Abtei lung IV D-7752/2008 D-7753/2008/wif {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . September 2010 Einzelrichter Bendicht Tellenbach mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. A.________ und dessen Lebenspartnerin B._______ Mongolei, beide vertreten durch Monica Capelli, Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügungen des BFM vom 3. November 2008 / N _______ und N________ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-7752/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 4. Dezember 2007 ohne Einreichung von rechtsgenüglichen Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass sie im C._______ am 27. Dezember 2007 einer Erstbefragung unterzogen und am 2. Juni 2008 nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) angehört wurden, dass sie dabei unter anderem angaben, am (...) (Beschwerdeführer) beziehungsweise (...) (Beschwerdeführerin) geboren und damit noch minderjährig zu sein, dass das BFM den Beschwerdeführenden aufgrund der geltend gemachten Minderjährigkeit unter Berücksichtigung von Art. 17 Abs. 3 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 7 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) und der diesbezüglichen Rechtsprechung (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 13) am 30. Januar 2008 eine Vertrauensperson beiordnete, dass die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, der Onkel D._______ des Beschwerdeführers beziehungsweise der Halbbruder der Beschwerdeführerin, welcher in seiner Funktion als Sicherheitsbeamter bei einer Goldfirma einen Diebstahl beobachtet habe, sei deswegen von drei Unbekannten bei sich Zuhause gesucht worden, dass die Unbekannten am 2. August 2006 vom Beschwerdeführer, welcher im selben Haus wie sein Onkel D._______ gewohnt habe, dessen Aufenthaltsort hätten erfahren wollen und ihm dabei, da er keine Auskunft habe geben können, das Handgelenk gebrochen hätten, worauf der Vorfall der Polizei zur Anzeige gebracht worden sei, dass am 21. August 2006 die gleichen Personen den Beschwerdeführer erneut geschlagen und die Beschwerdeführerin vergewaltigt hätten, nachdem sie auch diesmal den Aufenthaltsort von D._______ nicht hätten in Erfahrung bringen können, dass sie sich in der Folge in ärztliche Behandlung begeben hätten, D-7752/2008 dass sie danach zusammen mit D._______ nach E._______ gereist seien, wo sie sich bis zu ihrer Ausreise am 2. November 2007 aufgehalten hätten, dass für weitere Einzelheiten auf die angefochtene Verfügung und die vorinstanzlichen Akten verwiesen werden kann (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass das BFM mit – am 4. November 2008 eröffneten – Entscheiden vom 3. November 2008 die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 4. Dezember 2007 abwies, die Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass das Asylgesuch des mitgereisten D._______ vom (...) Entscheid des BFM vom 7. November 2008 ebenfalls abgewiesen wurde, dass D._______ nach Ablauf der Beschwerdefrist mit Eingabe vom 18. Dezember 2008 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte, welches diese Eingabe dem BFM zur weiteren Behandlung überwies, dass die Beschwerdeführenden mit Eingaben ihrer Rechtsvertreterin vom 2. Dezember und 3. Dezember 2008 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diese Entscheide Beschwerde erhoben und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem darum ersuchten, es sei ih nen die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2008 die beiden Verfahren D-7752/2008 und D-7753/2008 vereinigte, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG guthiess und auf das Erheben eines Kostenvorschusses verzichtete, dass der Rechtsvertreterin gleichzeitig bis zum 20. Dezember 2008 Gelegenheit zur allfälligen Präzisierung des Gesuchs um unentgelt liche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG gegeben wurde, unter Hinweis auf die erfolgte Beiordnung einer Vertrauensperson für ihre Mandanten sowie das gesetzliche Erfordernis einer Zulassung als Anwältin, wobei nach ungenutztem Fristablauf vom Rückzug dieses Antrags ausgegangen werde, D-7752/2008 dass die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 23. Dezember 2008 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nach Art. 65 Abs. 2 VwVG zurückzog, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 25. Februar 2009 die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass die Rechtsvertreterin mit Replik vom 24. März 2009 auf die vorinstanzlichen Argumente in der Vernehmlassung Stellung bezog, dass mit Eingabe der Rechtsvertreterin vom 17. April 2009 zwei ärzt liche Berichte betreffend die Beschwerdeführenden eingereicht wurden, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen D-7752/2008 ist, wobei auf die Erwägungen in den angefochtenen Verfügungen verwiesen werden kann, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Vorinstanz in den angefochtenen Verfügungen feststellte, die Vorbringen der Beschwerdeführenden, wegen D.