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Bundesverwaltungsgericht 08.05.2009 D-7725/2008

8 maggio 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,375 parole·~22 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-7725/2008 {T 0/2} Urteil v o m 8 . M a i 2009 Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Milva Franceschi. A._______, geboren (...), Bhutan, vertreten durch Gian Andrea Danuser, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. November 2008 N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7725/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger Bhutans – reiste am 6. Juli 2008 in die Schweiz ein, wo sein bevollmächtigter Rechtsvertreter am 7. Oktober 2008 in seinem Namen ein Asylgesuch stellte. Am 15. Oktober 2008 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) X._______ summarisch befragt und am 22. Oktober 2008 im Rahmen von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, dass er am 7. Februar 2003 sein Heimatland verlassen habe und nach Deutschland geflohen sei, wo er erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen habe. Nachdem sein Asylgesuch ablehnend entschieden worden sei, sei er von den deutschen Behörden zur Rückreise nach Bhutan aufgefordert worden. Sein Vater sei in Deutschland ein anerkannter Flüchtling. Er (der Beschwerdeführer) habe als Mitglied für [Organisation: O._______] Plakate aufgeklebt, Broschüren und Einladungen verteilt. Nachdem eine wichtige Person der Mutterpartei festgenommen worden sei, habe ein Polizist ihn (den Beschwerdeführer) darüber informiert, dass er gesucht werde, weshalb er Bhutan verlassen habe. Seit seiner Ausreise beziehungsweise derjenigen seines Vaters seien mehrere Familienmitglieder verschiedenen Nachteilen ausgesetzt gewesen. So sei am 23. Oktober 2008 sein Onkel von den Behörden vorgeladen worden, da der O._______ in den Zeitungen und im Radio über ihn (den Beschwerdeführer) und seine Probleme berichtet habe. Am 15. Oktober 2008 reichte er diverse Kopien der Asylunterlagen aus Deutschland zu den Akten. Im deutschen Verfahren habe es Probleme bei der Befragung mit dem Dolmetscher gegeben. B. Am 17. Oktober 2008 stimmten die deutschen Behörden dem Gesuch um Rückübernahme des Beschwerdeführers zu. Sie führten weiter aus, der Beschwerdeführer sei am 30. Juli 2003 als Asylbewerber nach Deutschland eingereist. Am 15. Januar 2008 sei sein Asylantrag abgelehnt worden. Zuletzt sei er in Besitz einer Ausreiseaufforderung, befristet bis zum 9. Juli 2008, gewesen. Da er danach in Deutschland nicht mehr aufgetreten sei, sei er zum 10. Juli 2008 nach unbekannt abgemeldet worden. D-7725/2008 C. Am 4. November 2008 reichte der Rechtsverteter des Beschwerdeführers die Versicherung an Eides Statt des B._______ vom 30. Oktober 2008 ein, worin dieser bestätigt, dass er der Vater des Beschwerdeführers sei. D. Mit Verfügung vom 11. November 2008, welche am 25. November 2008 dem Beschwerdeführer durch die zuständige kantonale Behörde persönlich eröffnet und gleichentags dem Rechtsvertreter per Faxkopie übermittelt wurde, trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug nach Deutschland an. E. Mit Entscheid der [gerichtliche Instanz] vom 28. November 2008 in Sachen Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht wurde die am 19. November 2009 von den zuständigen kantonalen Behörde angeordnete Ausschaffungshaft bestätigt und bis längstens am 24. Februar 2009 genehmigt. F. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2008 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des BFM vom 11. November 2008 ein. Er beantragte, dass die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben sowie auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten beziehungsweise die Sache an die Vorinstanz zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und eventuell zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen sei. Zudem sei während der Dauer des Beschwerdeverfahrens die angeordnete Wegweisung aufzuschieben sowie ihm den Aufenthalt in der Schweiz zu gewähren. Ferner sei ihm Akteneinsicht zu gewähren und anschliessend eine angemessene Nachfrist zur Beschwerdebegründung (recte: Beschwerdeergänzung) anzusetzen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Der Beschwerde wurde das Akteneinsichtsgesuch vom 27. November 2008, das Schreiben vom Ausländeramt des Kantons Y._______ vom 28. November 2008 und die Faxmitteilung an das BFM vom 1. Dezember 2008 beigelegt. D-7725/2008 G. Das BFM teilte am 3. Dezember 2008 dem [kantonales Amt] mit, dass der vorinstanzliche Entscheid am 3. Dezember 2008 rechtskräftig geworden sei. Diese Mitteilung wurde gleichentags von der Vorinstanz widerrufen. H. Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts verfügte am 5. Dezember 2008, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einem späteren Zeitpunkt befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Im Übrigen wurde dem BFM Frist zur Vernehmlassung eingeräumt, insbesondere mit der Bitte um Stellungnahme zu den Eröffnungsmodalitäten seiner Verfügung und zur Frage der Aktenedition. I. Das Bundesamt beantragte in seiner Vernehmlassung vom 23. Dezember 2008 die Abweisung der Beschwerde, ohne näher auf die Beschwerdebegründung und die Fragen betreffend Eröffnungsmodalitäten sowie Aktenedition einzugehen. J. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 23. Dezember 2008 folgende Unterlagen zu den Akten: Eine Kopie des Schreibens der O._______ vom 22. Dezember 2008, eine Liste mit den Namen von politischen Gefangenen, welche angeblich O._______-Mitglieder seien, je einen Ausdruck der Internetseiten Newkerala und APFA News vom 18. beziehungsweise 21. Dezember 2008 sowie eine E-Mail vom 4. April 2008 betreffend einer Rede des Präsidenten der O._______. K. Die Vernehmlassung wurde dem Rechtsverteter am 29. Dezember 2008 zur Kenntnisnahme (ohne Replikrecht) gebracht. L. Der Beschwerdeführer liess am 7. Januar 2009 die Liste der Personen politischer Gefangener um weitere zwei Seiten ergänzen (vgl. vorstehend Bst. J). D-7725/2008 M. Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2009 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Akteneinsicht gut, stellte dem Rechstvertreter die entscheidwesentlichen vorinstanzlichen Akten zu und setzte ihm gleichzeitig Frist zur Stellungnahme an. N. Am 28. Januar 2009 reichte der Rechtsvertreter eine Beschwerdeergänzung ein, beantragte die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl sowie den Beizug der eingezogenen Kopien der Asylakten aus Deutschland zu den Verfahrensakten. Zudem wurden der Beschwerdeergänzung folgende Unterlagen beigelegt: Eine Kopie des Schreibens der O._______ vom 27. Januar 2009, einen Bericht von C._______ sowie je einen Ausdruck der Internetseiten der BBC News und APFA News vom 25. Januar 2009. O. Mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2009 wurde die Beschwerdeergänzung der Vorinstanz zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig erhielt sie Gelegenheit, im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels eine Stellungnahme einzureichen. P. Am 19. Februar 2009 leitete das Ausländeramt [kantonale Behörde] an das Bundesverwaltungsgericht einen Ausdruck der Internetseiten der BBC News vom 25. Januar 2009 weiter, welcher der Beschwerdeführer anlässlich einer Befragung abgegeben habe. Q. Mit Entscheid der [gerichtliche Instanz] vom 23. Februar 2009 wurde die Ausschaffungshaft für drei Monate, längstens bis zum 24. Mai 2009 verlängert. R. Das BFM stellte am 23. Februar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch um Fristverlängerung für seine Stellungnahme. Der Instruktionsrichter hiess dieses Gesuch am 2. März 2009 gut. S. Das BFM beantragte in seiner zweiten Vernehmlassung vom 19. März 2009 die Abweisung der Beschwerde, da keine neuen erheb- D-7725/2008 lichen Tatsachen oder Beweismittel vorlägen, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. T. Am 23. März 2009 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Kopie der Vernehmlassung vom 19. März 2009 zu und gewährte ihm das Replikrecht. U. Am 7. April 2009 reichte der Rechtsvertreter seine Stellungnahme ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung, mit welcher das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Werden solche Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), mit Beschwerde angefochten, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Sofern die Beschwerdeinstanz den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, enthält sie sich demnach einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die an- D-7725/2008 gefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Demzufolge ist auf die Rechtsbegehren, es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren (vgl. Sachverhalt Bst. N), nicht einzutreten. 1.4 Da die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 42 AsylG), ist auf den Antrag, während des Beschwerdeverfahrens sei die angeordnete Wegweisung aufzuschieben und dem Beschwerdeführer den Aufenthalt in der Schweiz zu gewähren, ebenfalls nicht einzutreten. 1.5 Die Beschwerde ist im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt des oben Gesagten – einzutreten. 2. 