Abtei lung IV D-7692/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . Februar 2010 Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. A._______, geboren (...), alias B._______, Geburtsdatum unbekannt, Uganda, vertreten durch (...), lic. iur. Rebecca Moses, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Dezember 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-7692/2009 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer - ein ugandischer Staatsangehöriger - seinen Heimatstaat am 27. August 2009 und gelangte am 4. November 2009 via ein ihm unbekanntes europäisches Land illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C. um Asyl ersuchte. Am 16. November 2009 fand im EVZ C. die Befragung zur Person (BzP) statt und am 25. November 2009 erfolgte gleichenorts die Anhörung zu den Asylgründen. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer insbesondere geltend, sein Onkel H.M. sei Inhaber des Handelsunternehmens "D." mit Firmenhauptsitz in E. gewesen. H.M. habe ausgedehnte Mais- und Kaffeeplantagen besessen. Er selbst sei Angestellter dieser Firma gewesen, wobei seine Aufgabe darin bestanden habe, innerhalb Ugandas neue Absatzmärkte zu erschliessen. Er und H.M. seien zu Hause bei sich am 31. August 2004 bzw. 31. Oktober 2004 von Mitarbeitern der staatlichen Sicherheitsdienste (CMI: Chieftance Military Intelligence) unter der Anschuldigung, Rebellen unterstützt zu haben, festgenommen worden. Sie seien verschleppt und an einem unbekannten Ort in der Region F., E. District, festgehalten worden. Er sei nach einem Monat im Gefangenenlager "G." inhaftiert worden und am 28. Januar 2005 zum H. in I., E. District, geführt worden, wo ihm, seinem Onkel H.M. sowie den ihm unbekannten Männern J. und K. die Anklage verlesen worden sei. Anschliessend sei er im L. Prison in M., E. District, inhaftiert worden. Während seiner Haft sei er etwa fünfmal von einer IKRK- Vertreterin besucht worden. Auf Intervention seines Rechtsanwalts S.K. sei er am 15. Oktober 2008 gegen Hinterlegung einer Kaution von 1'000'000 ugandischer Schillinge aus der Haft entlassen worden. Dabei sei verfügt worden, er habe sich am 22. Oktober 2008 beim zuständigen Gericht zu melden, wozu es indes nicht gekommen sei. Bereits am 20. Oktober 2008 sei er von Mitarbeitern der staatlichen Sicherheitsdienste zu Hause festgenommen und in ein unter der Erde gelegenes Gefängnis überführt worden, wo Hunderte von Personen in einer riesigen Halle inhaftiert gewesen seien. Das Gefängnispersonal habe ihm mitgeteilt, sein Rechtsanwalt habe zu viel Druck ausgeübt. Am 26. August 2009, gegen 20.00 Uhr, habe er einen mit Urin gefüllten Eimer nach draussen tragen müssen. Der Bewacher, der ihm D-7692/2009 gefolgt sei, sei betrunken gewesen. In einem günstigen Augenblick habe er dem Bewacher Urin ins Gesicht geschüttet und sei sofort über den Zaun geflohen. Während seiner Gefangenschaft sei er wiederholt gefoltert, das heisst verprügelt worden, unter anderem mit Eisenstangen. Noch am Tag der Festnahme im Jahre 2004 hätten Mitarbeiter der CMI ihm mit einer Feuerwaffe in den linken Oberschenkel geschossen und am 1. September 2004 sei ihm seitens der Folterer ein Bein gebrochen worden. A.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer dem BFM verschiedene Dokumente ein. Dabei handelt es sich um vier ärztliche Urkunden im Zusammenhang mit der medizinischen Behandlung als Folge der im Jahre 2004 erlittenen Schussverletzung, eine IKRK-Visitenkarte, eine IKRK-Registrierungskarte, einen Berufsausweis der Firma D. vom 14. April 2002, eine Kautionsbestätigung vom 15. Oktober 2008 und einen Haftentlassungsbefehl vom 15. Oktober 2008. A.c Bei der Einreichung seines Asylgesuchs wurde der Beschwerdeführer vom BFM schriftlich aufgefordert, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Identitäts- oder Reisepapiere einzureichen, wobei er dieser Aufforderung bis dato keine Folge leistete. B. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2009 - eröffnet gleichentags - trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe auf Vorhalt zu seiner Papierlosigkeit anlässlich der BzP gestanden, er habe zwischenzeitlich keinerlei Anstrengungen unternommen, der Aufforderung vom 4. November 2009 nachzukommen (vgl. Befragungsprotokoll vom 16. November 2009; A1, S. 7). Damit habe er gegenüber dem BFM die zumutbare Mitwirkungspflicht verletzt, zumal ihm sehr wohl bewusst gewesen sein müsse, dass er sich in jedem Gast- bzw. Asylland rechtsgenügend zu identifizieren habe. Demnach dränge sich der Schluss auf, der Beschwerdeführer habe dem BFM die Abgabe rechtsgenüglicher Reise- oder Identitätspapiere innert Frist bewusst vorenthalten, um seine D-7692/2009 tatsächliche Identität zu verschleiern und/oder einen allfälligen Wegweisungsvollzug zu erschweren oder zu verhindern. Die Korrektheit dieses Schlusses werde durch Ungereimtheiten in seinen Aussagen erhärtet. Eingangs der Bundesanhörung vom 25. November 2009 habe er vorgebracht, er habe in seinem Heimatland einen Reisepass und eine nationale Identitätskarte besessen, wobei beide Ausweise im Jahr 2003 von den zuständigen ugandischen Behörden ausgestellt worden seien (vgl. Anhörungsprotokoll; A13, S. 3, 4). Demgegenüber habe er anlässlich der BzP zu Protokoll gegeben, er habe nie eine eigene Identitätskarte und auch nie einen eigenen Reisepass besessen (vgl. A1, S. 6). Die Angaben des Beschwerdeführers über die Reise von Uganda bzw. von (...), Kenya, in die Schweiz, die er unter Mitführung eines gefälschten kenianischen Passes gemacht habe, vermöchten denn auch bezeichnenderweise nicht zu überzeugen. So habe er nicht angeben können, welche Daten im betreffenden Ausweis vermerkt gewesen seien (vgl. A1, S. 13). Er hätte konkrete Angaben zum Inhalt des behaupteten Reisepasses zu machen gewusst, falls er sich in seinen Aussagen gegenüber dem BFM auf Tatsachen hätte abstützen können. Erwartungsgemäss wäre er nämlich darauf angewiesen gewesen, bei einer genaueren Personenkontrolle durch Grenzbeamte mit den Passeinträgen übereinstimmende Angaben machen zu können. Schliesslich sei festzustellen, der Beschwerdeführer habe beim BFM vorgegeben, nicht einmal mitbekommen zu haben, welcher Fluggesellschaft die Maschine gehört habe, in der er von (...) nach Genf geflogen sei (vgl. A1, S. 13). Demnach würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, dem BFM innert 48 Stunden Reise- oder Identitätspapiere einzureichen. Im Weiteren könnten die vom Beschwerdeführer beim BFM deponierten Verfolgungsvorbringen nicht geglaubt werden. Anlässlich der Bundesanhörung sei er aufgefordert worden, seine Flucht vom 26. August 2009 aus dem unter der Erde gelegenen Gefängnis zu schildern. Er habe angeführt, am Abend jenes Tages bestimmt worden zu sein, einen Eimer Urin zur Entsorgung nach draussen zu tragen, wobei ihm ein betrunkener Bewacher gefolgt sei. Plötzlich habe er sich umgedreht, habe dem Bewacher den Urin ins Gesicht geschüttet und sei sofort über den Zaun geklettert und geflohen (vgl. A13, S. 5). Der Beschwerdeführer habe seine Schilderung auf das Anführen von Allgemeinplätzen reduziert, wobei es ihr an Detailreichtum, Konkretisierung, Differenziertheit und Realkennzeichen mangle. Auch D-7692/2009 seine Vorbringen bezüglich der Behandlung durch die staatlichen Verfolger seien realitätsfremd und substanzarm. Im Rahmen seiner mündlichen Begründung habe er beim BFM geltend gemacht, unter der Anschuldigung, Rebellen unterstützt zu haben, von den ugandischen Sicherheitskräften inhaftiert worden zu sein. Unter diesen Umständen wäre er von den Behörden hinsichtlich allfälliger Leistungen zugunsten bestimmter Rebellengruppen und bezüglich bestehender Kontaktpersonen erwartungsgemäss gezielt verhört worden. Er habe jedoch weder