Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 14.01.2016 D-7710/2015

14 gennaio 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,286 parole·~16 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 19. November 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7710/2015/mel

Urteil v o m 1 4 . Januar 2016 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.

Parteien

A._______, alias B._______, Eritrea, Geburtsdatum unbekannt, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführerin

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 19. November 2015 / N (…).

D-7710/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin – eigenen Angaben zufolge eine unbegleitete Minderjährige aus Eritrea – am 30. August 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass die Abfrage der "Eurodac"-Datenbank durch das SEM eine daktyloskopische Erfassung der Beschwerdeführerin durch die italienischen Behörden am 25. August 2015 ergab, dass gestützt auf den radiologischen Bericht vom 2. September 2015 ein Knochenalter von 18 Jahren oder mehr vorliegt, dass am 14. September 2015 die Erstbefragung stattfand und der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Resultat des radiologischen Berichts, zu ihren unglaubhaften Angaben über ihr Alter und zu ihrem Lebenslauf gewährt wurde, dass ihr diesbezüglich vorgehalten wurde, man habe starke Zweifel an ihrer Minderjährigkeit, weil sie keine Identitätspapiere eingereicht habe sowie nicht genau wissen wolle, in welchem Monat und an welchem Tag sie geboren sei, dass sie gestützt darauf als volljährig betrachtet und ihr keine Vertrauensperson für minderjährige Asylsuchende gegeben werde, dass ihr zudem das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Hollands für die Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt wurde, dass sie vorbrachte, sie bevorzuge die Schweiz als Asylland, habe aber sonst keine speziellen Einwände, dass sie überdies erklärte, gesund zu sein, dass ihr am 14. September 2015 mündlich das rechtliche Gehör dazu gegeben wurde, dass sie am 25. August 2015 mit den italienischen Behörden Kontakt gehabt habe und ihr an diesem Tag in Italien die Fingerabdrücke genommen worden seien,

D-7710/2015 dass sie diesen Sachverhalt zuerst bestritt, um danach zuzugeben, unter der gleichen Identität wie in der Schweiz Kontakt mit den italienischen Behörden gehabt zu haben, dass ihr gestützt auf diesen Sachverhalt das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt wurde, dass sie erklärte, sie habe die Schweiz für ihr Asylgesuch gewählt, dass ihr gleichentags auch das rechtliche Gehör bezüglich einer allfälligen Kantonszuteilung im Zusammenhang mit dem Aufenthalt ihres Bruders in der Schweiz gewährt wurde, dass sie erklärte, sie würde gern in der Nähe ihres Bruders in C._______ sein, dass sie mit Zuweisungsentscheid vom 16. September 2015 dem Kanton D._______ zugeteilt wurde, dass das SEM mit Anfrage an die italienischen Behörden vom 16. September 2015 um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III- VO) ersuchte, dass die italienischen Behörden innert Frist keine Antwort zukommen liessen, dass der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. November 2015 eine von ihr eingereichte fremdsprachige Eingabe retourniert wurde, dass das Dublin-Office Schweiz am 20. November 2015 die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens feststellte, dass das SEM mit Verfügung vom 19. November 2015 – eröffnet am 25. November 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der

D-7710/2015 Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. November 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Vorinstanz sei anzuweisen, den Vornamen der Beschwerdeführerin von Ilena auf Elena zu ändern, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, sich für das vorliegende Asylgesuch als zuständig zu erklären, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um vorsorgliche Massnahmen (Herstellung der aufschiebenden Wirkung und Anweisung der Vollzugsbehörden, von einer Überstellung nach Italien bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts über die vorliegende Beschwerde abzusehen) ersuchte, dass der Beschwerdeschrift eine Vollmacht, eine Fürsorgebestätigung und ein fremdsprachiges, handgeschriebenes Dokument beilag, dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Dezember 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein

D-7710/2015 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder drei Richterinnen entscheidet und Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden kann, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin- III-VO), dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragung zur Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ vom 14. September 2015 ausführte, sie sei mit dem Schiff nach Italien gelangt und dort in ein Zentrum gebracht worden, habe dieses jedoch gleichentags wieder verlassen und sei über Milano in die Schweiz gekommen, dass sie mit den italienischen Behörden keinen Kontakt gehabt habe und ihr die Fingerabdrücke nicht abgenommen worden seien,

