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Bundesverwaltungsgericht 09.12.2008 D-7731/2008

9 dicembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,321 parole·~12 min·3

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-7731/2008 law/mah {T 0/2} Urteil v o m 9 . Dezember 2008 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiberin Sarah Mathys. A._______, geboren (...), Georgien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Dezember 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7731/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein georgischer Staatsangehöriger aus Z._______ (Region Satschkheri), am 5. November 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 18. November 2008 im Transitzentrum Altstätten die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte und ihn am 27. November 2008 einlässlich zu den Asylgründen anhörte, dass das BFM mit - am gleichen Tag eröffneter - Verfügung vom 1. Dezember 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Dezember 2008 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und ihm sei politisches Asyl zu gewähren, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde unter nachstehendem Vorbehalt - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), D-7731/2008 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm politisches Asyl zu gewähren, dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine D-7731/2008 solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung des Asylgesuches am 5. November 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Vallorbe bzw. in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben, dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist, dass der Beschwerdeführer als Ursache der Nichtabgabe von Reiseoder Identitätspapieren erklärte, er habe den Pass zuhause in Z._______ zurückgelassen und die Identitätspapiere habe er in Izmir ca. am 25. Oktober 2008 verloren (vgl. act. A1/12 S. 4 und A9/8 S. 3), dass der Fahrer des LKW, in welchem er versteckt im Laderaum gereist sei, während der Reise von der Türkei bis in die Schweiz bloss einmal kontrolliert worden sei (vgl. act. A9/8 S. 3), dass er unterwegs meistens geschlafen habe und nicht viel von der Reise bemerkt habe (vgl. act. A9/8 S. 3), D-7731/2008 dass das BFM das Vorliegen von entschuldbaren Gründen für das Nichtabgeben von Reise- und Identitätspapieren verneinte, dies mit der Begründung, dass die Erklärung, das Haus, indem sich der Reisepass befinde, sei abgeschlossen, so dass der Nachbar, dem er telefoniert habe, nicht hinein gelangen könne, fadenscheinig sei, dass die Aussagen des Beschwerdeführers über seine Reise von der Türkei in die Schweiz realitätsfremd seien, weil er ausgesagt habe, der Chauffeur sei lediglich einmal während der ganzen Reise behördlich kontrolliert worden, dass der Aussage des Beschwerdeführers, er habe unterwegs meistens geschlafen, zu entgegnen sei, dass er just bei der Erledigung der Grenzformalitäten durch den Chauffeur erwartungsgemäss höchst angespannt gewesen sein dürfte und dabei wohl kaum hätte schlafen können, dass derart realitätsfremd dargelegte Vorbringen bezeichnend für Asylgesuchsteller seien, die nicht gewillt seien, innert Frist ihre Identität mittels Dokumenten gegenüber dem BFM zu belegen, dass in der Beschwerde rudimentär der zur Begründung des Asylgesuchs geltend gemachte Sachverhalt wiederholt wird, aber nicht ansatzweise dargetan wird, inwiefern die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung unzutreffend sein sollen, dass sich der Beschwerdeführer zudem widersprüchlich über das Abhandenkommen seiner Identitätskarte äusserte, da er am 18. November 2008 und 27. November 2008 zu Protokoll gab, er habe die Identitätskarte verloren, zugleich am 18. November 2008 bei der Befragung zur Person angab, er sei ohne Papiere gereist (vgl. act. A1/12 S. 8) und andererseits in der Beschwerde erwähnte, die Identitätskarte sei ihm gestohlen worden, dass der Beschwerdeführer im Übrigen unstimmige Angaben bei der Anhörung machte, in dem er einerseits erklärte, niemand könne in sein Haus hineingelangen, um seinen Pass zu holen, weil es verschlossen sei und sich die Mutter in Russland aufhalte, andererseits aber zu Protokoll gab, die Osseten seien - gemäss den Angaben seiner Verlobten - noch in der Nacht vom 5. auf den 6. September 2008 zu ihm nach Hause gekommen und hätten im ganzen Haus randaliert und manche Sachen mitgenommen (vgl. act. A9/8 S. 3, 4 und 5), was D-7731/2008 sich indes mit der Aussage, dass Haus sei verschlossen nicht vereinbaren lässt, dass das BFM unter diesen Umständen - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - zu Recht davon ausgegangen ist, für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe in der Nacht vom 5. auf den 6. September 2008 zwei Georgier befreit, die von Osseten als Geiseln in einem Keller in Y._______ gefangen wurden, dass er seither von den Osseten verfolgt werde, weshalb er ausgereist sei, dass für weitere Einzelheiten betreffend den zur Begründung des Asylgesuchs geltend gemachten Sachverhalt auf die Protokolle der Befragung vom 18. November 2008 und der Anhörung vom 27. November 2008 sowie die Verfügung vom 1. Dezember 2008 zu verweisen ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung dargelegt hat, weshalb die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen, sofern aufgrund seiner unsubstanziierten und widersprüchlichen Schilderung überhaupt glaubhaft, nicht asylrelevant seien, dass diesbezüglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 2. Dezember 2008 geltend machte, er könne aufgrund der vorgefallenen Ereignisse im Zusammenhang mit dem Militärkonflikt auf keinen Fall nach Georgien zurückkehren, dass selbst wenn ihm seine Vorbringen zur Asylbegründung geglaubt würden, dieser Einwand im vorliegenden Fall nicht darzulegen vermag, warum er mit georgischer Volkszugehörigkeit in Georgien nicht eine innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch nehmen kann, zumal er sich gemäss Protokoll vom 18. November 2008 bereits für Bauarbeiten für ein, manchmal für zwei Monate ab und zu in Tiflis aufgehalten hat (vgl. act. A1/12 S. 1), D-7731/2008 dass unter diesen Umständen ohne weitere Erörterungen festgestellt werden kann, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers offensichtlich ausgeschlossen werden kann und auch nicht zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG notwendig sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen D-7731/2008 Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass sich die allgemeine Lage in Georgien, seit dem die russischen Truppen am 12. August 2008 die Kampfhandlungen einstellten, wieder beruhigte und auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 2. Dezember 2008 zwar geltend machte, kein Zuhause mehr in seinem Dorf Z._______ zu haben und seine Mutter sei nach Russland zu ihrem Bruder gezogen, er jedoch gemäss seinen Aussagen über einen Onkel väterlicherseits in Z._______ verfügt (vgl. act. A1/12 S. 3) und der Beschwerdeführer zudem gemäss eigenen Angaben ab und zu in Tiflis auf dem Bau gearbeitet und dort mit anderen Bauarbeitern eine Wohnung gemietet hat (vgl. act. A1/12 S. 2), dass deshalb davon auszugehen ist, der junge und den Akten zufolge gesunde Beschwerdeführer verfüge in Z._______ wie in Tiflis über ein Beziehungsnetz und zudem, aufgrund seiner früheren Arbeitstätigkeit auf dem Bau, über die Möglichkeit, sich dort bei einer Rückkehr eine neue Existenz aufzubauen, dass der Vollzug der Wegweisung somit nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt D-7731/2008 oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-7731/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Transitzentrum Altstätten (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Transitzentrum Altstätten (per Telefax zu den Akten Ref.- Nr. N (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - (...) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand: Seite 10

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