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Bundesverwaltungsgericht 07.04.2026 D-7737/2024

7 aprile 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,205 parole·~16 min·3

Riassunto

Verweigerung vorübergehender Schutz | Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 3. Dezember 2024

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7737/2024

Urteil v o m 7 . April 2026 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Lukas Müller, Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.

Parteien

A._______, geboren am …, B._______, geboren am …, C._______, geboren am …, alle Ukraine, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 3. Dezember 2024 / N (…).

D-7737/2024 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer A._______ und die Beschwerdeführerin B._______ ersuchten am 7. Juli 2024 (Erfassungsdatum) für sich und ihren Sohn um Gewährung des vorübergehenden Schutzes.

A.b Die Beschwerdeführenden gaben im Rahmen einer schriftlichen Kurzbefragung vom 23. Juli 2024 an, sie seien ukrainische Staatsangehörige und hätten zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in D._______ gelebt. Sie hätten die Ukraine am 22. September 2022 verlassen und seien via (…) bis nach Ungarn gereist, wo sie sich bis zur Weiterreise in die Schweiz Anfang Juli 2024 mit einem Schutzstatus aufgehalten hätten. Der Beschwerdeführer gab an, sein Schutzstatus in Ungarn sei "geschlossen" worden.

A.c Mit Schreiben ebenfalls vom 23. Juli 2024 wurde den Beschwerdeführenden Gelegenheit gegeben, schriftlich zur beabsichtigten Ablehnung ihres Gesuches um vorübergehenden Schutz und einer allfälligen Wegweisung nach Ungarn Stellung zu nehmen und gegebenenfalls entsprechende Beweismittel einzureichen. Die Beschwerdeführenden liessen sich dazu mit Schreiben vom 22. August 2024 vernehmen.

A.d Die Beschwerdeführenden reichten verschiedene, in der angefochtenen Verfügung einzeln aufgelistete Identitätsdokumente (Reisepässe, Identitätskarte, Dokumente betreffend die Schutzgewährung in Ungarn sowie ungarische Krankenversicherungsdokumente) zu den Akten.

B. B.a Mit am 6. Dezember 2024 eröffneter Verfügung vom 3. Dezember 2024 lehnte das SEM die Gesuche um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführenden dem Kanton E._______ zugewiesen.

B.b Das SEM begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführenden gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip nicht auf die Schutzgewährung in der Schweiz angewiesen seien, weil sie sich vor ihrer Einreise in die Schweiz mit einem Schutzstatus in Ungarn aufgehalten hätten. Eine allfällige Beendigung des Schutztitels aufgrund einer freiwilligen Ausreise aus Ungarn ändere nichts an der mangelnden

D-7737/2024 Schutzbedürftigkeit. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass die Beschwerdeführenden Ungarn unfreiwillig verlassen hätten und es seien vorliegend auch keine Gründe ersichtlich, weshalb Ungarn den Beschwerdeführenden gestützt auf die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 und den Durchführungsbeschluss (EU) 2002/382 des Rates vom 4. März 2022 nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren sollte, zumal das Institut des vorübergehenden Schutzes im gesamten EU-Raum nach wie vor in Kraft sei. An dieser Einschätzung könne daher auch die Aussage des Beschwerdeführers, wonach sein Schutzstatus oder der Schutzstatus der ganzen Familie in Ungarn "geschlossen" worden sei, nichts zu ändern. Dies gelte umso mehr, als die Beschwerdeführenden diesbezüglich keine stichhaltigen Belege eingereicht hätte. Die Gesuche um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz seien deshalb aufgrund der bestehenden Schutzalternative in Ungarn abzuweisen. Das SEM stellte ferner fest, der Vollzug der Wegweisung nach Ungarn sei zulässig, zumutbar und möglich.

C. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 9. Dezember 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung des vorübergehenden Schutzes. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 11. Dezember 2024 den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Die Beschwerdeschrift enthält zwar keine expliziten Beschwerdeanträge, hingegen ergeben sich diese genügend klar aus der Beschwerdebegründung. Nachdem an eine Laienbeschwerde keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, ist auf

D-7737/2024 die Nachforderung einer Beschwerdeverbesserung zu verzichten. Auf die frist- und insoweit formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

2. Die Beschwerde richtet sich aufgrund der Beschwerdebegründung und da die Beschwerdeführenden wunschgemäss dem Kanton E._______ zugeteilt wurden, offensichtlich nicht gegen die Kantonszuteilung (Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach die Frage, ob das SEM zu Recht die Gesuche der Beschwerdeführenden um vorübergehenden Schutz abgelehnt, die Wegweisung verfügt und den Vollzug angeordnet hat. Im Übrigen ist die angefochtene Verfügung mangels Anfechtung mit Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben

D-7737/2024 respektive abgelöst, aber aufgrund deren Übergangsbestimmungen ist für das vorliegende Verfahren weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar. In Ziff. I dieses Erlasses werden drei schutzberechtigte Personengruppen definiert: a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;

c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können.

