Abtei lung IV D-7718/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . Dezember 2009 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiberin Corinne Krüger. A._______, geboren [...], Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Dezember 2009 / N [...]. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-7718/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein christlicher Igbo mit letztem Wohnsitz in B._______ / C._______ (D._______), seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 1. August 2009 an Bord eines Schiffes verliess und am 29. August 2009 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 14. September 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, dass ihn das BFM am 9. Oktober 2009 einlässlich zu seinen Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei in F._______/ G._______ (G._______ H._______) geboren, dass sein Vater ein muslimischer Haussa und seine Mutter eine Igbo sei, dass sich seine Eltern getrennt hätten, als er noch klein gewesen sei, dass ihn seine Mutter danach in das Gebiet der Igbo mitgenommen habe und er mit ihr zusammen in B._______ gelebt habe, dass er in C._______ sechs Jahre die Grundschule besucht und diese 2001 abgeschlossen habe, dass er danach seiner Mutter bei der Landarbeit geholfen habe, dass seine Mutter im Juli 2009 an einer Krankheit gestorben sei, dass er nach ihrem Tod von den Dorfbewohnern aufgefordert worden sei, das Dorf zu verlassen, weil er nicht von dort stamme und er ihrer Meinung nach ein Haussa sei, dass sie ihm gesagt hätten, er solle zu seinem Vater gehen, der in G._______ lebe, und er dies in der Folge auch getan habe, D-7718/2009 dass es nach muslimischem Recht verboten sei, dass ein Sohn seinen Vater verlasse, um bei seiner Mutter zu leben, so wie er dies getan habe, dass sich die muslimischen Bewohner des Dorfes seines Vaters deshalb versammelt hätten, dass sie bewaffnet gewesen seien und ihn hätten töten wollen, weil er gegen das Gesetz verstossen habe, dass ihn sein Vater in seinem Haus versteckt und ihm gesagt habe, er müsse das Land verlassen, weil die Dorfbewohner ihn sonst töten würden, dass es ihm gelungen sei, durch die Hintertüre zu fliehen und nach Lagos zu gehen, dass er von dort aus auf einem Schiff nach Europa und anschliessend nach einer circa 20-minütigen Zugfahrt nach E._______ in die Schweiz gelangt sei, dass das BFM mit Verfügung vom 2. Dezember 2009 – eröffnet am 7. Dezember 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, innerhalb von 48 Stunden Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass das BFM erklärte, die Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe die ganze Reise aus Nigeria in die Schweiz ohne eigene Reisepapiere zurückgelegt, könnten nicht gehört werden, zumal er behauptet habe, er sei mit einem Schiff aus Nigeria bis in die Schweiz gereist, dass ebenso unglaubhaft seine Behauptung sei, er habe für die Reise nach Europa nichts bezahlt, D-7718/2009 dass nach einer solch langen Reise jedoch eine differenzierte Reisebeschreibung zu erwarten wäre, welche der Beschwerdeführer aber offensichtlich nicht zu liefern imstande sei, dass die stereotypen, unsubstanziierten und realitätsfremden Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Reise in die Schweiz daher als unglaubhaft gewertet werden müssten, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe keinen Reisepass besessen – jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang – als bekannte stereotype Behauptungen bezeichnet werden müsse, welche für sich alleine nicht als entschuldbarer Grund für das Fehlen von Identitätspapieren zu anerkennen sei, dass als weiteres Indiz für die Verheimlichung der Identitätsdokumente hinzu komme, dass sich der Beschwerdeführer offensichtlich in keiner Weise um den Erhalt von Identitätspapieren bemüht habe, dass in Würdigung der gesamten Verhaltens des Beschwerdeführers festzustellen sei, dass dieser offensichtlich nicht nur keine plausiblen und damit entschuldbaren Gründe anführen könne, warum er keine Identitätspapiere eingereicht habe, sondern offenkundig nicht gewillt sei, solche zu beschaffen, dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihm verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass das BFM hinsichtlich der Asylvorbringen des Beschwerdeführers ausführte, da die Identität und auch der Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus Nigeria nicht festständen, werde seine Glaubwürdigkeit generell in Frage gestellt, dass