Abtei lung IV D-7679/2009 sch/bah/dcl {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . Dezember 2009 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, geboren (...), Nigeria, c/o (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Dezember 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-7679/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein ethnischer Igbo mit letztem Wohnsitz in (B._______) (C._______ State), Nigeria eigenen Angaben zufolge am 19. Oktober 2009 verliess und am 21. Oktober 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass der bei der Erstbefragung im Transitzentrum Altstätten vom 23. November 2009 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 2. Dezember 2009 im Wesentlichen geltend machte, er habe erst nach dem Tod seines "Vaters" erfahren, dass er von diesem adoptiert worden sei, dass nach der Trauerfeier traditionsgemäss der Besitz des Verstorbenen verteilt worden sei, wobei sich herausgestellt habe, dass im Testament nur der jüngere "Bruder" bedacht worden sei, dass seine Adoptivmutter ihm gesagt habe, sie wolle ihn nicht mehr lebend sehen, und Auftragskiller angeheuert habe, dass die Auftragskiller eines Nachts versucht hätten, in sein Haus einzudringen, ihm jedoch die Flucht durch die Hintertür gelungen sei, dass er zu einem Freund seines "Vaters" geflohen sei, bei dem er erfahren haben, dass seine Adoptivmutter nach ihm suche, dass der Freund des Vaters ihm gesagt habe, er müsse Nigeria verlassen, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Akten zu verweisen ist, dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 4. Dezember 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe bei der Erstbefragung erklärt, er sei bis Anfang 2009 nie im Besitz von Identitäts- oder Reisepapieren gewesen und habe lediglich eine Geburtsurkunde gehabt, die er zu Hause gelassen habe, D-7679/2009 dass ihm der Freund seines "Vaters" einen mit einem Visum versehenen Pass habe ausstellen lassen, nachdem er mit der Adoptivmutter Schwierigkeiten gehabt habe, dass er jedoch nicht wisse, ob der Pass echt gewesen sei, dass ein solches Desinteresse an einem amtlichen Ausweis wenig plausibel erscheine, dass er bei der Erstbefragung gesagt habe, er habe ausser dem Pass und seiner Geburtskurkunde kein anderes Dokument besessen, während er bei der Anhörung vorgebracht habe, er habe zu Hause lediglich Schulzeugnisse gehabt, dass er, auf diese Widersprüche angesprochen, erklärt habe, er habe tatsächlich eine Geburtsurkunde gehabt und sein Adoptivvater habe ihm ein Reisedokument ausstellen lassen, bei dem es sich nicht um einen Pass gehandelt habe, dass er bei der Erstbefragung gesagt habe, der Pass sei ihm in Deutschland gestohlen worden, als er bei einer Tankstelle übernachtet habe, während er bei der Anhörung angegeben habe, der Pass sei ihm am Bahnhof gestohlen worden, dass der Umstand, wonach der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben zum Reiseweg und den entsprechenden Modalitäten gemacht habe, als starkes Indiz für die bewusste Nichtabgabe von Reisepapieren zu werten sei, dass deshalb keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe von Reisepapieren bestünden, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung gesagt habe, die Auftragskiller seien Anfang 2009 gekommen, worauf er sein Haus verlassen habe und zum Mann gegangen sei, der ihm bei der Ausreise geholfen habe, dass er auch erklärt habe, er habe das Dorf erst am 19. Oktober 2009 verlassen und sei dann zum Freund seines Adoptivvaters gegangen, dass er bei der Anhörung den 18. Oktober 2009 als Datum des Vorfalls mit den Auftragskillern genannt, und auf Nachfrage gesagt habe, der D-7679/2009 Vorfall habe sich in der Nacht des 18. auf den 19. Oktober 2009 zugetragen, dass er bei der Erstbefragung erklärt habe, die Adoptivmutter habe ihn gesucht und Leute, die ihn gekannt hätten, hätten ihn angerufen und ihm dies telefonisch mitgeteilt, während er bei der Anhörung gesagt habe, er habe Freunde von einer Telefonzelle aus angerufen, wobei diese ihm mitgeteilt hätten, er werde gesucht, dass diese Aussage auch im Widerspruch zur Erklärung stehe, er könne wegen einer allfälligen Papierbeschaffung niemanden kontaktieren, da er keine Freunde oder Verwandte habe, mit denen er Verbindung aufnehmen könne, dass der Beschwerdeführer bei der Darstellung der Flucht aus dem Haus und der Auseinandersetzung mit seiner Adoptivmutter sehr unverbindlich geblieben sei, was ebenfalls darauf hinweise, dass er sich bei seinen Schilderungen auf einen konstruierten Sachverhalt stütze, dass es sich bei den geltend gemachten Vorbringen