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Bundesverwaltungsgericht 11.02.2010 D-771/2010

11 febbraio 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,175 parole·~11 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-771/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . Februar 2010 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. A._______, geboren (...), angeblich Bhutan, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Januar 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-771/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 1. September 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, wobei er keine Identitätspapiere zu den Akten reichte, dass er anlässlich der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 8. September 2009 und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM vom 16. September 2009 im Wesentlichen angab, er stamme aus Bhutan, wobei er seinen Geburtsort nicht kenne, sondern nur den entsprechenden Distrikt (C._______) nennen könne, dass seine Familie aufgrund ihrer nepalesischen Abstammung aus Bhutan vertrieben worden sei, als er drei Jahre alt gewesen sei, wobei damals alle Dokumente beschlagnahmt worden seien, dass sie nach D._______/Nepal geflohen seien, wobei er auf der Flucht von seiner Mutter getrennt worden sei und sie seither nie mehr gesehen habe, dass die nepalesischen Behörden ihm und seinem Vater keine Papiere ausgestellt hätten, da sie als Bhutanesen angeschaut worden seien, dass sein Vater gestorben sei, als er – der Beschwerdeführer – sieben Jahre alt gewesen sei, dass er seither bei den Leuten, die ihm und seinem Vater nach der Ankunft in Nepal ein Zimmer zur Verfügung gestellt hätten, aufgewachsen sei und diesen im Haushalt und in der Landwirtschaft geholfen habe, dass er sich vor zirka eineinhalb Jahren in ein nepalesisches Mädchen verliebt habe, dass ihm ein Verwandter des Mädchens am 26. Mai 2009 zwei Ohrfeigen gegeben und verlangt habe, dass er den Kontakt abbreche, dass er am 3. Juni 2009 auf dem Nachhauseweg von der Feldarbeit vom Bruder des Mädchens verprügelt worden sei, wobei dieser gesagt D-771/2010 habe, er sei Führer der Maoisten-Gruppe und könne mit ihm machen, was er wolle, ihn sogar umbringen, dass ihn sein Arbeitgeber aufgrund dieser Vorfälle, die seinen weiteren Verbleib in Nepal verunmöglicht hätten, mit einem Kollegen nach E._______ geschickt habe, dass er sich zunächst während zweier Monate bei dem Kollegen seines Arbeitgebers in F._______ aufgehalten habe, dass er schliesslich am 30. August 2009 mit Hilfe eines Schleppers, der ihm einen (...) Pass besorgt habe, von F._______ nach G._______ geflogen sei, von wo aus er am 1. September 2009 illegal in die Schweiz gelangt sei, dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird (vgl. A1 und A8), dass der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung keine Identitätspapiere eingereicht hat, dass er zur Begründung ausführte, er habe nie einen Pass oder eine Identitätskarte besessen, und er habe keine Möglichkeit, ein Ausweispapier zu beschaffen, da seine Familie aus Bhutan vertrieben worden sei und er in Nepal keine Papiere erhalten habe, da die nepalesischen Behörden davon ausgegangen seien, er sei Bhutanese, dass das BFM mit Verfügung vom 29. Januar 2010 – eröffnet am 2. Februar 2010 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 9. Februar 2010 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 10. Februar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), D-771/2010 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, wobei bei Nichteintretensentscheiden gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auch die Flüchtlingseigenschaft zum Prozessgegenstand gehört (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass indes die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), D-771/2010 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass die Erklärungen des Beschwerdeführers, er sei nie im Besitz von Identitätsdokumenten gewesen und habe sich seit dem Alter von drei Jahren ohne jegliche Papiere in Nepal aufgehalten, nicht glaubhaft erscheinen, dass es insbesondere nicht realistisch erscheint, dass der Beschwerdeführer bei Kontrollen in Nepal trotz seiner Papierlosigkeit nie Probleme mit den dortigen Behörden gewärtigt habe (vgl. A8 S. 10), sondern anzunehmen wäre, dass die Behörden dem Status des Beschwerdeführers in all diesen Jahren einmal nachgegangen wären, dass vielmehr – in Übereinstimmung mit dem BFM – davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in Nepal sehr wohl registriert wurde und über entsprechende Identitätspapiere verfügt, dass aufgrund der Aktenlage hinsichtlich der Frage der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass er nicht aus Bhutan, sondern aus Nepal stammt, zumal seine Eltern gemäss seinen Angaben nepalesischer Abstammung sind (vgl. A1 S. 5), dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Versäumnis des Beschwerdeführers, rechtsgenügliche Identitätsdokumente einzureichen, vorliegen, D-771/2010 dass sodann die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers, Nepal wegen Drohungen von Seiten Verwandter seiner nepalesischen Freundin verlassen zu haben, zutreffend mangels Substanz und Realkennzeichen als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG und angesichts der Tatsache, dass Übergriffe auf Anzeige hin von den nepalesischen Behörden strafrechtlich verfolgt würden, als asylrechtlich nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG erachtet hat, dass hierzu auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass sich die Argumente in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen in einer Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen erschöpfen und damit weder eine asylrechtlich relevante Verfolgung zu begründen (vgl. hierzu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 [Schutztheorie: Wer ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann, erfüllt aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes die Flüchtlingseigenschaft nicht]) noch die vom BFM aufgezeigten Mängel zu substanziieren vermögen, dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG notwendig erscheinen, dass das Bundesamt demzufolge zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Anordnung der Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wenn sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung befindet, dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des D-771/2010 Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Beschwerdeführer die schweizerischen Behörden über seine Herkunft im Unklaren gelassen hat, dass aufgrund der Aktenlage – wie bereits ausgeführt – davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer aus Nepal stammt, und dementsprechend die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Nepal zu prüfen ist, dass es hingegen nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in weiteren hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30)], dass der Wegweisungsvollzug vorliegend in Beachtung dieser völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 Abs. 1 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements keine Anwendung findet, und überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Nepal droht, dass sich der Vollzug der Wegweisung für Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situa- D-771/2010 tionen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass bereits die vormalige ARK die allgemeine Situation in Nepal ausführlich beurteilt und festgestellt hatte, die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage habe sich seit der Aufnahme von Friedensverhandlungen der Maoisten und der Regierung beziehungsweise der Verkündung der Maoisten vom 28. Juli 2006, den Waffenstillstand zu verlängern, erheblich verbessert (vgl. EMARK 2006 Nr. 31), dass sich die allgemeine Lage in Nepal seither nicht verschlechtert, sondern vielmehr weiter verbessert hat (vgl. Friedensabkommen zwischen der Regierung und den Maoisten vom 21. November 2006, Wahl der verfassungsgebenden Versammlung am 10. April 2008, Abschaffung der Monarchie und Neugestaltung des Landes als Republik durch die verfassungsgebende Versammlung am 28. Mai 2008), dass in Nepal somit aktuell keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, aufgrund derer der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr konkret gefährdet wäre, dass sich der Vollzug der Wegweisung des (...) und aktenkundig gesunden Beschwerdeführers, der vor seiner Ausreise mehrere Jahre in der Landwirtschaft tätig war und mit der Familie seines Arbeitgebers, bei der er gemäss eigenen Angaben seit dem Alter von sieben Jahren gelebt hat, über ein soziales Beziehungsnetz in Nepal verfügt, somit als zumutbar erweist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer sodann auch frei steht und ihm auch zuzumuten ist, sich im Bedarfsfall an einem anderen als seinem bisherigen Wohnort niederzulassen, dass der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich auch möglich erscheint, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt und der Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, D-771/2010 dass die angefochtene Verfügung demnach weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (Art. 106 AsylG), weshalb sie zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-771/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: Seite 10

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