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Bundesverwaltungsgericht 12.03.2008 D-7757/2007

12 marzo 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,682 parole·~23 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Okt...

Testo integrale

Abtei lung IV D-7757/2007 sch/bah {T 0/2} Urteil vom12 . März 2008 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, geboren _______, Äthiopien, wohnhaft _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Oktober 2007 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Partei Gegenstand

D-7757/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben gemäss eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie, lebte seit seiner Kindheit bis zum 15. Mai 2006 – zuletzt zusammen mit seiner Ehefrau und den vier gemeinsamen Kindern – in A._______/Äthiopien. Am 4. Februar 2006 sei er von der äthiopischen Polizei festgenommen und während 3 Monaten und 11 Tagen im Gefängnis B._______ inhaftiert worden. Anschliessend sei er nach Eritrea ausgeschafft worden, wo man ihn zwei Tage nach seiner Ankunft ins Gefängnis C._______ gebracht habe. Am 2. Juni 2006 habe er Eritrea verlassen und sei in den Sudan eingereist, wo er sich drei Monate lang aufgehalten habe. Danach sei er nach Libyen weitergereist, von wo aus er in einem kleinen Motorboot nach Italien gebracht worden sei. Von Frankreich her kommend sei er am 31. Oktober 2006 in die Schweiz eingereist, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Erstbefragung, welche im Empfangszentrum D._______ stattfand, sagte er aus, man habe ihn von Äthiopien nach Eritrea ausgeschafft. Sein Vater sei am 14. Januar 2006 verstorben. Eritreische Deserteure hätten ihn in seinem Laden aufgesucht, um ihm ihr Beileid zu bezeugen. Aufgrund der Besuche dieser Leute hätten die äthiopischen Behörden ihn verdächtigt, etwas mit den Desertionen zu tun zu haben. Sie hätten behauptet, er besitze ein Radio und hätten sein Haus durchsucht. Man habe sein Haus nochmals durchsucht, habe aber nichts gefunden. Nachdem er dazu angehalten worden sei, nach Eritrea zu gehen, hätten die eritreischen Behörden von ihm verlangt, dass er in die Armee einrücke. Da er sich geweigert habe, sei er inhaftiert worden. In der Nacht des 2. Juni 2006 habe jemand die Backsteine des Gebäudes, in dem er festgehalten worden sei, entfernt und den vier Insassen der Zelle die Flucht ermöglicht. Am 21. April 2003 sei er der "Eritrean Liberation Front - Revolutionary Council" (ELF-RC) beigetreten; er habe für diese Prospekte an andere Eritreer verteilt. Der Beschwerdeführer wurde von der zuständigen kantonalen Behörde am 12. Januar 2007 zu seinen Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte er geltend, er sei zusammen mit seinen Eltern als Kleinkind nach Äthiopien gekommen. Sein Vater, der im Jahre 2004 nach Eritrea ausgewiesen worden sei, habe sich in A._______ als Händler betätigt. Er (der Beschwerdeführer) habe nach dem Abschluss der D-7757/2007 Schule ein Geschäft (Boutique) geführt, das er mit Hilfe seines Vaters gegründet habe. Am 4. Februar 2006 sei er zu Hause von einem Polizisten aufgesucht worden, der eine Vorladung dabei gehabt habe. Er habe auf die Polizeistation mitgehen müssen, wo man ihm vorgeworfen habe, er besitze ein Funkgerät und sei ein Spion. Er habe die Vorwürfe bestritten und sei in Haft genommen worden. Bei einer Hausdurchsuchung habe die Polizei nichts gefunden. Während der Haft sei er einige Male zur Befragung geholt worden. Da er nach dem Tod seines Vaters Kontakte zu vielen Eritreern gehabt habe, hätten die äthiopischen Behörden geglaubt, er arbeite für die eritreischen Behörden. Am 10. Mai 2006 sei er von der Polizei zu seinem Geschäft gebracht worden. Man habe von ihm verlangt, dass er die Steuern für das Jahr 2006 bezahle und die Geschäftsschlüssel übergebe. Bei der Durchsuchung seines Geschäfts sei nichts gefunden worden. Danach sei er ausgewiesen worden. Zwei Polizisten hätten ihn nach E._______ gebracht, wo bereits fünf andere Ausgewiesene gewartet hätten. Man habe sie angewiesen, über eine Brücke nach Eritrea zu gehen, wo sie von der eritreischen Armee in Empfang