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Bundesverwaltungsgericht 06.12.2010 D-7676/2009

6 dicembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,357 parole·~22 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Nove...

Testo integrale

Abtei lung IV D-7676/2009/dis/dcl {T 0/2} Urteil v o m 6 . Dezember 2010 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Blaise Pagan Gerichtsschreiberin Sara Steiner. A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M., Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. November 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7676/2009 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden – Staatsangehörige Syriens, der kurdischen Ethnie angehörend und nach eigenen Angaben aus der Provinz D._______ stammend – reichten am 6. April 2009 Asylgesuche ein, worauf sie vom BFM am 8. April 2009 im Verfahrenszentrum E._______ summarisch befragt und am 2. November 2009 durch das BFM einlässlich zu ihren Asylgründen angehört wurden. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe Syrien am 15. Februar 2009 verlassen, da er vom politischen Sicherheitsdienst gesucht worden sei. Er habe in einer Bäckerei gearbeitet, die je zur Hälfte ihm und seinem Onkel gehört habe, und dabei täglich umliegende Dörfer mit Brot belie fert. Die Bewohner der arabischen Dörfer hätten sich beklagt, da sie zuerst beliefert werden wollten und hätten ihn schliesslich – so vermute er – bei der Polizei angezeigt. Daraufhin sei im September 2008 die Bäckerei von der Polizei durchsucht worden. Dabei sei sein Angestellter wegen einer Zeitung der Yekiti-Partei, die man bei ihm gefunden habe, verhaftet worden. Anschliessend an die Durchsuchung habe er sich dann auf Rat seines Vaters, der darüber informiert worden war, dass der verhaftete Angestellte zum politischen Büro transferiert worden sei, bei der Familie seiner Mutter in F._______ versteckt. Am Folgetag der Durchsuchung sei die Bäckerei geschlossen worden. Er sei bei seinen Eltern und bei sich zuhause gesucht worden. Er habe sich bei seiner Mutter etwa einen Monat aufgehalten und seine Frau zuhause drei bis vier Mal besucht. Seine Frau sei auf das Revier mitgenommen worden. Da sie die Situation nicht mehr habe ertragen können, hätten sie sich entschlossen, aus Syrien auszureisen. Im Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, er sei politisch nicht aktiv, habe aber der PKK und der Yekiti-Partei Geld gespendet. Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, dass sie über die Hintergründe der Bäckereidurchsuchung nicht im Bilde sei. Die Behörden hätten sie einige Male in zivil beziehungsweise in Uniform bei sich zuhause aufgesucht und sie sei nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes befragt worden. Sie sei mehrmals zusammen mit ihrem Sohn auf den Polizeiposten mitgenommen und dort verhört, beschimpft und beleidigt worden. Sie habe keine Angst zurückzukehren, sie habe nur Angst um D-7676/2009 ihren Sohn, der traumatisiert sei und nicht mehr alleine schlafen könne. B. Am 2. Juli 2009 ersuchte das BFM die Schweizerische Botschaft in Damaskus um Abklärungen, namentlich betreffend die Fragen, ob die Beschwerdeführenden über einen syrischen Pass verfügen würden, ob sie das Land legal verlassen hätten (inklusive Angaben zum Abreisetag, Abreiseort und dem Ziel der Reise) und ob sie von den syrischen Behörden gesucht würden. Mit Schreiben vom 6. September 2009 wurde dem BFM von der Schweizerischen Botschaft in Damaskus mit-geteilt, die durch einen Vertrauensanwalt durchgeführten Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer einen syrischen Pass besitzen könnte, dass die Beschwerdeführerin syrische Staatsangehörige sei und über