2.1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer durch die mangelhafte Eröffnung der vorinstanzlichen Verfügung, welche statt dem Rechtsvertreter formell dem Beschwerdeführer persönlich eröffnet wurde (vgl. EMARK 1996 Nr. 41 E. 3b S. 360), kein Nachteil erwachsen ist, da dem Rechtsvertreter gleichentags eine Faxkopie der vorinstanzlichen Verfügung zugestellt wurde 2.2 Mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2008 wurde das BFM explizit aufgefordert im Rahmen eines Schriftenwechsels, zur Rüge des Rechtsvertreters, weder ihm noch seinem Mandanten seien die entscheidwesentlichen Akten ediert worden, Stellung zu nehmen. Da sich die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 23. Dezember 2008 einzig darauf beschränkte, pauschal auf ihre Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen und sich namentlich auch nicht zur Frage der Aktenedition äusserte, ist mangels Widerlegens der entsprechenden Rüge und aufgrund der speziellen Umständen rund um die Eröffnungsmodalitäten der angefochtenen Verfügung von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen. Der Instruktionsrichter D-7725/2008 hiess in der Folge am 19. Januar 2009 das Gesuch um Akteneinsicht gut und gewährte Einsicht in die entscheidwesentlichen vorinstanzlichen Akten und gleichzeitig Frist zur Beschwerdeergänzung, welche am 28. Januar 2009 eingereicht wurde. Damit kann der Verfahrensmangel als geheilt betrachtet werden (vgl. EMARK 2004 Nr. 28 E. 7e S. 184 f.). 2.3 Der Vollständigkeit halber ist die Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass sie die am 15. Oktober 2008 vom Beschwerdeführer eingezogenen deutschen Asylakten, korrekt paginiert im Aktenverzeichnis aufzunehmen hat (vgl. Eingabe des Rechtsvertreters vom 28. Januar 2009 Ziff. 2 S. 2). Weiter fällt auf, dass sich weder eine Notiz über das (angebliche) Telefongespräch des Rechtsvertreters mit dem zuständigen Sachbearbeiter des BFM betreffend Akteneinsicht vom 1. Dezember 2008 noch die diesbezügliche Fax-Eingabe vom gleichen Tag bei den vorinstanzlichen Akten befinden (vgl. Ziff. 9 und Beilage 4 der Beschwerdeschrift). Angesichts der Dringlichkeit von Nichteintretensverfahren (vgl. Art. 37 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 1 und 2 AsylG) ist an dieser Stelle mit Nachdruck auf das Erfordernis einer sorgfältigen Dossierführung hinzuweisen. 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben und im Einzelfall effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG). Nach Art. 34 Abs. 3 AsylG findet die Bestimmung von Abs. 2 dieses Artikels keine Anwendung, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben, oder die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt, oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. a-c AsylG). 3.2 Das BFM begründet seinen Entscheid damit, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Deutschland aufgehalten und sich Deutschland zur Rückübernahme bereit erklärt habe. Deutschland komme seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen gemäss dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten D-7725/2008 (EMRK, SR 0.101) nach. Zudem lebten keine nahen Angehörigen beziehungsweise Personen in der Schweiz, zu denen der Beschwerdeführer eine enge Beziehung habe. Schliesslich trete auch die Flüchtlingseigenschaft nicht offensichtlich zutage. Namentlich habe der Beschwerdeführer in Deutschland erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen, wobei die deutschen Behörden in ihrem Entscheid festgestellt hätten, dass die asylrelevanten Vorbringen unglaubhaft seien. 3.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz neue Asylgründe vorbringe. Ferner sei die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz unrichtig, wonach der Beschwerdeführer nach der Festnahme eines Polizisten informiert worden sei, dass man beabsichtige auch seiner habhaft zu werden. Im deutschen Verfahren habe er bewusst falsche Angaben gemacht, welche er an den Befragungen vom 22. und 28. Oktober 2008 korrigiert und nachvollziehbar erklärt habe. Zudem belege die Versicherung an Eides Statt von B._______, dass dieser der Vater des Beschwerdeführers sei, was von den deutschen Behörden in Zweifel gezogen worden sei. Im Weiteren wies er darauf hin, dass in Bhutan die Behörden eine Sippenhaftung praktizierten. Weil die Flüchtlinge in Nordindien und Nepal über die bevorstehende Rückschaffung des Beschwerdeführers nach Bhutan öffentlich berichteten, sei sein Onkel zweimal aufgefordert worden, sich bei der Polizei zu melden. Die über die Medien erhaltenen Informationen verwende die Regierung in Bhutan zur Verfolgung von Oppositionellen. Dementsprechend bestünden für das deutsche Verfahren Nachfluchtgründe beziehungsweise für das vorliegende Verfahren Asylgründe. Bhutan sei kein verfolgungssicherer Staat im Sinne von Art. 34 Abs. 2 (recte: Abs. 1) AsylG. Im Übrigen sei auf das vorliegende Verfahren Art. 32 Abs. 2 Bst. d und Abs. 3 Bstn. b und c AsylG anzuwenden. Überdies seien die Beweismassanforderungen, welchen "Hinweise auf eine Verfolgung" im Sinne von Art. 34 Abs. 2 AsylG zu genügen hätten, um einen Nichteintretensentscheid auszuschliessen, tief anzusetzen. 