Guerilla gebracht wird. In dieser Hinsicht ist – im Sinne der Erwägungen des BFM – aufgrund der gesamten Aktenlage von einer fingierten respektive durch den Beschwerdeführer veranlassten Publikation auszugehen. Für eine Platzierung des Artikels auf Veranlassung des Beschwerdeführers spricht klar, dass der vom Beschwerdeführer vorgelegte Zeitungsartikel erst 16 Tage nach den angeblich zugrunde liegenden Ereignissen – der Tod von Mitgliedern der MKP und die darauf folgende angebliche Razzia vom 15. Januar 2005 – erschienen ist, mithin zu einem Zeitpunkt, als die Meldung als solche längst veraltet war. Insbesondere ist aber auch in Übereinstimmung mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass nicht klar wird, weshalb der Beschwerdeführer im Artikel mit Namen und Adresse genannt wird und weshalb die MKP-Kämpfer überhaupt seine Adresse auf sich getragen haben sollen. Der diesbezügliche Einwand auf Beschwerdeebene, der Beschwerdeführer hätte sich durch diesen Artikel selber gefährdet, da der Artikel bereits am 31. Januar 2005 erschienen sei, er aber erst am 26. März 2006 das Land verlassen habe, vermag dabei nicht zu überzeugen. Zum einen liegen betreffend den Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei keine gefestigten oder überprüfbaren Angaben vor. Auch in dieser Hinsicht ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer – obwohl er in W._______ über zwei Geschwister verfügt – als Aufenthaltsort bis zur seiner Ausreise einen namentlich nicht genannten Verwandten (vgl. act. A7 S. 7 unten) respektive einen Kollegen (vgl. Beschwerde) erwähnt, was eine Überprüfung seiner Angaben wiederum verunmöglicht. Zum anderen ist auch nicht anzunehmen, dass die Sicherheitsbehörden aufgrund einer entsprechenden Notiz in einer Lokalzeitung nach dem Beschwerdeführer suchen würden. Auch die Vermutung, die Sicherheitskräfte hätten den entsprechenden Artikel selber veranlasst, vermag nicht zu überzeugen. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass die türkischen Sicherheitskräfte in der Lage und im Einzelfall gegebenenfalls sogar Willens sind, die Presse mit einer Falschmeldung zu versorgen, wenn sie Druck auf eine unliebsame Person ausüben wollen. Der Beschwerdeführer weist indes kein Profil D-7769/2006 auf, welches nachvollziehbar in eine solche Richtung weisen würde. Zudem lässt auch der vorgelegte Artikel als solcher in keiner Weise in die vom Beschwerdeführer behauptete Richtung schliessen, da es sich dabei um einen bloss 9-zeiligen Kurzbericht in der Mitte des Blattes handelt, publiziert im vermischten Teil der Zeitung unter der Rubrik „Kurznachrichten“. Es darf davon ausgegangen werden, dass die türkischen Sicherheitskräfte zu einer deutlich wirksameren Publikation in der Lage sind, falls sie eine Person in der behaupteten Weise treffen wollen. Nach vorstehenden Erwägungen ist davon auszugehen, in dem bei der Vorinstanz als Beweismittel eingereichten Exemplar der Zeitung „C._______“ vom 31. Januar 2005 werde ein nicht zutreffender Sachverhalt wiedergegeben. Das Beweismittel ist daher als Fälschung zu werten und als solche einzuziehen (vgl. Art. 10 Abs. 4 AsylG). 6.4 Der Vollständigkeit halber bleibt schliesslich anzumerken, dass kein hinreichender Anlass besteht, dem Beschwerdeführer drohe in seiner Heimat alleine aufgrund der Publikation des Kurzberichts vom 31. Januar 2005 in der Zeitung „C._______“ eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung. Die Publikation – welche nach vorstehenden Erwägungen auf Betreiben des Beschwerdeführers erfolgte – bildet somit keine Grundlage zur Annahme einer Gefährdung. 6.5 Nach den vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie zu keinen anderen Schlüssen führen können. Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Abweisung des Asylgesuches sind daher zu bestätigen. 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge bezüglich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl abzuweisen; im Übrigen ist sie als gegenstandslos geworden abzuschreiben. D-7769/2006 8. 8.1 Nachdem die Beschwerde betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl abgewiesen und betreffend Wegweisung und Wegweisungsvollzug als gegenstandslos abgeschrieben wird, ist über die Kosten und allfälligen Entschädigungen zu befinden. 8.2 Mit Zwischenverfügung der ARK vom 31. Mai 2005 wurde dem Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) entsprochen. Da der Beschwerdeführer jedoch im Verlauf des Verfahrens als Fälschung erkannte Beweismittel eingereicht hat (vgl. E. 6.2 und E. 6.3), ist auf diesen Entscheid wiedererwägungsweise zurückzukommen und das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten abzuweisen. 8.3 Der Beschwerdeführer ist mit seiner Beschwerde teilweise – betreffend die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung (vgl. angefochten Verfügung, Ziffn. 1 und 2 des Dispositivs) – unterlegen, weshalb ihm diesbezüglich Verfahrenskosten von Fr. 300.-aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 - 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). 8.4 Die Beschwerde wurde andererseits teilweise – betreffend die Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges vgl. angefochten Verfügung, Ziffn. 3 - 5 des Dispositivs) – gegenstandslos, womit diesbezüglich die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit zu verlegen sind (Art. 5 VGKE). Im konkreten Fall ist unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen nach einer summarischen Prüfung davon auszugehen, dass sowohl die Wegweisung als auch die Anordnung des Wegweisungsvollzuges zu bestätigen gewesen wären, womit der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vollumfänglich unterlegen wäre. Ihm sind somit auch betreffend den gegenstandslos gewordenen Teil des Verfahrens Kosten von ebenfalls Fr. 300.-- aufzuerlegen. 8.5 Eine Parteientschädigung ist nach dem Gesagten nicht auszurichten (vgl. Art. 64 VwVG, Art. 5, 7 und 15 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) D-7769/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird betreffend die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird betreffend die Anordnung der Wegweisung und deren Vollzug als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Die vorgelegte Muhtarbestätigung und das vorgelegte Exemplar der Zeitung „C._______“ vom 31. Januar 2005 werden eingezogen. 4. Der Entscheid vom 31. Mai 2005 betreffend Erlass der Verfahrenskosten wird wiedererwägungsweise aufgehoben und das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten abgewiesen. 5. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 600.– auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 6. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) - (...) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: Seite 19