einen in D._______ ausgestellten syrischen Pass verfüge und am 5. März 2009 legal aus Syrien ausgereist sei. Beide würden nicht von den syrischen Behörden gesucht. Den Beschwerdeführenden wurde anlässlich der Anhörung vom 2. November 2009 dazu das rechtliche Gehör gewährt. C. Mit Verfügung vom 9. November 2009 – eröffnet am 10. November 2009 – lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete deren Wegweisung sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2009 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden – handelnd durch ihren Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht ersuchten sie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde wurden eine Kopie des Fahrausweises des Beschwerdeführers, die Fürsorgebestätigung und die Vollmacht des Rechtsvertreters beigelegt. D-7676/2009 E. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2009 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. F. In seiner Vernehmlassung vom 11. Januar 2010, welche den Beschwerdeführenden am 13. Januar 2010 zur Kenntnis gebracht wurde, beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG sowie Art. 105 und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige D-7676/2009 oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seines ablehnenden Entscheides hielt das BFM im Wesentlichen fest, die Ausführungen der Beschwerdeführenden seien widersprüchlich, wodurch erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Vorbringen aufkämen. So habe der Beschwerdeführer an der Erstbefragung zu Protokoll gegeben, er habe nur die kurdischen Dörfer mit Brot beliefert, weshalb die Bewohner der arabischen Dörfer sich beschwert und ihn angezeigt hätten. Am nächsten Tag habe die Polizei die Bäckerei durchsucht. An der Anhörung habe er jedoch erheblich abweichend geschildert, er habe sowohl an die Bewohner der kurdischen als auch der arabischen Dörfer Brot verkauft, weshalb sich letztere beschwert und verlangt hätten, zuerst beliefert zu werden. Im September 2008 habe die Polizei die Bäckerei durchsucht, worüber er sich gewundert habe. Er vermute, die Araber hätten ihn angezeigt unter dem Vorwurf, er schmuggle Waffen oder Mehl in die kurdischen Dörfer. Zudem habe der Beschwerdeführer an der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt, des Waffenschmuggels beschuldigt worden zu sein, sondern lediglich vom Vorwurf des Mehlschmuggels gesprochen. Auch zur behördlichen Suche nach ihm äussere er sich widersprüchlich. So habe er während der Erstbefragung angegeben, zahlreiche schriftliche Vorladungen von der politischen Abteilung erhalten zu haben, gegenteilig dazu habe aber die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben, nie etwas Schriftliches von den Behörden für ihren Mann erhalten zu haben. Bei der Anhörung habe der Beschwerdeführer dann D-7676/2009 ebenfalls angegeben, niemals schriftlich vorgeladen worden zu sein. Weiter habe er bei der Erstbefragung erwähnt, seine Ehefrau bei sich zuhause während seines Aufenthaltes bei seiner Mutter circa drei bis vier Mal besucht zu haben, während diese von zehn Mal gesprochen habe. Letztere habe an der Anhörung ihre Aussage dann widerrufen und dies damit erklärt, dass man von ihr unbedingt eine Anzahl habe hören wollen und sie einfach zehn Mal gesagt habe, weil ihr die genaue Anzahl nicht bekannt gewesen sei, ihr Ehemann ihr aber danach gesagt habe, es seien nur viermal gewesen. Dieser Rechtfertigungsversuch sei an den Haaren herbeigezogen und vermöge den eklatanten Widerspruch nicht aufzulösen. Im Weiteren seien die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Verfolgungsmusters der syrischen Behörden realitätsfremd. Hätten diese tatsächlich ein Verfolgungsinteresse an