schliesslich um von Drittpersonen ausgehende Übergriffe handeln würde und der Beschwerdeführer es unterlassen habe, sich an die Polizei zu wenden, dass dem nigerianischen Staat somit kein mangelnder Schutzwille und keine mangelnde Schutzfähigkeit angelastet werden könne, dass der Beschwerdeführer nicht auf den Schutz eines Drittstaats angewiesen sei, da es sich bei den Problemen mit der Adoptivfamilie um eine rein regionale Angelegenheit handle, der er sich durch Wegzug in einen anderen Teil Nigerias hätte entziehen können, dass sein Einwand, er wäre in Nigeria nirgendwo sicher gewesen, als Schutzbehauptung einzustufen sei, dass er die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle, und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung derselben oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass für den weiteren Inhalt der Erwägungen auf die angefochtene Verfügung zu verweisen ist, D-7679/2009 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Dezember 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich zu überprüfen, dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und, soweit entscheidwesentlich, nachfolgend darauf einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 11. Dezember 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 137 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, D-7679/2009 dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf D-7679/2009 Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass die Vorinstanz berechtigterweise feststellte, die Aussagen des Beschwerdeführers zu vorhandenen Reise- und Identitätspapieren beziehungsweise zur Möglichkeit der Beschaffung von solchen seien widersprüchlich, dass der Einwand in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe nichts von einem Geburtsdokument gesagt, aktenwidrig ist, da er bei beiden Befragungen ausgesagt hat, er habe eine Geburtsurkunde gehabt (act. A1/13, S. 5 und A9/10, S. 3), jedoch unterschiedliche Angaben zu deren Verbleib machte, dass die Aussage in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe gesagt, sein Pass und sein Rucksack seien gestohlen worden, als er geschlafen habe, zutrifft, er jedoch abweichende Angaben zum Ort machte, an dem ihm Pass und Rucksack abhanden gekommen seien, dass das BFM zu Recht die Auffassung vertritt, die Aussagen des Beschwerdeführers zum verwendeten Reisepapier und den Reisemodalitäten seien ausweichend und vage, dass in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 2. Dezember 2009 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.), D-7679/2009 dass die Aussage in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe nicht gesagt, die Auftragskiller seien Anfang 2009 gekommen, aktenwidrig (act. A1/9, S. 4 und S. 6) und die vorinstanzliche Feststellung, er habe widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt, zu welchem die Auftragskiller auf ihn gehetzt worden seien, zutreffend ist, dass in der Beschwerde zu Recht angeführt wird, der Beschwerdeführer habe gesagt, er habe im Dorf angerufen und dabei erfahren, dass die Adoptivmutter ihn suche, dass er aber auch angab, die Leute hätten ihn angerufen und ihm mitgeteilt, er werde gesucht (vgl. act. A1/9, S. 7), dass die vom BFM aufgezeigten, zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers zur Schlussfolgerung führen, seine Vorbringen seien haltlos, dass auch die Feststellung der Vorinstanz, die Vorbringen des Beschwerdeführers könnten angesichts der konkreten Umstände ohnehin nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen, zutreffend ist, worauf der Vollständigkeit halber hinzuweisen ist, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), D-7679/2009 dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in Nigeria droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, D-7679/2009 dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss 13 Jahre lang die Schule besuchte und als Chauffeur arbeitete, womit er die Voraussetzungen für einen Einstieg ins Berufsleben mit sich bringt, dass angesichts seiner widersprüchlichen und ungereimten Aussagen davon ausgegangen werden darf, er verfüge in Nigeria zumindest über ein Beziehungsnetz im weiteren Sinne, was ihm eine Rückkehr erleichtern wird, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-7679/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Transitzentrums Altstätten (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Transitzentrum Altstätten (per Telefax zu den Akten Ref.- Nr. N (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - (...) (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: Seite 11