bei der BzP noch bei der Bundesanhörung derart gelagerte Vorbringen deponiert. Seine betreffenden Angaben seien vielmehr auffällig vage ausgefallen. Bei der BzP habe er vorerst geltend gemacht, er sei während der gesamten Gefangenschaft nie verhört worden. Im weiteren Verlauf derselben Befragung habe er indessen vorgebracht, die ugandischen Behörden hätten von ihm wissen wollen, wer noch dahinter stecke bzw. er sei am 22. und am 24. Oktober 2006 (recte: 22. und 24. Oktober 2008) verhört worden (vgl. A1, S. 9). Nachdem er aufgefordert worden sei, jene zwei Verhöre zu schildern, habe er beim BFM angeführt, sie hätten je zirka eine Stunde gedauert, im Gefängnis habe es zahlreiche Gefangene gegeben, die Beamten seien von einem zum anderen gegangen, hätten mit Eisenstangen Schläge verteilt und Informationen verlangt (vgl. A13, S. 13, 14). Die Schilderung des Beschwerdeführers sei fernab der Realität vom Erleben eines Betroffenen, der vom Staat verdächtigt werde, mit Rebellen kollaboriert zu haben. Darüber hinaus sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer beim BFM von konkreten Straftaten zu berichten gewusst hätte, die ihm seitens der ugandischen Behörden zur Last gelegt worden wären, falls ihn der zuständige Beamte in Uganda am 28. Januar 2005 tatsächlich vor Gericht angeklagt hätte (vgl. A13, S. 6). Infolgedessen sei es ihm nicht gelungen, seine Verfolgungsvorbringen beim BFM glaubhaft darzutun. Die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Beweismittel vermöchten vor diesem Hintergrund denn auch nicht zu überzeugen. Es sei sehr wohl möglich, dass er sich - in einem anderen, als dem von ihm geltend gemachten Sachzusammenhang - wegen einer erlittenen Schussverletzung in Spitälern medizinisch habe behandeln lassen müssen. Bei den zwei IKRK-Dokumenten, der Kautionsbestätigung und dem Haftentlassungsbefehl könne es sich um erschlichene Urkunden handeln, zumal davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer verschleiere gegenüber dem BFM seine D-7692/2009 tatsächliche Identität. Überdies würden die Kautionsbestätigung und der Haftentlassungsbefehl Fälschungsmerkmale aufweisen, denn die Behörden verwendeten für standardisierte Urkunden vorgedruckte Formulare, in welche dann die individuellen, in casu handschriftlichen, Textteile eingesetzt würden. Bei den vom Beschwerdeführer eingereichten Formularen handle es sich jedoch um Fotokopien. Zudem fehlten die Stempelvermerke der ausstellenden Behörden. Die Beweismittel seien daher nicht geeignet, die Korrektheit der Erwägungen des BFM zu erschüttern. Der Beschwerdeführer müsse sich demnach die vernarbten Verletzungen, sehr wohl Folgen von Gewalteinwirkungen, unter anderen als den von ihm geltend gemachten Umständen zugezogen haben. Somit erfülle er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, weshalb in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Beschwerde vom 9. Dezember 2009 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur Prüfung des Asylgesuchs (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Untermauerung seiner Vorbringen legte er eine Kopie des Antrags für eine Haftbestätigung an das IKRK ins Recht. D. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2009 liess er die beantragte Haftbestätigung des IKRK vom 14. Dezember 2009 nachreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. D-7692/2009 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz praxisgemäss auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich demnach, sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). 3.2 Im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ist indessen über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. D-7692/2009 BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.). Dementsprechend bildet in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73). 