3.4 In der Beschwerdeergänzung wird auf das Schreiben des Präsidenten des O._______ vom 27. Januar 2009 verwiesen, worin dieser bestätige, dass A._______ im Falle einer Rückschiebung nach Deutschland beziehungsweise von dort nach Bhutan an Leib und Leben gefährdet sei. D-7725/2008 3.5 In der zweiten Vernehmlassung vom 19. März 2009 führt das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass sich die nachgereichten Dokumente (Kopie des Schreibens von D._______, Bericht von C._______, Länderprofil von BBC-News und APFA-News) zu einem grossen Teil auf die allgemeine Lage und die Menschenrechtssituation in Bhutan beziehe. Die Schreiben des O._______ seien ferner als Gefälligkeitsschreiben zu werten. 3.6 In seiner Replik vom 7. April 2009 wendet der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein, die Vorinstanz begründe in keiner Weise, weshalb es sich beim Schreiben des Präsidenten des O._______ ein Gefälligkeitschreiben handle. 4. 4.1 In Bezug auf die Rüge, auf die vorliegende Konstellation sei nicht Art. 34 Abs. 2 und Abs. 3 AsylG sondern Art. 32 Abs. 2 Bst. d und Abs. 3 Bstn. b und c AsylG anzuwenden, ist vorab festzuhalten, dass der Rechtsvertreter offensichtlich verkennt, dass die Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. d AsylG mit Wirkung auf den 1. Januar 2008 aufgehoben wurde (vgl. AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6883). 4.2 Unbestritten ist sodann, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz vom 30. Juli 2003 bis zum 6. Juli 2008 in Deutschland aufgehalten hat (vgl. Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG zweiter Halbsatz). Ferner hat der Beschwerdeführer während des ganzen Asylverfahrens nie erklärt, er habe in der Schweiz nahe Angehörige oder Personen, zu denen er eine enge Beziehung pflege (vgl. Art. 34 Abs. 3 Bst. a). 4.3 Das BFM hat seinen hier zu beurteilenden Nichteintretensentscheid auf Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG gestützt, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat zurückkehren könne, in welchem im Einzelfall effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG (Non-Refoulement-Gebot) bestehe. Da Deutschland zusammen mit allen anderen EU- und EFTA Staaten am 14. Dezember 2007 (in Kraft seit dem 1. Januar 2008) vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet wurde (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG), hätte die Vorinstanz korrekterund konsequenterweise ihren Entscheid indessen auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG stützen sollen. Gemäss dieser Bestimmung wird auf das Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die betreffende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b zurückkehren kann. Im Unterschied zu den vom Bundesrat bezeichneten "sicheren Drittstaa- D-7725/2008 ten" müssen die Asylbehörden bei der Wegweisung in einen "anderen Drittstaat" (Bst. b) im Einzelfall prüfen, ob in diesem Drittstaat Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht. Bei den "sicheren Drittstaaten" ist demgegenüber von der Vermutung auszugehen, dass die asylsuchende Person dort namentlich vor einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebots sicher ist; die Beweislast des Gegenteils obliegt der asylsuchenden Person (vgl. zum Ganzen BBL 2002 6884). Da Deutschland zum Einen – wie erwähnt – als sicherer Drittstaat gilt und zum Anderen auch im (Einzel-)Falle dieses Staates nicht davon auszugehen ist, dass er – wie das BFM zu Recht ausführt – seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt, spielt die vorgenannte Unterscheidung ("sicherer" Drittstaat, "anderer" Drittstaat) letztlich keine Rolle (vgl. auch nachfolgend E. 4.5 zu Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG). 