genommen worden seien. Er habe seine eritreische Identitätskarte bei sich gehabt und sei registriert worden. Sie seien zwei Tage in C._______ geblieben und dort für die Armee aufgeboten worden. Da er sich geweigert habe, sofort in die Armee einzurücken, sei er inhaftiert worden. Ein Mithäftling habe aus der Mauer des baufälligen Hauses, in dem sie festgehalten worden seien, einige Backsteine entfernen können. In der Nacht des 2. Juni 2006 sei ihnen die Flucht gelungen. Er sei zu Fuss in den Sudan gegangen. Im Sudan sei er der "Eritrean Congress Party" (ECP) beigetreten, um einen Parteiausweis zu erhalten, mit dem er sich im Sudan habe frei bewegen können. Der Beschwerdeführer gab die folgenden Beweismittel ab: Eine Kopie eines ECP-Ausweises, eine Kopie eines Identitätsdokuments und einen Mitgliederausweis der ELF-RC (Original). Das BFM ersuchte die Schweizerische Botschaft in Addis Abeba am 15. Februar 2007 um die Vornahme von Abklärungen in Äthiopien. Mit Schreiben vom 2. März 2007 setzte das BFM den Beschwerdeführer von den eingeleiteten Abklärungen in Kenntnis und ersuchte um nähere Angaben zu seiner Adresse in A._______. Der Beschwerdeführer beantwortete am 7. März 2007 die ihm zur Adresse gestellten Fragen. Die Botschaft übermittelte am 13. Juli 2007 die Ergebnisse ihrer Abklärungen. Das BFM sandte dem D-7757/2007 Beschwerdeführer am 20. Juli 2007 die Botschaftsanfrage und den Botschaftsbericht unter Abdeckung der geheim zu haltenden Stellen zu und setzte ihm Frist zur Einreichung einer Stellungnahme. Der Beschwerdeführer reichte am 25. Juli 2007 seine Stellungnahme ein. Am 24. August 2007 übermittelte der Beschwerdeführer dem BFM einen selbst gezeichneten Plan von A._______, auf welchem er die Lage seines Hauses markierte, und die Telefonnummer seines Onkels, der von der Schweizerischen Botschaft kontaktiert werden könne. Das BFM ersuchte den Beschwerdeführer am 13. September 2007 um weitere Angaben zu seinem Wohnort beziehungsweise den Wohnorten seiner Angehörigen. Am 18. September 2007 (Poststempel) übermittelte der Beschwerdeführer seine Antwort. Das BFM forderte den Beschwerdeführer am 19. September 2007 erneut auf, klare Angaben zu den benötigten Adressen seiner Angehörigen zu machen; zudem wurde er zur Einreichung von Identitätsdokumenten aufgefordert. Der Beschwerdeführer reichte am 3. Oktober 2007 ein fremdsprachiges Schreiben ein. Am 5. Oktober 2007 forderte das BFM den Beschwerdeführer zur Nachreichung einer Übersetzung seines Schreibens auf. Am 8. Oktober 2007 stellte der Beschwerdeführer dem BFM ein Schreiben der ELF-RC vom 2. Oktober 2007 zu; am 12. Oktober 2007 reichte er eine zusammengefasste Übersetzung seiner fremdsprachigen Eingaben ein. B. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2007 lehnte das BFM das Asylgesuch ab, und verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers sowie den Vollzug. C. Der Beschwerdeführer stellte dem BFM am 20. Oktober 2007 eine am 1. Oktober 2007 in Deutschland ausgestellte Mitgliederkarte der ELF- RC zu. D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 16. November 2007 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar sei, und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und D-7757/2007 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Eingabe lag ein Schreiben der ELF-RC vom 19. Oktober 2007 bei. E. Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts entsprach mit Zwischenverfügung vom 21. November 2007 dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Die Akten wurden zur allfälligen Einreichung einer Vernehmlassung an das BFM übermittelt. F. In seiner Vernehmlassung vom 22. November 2007 hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 26. November 2007 vom Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht. G. Der Beschwerdeführer teilte dem BFM am 27. Dezember 2007 mit, seine Ehefrau und seine vier Kinder seien anfangs Oktober 2007 bei einem Schiffsunglück ums Leben gekommen. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass sich sein Sohn unter den Überlebenden befunden habe; er habe keinen Kontakt mit ihm herstellen können. H. Am 14. Januar 2008 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, er sei auf einer Internetseite an einem Meeting der ELF-RC zu sehen. Dem Schreiben lag die Kopie der Quittung einer Beitragszahlung an die ELF-RC bei. Mit Schreiben vom 21. Januar 2008 übermittelte er ein Schreiben der ELF-RC vom 17. Januar 2008 und mehrere Fotografien von Treffen der ELF-RC, an denen er teilgenommen habe. D-7757/2007 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). D-7757/2007 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides an, aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei äthiopischer Staatsangehöriger. So habe er eigenen Angaben zufolge einen äthiopischen Identitätsausweis besessen, habe den grössten Teil seines Lebens in Äthiopien verbracht, sei dort 12 Jahre lang zur Schule gegangen und habe dort ein eigenes Geschäft geführt. Auch der Umstand, dass seine Mutter und seine Ehefrau äthiopische Staatsangehörige seien und weiterhin dort lebten, spreche gemäss der "Proclamation on Ethiopian Nationality, No. 378 of December 2003" für seine äthiopische Staatsangehörigkeit. Aus der Tatsache, dass er dem BFM unterschiedliche und vor allem unvollständige Angaben zu seiner Adresse und derjenigen seiner Familie gemacht habe, gehe hervor, dass er seine wahre Identität zu verheimlichen suche. Er habe es auch unterlassen, die behauptete eritreische Staatsangehörigkeit mit rechtsgenüglichen Dokumenten zu belegen. In diesem Zusammenhang erstaune nicht, dass der Ausweis der ELF-RC gemäss den Abklärungen der Schweizerischen Botschaft nicht – wie behauptet – in Äthiopien (A._______) ausgestellt worden sei. Aufgrund des Umstandes, dass er offensichtlich äthiopischer Staatsangehöriger sei, käme sowohl diesem Ausweis, als auch dem Dokument derselben Organisation ("To whom it may concern") lediglich Gefälligkeitscharakter zu. Dasselbe gelte für den fotokopierten Ausweis der ECP und die Kopie des eritreischen Identitätsausweises. Beide Dokumente wiesen gemäss den Abklärungen der Schweizerischen Botschaft gravierende Mängel auf, die in der Stellungnahme vom 25. Juli 2005 (recte: 2007) nicht hätten entkräftet werden können. Da Parteiausweise und ein lediglich als Fotokopie vorliegender Identitätsausweis kein Beleg für die Identität seien, werde auf eine abschliessende Beurteilung der Echtheit der Dokumente verzichtet. Gestützt auf diese Ausführungen müsse davon ausgegangen werden, der Gesuchsteller sei äthiopischer Staatsangehöriger, wes- D-7757/2007 halb seine Vorbringen, wonach er nach Eritrea deportiert und dort inhaftiert worden sei, jeglicher Grundlage entbehrten. 4.2 In der Beschwerde wird vorab der Sachverhalt nochmals geschildert und geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe keine äthiopische, sondern eine eritreische Identitätskarte besessen. Zudem habe er einen im Sudan ausgestellten Ausweis der ECP gehabt. Er sei in F._______ geboren worden und eritreischer Nationalität; die im Jahre 2000 ausgestellte Identitätskarte habe er für die Geschäftseröffnung benötigt. Eritreer oder Äthiopier eritreischer Herkunft würden von der Regierung registriert und verfügten über nationale Identitätskarten und eine sechsmonatige Aufenthaltserlaubnis. Es sei deshalb falsch, von seiner äthiopischen Staatsangehörigkeit auszugehen. Eine Doppelbürgerschaft sei zum Zeitpunkt der Unabhängigkeit nicht vorgesehen gewesen. Selbst wenn man entgegen den Tatsachen von einer Doppelbürgerschaft ausgehen würde, würde ihn dies nicht von einer Deportation nach Eritrea schützen. Dort sei er auf jeden Fall militärdienstpflichtig und nun als Dienstverweigerer registriert. Angesichts der abgegebenen Kopie der Identitätskarte könne sich das Bundesverwaltungsgericht von der Art des abgegebenen Ausweises überzeugen. Es sei glaubhaft, dass er keine Geburtsurkunde und keine Heiratsurkunde abgeben könne, da diese Dokumente in seiner Heimatregion nicht automatisch ausgestellt würden. Die Identitätskarte habe er in Libyen dem Schlepper aushändigen müssen. Seine Ehefrau und die vier Kinder hätten im Oktober 2007 in die Schweiz reisen und ihm die bei ihnen verbliebenen Papiere mitbringen sollen. Mit ihnen