D-7710/2015 dass der "Eurodac"-Treffer indessen unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass die Beschwerdeführerin in Italien daktyloskopisch erfasst worden ist und somit mit den italienischen Behörden in Kontakt war, wozu ihr am 14. September 2015 das rechtliche Gehör und die Möglichkeit einer mündlichen Stellungnahme gewährt wurden, dass sie zunächst weiterhin abstritt, in Kontakt zu den italienischen Behörden gestanden zu haben, dies später indessen zugab, dass somit den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass sich die Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hatte, dass das SEM die italienischen Behörden am 16. September 2015 um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III- VO ersuchte, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 [und 6] Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italien implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, dass diese Zuständigkeit indessen zurückzutreten hätte, wenn von der von der Beschwerdeführerin behaupteten Minderjährigkeit auszugehen wäre, da gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO im Fall einer unbegleiteten minderjährigen asylsuchenden Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) der Staat zuständig ist, in welchem sie ihren Antrag gestellt hat, dass vorliegend zudem – wenn von der Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen wäre – der Bruder der Beschwerdeführerin in der Schweiz lebt, womit die Beschwerdeführerin einen familiären Anknüpfungspunkt hätte, dass die vorgenannte Bestimmung zudem eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz auch ohne die Anwesenheit des Bruders begründen würde, sofern die Beschwerdeführerin minderjährig wäre (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III- VO), da nach der genannten Bestimmung von Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO unbegleitete Minderjährige von Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen

D-7710/2015 sind (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin-III-Verordnung, 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8), dass die asylsuchende Person grundsätzlich die Beweislast für die von ihr behauptete Minderjährigkeit trägt, dass im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen ist und dabei insbesondere an für echt befundene Identitätspapiere oder an eigene Angaben zu denken ist (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1 mit Hinweis auf die frühere Praxis), dass die Beschwerdeführerin – wie in der angefochtenen Verfügung festgehalten – keine Identitätspapiere zu den Akten reichte, dass sie mit der Beschwerdeschrift ein fremdsprachiges handschriftliches Dokument zu den Akten gab und geltend machte, dies sei eine Bestätigung der Kirche, dass dieses Beweismittel indessen kein amtliches Dokument mit Fotografie, welches zum Zweck des Nachweises der Identität ausgestellt wurde, darstellt, weshalb es nicht geeignet ist, die Identität – wobei das Geburtsdatum einen Teil der Identität darstellt (vgl. Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) – der Beschwerdeführerin und ihr Alter zu belegen (vgl. Art. 1a Bst. c AsylV 1), dass es somit den Anforderungen an Art. 1a Bst. c AsylV 1 nicht zu genügen vermag, dass die – von einer rechtskundigen Person vertretene – Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren zudem nicht darlegte, was sie mit diesem Beweismittel belegen möchte, dass somit darauf verzichtet werden kann, dieses Beweismittel in eine schweizerische Amtssprache übersetzen zu lassen, zumal damit offensichtlich keine relevanten Tatsachen zu beweisen sind, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Altersangabe auch nach Einreichung des oben erwähnten Beweismittels nicht belegt ist, weshalb diesbezüglich auf ihre Aussagen abzustellen ist,

D-7710/2015 dass sie anlässlich der Befragung angab, nur das Geburtsjahr, nicht jedoch den Monat und den Tag ihrer Geburt zu kennen, weil sie dies nie gewusst habe und in der Schule nur das Geburtsjahr eingetragen worden sei (vgl. Akte A10/13 S. 3), dass sie 17 Jahre alt sei und nächstes Jahr 18 Jahre alt werde, dass sie ihre Mutter nie nach ihrem Geburtstag gefragt habe, weil sie nicht daran gedacht habe, dass diese ausweichenden und substanzlosen Angaben der Beschwerdeführerin, welche während 10 Jahren die Schule besucht haben will und somit über eine mehr als nur marginale Schulbildung verfügt, nicht geglaubt werden können, dass sie vielmehr – wie das SEM zu Recht festgestellt hat – in ihrem Lebenslauf Lücken offenlässt, was ihre Aussagen bezweifeln lässt, dass sie nicht einmal angeben kann, in welchem Jahr sie mit der Schule angefangen habe, dass sie im Übrigen über ihre Familienangehörigen nur ungefähre Altersangaben zu Protokoll gab, was die Zweifel erhärten lässt, dass diese insgesamt dürftigen Angaben über ihr Beziehungsnetz nicht zu überzeugen vermögen, dass die Beschwerdeführerin des Weiteren ihre Studenten- oder Schulkarte nicht zu den Akten gab, dass schliesslich die zur Klärung des Alters durchgeführte Handknochenanalyse ein Knochenalter von 18 Jahren oder mehr bestätigte, dass dieses Resultat zwar nicht die Volljährigkeit der Beschwerdeführerin an sich belegt, weil das Knochenalter vom tatsächlichen Alter mehrere Jahre abweichen kann, indessen vorliegend als weiterer Hinweis, der für die Volljährigkeit der Beschwerdeführerin spricht, gilt, weil ihre Aussagen über ihr Alter und ihren Lebenslauf unglaubhaft ausgefallen sind und sie keine heimatlichen Identitätspapiere zu den Akten gab, gestützt auf welche das tatsächliche Alter feststellbar gewesen wäre,

