Abtei lung IV D-7697/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . Juni 2009 Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Gert Winter. A._______, geboren (...), dessen Ehefrau B._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), und deren Kind C._______, geboren (...), Kosovo, vertreten durch lic. iur. Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2008 / N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-7697/2008 Sachverhalt:- A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden den Heimatstaat am 24. August 2007 und gelangten auf dem Landweg via Ungarn und Österreich am 31. August 2007 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ ihre Asylgesuche einreichten. Anlässlich der Befragungen vom 5. September 2007 im EVZ sowie der direkten Anhörungen vom 14. September 2007 durch das BFM machten die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend, die Eltern des Beschwerdeführers und seine Brüder hätten sich in den Neunzigerjahren in Belgien niedergelassen. Demgegenüber sei der damals noch minderjährige Beschwerdeführer im Kosovo bei seinem geliebten Grossvater geblieben und habe diesen gepflegt. Aufgewachsen sei er bei seinem Onkel väterlicherseits namens N._______. Dieser habe im Jahre 1995 in der Schweiz den Liebhaber seiner Frau auf frischer Tat ertappt und getötet. Zudem sei der Vater der Ehebrecherin nach diesem Vorfall eigens in die Schweiz gereist, um seine Tochter zu bestrafen. Er habe sie jedoch lediglich verletzt, hingegen eines ihrer beiden Kinder getötet. In der Folge habe er in der Schweiz eine zehnjährige Haftstrafe verbüssen müssen. Der oben erwähnte Onkel N._______ sei im Herbst 2003/2004 von unbekannter Hand im Kosovo ermordet worden. Seit dem Tode dieses Onkels sei auch der Beschwerdeführer bedroht worden, weil er der einzige im Kosovo verbliebene Familienangehörige sei. Unbekannte seien nach Hause gekommen und hätten auch die Beschwerdeführerin bedroht. Vor diesem Hintergrund hätten sie sich dazu entschieden, den Heimatstaat zu verlassen. A.b Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden am 11. Oktober 2007 einen Zeitungsartikel vom 1. Mai 2003 sowie eine Todesanzeige vom 28. Mai 2003 zu den Akten (A13/1). Dem dazugehörigen Begleitschreiben des Beschwerdeführers (A12/1) ist zu entnehmen, bei der im obgenannten Zeitungsartikel genannten Person N._______ handle es sich um den Bruder des Beschwerdeführers. B. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2008 – eröffnet am 31. Oktober 2008 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flücht- D-7697/2008 lingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführenden behaupteten, sie seien mit dem Tod bedroht worden. Ein Onkel des Beschwerdeführers habe nämlich im Jahre 1995 eine Person umgebracht, und nun wollten sich deren Familienangehörige rächen. Der Onkel seinerseits sei bereits im Herbst 2004 getötet worden, und seither habe man auch sie bedroht. Hierzu sei vorerst festzuhalten, dass die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführenden zahlreiche Ungereimtheiten enthielten. So habe der Beschwerdeführer unter anderem behauptet, der Onkel sei im Herbst 2004 getötet worden. Eine Woche nach der Beerdigung hätten die Drohungen begonnen. Anlässlich der Direktanhörung habe er diese Angaben dahingehend korrigiert, es sei im Herbst 2003 gewesen. Demgegenüber sei gemäss den nachgereichten Unterlagen der Onkel bereits Ende April 2003 verschollen und am 27. Mai 2003 tot aufgefunden worden. Dass er gewaltsam zu Tode gekommen sei oder aus Rache wegen eines früher begangenen Tötungsdelikts lasse sich diesen Unterlagen nicht entnehmen. Des Weiteren handle es sich nun plötzlich um einen Bruder des Beschwerdeführers. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden – insbesondere zu den Ereignissen, welche sie zur Ausreise veranlasst hätten – blieben überdies äusserst vage und unsubstanziiert. Ihre Schilderungen zu den angeblichen Drohungen fielen sehr allgemein aus und erschöpften sich in wenigen kurzen, stereotypen Sätzen. Ihre diesbezüglichen Darlegungen entbehrten jeglicher Realitätsmerkmale, wie sie von einer Person erwartet werden dürften, welche selbst Erlebtes widergebe. Es falle auf, dass die Beschwerdeführenden bis zum heutigen Tag kein einziges Dokument eingereicht hätten, welches den von ihnen geltend gemachten Sachverhalt bestätigen könne, obwohl die Polizei Ermittlungen aufgenommen haben solle. Sodann sei es realitätsfremd, wenn die Beschwerdeführenden über Jahre hinweg trotz der angeblichen Drohungen zu Hause geblieben sein wollten und den Akten nicht zu entnehmen sei, dass sie – bis auf angebliche Anzeigen bei der Polizei – irgendwelche Vorsichts- oder Gegenmassnahmen getroffen hätten. Es könne in casu darauf verzichtet werden, auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente in den Ausführungen der Beschwerdeführenden einzugehen, da die von ihnen erwähnten Vorfälle, selbst wenn diese tatsächlich stattgefunden hätten, den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten. D-7697/2008 Was die angebliche Racheabsicht der Familie des Opfers anbelange – im Einzelnen seien die Vorbringen wie oben erwähnt, nicht glaubhaft – so würde es sich dabei um kriminelle Akte privater Dritter handeln. Diese seien nur dann asylrechtlich relevant, wenn sie vom Staat angeregt, gebilligt, unterstützt oder tatenlos hingenommen würden. Den Aussagen der Beschwerdeführenden liessen sich jedoch keine glaubhaft dargelegten Hinweise auf einen derartigen Sachverhalt entnehmen. Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten oder befürchteten Übergriffe würden im Kosovo strafrechtlich verfolgt. Es wäre somit für die Beschwerdeführenden möglich und zumutbar gewesen, mit Hilfe eines Anwalts gegebenenfalls mit rechtlichen Mitteln gegen die geltend gemachten, respektive befürchteten Übergriffe der Familie des Opfers vorzugehen. Der Beschwerdeführer behaupte zwar, die Polizei habe auf seine Anzeigen hin nicht reagiert. Dies scheine angesichts der Einleitung von Ermittlungen widersprüchlich, und der Beschwerdeführer könne diese Behauptung auch nicht belegen. Gemäss den Erkenntnissen des BFM garantierten internationale Sicherheitskräfte sowie der Kosovo Police Service (KPS) die Sicherheit. Die polizeiliche Präsenz sei gut sichtbar sowie flächendeckend. Strafgerichtsbarkeit und Strafvollzug funktionierten grösstenteils. Bei Übergriffen intervenierten die Sicherheitskräfte regelmässig und Straftaten würden geahndet. Es sei demnach vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen, weshalb sich die geltend gemachte Verfolgungssituation im vorliegenden Fall nicht als asylrelevant erweise. Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Unter einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung könne unter Umständen auch eine Verfolgung durch Drittpersonen subsumiert werden. Dafür müsse gemäss gefestigter Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) ein "real risk" bestehen. Die Anforderungen an die Bejahung eines "real risk" seien sehr hoch; allein die Möglichkeit unmenschlicher Behandlung stelle für sich noch keine Verletzung von Art. 3 EMRK dar. Gefordert sei vielmehr der Nachweis stichhaltiger Gründe für die Annahme einer konkreten und D-7697/2008 ernsthaften Gefahr. Beim Vorbringen, die Familie des Opfers wolle Rache nehmen, handle es sich um eine pauschale Behauptung, mit welcher keine konkrete Gefährdung dargelegt werden könne, zumal die diesbezüglichen Vorbringen – wie oben erwähnt – nicht glaubhaft seien. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden blieben zudem sehr vage und wiesen keine Realkennzeichen auf. C. C.a Mit Beschwerde vom 1. Dezember 2008 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter die nachfolgend aufgeführten Anträge stellen: 1. Die Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2008 sei aufzuheben, und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das Bundesamt zurückzuweisen. 2. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2008 aufzuheben, und es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen. Es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. 3. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2008 betreffend der Ziffern 4 und 5 aufzuheben, und es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. 4. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2008 betreffend der Ziffern 4 und 5 aufzuheben, und es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. 5. Vor Gutheissung der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde sei dem unterzeichneten Anwalt eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C.b Zur Untermauerung ihrer Beschwerdevorbringen liessen die Beschwerdeführenden die nachfolgend aufgeführten Beweismittel zu den Akten reichen: drei Auszüge aus der Neuen Zürcher Zeitung sowie einen Auszug aus dem Urteil vom 6. Dezember 1994 des Obergerichts des Kantons (...). D. Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2008 teilte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführenden mit, sie könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, D-7697/2008 verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. E. E.a In seiner Vernehmlassung verwies das Bundesamt auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung, an denen es vollumfänglich festhielt, und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte das BFM aus, es habe die vom Beschwerdeführer geschilderten Taten in den 1990er-Jahren wie auch den gewaltsamen Tod eines Verwandten im Jahre 2003 in keiner Weise in Zweifel gezogen. Das BFM habe ebenfalls an keiner Stelle festgehalten, die Angaben zu den Vorfällen in den 1990er-Jahren seien widersprüchlich ausgefallen. Vielmehr habe das BFM darauf hingewiesen, dass die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Verfolgungssituation aus folgenden Gründen zu erheblichen Zweifeln Anlass gebe. So erstaune es, dass der Beschwerdeführer nicht übereinstimmende und sogar falsche Angaben darüber gemacht habe, wann sein Onkel im Kosovo zu Tode gekommen sei respektive seit wann es zu Drohungen gegen ihn gekommen sei, zumal diese Ereignisse ja kausal für seine Ausreise gewesen seien. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer fünf Jahre mit der Ausreise zugewartet habe, wenn ihm seit dem Jahre 2003 Blutrache drohe. Bezeichnenderweise liege nach wie vor kein einziges Dokument vor, welches die vom Beschwerdeführer behaupteten Todesumstände des Verwandten im Jahre 2003, geschweige denn die geltend gemachte Verfolgungssituation in irgendeiner Weise zu belegen vermöge. Es gebe keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführenden über zehn Jahre nach den Vorfällen in der Schweiz respektive über fünf Jahre nach der behauptetenTat im Kosovo eine Blutrache drohe. E.b In ihrer Replik vom 29. Dezember 2008 beantragten die Beschwerdeführenden ein Ausstandsbegehren gegen den zuständigen Instruktionsrichter. Auf die Begründung der Replik wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. F.a Mit Eingabe vom 8. Januar 2009 liessen die Beschwerdeführenden Kopien von Schreiben an den Direktor der Kosovo-Polizei und an das EULEX Hauptquartier im Kosovo zu den Akten reichen. D-7697/2008 F.b Mit Eingabe vom 5. Februar 2009 übermittelten die Beschwerdeführenden ein Schreiben vom 22. Januar 2009 des EULEX Hauptquartiers sowie dreizehn Farbfotos, welche dem Beschwerdeführer von Bewohnern seines Dorfes zugesandt worden seien. F.c Mit Urteil vom 6. März 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht das Ausstandsbegehren ab und überwies die Akten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zur Weiterführung des ordentlichen Verfahrens an den bisherigen Instruktionsrichter. Gleichzeitig wurden die Kosten des Ausstandsverfahrens in der Höhe von Fr. 300.