sei ein weiterer Verwandter gereist, der seiner Mutter telefonisch mitgeteilt habe, dass seine Ehefrau und die Kinder bei einem Schiffsunglück ertrunken seien. Unter diesen Umständen könne er keine Papiere mehr vorlegen. Bei der Erstbefragung habe er angegeben, dass er in A._______, Kebele 2, gewohnt habe und sein Haus keine Nummer habe. Später sei seine Familie nach Addis Abeba gezogen und habe keinen festen Wohnsitz gehabt. Am 24. August 2006 (recte: 2007) habe er einen Lageplan eingereicht, auf dem er eingetragen habe, wo sein Haus zu finden sei. Der von ihm angegebene Verwandte sei von der Schweizerischen Botschaft nie kontaktiert worden, weshalb die Botschaftsabklärung ungenügend gewesen sei. Er bitte um genauere Angaben darüber, wie man sich in A._______ nach ihm erkundigt habe und weshalb die von ihm angegebene Person nicht angerufen worden sei. Es sei möglich, dass die eingereichten Dokumente Schreibfehler aufwiesen, was jedoch nicht seine Schuld sei. D-7757/2007 Gemäss Amnesty International (ai) bestehe die Gefahr, dass Regimekritiker oder Dienstverweigerer bei einer Rückkehr nach Äthiopien oder Eritrea festgenommen, misshandelt und gefoltert würden. Von der äthiopischen Regierung werde er als Spion angesehen, weshalb ihm die erneute Abschiebung nach Eritrea drohe. Die Haftbedingungen in Eritrea seien unmenschlich gewesen. Es bestehe allein aufgrund seiner Ausreise nach Europa die Gefahr einer erneuten Inhaftierung; zudem gehöre er den Risikogruppen der Dienstverweigerer und Regimekritiker an. Als Mitglied der ELF-RC gehöre er einer Oppositionspartei an und sei in grosser Gefahr, Opfer einer Menschenrechtsverletzung zu werden. Bereits die Flucht ins Ausland und die Stellung eines Asylgesuches seien für das eritreische Regime Beleg für eine staatsfeindliche Haltung, ihm drohe alleine deshalb eine Inhaftierung. Zwangsmässig repatriierte Eritreer würden sofort festgenommen und in ein Geheimgefängnis überstellt. Durch die Asylgesuchstellung in der Schweiz erfülle er die Flüchtlingseigenschaft. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass seine Mitgliedschaft bei der ELF-RC in Eritrea zu Zwangsmassnahmen führe. 5. 5.1 Zentrale Frage hinsichtlich der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers ist seine wirkliche Staatsangehörigkeit. Bei den Befragungen sagte er aus, er sei in Eritrea geboren worden und zusammen mit seinen Eltern im Kleinkindalter nach Äthiopien gezogen. Bei der Erstbefragung gab er an, es sei ihm in Khartum (Sudan) am 10. Juni 2006 eine Identitätskarte ausgestellt worden. In Äthiopien habe er am 22. Januar 2000 eine Identitätskarte erhalten, die ihm von den Schleppern abgenommen worden sei. Bei der kantonalen Anhörung gab er einen Mitgliederausweis der ELF-RC ab, der in A._______ ausgestellt und ihm von seiner Ehefrau in die Schweiz zugestellt worden sei. Der Ausweis der ECP, ein Schulzeugnis und seine Identitätskarte seien ihm abgenommen worden, als er in Libyen in das Boot eingestiegen sei. Beim Grenzübertritt nach Eritrea habe er nur seine Identitätskarte bei sich gehabt. 5.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, er habe im Jahr 2000 eine in A._______ ausgestellte Identitätskarte erhalten, in der seine eritreische Nationalität festgehalten gewesen sei. Er habe diese Identitätskarte für die D-7757/2007 Eröffnung seines Geschäftes benötigt. In Anbetracht der Tatsache, dass zwischen Äthiopien und Eritrea vom Mai 1998 bis Dezember 2000 ein blutig ausgetragener Grenzkrieg wütete, erscheint das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich während dieses Krieges in A._______ zwecks Eröffnung eines Geschäfts eine Identitätskarte ausstellen lassen, aus der seine eritreische Nationalität hervorgegangen sei, nicht überzeugend. Angesichts des Umstandes, wonach er während des Grenzkonflikts ein Geschäft eröffnete und nicht von den systematischen Deportationen nach Eritrea – die von 1998 bis im Jahr 2002 andauerten – betroffen war (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12 S. 96 ff.), ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass er (zumindest auch) äthiopischer Staatsangehöriger