5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann. Die Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-EFTA-Mitgliedsstaat wurden sodann im Koordinationsentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 (nachfolgend: Koordinationsurteil) wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten haben. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamen Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist – selbst

D-7737/2024 wenn keine Rückübernahme-zusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt – das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie 6.3). 6. 6.1 Die Beschwerdeführenden sind ukrainische Staatsangehörige und hatten ihren Wohnsitz am 24. Februar 2022 in der Ukraine, womit sie grundsätzlich unter Bst. a der Allgemeinverfügung fallen. Vor ihrer Einreise in die Schweiz hielten sie sich jedoch in Ungarn auf, wo sie bereits einen Schutzstatus erhalten hatten, was von den Beschwerdeführenden auch nicht bestritten wird. Dieser EU-Schutztitel wurde den Beschwerdeführenden offensichtlich in Anwendung der (damals) einschlägigen EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes) verliehen und kann als dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig erachtet werden (vgl. dazu auch Koordinationsurteil E. 6.2.2). Damit besteht ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Ungarn.

6.2 Weder in der Stellungnahme vom 22. August 2024 noch auf Beschwerdeebene wird dargelegt, dass und weshalb der Schutzstatus in Ungarn beendet ist oder nicht wiedererlangt werden kann. Die Einträge in den bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorliegenden Versicherungsdokumenten stellen ebenfalls keinen ausreichenden Beleg dafür dar. Dessen ungeachtet ist festzuhalten, dass auch eine allfällige Beendigung der Schutztitel nichts an der mangelnden Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführenden im Sinne der zitierten Rechtsprechung ändern würde, da – wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde – keine Gründe ersichtlich sind, weshalb Ungarn den Beschwerdeführenden nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren sollte. Ungarn ist aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis am 4. März 2027

D-7737/2024 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Ungarn auch einen allenfalls abgelaufenen Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen könnten. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382; s. dazu auch Koordinationsurteil E. 6.2.3). Demnach besteht auch kein Grund zur Annahme, dass sich die (erfolglose) Antragsstellung in der Schweiz bei einer erneuten Schutzsuche in Ungarn für die Beschwerdeführenden nachteilig auswirken wird (vgl. zu diesem Thema auch das EuGH-Urteil vom 27. Februar 2025 in der Sache C-753/23 [Krasiliva]). Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Ungarn den Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihnen entsprechende Aufenthaltstitel ausstellen wird.

6.3 Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführenden in Ungarn über eine valable Schutzalternative verfügen und deshalb nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind. Die Darlegungen in der Beschwerde vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen, zumal diese höchstens die nachfolgend zu prüfende Frage des Wegweisungsvollzugs betreffen könnten.

6.4 Nach dem Gesagten hat das SEM das Gesuch der Beschwerdeführenden um vorübergehende Schutzgewährung zu Recht abgewiesen

7. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 69 Abs. 4 AsylG).

7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

D-7737/2024 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug nach Ungarn zu prüfen.

Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H).

8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Sie verfüg(t)en in Ungarn über einen temporären Schutz, um den sie sich falls nötig – wie bereits festgestellt – nach ihrer Rückkehr erneut bemühen können. Den Akten sind auch keine Hinweise auf eine mögliche Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen und es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Rückkehr nach Ungarn dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Ebenso wenig steht Art. 8 EMRK in der vorliegenden familiären Konstellation (die Mutter der Beschwerdeführerin B._______ lebt in der Schweiz) einem Wegweisungsvollzug entgegen. Der – bei ausbleibender freiwilliger Ausreise allenfalls zukünftig erforderliche – Vollzug der Wegweisung nach Ungarn ist daher als zulässig zu erachten. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung

D-7737/2024 festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen.

