Abtei lung IV D-7696/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . November 2007 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Regula Frey. A._______, Algerien, alias B._______, Algerien, C._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung des BFM vom 7. November 2007 i. S. Nichteintreten auf Asylgesuch / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-7696/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben sein Heimatland Algerien Ende Juli 2007 auf dem Seeweg Richtung Italien verliess, nach einem ungefähr einmonatigen Aufenthalt in Italien seine Reise mit dem Zug fortsetzte und am 12. September 2007 illegal in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte, dass er am 18. September 2007 und 2. Oktober 2007 im C._______ befragt und am 26. Oktober 2007 durch das BFM direkt angehört wurde, dass der Beschwerdeführer keine Reise- oder Identitätspapiere einreichte und diesbezüglich im Wesentlichen vorbrachte, eine Kontaktaufnahme mit seiner Mutter zur Papierbeschaffung erweise sich als schwierig, er jedoch seine Identitätskarte den Behörden übergeben werde, falls ihm die Beschaffung gelinge, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs vorbrachte, er habe sein Heimatland Algerien aufgrund der dort herrschenden Armut sowie des allgegenwärtigen Terrors verlassen, dass er weiter vorbrachte, in armen Verhältnissen zu leben, da sein Vater seit 1998 verschollen sei, weshalb er und seine Familie nahezu ohne Einkommen leben würden, dass es in Algerien schwierig sei, eine Arbeit zu finden und das Geld, welches er bei seinen gelegentlichen Einsätzen als Tagelöhner in der Landwirtschaft verdiene, nicht ausreichen würde, dass zudem in Algerien täglich viele Menschen von Terroristen getötet würden und man dort angesichts des überall herrschenden Terrors sowie der fehlenden Sicherheit nicht leben könne, dass ihm bis anhin nie etwas zugestossen sei und er auch keine Anhaltspunkte für eine konkret gegen ihn gerichtete Bedrohung habe, er jedoch in ständiger Angst gelebt habe, durch eine Bombenexplosion oder bei einem Schusswechsel getötet zu werden, dass er sich vor diesem Hintergrund zur Ausreise entschlossen habe, D-7696/2007 dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 7. November 2007 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und die widersprüchlichen Aussagen zum Besitz einer Identitätskarte sowie die ungenügenden Bemühungen zur Beschaffung von rechtsgenüglichen Papieren würden keine glaubhaften entschuldbaren Gründe dafür erkennen lassen, dass er seiner Pflicht zur Abgabe eines Reise- und/oder Identitätspapiers nicht nachgekommen sei, dass der Beschwerdeführer sich bezüglich des Besitzes einer Identitätskarte widersprüchlich geäussert habe, dass er die immer noch ausstehenden Identitätspapiere nicht nachvollziehbar mit der mangelhaften Infrastruktur im Heimatland begründe, welche ihm die Beschaffung der Papiere erschwert habe, dass er zudem seit seinem Aufenthalt in Italien keinen Kontakt mehr mit seiner Mutter gehabt habe und offenbar weder den über einen Monat dauernden Aufenthalt in Italien noch die Zeit im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Papierbeschaffung genutzt habe, dass im Weiteren die asylbegründenden Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich nicht asylrelevant seien, dass der Beschwerdeführer als Hauptgrund für das Verlassen seines Heimatlandes die ärmlichen Lebensumstände nenne, so habe er wörtlich gesagt, dass der wichtigste Grund, weshalb er Algerien verlassen habe, die Armut sei, dass er zudem hoffe, in der Schweiz ein bescheidenes und normales Leben zu führen, dass der Beschwerdeführer erst als zweite Motivation zur Ausreise den herrschenden Terror im Land nenne, mit dem er persönlich jedoch nie konfrontiert worden sei und dessen Auswirkungen er nur vom Hö- D-7696/2007 rensagen kenne, womit der Beschwerdeführer von der theoretischen Bedrohung durch Terroristen offensichtlich nicht anders als alle übrigen Dorfbewohner betroffen sei, zumal er auch keine gegen ihn persönlich gerichtete Bedrohung geltend mache, dass das BFM zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. November 2007 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Prüfung des Asylgesuches (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt wurden, dass