-- den Beschwerdeführenden auferlegt und zur Hauptsache geschlagen. F.d In einem weiteren Schreiben vom 11. März 2009 liessen die Beschwerdeführenden auf zwei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts zu Fällen drohender Blutrache in Albanien hinweisen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. D-7697/2008 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 In ihrer Rechtsmitteleingabe liessen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend machen, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt. Aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Zeitungsartikel vom 1. Mai 2003 und der Todesanzeige vom 28. Mai 2003 ergebe sich, dass der Onkel N._______ nach der Verbüssung seiner Freiheitsstrafe in der Schweiz und der Rückschaffung in den Kosovo unter ungeklärten Umständen getötet worden sei. Es sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer Tat im Rahmen der N._______ im Kosovo klarerweise drohenden Blutrache durch die Angehörigen des von diesem getöteten O._______ auszugehen. Die Besonderheit in der vorliegenden Sache liege aber darin, dass zum einen die bereits damals im Kosovo stationierten UNMIK-Kräfte und die kosovarischen Sicherheitskräfte D-7697/2008 nicht in der Lage gewesen seien, dieses Tötungsdelikt zu verhindern und zum anderen, dass die Familie P._______ zu keinem Zeitpunkt gegenüber der Familie Q._______ die Verantwortung für diese Tat übernommen habe. Dementsprechend sei die Blutrache von ihrer Seite noch nicht abgeschlossen, und es müssten noch weitere Angehörige der Familie Q._______ sterben. Deshalb sei der Beschwerdeführer als einziger naher Familienangehöriger des Onkels N._______ im Kosovo an Leib und Leben bedroht. Zwar habe sich der Beschwerdeführer an die Polizeikräfte gewandt, doch hätten sich die albanischen Sicherheitskräfte geweigert, Ermittlungen aufzunehmen. Dementsprechend könne der Beschwerdeführer im Kosovo nicht mit behördlichem Schutz rechnen. Gefährdet sei er zudem aufgrund der Heirat mit seiner Ehefrau, die er gegen den Willen ihrer Familie geheiratet habe. Eine solche Heirat werde als Entführung bezeichnet und löse ebenfalls eine Bedrohungslage im Sinne einer drohenden Blutrache aus. Im Übrigen sei es der getötete Onkel N._______ gewesen, der die Familie der Ehefrau des Beschwerdeführers kontaktiert habe, um die Erlaubnis für diese Eheschliessung einzuholen. Somit bestehe theoretisch auch die Möglichkeit, dass die Familie der Ehefrau des Beschwerdeführers für die Tötung des Onkels N._______ verantwortlich sei, weil dieser als Heiratsvermittler trotz einer abschlägigen Antwort die spätere Entführung und Verheiratung seines Neffen mit der Tochter der Familie nicht verhindert habe. Jedenfalls sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner Verwandtschaft mit seinem Onkel und weil er dessen einziger erwachsener männlicher Familienangehöriger im Kosovo sei, ohne jeden Zweifel massiv an seinem Leben bedroht. Insgesamt handle es sich bei der vorliegenden Geschichte um einen äusserst spektakulären Fall einer fortgesetzten Blutrache, dies ohne die Möglichkeit einer Versöhnung zwischen den verfeindeten Familien. Es sei schlechthin nicht nachvollziehbar, weshalb das BFM bei einer solchen Ausgangslage und der Möglichkeit, mit geringem Aufwand den rechtserheblichen Sachverhalt bereits weitgehend zu klären, keine weiteren Sachverhaltsabklärungen vorgenommen habe. Eventualiter seien die Strafakten der Strafverfahren gegen den Onkel N._______ und dessen Schwiegervater beizuziehen und dem Rechtsvertreter offenzulegen. Zusätzlich sei die UNMIK anzufragen, was über den ungeklärten Todesfall von N._______ im Mai 2003 bekannt sei. Sollten trotz des oben beschriebenen Hintergrundes durch die UNMIK keine Abklärungen bezüglich dieses Todesfalls vorgenommen worden sein, würde sich alleine daraus die Schutzunfähigkeit der Polizeikräfte im Kosovo D-7697/2008 ergeben, da damit dieser eigentlich klare Fall einer Blutrache nicht einmal den verantwortlichen internationalen Sicherheitskräften zur Kenntnis gebracht worden sei. 4.2 Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung ist vorweg zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Behandlung der vorliegenden Beschwerde verunmöglichen würde. 