3.3 Die Frage der Wegweisung und des Vollzugs wird von der Vorinstanz materiell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 4. 4.1 Auf ein Asylgesuch wird nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG). 4.2 Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). 5. 5.1 Hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers ist vorweg auf dessen im EVZ C. am 16. November 2009 protokollierten Aussagen sowie auf das Protokoll der direkten Bundesanhörung vom 25. November 2009 zu verweisen. 5.2 5.2.1 In der Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer insbesondere geltend, er habe bereits anlässlich der Bundesanhörung zu Protokoll gegeben, seine Identitätspapiere befänden sich bei den ugandischen Behörden. Deshalb sei es ihm nicht möglich, die Papiere zu beschaffen und sie dem BFM abzugeben. In der BzP habe er die Fragen zu den Identitäts- oder Reisepapieren dahingehend verstanden, ob er jetzt im Besitz solcher Papiere sei, weshalb er mit nein geantwortet habe. Dieses Argument vermag jedoch nicht zu überzeugen, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der BzP die D-7692/2009 Frage, ob er je einen Pass oder eine Identitätskarte gehabt bzw. beantragt habe, zweifellos mit nein beantwortete (vgl. A1, S. 6). Daher ist auch sein Erklärungsversuch, die Übersetzerin bei der BzP habe einen Akzent gehabt, weshalb er sie nicht so gut habe verstehen können, als unbehelflich zu qualifizieren. Dies trifft umso mehr zu, als er im Anschluss an die Rückübersetzung mit seiner Unterschrift bestätigte, das Protokoll entspreche seinen Aussagen und der Wahrheit, und es sei ihm in eine ihm verständliche Sprache rückübersetzt worden. Die fehlende Kenntnis der Einträge im gefälschten kenianischen Pass begründete der Beschwerdeführer insbesondere mit seinen Augenproblemen. Dieses Argument kann ebenso wenig gehört werden, zumal von ihm trotz allfälliger Augenprobleme zumindest hätte erwartet werden können, die Identität, auf welche der Pass ausgestellt war, zu kennen (vgl. A1, S. 13). Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der gesamten Akten und Umstände davon aus, dass der Beschwerdeführer die ihm obliegende gesetzliche Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) missachtet hat. In der angefochtenen Verfügung wurde überzeugend dargelegt, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen. Der Beschwerdeführer vermochte weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene entschuldbare Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2). 5.2.2 Im vorinstanzlichen Verfahren machte der Beschwerdeführer geltend, er habe die Fluggesellschaft, mit der er von (...) nach Genf geflogen sei, nicht erkannt (vgl. A1, S. 13). Zwischen (...) und Genf habe er an einem ihm unbekannten Ort umsteigen müssen. Er wisse aber nicht, wo es gewesen sei (vgl. a.a.O.). Zur Begründung dieser Unkenntnis gab er an, seine Gedanken seien stets bei dem Mann gewesen, dem er habe folgen müssen, wobei er nicht auf andere Sachen geachtet habe (vgl. a.a.O., S. 14). Im Übrigen habe er Probleme mit seinen Augen. Diese Argumentation vermag indessen nicht zu überzeugen, zumal der Beschwerdeführer fliessend Englisch spricht (vgl. a.a.O., S. 5) und somit davon auszugehen ist, dass er D-7692/2009 zumindest eine der Durchsagen verstanden hat. Durch sein Aussageverhalten erweckt er vielmehr den Eindruck, er wolle die Umstände seiner Reise in die Schweiz nicht offen legen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Widersprüche oder tatsachenwidrige Angaben über den Reiseweg negative Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Verfolgung zulassen (vgl. EMARK 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150). 