ist. Seine Behauptung, er habe problemlos mit einer eritreischen Identitätskarte gelebt und über keine Aufenthaltsbewilligung verfügt, vermag vor dem Hintergrund der jüngsten Geschichte Äthiopiens nicht zu überzeugen; es ist vielmehr davon auszugehen, dass er über äthiopische Papiere verfügte. Die Situation eritreischer Staatsangehöriger in Äthiopien hat sich nach Beendigung des Grenzkrieges und der systematischen Deportationen gemäss übereinstimmenden Berichten wesentlich verbessert. Diese mussten sich registrieren lassen und erhielten auf Gesuch hin in den meisten Fällen die äthiopische Staatsbürgerschaft. Eritreer, die sich registrieren liessen und die äthiopische Staatsangehörigkeit nicht erwerben wollten, erhielten eine Aufenthaltsbewilligung (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Äthiopien-Update, 9. November 2005; Österreichisches Rotes Kreuz/ACCORD, Reisebericht Äthiopien, 5. - 13. Oktober 2004, erschienen im Dezember 2004). Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers besteht Gewissheit darüber, dass er in Äthiopien registriert war, ist er doch eigenen Aussagen gemäss dort aufgewachsen, hat dort (auch in Addis Abeba) die Schule besucht und ab dem Jahr 2000 ein Geschäft geführt. Vor dem Hintergrund der Gepflogenheiten in Äthiopien bestätigt seine Aussage, er habe keine Aufenthaltsbewilligung besessen, die Schlussfolgerung, dass er äthiopischer Staatsangehöriger ist. Damit ist gesagt, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er ausschliesslich eritreischer Staatsangehöriger sei, als unglaubhaft erachtet werden. 5.3 Das BFM hat die Schweizerische Vertretung in Addis Abeba gebeten, Abklärungen im Heimatland des Beschwerdeführers durchzufüh- D-7757/2007 ren. Dieser gab zwar die Stadt und die Kebele an, in welcher er gewohnt habe, behauptete aber, sein Haus habe keine Hausnummer gehabt. Mit diesen Informationen war es der mit den Abklärungen betrauten Person indessen nicht möglich, die Adressangabe des Beschwerdeführers zu verifizieren, da dazu die Hausnummer benötigt wird. Es ist notorisch, dass Eintragungen in den Registern der Quartierbehörden über die Hausnummern erfolgen, weshalb die Aussage des Beschwerdeführers, sein Haus habe keine Nummer, nicht zu überzeugen vermag. Insofern der Beschwerdeführer rügt, er habe die Schweizerische Botschaft aufgefordert, einen von ihm bezeichneten Verwandten zu kontaktieren, welcher nie kontaktiert worden sei, ist auf das Schreiben des BFM vom 19. September 2007 zu verweisen, in dem zu Recht festgehalten wurde, dass die Vorgehensweise bei den Abklärungen vor Ort nicht vom Beschwerdeführer vorzugeben ist. In seiner Eingabe vom 10. Oktober 2007 teilte der Beschwerdeführer mit, er könne die Adresse seiner Familie nicht mitteilen, da er diese nicht gefährden wolle, in der Beschwerde wird demgegenüber behauptet, seine Angehörigen hätten in Addis Abeba keinen festen Wohnsitz gehabt. Auch diese voneinander abweichenden Angaben bestätigen den Eindruck, dass der Beschwerdeführer bei der Feststellung des Sachverhalts nur mangelhaft kooperierte. 5.4 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel ist Folgendes zu erwägen: Unbesehen der Frage der Authentizität des der Kopie des ECP-Ausweises zugrunde liegenden Originals ist festzuhalten, dass mit diesem Parteiausweis die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht bewiesen werden könnte. Angesichts seiner Aussage, wonach er sich diesen Ausweis einer Partei, zu der er keine Verbindung gehabt habe, verschafft habe, um sich im Sudan frei bewegen zu können, steht einzig fest, dass die ECP offenbar leichtfertig Parteiausweise ausstellt. Der Beschwerdeführer reichte während des Asylverfahrens mehrere Beweismittel ein, mit denen er seine Mitgliedschaft bei der ELF-RC zu belegen versucht. Gemäss den Aussagen führender Parteimitglieder und den eingereichten Parteiausweisen ist er seit dem Jahre 2003 Mitglied dieser Partei; er sei der Partei beigetreten, als er noch in A._______ gewesen sei. Die von der Schweizerischen Botschaft mit den Abklärungen in A._______ beauftragte Person teilte mit, in A._______ könne keine etritreische Partei legal operieren und es sei nicht bekannt, dass die ELF-RC dort existiere. Diese Aussagen schliessen sich nicht zwingend aus, denn D-7757/2007 der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass sich die Mitglieder der Partei im kleinen Rahmen in einem privaten Gebäude getroffen hätten. In Übereinstimmung mit der Ansicht der von der Botschaft beauftragten Person ist indessen zu schliessen, dass Bestätigungsschreiben und Ausweise der ELF-RC nicht als Belege für die eritreische Staatsangehörigkeit angesehen werden können. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel und seine Aktivitäten für die ELF-RC geben Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer die eritreische Staatsangehörigkeit besitzen könnte, vermögen aber keinesfalls zu belegen, dass er entgegen seinen Aussagen nicht die äthiopische Staatsangehörigkeit besitzt. Die eingereichten Beweismittel können somit die Erwägungen unter 5.2, gemäss welchen davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei äthiopischer Staatsangehöriger, nicht umstossen. 5.5 Das Bundesverwaltungsgericht geht in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen davon aus, dass der Beschwerdeführer äthiopischer Staatsangehöriger ist, schliesst aber eine eritreische Abstammung des Beschwerdeführers beziehungsweise eine Doppelbürgerschaft nicht aus. Als nicht glaubhaft gemacht erachtet wird die vom Beschwerdeführer geschilderte Deportation nach Eritrea. Dem Beschwerdeführer ist es insgesamt gesehen nicht gelungen, eine in Äthiopien erlittene oder ihm dort drohende asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Insoweit der Beschwerdeführer unter Beilage der genannten Beweismittel geltend macht, er engagiere sich auch in der Schweiz für die ELF-RC, ist nicht davon auszugehen, dass sich die äthiopischen Behörden für das Engagement ihrer Bürger für gegen die eritreische Regierung gerichtete Parteien ernsthaft interessieren, zumal die beiden Regimes verfeindet sind. Dem Beschwerdeführer drohen somit in Äthiopien aufgrund seines kaum exponierten Engagements für die ELF-RC keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. 5.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben des Beschwerdeführers im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass er keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. D-7757/2007 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. D-7757/2007 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.), was ihm unter Hinweis auf die Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen ist. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.5 Das BFM gelangte in der angefochtenen Verfügung zutreffend zum Schluss, in Äthiopien herrsche weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Aus den Akten ergeben sich zudem D-7757/2007 keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer würde im Falle der Rückkehr nach Äthiopien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass seine Darstellung, wonach er Anfang Juni 2006 nach Eritrea deportiert wurde, nicht den Tatsachen entspricht. Vorliegend war der Beschwerdeführer zudem nicht bereit, vollständig und wahrheitsgemäss Angaben über seine persönliche und familiäre Situation im Heimatland zu machen, so dass die Abklärungen in A._______ nicht erfolgreich sein konnten. Aufgrund der Tatsache, dass er geltend machte, er habe in Äthiopien zahlreiche Verwandte (Mutter und zehn Geschwister) und seine Mutter sei in A._______ Geschäftsinhaberin gewesen, ist davon auszugehen, dass er nach einer Rückkehr in seine Heimat nicht auf sich allein gestellt wäre. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 21. November 2007 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den diesbezüglichen Voraussetzungen nichts geändert hat, sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen. D-7757/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Quittung Nr. _______) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (kantonale Behörde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: Seite 16

D-7757/2007 — Bundesverwaltungsgericht 12.03.2008 D-7757/2007 — Swissrulings