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Bundesverwaltungsgericht 16.12.2009 D-7715/2009

16 dicembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,551 parole·~8 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-7715/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . Dezember 2009 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), Nigeria, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Dezember 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7715/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden, ethnische Edo, eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat im November 2007 verliessen und am 31. August 2008 in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten, dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ vom 15. September 2008 sowie der direkten Anhörung vom 18. November 2009 zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, die Beschwerdeführerin sei dem "Chief" ihres Dorfes versprochen gewesen, da dieser ihrem Vater Land zur Verfügung gestellt habe, dass die Beschwerdeführerin jedoch eine Beziehung mit dem Beschwerdeführer eingegangen und von diesem schwanger geworden sei, dass der "Chief" eine Abtreibung verlangt habe, andernfalls er die Beschwerdeführenden töten würde, dass die Beschwerdeführerin daraufhin zum Beschwerdeführer geflüchtet sei und sie sich in der Folge hätten trauen lassen, dass die Beschwerdeführerin eines Tages nach der Geburt des Kindes auf dem Weg zum Markt von einem Auto angefahren worden sei, dass der "Chief" dieses Auto gelenkt habe, dass die Beschwerdeführerin zunächst in ein Spital gebracht worden sei und sich später bei einer Bekannten des Beschwerdeführers aufgehalten habe sowie von dieser gepflegt worden sei, dass einige Zeit später Unbekannte in das Haus des Beschwerdeführers eingedrungen seien und von ihm die Bekanntgabe des Aufenthaltsortes der Beschwerdeführerin verlangt hätten, dass die Unbekannten ihn zudem aufgefordert hätten, die Beschwerdeführerin zum "Chief" zu bringen, andernfalls er getötet würde, D-7715/2009 dass er sich daraufhin ebenfalls zu seiner Bekannten und der Beschwerdeführerin begeben sowie sich dort aufgehalten habe, bis der Sohn der Bekannten gekommen sei, um für sie die Ausreise zu organisieren, dass sie ihr Kind bei dieser Bekannten zurückgelassen hätten und die Mutter des Beschwerdeführers es dort vermutlich abgeholt habe, dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen der Beschwerdeführenden auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführenden bei der Einreichung der Asylgesuche schriftlich aufgefordert wurden, innert 48 Stunden ein Reise- oder Identitätspapier einzureichen, dass das BFM mit Verfügung vom 2. Dezember 2009 - eröffnet am 4. Dezember 2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Angaben der Beschwerdeführenden seien als widersprüchlich und nicht nachvollziehbar zu qualifizieren und es lägen keine Hinweise vor, dass die Beschwerdeführenden Anstrengungen zum Nachweis ihrer Identität unternommen hätten, weshalb davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführenden den effektiven Reiseweg verschleiern beziehungsweise eine allfällige Rückschaffung erschweren oder verunmöglichen wollten und deshalb keine Papiere abgegeben hätten, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG - aufgrund der unglaubhaften Vorbringen - nicht erfüllten und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 11. Dezember 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur D-7715/2009 Prüfung des Asylgesuches (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchten, dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Dezember 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass nach Einsicht in die Akten auf die Beschwerde einzutreten und diese in Anwendung des AsylG, der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu beurteilen ist, dass hinsichtlich der Bemerkung in der Beschwerdeschrift zur Dauer der Beschwerdefrist und zu deren Rechtmässigkeit auf das Urteil der Schweizerischen Asylrekurskomission (ARK) vom 25. Mai 2004 (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 25) zu verweisen ist, dem sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst, dass im Übrigen die Behauptung in der Beschwerdeschrift, der Zugang zu freiberuflichen Anwälten sei innert der Beschwerdefrist nicht möglich, nicht den Tatsachen entspricht, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren D-7715/2009 Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Einwand in der Beschwerde, die Vorinstanz habe sich zu Unrecht materiell mit den geltend gemachten Vorbringen auseinandergesetzt, nicht verfängt, zumal gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung - nach Prüfung der Akten durch das Gericht - überzeugend dargelegt hat, weshalb die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gegeben sind, dass die Beschwerdeführenden bis heute keine gültigen Identitätsdokumente zu den Akten gereicht haben, dass das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reiseoder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass es die Beschwerdeführenden unterlassen, sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen, sondern lediglich den bereits aktenkundigen Sachverhalt im Wesentlichen wiederholen und in unsubstanziierter Weise hauptsächlich an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen festhalten, weshalb die Vorbringen in der Beschwerde nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu führen, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen, dass deshalb ohne weitere Erörterungen und unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festzustellen ist, dass das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf die Asylgesuche D-7715/2009 nicht eingetreten ist, ohne zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses zu treffen, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass sich aus den Akten und den Ausführungen in der Beschwerde keine Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls zu schliessen wäre, das Bundesamt habe den Vollzug der Wegweisung in Verletzung der landes- und völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz als zulässig bezeichnet (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch – aufgrund der unglaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführenden – individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde deshalb mit summarischer Begründung im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung eines zweiten Richters abzuweisen ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass mit dem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses hinfällig geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, D-7715/2009 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-7715/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) - das (...) des Kantons D._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: Seite 8

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