ihm gehabt, hätten sie ihn logischerweise bereits anlässlich der Durchsuchung der Bäckerei festgenommen. Bezeichnenderweise vermöge der Beschwerdeführer die behördliche Suche nach ihm nicht nachvollziehbar und einleuchtend zu begründen. Seine Behauptung, er wisse nicht, weshalb er gesucht werde, sei nicht überzeugend und widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung. Auch sein Verhalten hinsichtlich der Suche sei widerspruchsvoll. So führe er aus, nach der Durchsuchung nicht nach Hause zurückgekehrt zu sein, weil er befürchtet habe, sein Haus werde beobachtet. Danach habe er seine Frau aber dann doch zuhause besucht, obwohl er dort in diesem Zeitraum zwei bis drei Mal gesucht worden sei. Der Umstand, dass er seine Ehefrau und seinen Sohn nicht nach F._______ mitgenommen habe, um sie vor den syrischen Behörden zu schützen, sei ebenso unbegreiflich und widerspreche dem Verhalten von tatsächlich Verfolgten. Des Weiteren könne der Erklärung der Beschwerdeführerin, sie habe ihren Mann nicht begleitet, weil sie nicht mit einer alten Frau habe zusammen leben wollen und mit ihrem Leben zufrieden gewesen sei, nicht gefolgt werden. Ebenso wenig nachvollziehbar sei, dass sie an der Erstbefragung keinerlei Angaben darüber habe machen können, wo sich ihr Ehemann nach der Durchsuchung der Bäckerei aufgehalten habe. Ihr Rechtfertigungsversuch an der Anhörung – sie habe erst nach der Erstbefragung erfahren, wo er gewesen sei – sei haltlos. Zudem seien die Ausführungen und Schilderungen der Beschwerdeführenden vage, ausweichend und pauschal. So habe die Beschwerdeführerin beispielsweise nicht gewusst, wie lange ihr Ehemann weg gewesen, wohin er gegangen und was mit ihm passiert sei. Auch könne sie keine zeitlichen Angaben darüber machen, wann sie auf den Polizeiposten mitgenommen worden sei. Im Übrigen seien die Vorbringen der D-7676/2009 Verfolgung durch die syrischen Behörden nicht glaubhaft, weil sie gesi cherten Tatsachen – namentlich den Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Damaskus – widersprächen. 4.2 In ihrer Beschwerde hielten die Beschwerdeführenden fest, dass die vom BFM dargelegten Widersprüche auf Missverständnisse, namentlich auf Übersetzungsfehler zurückzuführen seien. Hinsichtlich der belieferten Dörfer habe er lediglich gesagt, die kurdischen Dörfer zuerst beliefert zu haben, worauf sich die Bewohner der arabischen Dörfer beschwert hätten, sie seien zuerst zu beliefern. Weiter habe er zwar von Vorladungen gesprochen, jedoch damit nicht schriftliche, sondern mündliche gemeint. Die Gründe für die Durchsuchungen, die er angegeben habe, könnten ihm auf keinen Fall als Widersprüche angelastet werden, da es sich dabei um blosse Vermutungen handle. Weiter seien ihre Angaben betreffend die Anzahl seiner Besuche unter Druck entstanden. Sie (die Beschwerdeführerin) habe zu Beginn der Befragung darauf hingewiesen, sich nicht an die Anzahl erinnern zu können, sich aber aufgrund des Nachhakens gezwungen gesehen, irgend eine Anzahl zu nennen. Die Tatsache, dass er nicht bereits anlässlich der Durchsuchung verhaftet worden sei, liesse in keiner Weise darauf schliessen, dass kein Verfolgungsinteresse an ihm bestehe. Möglicherweise hätten erst Aussagen durch den verhafteten Gehilfen (beispielsweise über seine regelmässigen Zahlungen an kurdische Parteien) dazu geführt, dass sich die syrischen Behörden ernsthaft für ihn zu interessieren begonnen hätten. Weiter sei legitim, dass ihm die Gründe, wofür er gesucht werde, nicht bekannt seien, da in Syrien oft Personen der kurdischen Minderheit willkürlich, aufgrund ihrer Ethnie verfolgt würden. Auch sein Verhalten bezüglich der Besuche bei seiner Frau sei sehr wohl nachvollziehbar, da er – getrennt