4.3 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Trotz Untersuchungsgrundsatz kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen des Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn auf Grund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222). 4.4 Aufgrund der Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das BFM vorliegend den Sachverhalt vollständig erstellt und zu Recht keine weitergehenden Abklärungen vorgenommen hat. So steht die Identität der Beschwerdeführenden nicht zweifelsfrei fest, weshalb Abklärungen von vornherein keine objektiv verwertbaren Resultate erbringen können. Weder aufgrund der Akten noch der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel gab es einen hinreichenden Anlass zur Vornahme weitergehender Abklärungen, zumal die Vorbringen - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - unglaubhaft ausfielen und sich aus keinem der von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel der Schluss ziehen liesse, es gebe den von ihnen geltend gemachten Zusammen- D-7697/2008 hang zwischen den Blutrachedelikten in der Schweiz und dem Ableben des Onkels N._______. Bei dieser Sachlage bestand vorliegend für das BFM zu Recht keine Veranlassung, weitere Abklärungen im Heimatstaat der Beschwerdeführenden vorzunehmen. Die Vorinstanz hat demnach den Sachverhalt genügend abgeklärt. 4.5 Die Anträge auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen sowie zur Neubeurteilung sind daher abzuweisen. 5. 5.1 In der Beschwerdeeingabe halten die Beschwerdeführenden an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungssituation fest. Indessen behalten die von der Vorinstanz geäusserten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden auch nach der Prüfung der auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel nach wie vor ihre Berechtigung. Es erübrigt sich allerdings, an dieser Stelle nochmals auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung einzugehen, zumal die Beschwerdeschrift eine eigentliche Auseinandersetzung mit den entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen weitestgehend vermissen lässt. Stattdessen wird auf Beschwerdeebene eine Reihe vermeintlicher Beweise für die geltend gemachte Verfolgungssituation thematisiert, angefangen mit dem Zeitungsartikel vom 1. Mai 2003 sowie der Todesanzeige vom 28. Mai 2003. Doch ergibt sich weder aus dem Zeitungsartikel noch aus der Todesanzeige der geringste Hinweis auf ein Gewaltverbrechen oder Blutrache. Vielmehr ergibt sich aus dem Zeitungsartikel lediglich, dass der - von drohender Blutrache offensichtlich unbeeindruckte - Onkel N._______ zusammen mit anderen Dorfbewohnern auf die Jagd gegangen war, sich von den andern entfernt hatte und trotz einer Suche der Dorfbewohner nicht aufgefunden werden konnte (vgl. A13/1 Beweismittel 1). Auch das nach dem Leichenfund entstandene Beweismittel, die Todesanzeige, lässt nicht auf einen unnatürlichen Tod schliessen. Hätte ein solcher vorgelegen, wären die Begleitumstände der Tat zudem mit Sicherheit behördlich untersucht worden. Derartige Untersuchungen hinterlassen unabhängig vom jeweiligen Untersuchungsergebnis nachhaltige Spuren in amtlichen Dokumenten. Bezeichnenderweise waren die Beschwerdeführenden aber nicht in der Lage, in diesem Zusammenhang irgendein Beweismittel mit Beweiswert zu präsentieren, beispielsweise einen amtlichen Totenschein, auf dem die Todesursache vermerkt ist. Dies er- D-7697/2008 scheint umso bemerkenswerter, als die Beschaffung eines beweiskräftigen Dokuments - für einen Berechtigten - einfach zu bewerkstelligen wäre. Dementsprechend ist angesichts der obgenannten Beweismittel zunächst festzuhalten, dass die Ursache für den Tod des Onkels N._______ in Wirklichkeit nicht feststeht und in Anbetracht der oben genannten Begleitumstände ein Blutrachedelikt nicht glaubhaft gemacht wird. Die Beschwerdeführenden wollen zwar "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" auf eine Tat schliessen, welche dem Onkel N._______ im Rahmen der ihm im Kosovo "klarerweise" drohenden Blutrache durch die Angehörigen des von diesem getöteten O._______ gedroht haben soll. Zur Untermauerung dieses Vorbringens reichten sie auf Beschwerdeebene auch eine Reihe von Farbfotos des Leichnams und der Fundstelle zu den Akten. Doch vermögen diese Fotos lediglich den Tod der abgebildeten Person zu beweisen, während demgegenüber eine Einwirkung Dritter aufgrund der Fotos weder ersichtlich noch gar nachgewiesen ist, zumal das mit Eingabe vom 5. Februar 2009 eingereichte Foto der "Tatwaffe" lediglich das Jagdgewehr des Verstorbenen zeigt. Zudem darf man davon ausgehen, dass es auch im Kosovo nicht zu den lokalen Gepflogenheiten gehört, eine Tatwaffe neben dem Opfer zu deponieren. Auch nach den Regeln des Kanun ist ein derartiges Verhalten nicht vorgesehen. Dies wurde in der Zwischenzeit anscheinend auch von den Beschwerdeführenden erkannt, wird doch in der Replik vom 29. Dezember 2008 für den Fall eines natürlichen Todes auch ein automatischer Übergang der Blutrache auf den nächsten vorhandenen männlichen Familienangehörigen postuliert, womit wiederum der Beschwerdeführer als "nächster vorhandener Familienangehöriger" auf der Abschussliste stünde; dies zumindest für den Fall, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden zur drohenden Blutrache für bare Münze genommen würden. Dafür gibt es jedoch keinen stichhaltigen Anlass, zumal die geltend gemachte Reaktion des Beschwerdeführers angesichts der ihm drohenden Verfolgung auf Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen schliessen lässt. So machte er anlässlich der Befragung im EVZ M._______ geltend, er habe Unbekannte gesehen, die ihm gefolgt seien, weshalb er nachts nicht mehr ausgegangen und tagsüber jedenfalls nicht allein unterwegs gewesen sei (A1/9 S. 5). Anlässlich der direkten Anhörung vom 14. September 2007 machte er indes geltend, er habe hin und wieder ausserhalb des Hauses als Koch gearbeitet, und weil er von dieser Beschäftigung nicht habe leben können (vgl. auch A9/12 S. 3), für die Nachbarn in der Landwirtschaft gearbeitet (A9/12 S. 2). Angesichts eines solchen, wenig umsichtigen D-7697/2008 Verhaltens und dem geltend gemachten Aktivismus der angeblichen Bluträcher über einen mehrjährigen Zeitraum (A9/12 S. 5 – 8) erscheinen die Vorbringen des Beschwerdeführers als wirklichkeitsfremd. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung seiner Vorstellung, die sich grundsätzlich nach bestimmten Regeln abspielende Blutrache drohe der unter geografischen Gesichtspunkten am leichtesten greifbaren Person. Unter diesem Gesichtspunkt hätte er im Übrigen seine potentielle Gefährdung durch einen Aufenthalt in der Schweiz auch nicht nachhaltig verbessern können, zumal er aus dem Kosovo immer noch leichter erreichbar wäre als weiter entfernt lebende Verwandte. Wie ihm nicht zuletzt aufgrund des Tötungsdramas von (...) bekannt ist, beinhaltet ein Aufenthalt in der Schweiz auch nicht ohne weiteres faktischen Schutz vor Blutrache, zumal auch schweizerische Sicherheitskräfte nicht in der Lage sind, jedes Tötungsdelikt zu verhindern. In Anbetracht der Beweislage sowie der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden eine Verfolgungssituation lediglich erfunden haben, weshalb sie aus den im Schreiben vom 11. März 2009 zitierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts nichts zu ihren Gunsten ableiten können. 