sein Sachverhaltsvortrag die Realkennzeichen weitgehend vermissen lasse, dass seine Aussagen über die angebliche Vertreibung aus seinem Heimatdorf und die Todesdrohungen durch die Nachbarn seines Vaters realitätsfremd und unsubstanziiert seien, das es nicht nachvollziehbar sei, weshalb er das Dorf, wo er Zeit seines Lebens mit seiner Mutter gewohnt habe, nach ihrem Tod hätte verlassen müssen, D-7718/2009 dass seine Ausführungen über ein angebliches Tabu der Moslems, welches er gebrochen haben soll, jeglicher Realität entbehrten, dass der Beschwerdeführer nämlich gerade mal drei Jahre alt gewesen sei, als ihn seine Mutter vom Dorf seines Vaters weggebracht habe, dass selbst wenn das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Tabu tatsächlich existieren sollte, hätte man dem damals dreijährigen Beschwerdeführer heute kaum vorwerfen können, er habe seinen Vater verlassen, dass die angebliche Reaktion der übrigen Dorfbewohner deshalb als realitätsfremd betrachtet werden müsse, dass der gesamte Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers zudem einen dermassen einfachen Aufbau aufweise, dass dieser ohne Weiteres von jedermann erzählt werden könnte, dass die im Zentrum seiner Vorbringen stehenden Ereignisse in einer stereotypen Weise geschildert worden seien, die nicht den Eindruck zu erwecken vermochten, er habe sie tatsächlich persönlich erlebt, dass seine Aussagen darüber jegliche Differenzierung und detaillierte Beschreibung vermissen liessen, dass in dieses Bild auch der Umstand passe, dass der Beschwerdeführer die angeblich zu seiner Flucht führenden Vorfälle zeitlich nur sehr ungenau einzuordnen vermochte, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers ferner der allgemeinen Lebenserfahrung widersprächen, insbesondere sei sein Verhalten weitgehend realitätsfremd, dass davon auszugehen sei, ihm oder seinem Vater hätte sicherlich bekannt sein müssen, dass die Drohungen und Handlungen der Dorfbewohner von den nigerianischen Behörden keinesfalls geduldet würden und strafrechtliche Ermittlungen auslösten, dass trotzdem weder er noch sein Vater die nigerianische Polizei darüber benachrichtigt habe, D-7718/2009 dass insbesondere sein Verhalten nach seiner Ankunft in Lagos als wirklichkeitsfremd einzustufen sei, dass er danach innert weniger Tage aus Nigeria ausgereist sei, obwohl er sich der angeblichen Bedrohung durch die Nachbarn seines Vaters durchaus mit einem Wohnsitzwechsel innerhalb von Nigeria, beispielsweise in Lagos selbst, hätte entziehen können, dass diese realitätsfremden und vom Beschwerdeführer in wesentlichen Punkten nur äusserst vage geschilderten Vorbringen insgesamt die Kennzeichen einer konstruierten Verfolgungsgeschichte aufwiesen und nicht den Eindruck hinterliessen, eine im Zentrum des Geschehens stehende Person berichte von jenen einschneidenden Erlebnissen, die ihr keine andere Wahl gelassen hätten, als fernab von der Heimat Schutz zu suchen, dass seinen Schilderungen folglich nicht geglaubt werden könnten, dass seine vagen und offensichtlich tatsachenwidrigen Angaben zu seinem Reiseweg in die Schweiz zudem den Eindruck entstehen liessen, er versuche die schweizerischen Behörden über den wirklichen Aufenthaltsort vor seiner Einreise in die Schweiz zu täuschen, mithin die Unglaubwürdigkeit seiner Vorbringen noch zusätzlich unterstrichen werde, dass der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Dezember 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben und auf das Asylgesuch einzutreten, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, D-7718/2009 dass er zudem beantragen liess, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatoder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventualiter sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person in eine separaten Verfügung darüber zu informieren, dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Dezember 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde – unter nachfolgendem Vorbehalt – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG), dass folglich der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 42 AsylG berechtigt ist, sich bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz aufzuhalten, dass deshalb mangels Rechtsschutzinteresse auf den Eventualantrag, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, nicht einzutreten ist, D-7718/2009 dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass nach dem vorstehend Gesagten auf den