Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-7695/2015
Urteil v o m 8 . Dezember 2015 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Ariane Burkhardt, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. November 2015 / N (…).
D-7695/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 9. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) zufolge am 22. Juni 2015 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten eingereist war, dass das SEM dem Beschwerdeführer am 16. Juli 2015 das rechtliche Gehör zur Volljährigkeit, zur Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens gemäss Dublin-III-VO, zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) sowie zur Wegweisung nach Italien gewährte, dass das SEM mit Verfügung vom 12. November 2015 – eröffnet am 20. November 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. November 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liess: Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei festzustellen, dass die Schweiz für das vorliegende Asylverfahren zuständig sei. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Die unterzeichnete Juristin sei als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen,
D-7695/2015 dass auf die Beschwerdebegründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Verfügung vom 2. Dezember 2015 einen superprovisorischen Vollzugsstopp anordnete, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass in der Beschwerdeschrift geltend gemacht wird, die angefochtene Verfügung sei zu kassieren, weil das SEM zu Unrecht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen sei und keine weiteren Abklärungen getroffen habe,
D-7695/2015 dass der Beschwerdeführer auf dem Personalienblatt (A1/2) sowie anlässlich der BzP vom 14. Juli 2015 (A3/14 Ziff. 1.06 S. 2) geltend machte, er sei am 10. Oktober 1998 geboren und somit minderjährig, dass er zum Nachweis seiner Identität kein Reise- oder Identitätspapier im Sinne von BVGE 2007/7, sondern einen eritreischen Taufschein im Original zu den Akten reichen liess, dass derlei Papier indes keinen Beweiswert aufweist, weil Falschbeurkundungen in Eritrea ohne Weiteres gegen Entgelt beschafft werden können, dass sich nach dem Gesagten die Frage stellt, ob das Vorbringen, er sei am 10. Oktober 1998 geboren, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als glaubhaft erscheint, dass eine Person an ihrem Geburtstag jeweils ein weiteres Altersjahr vollendet und somit ein Jahr älter wird, wobei dem weltweit so sein dürfte, vermutungsweise auch in Eritrea, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP vom 14. Juli 2015 behauptete, er sei 17 Jahre alt (A3/14 Ziff. 1.06 S. 3), und demgegenüber festzuhalten ist, er wäre zu diesem Zeitpunkt erst 16 Jahre alt gewesen, wenn das von ihm deklarierte Geburtsdatum wahr wäre, dass ebenfalls davon auszugehen ist, jedermann weiss grundsätzlich zu jedem Zeitpunkt im Verlauf eines Jahres, wie alt er ist und wie alt er allenfalls im gleichen Jahr noch wird, dass dies beim Beschwerdeführer offensichtlich nicht der Fall war und seine diesbezügliche Begründung nicht überzeugend ausgefallen ist (A5/9 S. 4), dies umso weniger, als das Alter einer Person zu ihrer Identität gehört, dass er anlässlich der BzP des Weiteren geltend machte, er habe seine Schulzeit ungefähr im Juli 2013 abgeschlossen (A3/14 Ziff. 1.17.04 S. 4), während er demgegenüber anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs ausführte, er habe die Schule im Alter von 16 Jahren beendet (vgl. A5/9 S. 4), dass er diese Behauptung aufstellte, nachdem er aufgrund der Nachhilfe des Befragers zur Erkenntnis gekommen war, er sei doch erst sechzehn Jahre alt,
D-7695/2015 dass angesichts dieser chronologischen Unstimmigkeiten nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe bei seinen Vorbringen auf sein Wissen um sein tatsächliches Geburtsdatum zurückgegriffen, sondern stattdessen mit einem erfundenen Datum ohne Wirklichkeitsbezug operiert, dass bei dieser Sachlage die geltend gemachte Minderjährigkeit unglaubhaft erscheint (vgl. zur Beweislast Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001/22 E. 3 S. 182/3) und es sich erübrigt, weitere Indizien gegen die geltend gemachte Minderjährigkeit anzuführen, dass der Befrager den Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Übrigen noch mit einer Reihe weiterer Indizien, die für seine Volljährigkeit sprechen, konfrontiert hat, zu denen dem Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit keine Einwände einfielen, aus denen er etwas zu seinen Gunsten ableiten könnte (A5/9 S. 7), dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsdatum zu Recht als unglaubhaft und ihn als Volljährigen qualifiziert hat, weshalb sich vorliegend weitere Abklärungen erübrigen und eine Kassation der angefochtenen Verfügung ausser Betracht fällt, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
D-7695/2015 dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hatte, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung vom 14. Juli 2015 zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe ausführte, er sei auf dem Seeweg von Libyen nach Italien gelangt, dass er dort fotografiert und gezwungen worden sei, sich die Fingerabdrücke abnehmen zu lassen, dass das SEM die italienischen Behörden am 7. September 2015 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO ersuchte, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, dass der Beschwerdeführer gegen eine Überstellung nach Italien im Wesentlichen einwendet, er habe keine Lust, nach Italien zurückzukehren, sondern wolle bei seinen Onkeln und Tanten bleiben, die bereits in der Schweiz lebten, dass dem Beschwerdeführer in dieser Hinsicht zunächst entgegenzuhalten ist, dass es nicht Sache der asylsuchenden Person ist, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selbst zu bestimmen, sondern die Bestimmung des zuständigen Staates nach der Dublin-III-VO erfolgt und alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliegt (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 8.3), dass es sich beim Onkel und den zwei Tanten nicht um Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handelt und kein Abhängigkeitsverhältnis besteht, weshalb der Beschwerdeführer aus der Anwesenheit dieser Verwandten in der Schweiz nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, dass im Falle des Beschwerdeführers aufgrund der Akten auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, welche in rechtserheblicher Weise gegen eine Überstellung nach Italien sprechen würden,
D-7695/2015 dass es aus Sicht der Schweiz keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien systemische Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, womit der Beschwerdeführer aus der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nichts für sich ableiten kann, dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, die ersichtlichen Schwierigkeiten nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht als generell untragbar erscheinen, dass im Falle des Beschwerdeführers – soweit ersichtlich ein junger, ungebundener und gesunder Mann – davon ausgegangen werden darf, er sei durchaus in der Lage, in Italien gegenüber den dort zuständigen Behörden seine Rechte wahrzunehmen und in Italien beispielsweise als Kioskverkäufer (vgl. A3/14 Ziff. 1.17.05 S. 4) eine hinreichende Lebensgrundlage zu finden, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine vulnerable Person handelt, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, er habe Verwandte in der Schweiz, implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert,
D-7695/2015 dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass des Weiteren davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
D-7695/2015 dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-7695/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
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