5.2.3 Sodann konnte im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 25. November 2009 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.). Das BFM führte in der Entscheidbegründung zu Recht aus, der Schilderung des Beschwerdeführers fehle es an Detailreichtum, Konkretisierung, Differenziertheit und Realkennzeichen. Diesbezüglich kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Im Übrigen ist der Beschwerdeschrift nicht zu entnehmen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zu einer anderen Einschätzung als die Vorinstanz gelangen sollte. Der Beschwerdeführer gab im Verlauf der BzP zu Protokoll, er sei am 22. und am 24. Oktober 2008 verhört worden (vgl. A1, S. 9). Zum Inhalt dieser Verhöre führte er lediglich aus, er sei gefragt worden, mit welchen Leuten er zusammengearbeitet habe und wer seinen Anwalt bezahlt habe, so dass dieser so viel Druck habe ausüben können (vgl. a.a.O.). Von einem tatsächlich Verhörten wären jedoch differenziertere Angaben zu erwarten gewesen. Der Beschwerdeführer gab zwar entgegen der in der angefochtenen Verfügung vertretenen Auffassung die Straftaten an, welche ihm zur Last gelegt worden sein sollen. Anlässlich der Bundesanhörung machte er nämlich geltend, er sei wegen Verrats und illegalen Waffenbesitzes angeklagt worden (vgl. A13, S. 6, F43). Das Gericht habe dann die Anklage nachträglich geändert und ihm Raub und illegalen Waffenbesitz vorgeworfen (vgl. a.a.O., S. 7, F44). Die weiteren Ausführungen dazu sind indessen vage geblieben. D-7692/2009 5.2.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Haftentlassungsbefehl und die Kautionsbestätigung als handschriftlich ausgefüllte Fotokopien einreichte, was Zweifel an deren Beweiswert zulässt. Dies einerseits wegen der Rechtsprechung, derzufolge Fotokopien grundsätzlich keine genügende Beweiskraft beigemessen werden kann, da sie nicht als fälschungssicher bezeichnet werden können (vgl. dazu BVGE 2007/7, E. 5.1) und andererseits aufgrund der Tatsache, dass Behörden regelmässig vorgedruckte Originalformulare verwenden, welche dann von Hand ausgefüllt werden. Dessen ungeachtet kann die Frage nach der Echtheit dieser Dokumente letztendlich offen bleiben, da sie sich aufgrund der Nichteinreichung rechtsgenüglicher Identitätspapiere ohnehin nicht eindeutig auf die Person des Beschwerdeführers beziehen. Aus demselben Grund vermag er auch aus den weiteren im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten, auf den Namen A. bzw. B. ausgestellten Dokumenten (ärztliche Urkunden, IKRK-Registrierungskarte, Berufsausweis) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Aus der auf Beschwerdeebene nachgereichten Haftbestätigung vom 14. Dezember 2009 ergibt sich zwar, dass B. am 24. Juli 2007 von einer vom IKRK delegierten Person im L. Prison registriert wurde. Nachdem die Identität des Beschwerdeführers nach wie vor nicht eindeutig feststeht, kann ihm jedoch auch dieses Dokument nicht zweifelsfrei zugeordnet werden. Die eingereichte Visitenkarte der IKRK-Delegierten N. vermag an dieser Einschätzung ebenso wenig zu ändern, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer über eine Drittperson in den Besitz dieser Karte gelangt ist, ohne mit dem IKRK jemals in Kontakt getreten zu sein. 5.2.5 Angesichts der Aktenlage und vorstehender Ausführungen erübrigen sich entgegen anderslautender Auffassung des Beschwerdeführers zusätzliche Abklärungen zur Flüchtlingseigenschaft. 5.3 In Anbetracht der gesamten Umstände ist das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). D-7692/2009 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements D-7692/2009 im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Vorliegend lassen weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be- D-7692/2009 stätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist unbesehen einer allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da sich die Beschwerde als aussichtslos erwiesen hat. 10.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-7692/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: Seite 15