______von Unbekannten behelligt worden zu sein, seien aufgrund widersprüchlicher Angaben nicht glaubhaft, dass im Weiteren die geltend gemachten Vorbringen auch nicht asyl relevant seien, könne doch davon ausgegangen werden, dass der mongolische Staat sowohl schutzwillig als auch schutzfähig sei, dass die Rechtsvertreterin in ihren Beschwerden auf die festgestellten Unglaubhaftigkeitselemente Stellung bezog und zur Stützung der Vorbringen der Beschwerdeführenden Berichte über deren ärztliche Behandlung in einem Spital in F._______ in Kopie einreichte, dass sie im Weiteren mit Hinweis auf einen Auszug aus einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom Februar 2007 den Schutzwillen und die Schutzfähigkeit des mongolischen Staates in Frage stellte, dass sie schliesslich hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der – zum damaligen Zeitpunkt noch minderjährigen – Beschwerdeführenden darauf hinwies, zwar lebe die Mutter der Beschwerdeführerin noch, jedoch sei sie schwer krank, D-7752/2008 dass ein entsprechendes ärztliches Zeugnis nachgereicht werde, dass am 10. Juli 2008 das gemeinsame Kind der Beschwerdeführenden tot geboren sei und die Ergebnisse diesbezüglicher ärzt licher Untersuchungen noch nicht feststünden, dass die Vorinstanz in ihren Vernehmlassungen vom 25. Februar 2009 festhielt, das in Aussicht gestellte ärztliche Zeugnis hinsichtlich des Gesundheitszustands der Mutter der Beschwerdeführerin sei bis zum jetzigen Zeitpunkt beim BFM nicht eingegangen, dass sowohl das ärztliche Zeugnis hinsichtlich der Behandlung der Beschwerdeführerin vom 22. August 2006 als auch dasjenige die Behandlung des Beschwerdeführers vom 3. August 2006 betreffend nur in Kopie vorlägen und es sich hierbei nach den Angaben in der Beschwerde um Arztberichte eines Spitals in F._______ handle, obwohl die Beschwerdeführenden angegeben hätten, in einem Spital in G._______ behandelt worden zu sein (vgl. BFM-Protokoll A1, S. 5; A22, S.7), dass die Rechtsvertreterin in ihrer Replik vom 24. März 2009 unter Einreichung eines ärztlichen Berichts hinsichtlich der Mutter der Beschwerdeführerin festhielt, das Original des ärztlichen Berichts sei im Rahmen des Verfahrens von D._______ (...) mit Eingabe vom 18. Dezember 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht worden, dass die ärztlichen Berichte hinsichtlich der Behandlung der Beschwerdeführenden entgegen der – wegen eines Missverständnisses unzutreffenden – Angabe in der Beschwerde von einem Spital in G._______ ausgestellt worden seien, dass die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 17. April 2009 angab, die Originale der – bereits in Kopie eingereichten – ärztlichen Zeugnisse betreffend die Beschwerdeführenden einzureichen, dass sie im Übrigen auf medizinische Untersuchungen betreffend der erlittenen Totgeburt des Kindes der Beschwerdeführerin hinwies, dass das Bundesamt zu Recht und mit im Ergebnis zutreffender Begründung die Vorbringen der Beschwerdeführenden sowohl als nicht glaubhaft als auch nicht asylrelevant erachtet hat, D-7752/2008 dass zum einen der Beschwerdeführer, wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, in Abweichung der Angabe anlässlich der Erstbefragung, den ersten Vorfall mit den Unbekannten zusammen mit D.______ einem Polizisten gemeldet zu haben (vgl. A1, S. 6), anlässlich der Anhörung geltend machte, die Schwiegermutter habe den Vorfall der Polizei gemeldet (vgl. A22, S. 6), dass er zum anderen abweichend von der Angabe anlässlich der Erst befragung, wonach er den zweiten Vorfall der Polizei nicht gemeldet habe (vgl. A1, S. 6), im Rahmen der Anhörung geltend machte, eine Anzeige gemacht zu haben (vgl. A22, S. 6), dass er im Weiteren im Widerspruch zur Angabe anlässlich der Erstbefragung, in E.______keine Schwierigkeiten gehabt zu haben (vgl. A1, S. 6), an der Anhörung geltend machte, Leute hätten nach dem Bruder gefragt, weshalb sie E.