D-7710/2015 dass die Vorinstanz nach dem Gesagten zu Recht von der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen ist, da sie nicht in der Lage war, die von ihr behauptete Minderjährigkeit glaubhaft darzustellen oder zu belegen, dass auch die übrigen Einwände gegen die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens nicht gehört werden können, dass insbesondere die Aussage der Beschwerdeführerin, sie habe die Schweiz als Asylland ausgewählt, an der Zuständigkeit Italiens nichts zu ändern vermag, zumal sich Asylsuchende im Dublin-Verfahren ihren Wunsch-Staat für das Asylgesuch nicht aussuchen können, da sich die Zuständigkeit des Staates, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nach der Dublin-III-VO und nicht nach den Wünschen der betroffenen Asylsuchenden richtet, dass die Anwesenheit des Bruders der Beschwerdeführerin in der Schweiz an der grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens nichts ändert, zumal dieser nicht als Familienangehöriger im Sinne der Dublin-III-VO gilt (vgl. Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO), dass zwar gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO abhängige Personen nicht von ihren Geschwistern zu trennen seien, falls die unterstützende Person in der Lage sei, die abhängige Person zu unterstützen und die abhängige Person ihren Wunsch nach dieser Unterstützung schriftlich kundtue, dass die Beschwerdeführerin indessen nicht geltend machte, in Bezug auf ihren in der Schweiz lebenden Bruder in einem Abhängigkeitsverhältnis nach Art. 16 Dublin-III-VO zu stehen und sich ein solches angesichts der fehlenden Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin auch nicht aus den Akten ergibt, dass sie insbesondere nur erklärte, sie wolle in der Nähe ihres Bruders sein, was den nach Art. 16 Dublin-III-VO erforderlichen Kriterien nicht genügt, dass folglich im vorliegenden Fall Art. 16 Dublin-III-VO ebenfalls nicht anzuwenden ist, dass angesichts der vorliegenden Konstellation kein Recht auf Selbsteintritt besteht,

D-7710/2015 dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen, sie sei minderjährig und habe in der Schweiz einen Bruder, implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systemischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situ-

D-7710/2015 ation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78), dass auch das im Jahr 2014 ergangene Urteil des EGMR (vgl. EGMR: Entscheidung Tarakhel vs. Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. November 2014) nicht zu einer anderen Einschätzung führt, dass die Beschwerdeführerin insbesondere nicht zu dem in diesem Urteil bezeichneten verletzlichen Personenkreis zu zählen ist, zumal sich die von ihr behauptete Minderjährigkeit als unglaubhaft herausgestellt hat, dass sie zudem anlässlich der Befragung angab, gesund zu sein, dass sie ferner kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass sie keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Italien würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und sie sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,

D-7710/2015 dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umstände weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält und die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und die Überstellung nach Italien angeordnet hat, dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM vom 19. November 2015 zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und auf Anweisung der Vorinstanz, im Sinne von vorsorglichen Massnahmen von Vollzugshandlungen bis zum Entscheid über das vorliegende Gesuch abzusehen, als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege (nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG und nicht – wie in der Beschwerde dargetan – nach Art. 110a Abs. 3 AsylG) aufgrund der vorangehenden Erwägungen abzuweisen ist und die von Art. 65 Abs. 2 VwVG verlangte Notwendigkeit der Vertretung nicht aus den bestehenden Akten hervorgeht, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind, dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um Namensänderung an das SEM zu richten ist, zumal das Bundesverwaltungsgericht dafür nicht zuständig ist, weshalb darauf nicht eingetreten wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-7710/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer Rechtsvertretung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Auf das Gesuch um Namensänderung wird nicht eingetreten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Eva Zürcher

Versand:

D-7710/2015 — Bundesverwaltungsgericht 14.01.2016 D-7710/2015 — Swissrulings