die vorinstanzlichen Akten am 15. November 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), D-7696/2007 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entscheidet und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG), D-7696/2007 dass der Beschwerdeführer ausführt, er bitte das Bundesverwaltungsgericht angesichts der rechtsstaatlich bedenklich kurzen Beschwerdefrist und des Umstandes, dass ihm im C._______ keine genügende Infrastruktur zur Verfügung stehe und er innert Beschwerdefrist keinen Zugang zu freiberuflichen Anwälten habe, sich bei der Beurteilung der Beschwerde auf die Akten und insbesondere die Protokolle der Befragungen zu stützen und den Untersuchungsgrundsatz mit grösstmöglichem Wohlwollen anzuwenden, dass diesen Anliegen mit der materiellen Behandlung der vorliegenden Beschwerde nachgekommen wird, dass gemäss der Verordnung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements zum Betrieb von Empfangsstellen vom 14. März 2001 (SR 142.311.23) den Asylsuchenden in der Empfangsstelle Telefonautomaten zur Verfügung stehen (Art. 9 Abs. 1), der freie Verkehr mit einer Rechtsvertretung gewährleistet ist und Listen von Rechtsvertreterinnen und Rechtsvertretern frei zugänglich sind (Art. 9 Abs. 2), dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, diese Vorschriften würden im Empfangszentrum generell oder in Bezug auf seine Person nicht eingehalten, dass er auch nicht darlegt, aus welchen Gründen er trotz der grundsätzlich bestehenden Möglichkeit, einen Rechtsvertreter zu konsultieren, nicht in der Lage gewesen sein soll, dies zu tun, dass mithin nicht ersichtlich ist, inwiefern dem Beschwerdeführer aufgrund der Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen (vgl. Art. 108a AsylG) konkret ein Rechtsnachteil erwachsen sein soll, dass eine Verletzung des Rechts auf eine wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) demnach im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden kann, zumal der Beschwerdeführer in der Lage war, innerhalb von fünf Arbeitstagen Beschwerde zu erheben (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 25 E. 3c S. 165 ff.), dass der Beschwerdeführer sich zwar Ergänzungen und weitere Ausführungen zur Beschwerde ausdrücklich vorbehält, solche indessen bis zum Ablauf der Beschwerdefrist und bis heute (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG) nicht nachgereicht wurden, D-7696/2007 dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer bezüglich der nicht eingereichten Identitätsdokumente anlässlich der Kurzbefragung vorbrachte, er sei nie im Besitz eines Passes oder einer Identitätskarte gewesen und habe auch nie Identitätspapiere beantragt (vgl. A 1/11, S. 4 f.), dass er in Widerspruch zu dieser Aussage anlässlich der direkten Befragung vorbrachte, er habe seine Identitätskarte aus Furcht nicht mitgenommen, da man ihm gesagt habe, er würde zurückgeschickt, falls man ihn in Italien mit Identitätspapieren aufgreifen würde (vgl. A 20/11, S. 2), dass eine Kontaktaufnahme mit seiner Mutter zur Beschaffung seiner Identitätskarte aufgrund der unzureichenden Infrastruktur - weder Strom noch Telefon vorhanden - schwierig sei (vgl. A 20/11, S.2), dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuches Dokumente einzureichen, zutreffend und mit hinreichender Begründung verneint hat, weshalb auf diese verwiesen wird (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass in der Rechtsmitteleingabe lediglich auf die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers verwiesen und angeführt wird, diese D-7696/2007 vermöchten sehr wohl zu entschuldigen, dass er keine Identitätspapiere vorlegen könne, dass dieses unsubstanziierte Vorbringen nicht geeignet ist, diesbezüglich zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen, insbesondere es der Beschwerdeführer unterlässt, sich mit den entsprechenden Erwägungen des BFM konkret auseinanderzusetzen, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass der Beschwerdeführer als wichtigsten Grund, der ihn zum Verlassen seines Heimatlandes bewegte, die Armut in seinem Land, insbesondere die ärmlichen Verhältnisse, welche in seiner eigenen Familie herrschen würden, angab (vgl. A 20/11, S. 3), dass er die Hoffnung habe, in der Schweiz ein bescheidenes und normales Leben führen zu können (vgl. A 20/11, S. 4), dass in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen festzuhalten ist, dass Nachteile, welche auf die allgemeinen wirtschaftlichen, politischen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen sind, keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen, dass der Beschwerdeführer weiter vorbrachte, aufgrund des in Algerien herrschenden Terrors seines Lebens nicht mehr sicher zu sein, indessen noch nie persönlich involviert gewesen sei beziehungsweise Probleme gehabt habe, sich jedoch vor terroristischen Übergriffen fürchte, zumal es in Algerien keine Sicherheit gebe, Terroristen allgegenwärtig seien und täglich viele Menschen von Terroristen getötet würden (vgl. A 1/11, S. 6 und A 20/11, S. 3 f.), dass auch die vom Beschwerdeführer angeführte Furcht vor Übergriffen durch Terroristen als nicht asylrelevant zu qualifizieren ist, da der Beschwerdeführer explizit erklärte, noch nie Opfer von Übergriffen gewesen zu sein beziehungsweise keine Nachteile erlitten zu haben, dass davon auszugehen ist, die Sicherheitskräfte in Algerien seien grundsätzlich fähig und auch willens, die Bevölkerung vor rechtswidri- D-7696/2007 gen Übergriffen zu schützen, und der Beschwerdeführer in seinem Heimatland Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann, weshalb den algerischen Sicherheitskräften weder mangelnder Schutzwille noch fehlende Schutzfähigkeit zugeschrieben werden kann, dass die Vorinstanz zu Recht festhielt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, dass in der standartisierten, von anonymer dritter Hand verfassten Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen an der Wahrheit der geltend gemachten Aussagen festgehalten und ohne Angabe von Gründen angeführt wird, im vorliegenden Fall seien weitere Abklärungen notwendig, dass der Beschwerdeführer insbesondere keine Gründe geltend macht, die zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen oder zusätzliche Abklärungen gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG als nötig erscheinen lassen, dass das BFM somit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht und im Sinne der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.5 f. S. 90 ff.) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung und kann er auch nicht einen Anspruch auf eine solche geltend machen, die Anordnung einer Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer weder über eine derartige Bewilligung noch einen Anspruch darauf verfügt, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des ANAG über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), D-7696/2007 dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass weder die allgemeine Lage in Algerien noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des jungen und soweit aktenkundig - gesunden Beschwerdeführers, welcher über Berufserfahrung in der Landwirtschaft sowie über ein verwandtschaftliches und soziales Beziehungsnetz verfügt, sprechen, dass die blossen sozialen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten, von welchen die ansässige Bevölkerung betroffen ist, keine existenzbedrohende Situation darstellen, welche den Vollzug der Wegweisung eines Ausländers in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1. S. 215), dass sich sodann aufgrund der Akten keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG), dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 14a Abs. 2-4 ANAG zu erachten ist, weshalb die vorläufige Aufnahme nicht in Betracht fällt, dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde deshalb abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird, dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren ist und daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor D-7696/2007 dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-7696/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben; vorab per Telefax, durch Vermittlung des BFM, C._______, mit der Bitte, dieses Urteil dem Beschwerdeführer gegen beigelegte Empfangsbestätigung auszuhändigen und diese an das Bundesverwaltungsgericht zurückzusenden; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, C._______, (Ref.-Nr. N _______); per Telefax - die D._______; per Telefax Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Regula Frey Versand: Seite 12