4.4 Während der Nichteintretenstatbestand Art. 34 Abs. 1 AsylG bei Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten Anwendung findet und eine Ausnahme im Sinne des Eintretens auf das Asylgesuch bereits vorsieht, wenn "Hinweise auf Verfolgung" vorliegen (zu den diesbezüglichen Beweismassanforderungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), ist bei bei den sog. Drittstaatenregelungen nach Art. 34 Abs. 2 Bstn. a, b, c und e AsylG – also bei Asylsuchenden die in einen Drittstaat entweder zurückkehren oder weiterreisen können – in Bezug auf die Frage nach einer allfälligen Verfolgungsgefahr nur dann ausnahmsweise auf das Asylgesuch trotzdem einzutreten, wenn die betreffende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt. Daher muss das BFM – entgegen der Meinung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers – nicht darlegen, dass dieser die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, sondern es genügt bereits die Feststellung, dass die Flüchtlingseigenschaft jedenfalls nicht offensichtlich zutage tritt. Eine strenge Auslegung der Drittstaatenregelung würde es (gar) zulassen, auch Personen in einen Drittstaat wegzuweisen, die offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Dies widerspräche jedoch der humanitären Tradition der Schweiz, an welcher der Bundesrat explizit festhalten wollte (vgl. BBl 2002 6885). Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers offensichtlich zutage tritt. 4.4.1 Das BFM führte in dieser Hinsicht aus, der Beschwerdeführer habe in Deutschland bereits erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen; D-7725/2008 die deutschen Behörden hätten den Entscheid insbesondere mit der mangelnden Glaubhaftigkeit der asylrelevanten Vorbringen begründet. 4.4.2 In der Beschwerde wird namentlich eingewendet, der Beschwerdeführer habe gegenüber den deutschen Behörden bewusst falsche Angaben gemacht, welche er anlässlich seiner Befragungen im erstinstanzlichen Verfahren korrigiert und nachvollziehbar erklärt habe. Zudem belege die nun vorliegende Versicherung an Eides Statt von B._______, dass dieser tatsächlich der Vater des Beschwerdeführers sei. 4.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht offensichtlich zutage tritt. Eine Durchsicht der vom Beschwerdeführer abgegebenen Unterlagen zum deutschen Asylverfahren lässt klare Unglaubhaftigkeitselemente erkennen, welche auch im vorliegenden Verfahren nicht ausgeräumt werden. Namentlich bestehen weiterhin erhebliche Zweifel daran, dass es sich beim Beschwerdeführer effektiv um den Sohn des in Deutschland als Flüchtling anerkannten B._______ handelt. Vorab ist mit Hinweis auf die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG festzustellen, dass bis heute die am 22. Oktober 2008 vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung in Aussicht gestellte DNA-Analyse (Akte A17 S. 3), welche nachweisen könne, dass B._______ der leibliche Vater des Beschwerdeführers sei, beim Bundesverwaltungsgericht nicht eingereicht wurde. Im Weiteren gab der angebliche Vater des Beschwerdeführers gemäss den deutschen Unterlagen am 26. Februar 2001 – anlässlich seiner eigenen Asylbefragung in Deutschland – zu Protokoll, dass sein Sohn 13 Jahre alt sei, was das Geburtsjahr 1988 ergibt. Da der Beschwerdeführer selber angegeben hat, im Jahr 1981 geboren zu sein, ergibt sich eine nicht unerhebliche Abweichung von 7 Jahren. Ausserdem fällt auf, dass der Beschwerdeführer keine Angaben zu den Problemen seines angeblichen Vaters machen kann, obwohl beide seit längerer Zeit aktiv bei der O._______ dabei gewesen sein wollen. Auch ist in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer erst an der Anhörung vom 22. Oktober 2008 erwähnt hat, dass sein Vater Gründungsmitglied der O._______ gewesen sei (Akte A17 S. 10). Aufgrund dieser zahlreichen Ungereimtheiten werden die Zweifel, dass der Beschwerdeführer der Sohn des in Deutschland als D-7725/2008 Flüchtling anerkannten B._______ ist, mit der von diesem am 30. Oktober 2008 ausgestellten Versicherung an Eides Statt, worin dieser persönlich bestätigt, dass er der Vater des Beschwerdeführers sei, nicht ausgeräumt. Aufgrund dieses höchst zweifelhaften Verwandtschaftsverhältnisses tritt schliesslich die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers auch vor dem Hintergrund der angeblichen (neuen) Nachfluchtgründe (Medienmitteilungen; vgl. oben E. 3.3) keineswegs offensichtlich zutage. Schliesslich legt der Beschwerdeführer entgegen den pauschalen und unsubstanziierten Ausführungen in den Rechtsmitteleingaben keine nachvollziehbaren Gründe dar, weshalb er in Deutschland falsche Angaben gemacht hat (vgl. A17 S. 4 f. und insbesondere 19 f.). 4.5 In Bezug auf die dritte Ausnahmebestimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. c AsylG ist schliesslich Folgendes festzuhalten: Selbst wenn der Beschwerdeführer gestützt auf die soeben erwähnten Medienmitteilungen heute neue flüchtlingsrechtlich relevante Sachverhaltselemente geltend macht, kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer seitens der deutschen Behörden im Falle der Glaubhaftmachung tatsächlich bestehender flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung der notwendige Schutz gewährt würde. Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, der des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), sowie des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Ferner gilt Deutschland – wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 4.3) – als sicherer Drittstaat im Sinne von 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, allenfalls mit Hilfe seines Anwaltes in Deutschland, dort ein erneutes Verfahren anzustrengen, was im Übrigen der hiesige Rechtsvertreter anlässlich der Anhörung vom 22. Oktober 2008 bereits angekündigt hat (vgl. A17 S. 3). 4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG und unter Berücksichtigung der Ausnahmebestimmungen von Art. 34 Abs. 3 AslyG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Auf die weiteren Beweismittel respektive Ausführungen in der Beschwerde ist nicht einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, D-7725/2008 so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.1 5.1.1 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 5.1.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.1.3 Eine Wegweisung des Beschwerdeführers ist gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG im vorliegenden Verfahren nur im Hinblick auf Deutschland zu prüfen, weshalb die Unterlagen beziehungsweise die Ausführungen des Rechtsvertreters zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug nach Bhutan nicht geprüft werden müssen, da sie nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. 5.2 5.2.1 Der Wegweisungsvollzug ist in Beachtung der massgebenden völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG), da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat (Deutschland) reisen kann, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Zudem bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in Deutschland unmenschliche Behandlung oder eine Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK oder eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 AsylG befürchten müsste. 5.2.2 Vorliegend weisen weder die in Deutschland herrschende allgemeine Lage noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Wegweisung des Beschwerdeführers nach Deutschland hin. Der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland ist somit zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG). D-7725/2008 5.2.3 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Deutschland auch möglich, da mit der zugesicherten Rückübernahme durch die deutschen Behörden kein diesbezügliches Vollzugshindernis besteht (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.3 Insgesamt ist somit die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung nach Deutschland zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Demgegenüber liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Bezug auf die Aktenedition durch das BFM vor, welche indes im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geheilt wurde (vgl. oben E. 2.2). 7. Von einer Kostenauferlegung ist abzusehen, da das um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist. Aufgrund der Aktenlage ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und die in der Beschwerde formulierten Begehren erschienen nicht als aussichtslos. 8. Aus dem Umstand, dass die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs erst aufgrund der Beschwerdeerhebung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens geheilt werden konnte, darf dem Beschwerdeführer kostenmässig kein Nachteil erwachsen, weshalb ihm das BFM eine Parteientschädigung für die ihm in diesem Zusammenhang erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zu entrichten hat (vgl. EMARK 2003 Nr. 5 E. 7 S. 35 f.; Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da sich dieser prozessuale Aufwand vorliegend auch ohne Kostennote hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, wird die Parteientschädigung ermessensweise von Amtes wegen pauschal auf Fr. 600.-- (inkl. Spesen und MWST) festgesetzt (vgl. Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). D-7725/2008 (Dispositiv nächste Seite) D-7725/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr 600.-- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: Bericht von C._______) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - [kantonales Amt] ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Milva Franceschi Versand: Seite 17