______ verlassen hätten (vgl. A22, S. 7), dass mit den Behauptungen in der Beschwerde, wonach alle gemeinsam den ersten Vorfall bei der Polizei gemeldet hätten beziehungsweise der Beschwerdeführer auch den zweiten Vorfall zur Anzeige gebracht habe, die diesbezüglichen widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers nicht plausibel erklärt werden können, dass schliesslich der weitere Erklärungsversuch, der Beschwerdeführer habe mit der Aussage, auch in E.______ Probleme gehabt zu haben, die Probleme gemeint, vor welchen er geflüchtet sei, keineswegs zu überzeugen vermag, dass auch die Angaben der Beschwerdeführerin widersprüchlich ausgefallen sind, dass diese, wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, in Abweichung der Angabe anlässlich der Erstbefragung, am 21. August 2006 vergewaltigt worden zu sein, im Rahmen der Anhörung den Zeitpunkt der geltend gemachten Vergewaltigung mit 21. August 2007 bezeichnete, dass sie im Weiteren im Widerspruch zur Angabe an der Erstbefragung, die Vergewaltigung nicht zur Anzeige gebracht zu haben (vgl. A1, S. 5), im Rahmen der Anhörung geltend machte, den Vorfall der Polizei gemeldet zu haben (vgl. A22, S. 7), D-7752/2008 dass die Erklärungsversuche in der Beschwerde, wonach die widersprüchlichen Aussagen hinsichtlich des Zeitpunkts der Vergewaltigung auf einen Versprecher zurückzuführen seien beziehungsweise die Beschwerdeführerin heute darauf beharre, den Vorfall bei der Polizei gemeldet zu haben und anlässlich der Erstbefragung lediglich zum Ausdruck habe bringen wollen, die Vergewaltiger hätten sie gewarnt, zur Polizei zu gehen, ganz offensichtlich nicht zu überzeugen vermögen und daher unbehelflich sind, dass der Beweiswert der im Verlauf des Beschwerdeverfahrens im Original eingereichten ärztlichen Zeugnisse aus der Mongolei aufgrund ihrer fraglichen Herkunft und Beschaffenheit und vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen als gering einzustufen ist, dass schliesslich die Angaben der Beschwerdeführenden zu ihren Vorbringen auch auffallend unbestimmt ausgefallen sind, dass somit die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Vorbringen der Beschwerdeführenden als unglaubhaft zu erachten seien, zu bestätigen ist, dass indessen die Vorbringen der Beschwerdeführenden unabhängig von deren Glaubhaftigkeit ohnehin als nicht asylrelevant zu erachten sind, ist doch zum einen entgegen der Auffassung in der Beschwerde vom Schutzwillen und der Schutzfähigkeit der mongolischen Sicherheitsbehörden auszugehen und mangelt es zum Anderen den behaupteten Übergriffen Dritter, bei denen es sich um kriminelle Akte ohne politischen Hintergrund handelt, an der spezifisch flüchtlingsrechtlichen Motivation, dass daher die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgewiesen hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, D-7752/2008 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 3 AuG, SR 142.20), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation, der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asyl rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, D-7752/2008 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass unter Berücksichtigung der politischen, sicherheitstechnischen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der Mongolei keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückführung in ihren Heimatstaat heute einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wären, dass auch keine individuellen Gründe vorliegen, welche gegen den Wegweisungsvollzug der in der Zwischenzeit volljährig gewordenen Beschwerdeführenden, welche in Gestalt der Brüder der Beschwerdeführerin (vgl. A1, S. 2; A22, S. 4) und des wieder in die Mongolei zurückgekehrten Halbbruders D.______ über ein Beziehungsnetz verfügen, sprechen würden, dass an dieser Einschätzung die erlittene Fehlgeburt, welche nun bereits zwei Jahre zurückliegt, nichts ändert, zumal, wenn notwendig, von einer diesbezüglichen hinreichenden medizinischen Betreuung der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat ausgegangen werden kann, dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sind (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerden abzuweisen sind, dass die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwvG), indessen mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2008 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite) D-7752/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N______ und N______ (per Kurier; in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: Seite 11