5.2 5.2.1 Die Beschwerdeführenden vertreten die Auffassung, angesichts der mangelhaften Wissensbasis des BFM zur Struktur und den Mechanismen einer Blutrache im Kosovo wäre es für das BFM unabdingbar gewesen, im Rahmen einer Botschaftsabklärung vor Ort (in der Ortschaft R._______) aber auch am zuständigen Polizeisitz in S._______ nähere Abklärungen einzuziehen. Es sei das BFM im Zusammenhang mit der Kassation der angefochtenen Verfügung anzuweisen, bei den Polizeikräften der UNMIK im Kosovo über den Todesfall von N._______ im Mai 2003 nähere Auskünfte einzuholen. Schliesslich seien die Strafakten des (...) Geschworenengerichts beizuziehen. Es stellt sich die Frage, ob diesen Beweisanträgen auf Beschwerdeebene nachzukommen ist. 5.2.2 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann das Beweisverfahren geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung an sich abgeht oder – gerade umgekehrt – die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist. Diesfalls werden von den Par- D-7697/2008 teien gestellte Beweisanträge im Rahmen einer vorweggenommenen, sog. antizipierten Beweiswürdigung abgewiesen. Dies ist zulässig, wenn das Gericht aufgrund bereits erhobener Beweise oder aus anderen Gründen den rechtserheblichen Sachverhalt für genügend geklärt hält und überzeugt ist, seine rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.144 S. 165). 5.2.3 Ein Beizug der Strafakten des (...) Geschworenengerichts erübrigt sich schon deshalb, weil die entsprechenden Fakten aus den Akten genügend ersichtlich sind und weder von der Vorinstanz noch vom Bundesverwaltungsgericht in Zweifel gezogen werden. Da zudem die geltend gemachte Verfolgungssituation weder aufgrund der Akten noch aufgrund der eingereichten Beweismittel glaubhaft erscheint, erübrigt sich auch die Erhebung weiterer Beweise. Dies umso mehr, als die Beschwerdeführenden ihre Identität nicht nachgewiesen haben, weshalb sie aus allfälligen Abklärungsergebnissen nichts zu ihren Gunsten ableiten könnten. Ausserdem sind sie auch in Bezug auf die Beschaffung anderer Beweismittel ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, liessen sie sich doch ungefähr anderthalb Jahre Zeit, um sich um Beweismittel zu bemühen, deren Beschaffung ihnen von Anfang an zuzumuten gewesen wäre. Es erübrigt sich auch aus diesem Grund, das Ergebnis der Anfrage vom 5. Februar 2009 bei der EULEX abzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht weist daher die Erhebung zusätzlicher Beweise in antizipierter Beweiswürdigung ab. 5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen sowie weitere Beweismittel einzugehen oder weitere Akten beizuziehen, weil diese am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Das Bundesamt hat ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und D-7697/2008 ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwer- D-7697/2008 deführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.5 Im Heimatland der Beschwerdeführenden herrscht zurzeit weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, so dass eine Rückkehr der der Bevölkerungsmehrheit der ethnischen Albaner angehörenden Beschwerdeführenden grundsätzlich zumutbar ist. Ergänzend kann dazu festgehalten werden, dass Kosovo vom Schweizerischen Bundesrat an seiner Sitzung vom 6. März 2009 in die Liste der verfolgungssicheren Staaten aufgenommen wurde und seit D-7697/2008 dem 1. April 2009 neu als "Safe Country" gilt. Gemäss den Akten leben im Kosovo noch die Mutter sowie mehrere Geschwister der Beschwerdeführerin, weshalb die Beschwerdeführenden im Heimatstaat über ein familiäres Beziehungsnetz verfügen, das ihnen eine Reintegration erleichtern kann. Soweit aktenmässig ersichtlich, sind die jungen Beschwerdeführenden gesund. Angesichts seiner bisherigen Berufserfahrung besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, seine Tätigkeit als Koch wieder aufzunehmen, um für den Unterhalt der Familie aufzukommen, selbst wenn er in diesem Fall zweckmässigerweise andernorts Wohnsitz nehmen muss. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich unter diesen Umständen nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Entsprechend Ziffer 4 des Entscheiddispositivs des Urteils vom 6. März 2009 werden zudem die D-7697/2008 Kosten des Ausstandsverfahrens in Höhe von Fr. 300.-- zur Hauptsache geschlagen, weshalb sich die gesamten Kosten auf Fr. 900.-- belaufen. (Dispositiv nächste Seite) D-7697/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: Seite 19