Antrag, dem Beschwerdeführer sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine D-7718/2009 solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2), dass die Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe die ganze Reise aus Nigeria bis in die Schweiz ohne Reisepapiere und Kontrollen zurückgelegt, nicht den tatsächlichen Begebenheiten entsprechen können, dass der Beschwerdeführer bezüglich fehlender Reise- und Identitätsdokumente lediglich angibt, er habe nie welche besessen oder beantragt, dass er auch keine persönlichen Dokumente besorgen könne, weil er in seinem Heimatland niemanden habe (vgl. A1/11, S. 3 f. und A15/10, S. 2), dass dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden kann, er habe in Nigeria niemanden, der ihm bei der Beschaffung von Papieren behilf- D-7718/2009 lich sein könnte, und es sich deshalb hierbei lediglich um eine Schutzbehauptung handelt, dass der Beschwerdeführer bezüglich seiner Ausreise aus Nigeria erklärt, er sei von Lagos aus mit dem Schiff bis in die Schweiz gereist (vgl. A15/10, S. 3), dass dies tatsachenwidrig ist und daher seine Reiseschilderung nicht geglaubt werden kann, dass er andererseits angab, er wisse nicht, durch welche Länder er gereist und in welcher Stadt respektive in welchem Land er mit dem Schiff angekommen sei (A15/10, S. 3), dass er in seiner Beschwerde lediglich den bereits vorgebrachten Sachverhalt wiederholt und keinen Bezug auf die ausführlichen und zutreffenden Erörterungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nimmt, weshalb im Übrigen vollumfänglich auf diese zu verweisen ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, entschuldbare Gründe für die Nichtabgabe von echten, beweistauglichen Identitätspapieren geltend zu machen, dass sich der Beschwerdeführer zudem bis heute in keiner Weise um den Erhalt von Identitätspapieren bemühte und auch weiterhin nicht gewillt ist, solche zu beschaffen, dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 9. Oktober 2009 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.), dass der Beschwerdeführer auch den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz nichts Konkretes und Substanziiertes entgegenhält, sondern sich lediglich mit der Wiederholung seiner Vorbringen begnügt, weshalb anstelle von Wiederholungen vollumfänglich auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist, D-7718/2009 dass bereits das BFM – nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht – an der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten und befürchteten Nachteile zweifelte, und darüber hinaus anfügte, selbst wenn diese geglaubt werden könnten, der Beschwerdeführer in Nigeria eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative gehabt hätte, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers jeglicher Substanz und Details entbehren, so dass sie nicht den Eindruck vermitteln können, er habe das Geschilderte selbst erlebt, dass er beispielsweise weder sagen konnte, wann genau seine Mutter im Juli gestorben sei (A15/10, S. 6), warum genau ihn die Dorfbewohner vertrieben hätten (A1/11, S. 5) und wie lange er für seine Reise aus dem Heimatdorf in den Norden zu seinem Vater gebraucht habe (A15/10, S. 5), dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit aufgrund ihrer Vagheit und fehlender Realkennzeichen als haltlos zu werten sind, dass unter diesen Umständen ohne weitere Erörterungen festgestellt werden kann, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ohne Weiteres ausgeschlossen werden kann und auch zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG offensichtlich nicht notwendig sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun- D-7718/2009 desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und gesunden Mann handelt, weshalb davon auszugehen ist, es gelinge ihm, sich in seiner Heimat eine Existenz aufzubauen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei D-7718/2009 der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren damit abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen – da solche ohnehin nur für die Dauer des Verfahrens wirksam sind – als gegenstandslos erweist, dass der Antrag, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren, zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-7718/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...], (per Kurier, in Kopie) - [zuständige kantonale Behörde] (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Corinne Krüger Versand: Seite 14