In ihrer Stellungnahme vom 22. August 2024 machten die Beschwerdeführenden geltend, aufgrund eines Jobangebots für den Beschwerdeführer nach Ungarn geflüchtet zu sein. Weil sich die in der Schweiz lebende Mutter der Beschwerdeführerin wegen (…) schlecht fühle, hätten sich die Beschwerdeführenden entschlossen, in die Schweiz zu reisen, damit die Mutter beziehungsweise Schwiegermutter Ablenkung erhalte und bei der Erziehung ihres Enkels mithelfen könne. Diese Einwendungen vermögen die erwähnte gesetzliche Vermutung ebenso wenig zu widerlegen wie die Ausführungen in der Beschwerdeschrift (insbesondere Hinweise auf eine allfällige mit der Rückkehr nach Ungarn entstehende psychische Belastung, auf gesundheitliche Probleme sowie auf fehlenden Wohnraum und fehlendes stabiles Einkommen in Ungarn), da dadurch keine Gründe geltend gemacht werden oder ersichtlich sind, aufgrund derer zu schliessen wäre, die Beschwerdeführenden würden bei einer Rückkehr nach Ungarn aufgrund individueller Umstände sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten. Zwar sind sowohl das Unbehagen aufgrund der Beziehungen zwischen Ungarn und Russland als auch der Wunsch, in der Nähe der Mutter der Beschwerdeführerin in der Schweiz wohnen zu können, durchaus verständlich, aber nicht entscheidend. Die Beschwerdeführenden sind jung und verfügen über gute Berufsausbildungen (vgl. SEM-Akten … [jeweils schriftliche Kurzbefragungen]: […] beziehungsweise […]), wobei sich die Beschwerdeführenden – wie erwähnt – aufgrund eines Angebots für eine Arbeitsstelle für den Beschwerdeführer für die Reise nach Ungarn entschieden haben. Diese Umstände sollten – wie das SEM zutreffend bemerkte – ihre berufliche und soziale Reintegration in Ungarn, wo sie sich seit Oktober 2022 aufhielten, erleichtern. Sodann vermögen die Beschwerdeführenden aus dem Hinweis auf die einfachere Erhältlichkeit von spezialisierter medizinischer Versorgung in der

D-7737/2024 Schweiz nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Der Beschwerdeführer machte im vorinstanzlichen Verfahren geltend, unter (…) zu leiden, die Beschwerdeführerin nannte keine medizinischen Bedürfnisse (vgl. SEM-Akten … [je Zusatzblatt Eintritt Ukraine]). In der Beschwerdeschrift werden (…) und (…) des Beschwerdeführers vorgetragen, konkrete gesundheitliche Probleme der Beschwerdeführerin werden keine erwähnt. Nachdem weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene vorgetragen wurde, die Beschwerdeführenden hätten eine allenfalls benötigte gesundheitliche Versorgung in Ungarn nicht erhalten, und solches bei einem EU-Mitgliedstaat auch nicht anzunehmen ist, besteht keine Veranlassung, diesbezüglich weitere Unterlagen nachzufordern.

Bezüglich des Kindeswohls ist festzustellen, dass der Sohn C._______ erst (…)jährig ist, weshalb seine Eltern seine Hauptbezugspersonen bilden werden und noch keine relevante Verwurzelung in der Schweiz stattgefunden hat. Er kann zusammen mit seinen Eltern nach Ungarn, wo er zuvor bereits mindestens ein Jahr lang gelebt hat, zurückkehren. Wie in der angefochtenen Verfügung zu Recht angefügt wurde, kann aus den Bestimmungen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für das Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen entnommen werden.

Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung nach Ungarn auch als zumutbar zu erachten.

8.4 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einem Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegensteht (vgl. a.a.O., E. 8.4.2, m.w.H.). Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn verfügen über noch gültige ukrainische Reisepässe, und dem Beschwerdeführer ist es ohne weiteres möglich, seinen allenfalls am (….) abgelaufenen Reisepass bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes verlängern zu lassen (vgl. https://visitukraine.today/blog/5691/can-i-travel-with-an-extended-ukrainianpassport#is-an-extended-passport-suitable-for-travelling), sollte er dies https://visitukraine.today/blog/5691/can-i-travel-with-an-extended-ukrainian-passport#is-an-extended-passport-suitable-for-travelling https://visitukraine.today/blog/5691/can-i-travel-with-an-extended-ukrainian-passport#is-an-extended-passport-suitable-for-travelling https://visitukraine.today/blog/5691/can-i-travel-with-an-extended-ukrainian-passport#is-an-extended-passport-suitable-for-travelling

D-7737/2024 nicht bereits veranlasst haben. Für eine Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung besteht damit kein Raum. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-7737/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni

Versand:

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