von seiner Familie – diese unbedingt habe wiedersehen wollen und in solchen emotionalen Momenten oftmals Entscheidungen nicht rational gefällt würden. Ausserdem seien die Besuche jeweils nur von kurzer Dauer gewesen und er habe nie dort übernachtet. Es erscheine zudem weit her geholt, die Prognose zu wagen, was in der fraglichen Situation als logisches Handeln zu bezeichnen sei. Aus diesem Grund könne ihm ebenso wenig entgegengehalten werden, unvernünftig gehandelt zu haben, in dem er seine Frau und sein Kind nicht mitgenommen und versteckt habe, zumal sie ihren Aufenthaltsort nicht habe verlassen wollen. Die Frage, weshalb sie seinen Aufenthaltsort nicht gekannt hatte, sei bereits bei der Befragung beantwortet worden: Er habe diesen nicht bekannt geben wollen, da er befürchtet habe, sie könne bei einer Befra- D-7676/2009 gung durch die syrischen Behörden dem Druck nicht standhalten und diesen verraten. Weiter seien die Abklärungen der Schweizer Botschaft in Damaskus mit Vorsicht zu geniessen, da die Auskunft erteilende Behörde lediglich Zugriff auf Informationen der Polizei habe und es zweifelhaft sei, ob die syrischen Behörden eine Verfolgung tatsächlich bekannt geben würden. Es könne allerdings davon ausgegangen werden, dass der Geheimdienst Akten über ihn, der nicht wegen eines "normalen" Deliktes gesucht werde, angelegt habe. 5. Zunächst ist zu prüfen, ob die vorgetragenen Fluchtumstände, die zum Entschluss zur Ausreise aus dem Heimatstaat geführt haben, gesamthaft als glaubhaft gemacht zu erachten sind. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG) aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchsstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f. mit weiteren Hinweisen). An den genannten Kriterien ist D-7676/2009 nach wie vor festzuhalten, zumal die Rechtslage diesbezüglich keine Änderungen erfahren hat. 5.2 Vorliegend ist zunächst zwar nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich eine Bäckerei geführt und wegen seiner Lieferungen an kurdische Dörfer Probleme mit der arabischen Bevölkerung bekommen hat. So beschreibt er in diesem Zusammenhang beispielsweise die Umstände der Erlangung der Baubewilligung (A23 F29 S.5) oder erwähnt die regelmässigen Kontrollen durch die Lebensmittelbehörde (A23 F17 ff. S.3 f.). Indessen treten bereits hier erste Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen des Beschwerdeführers auf, da er an der Erstbefragung lediglich von Lieferungen an kurdische Dörfer sprach, an der Anhörung dann aber davon, auch arabische Dörfer beliefert zu haben. Zudem gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, ihr Mann sei selbst in die Dörfer gefahren, während er dies aus schliesslich als Aufgabe seines Angestellten beziehungsweise eines Dritten bezeichnete. Auf Beschwerdeebene die erwähnten Ungereimtheiten auf Übersetzungsmissverständnisse zurückzuführen, stellt, wie vom BFM richtig angeführt, ein missglückter Rechtfertigungsversuch dar, zumal sich aus den Protokollen keine Hinweise auf Verständi gungsprobleme ergeben und diese standardgemäss rückübersetzt sowie von den Beschwerdeführenden unterzeichnet wurden. 5.3 Gewichtige Zweifel entstehen aber hinsichtlich der geltend gemachten Probleme mit dem Sicherheitsdienst. So fällt insbesondere auf, dass der Beschwerdeführer erst anlässlich der Anhörung einbrachte, man habe ihm Waffenschmuggel vorgeworfen, während er an der Erstbefragung lediglich vom Vorwurf des Mehlschmuggels gesprochen hatte. Seine Argumentation auf Beschwerdeebene – er wisse nicht, weswegen er gesucht werde und es handle sich hierbei lediglich um Vermutungen – überzeugt nicht, da er an der Befragung sowie an der Anhörung klarerweise von den Vorwürfen des Mehl- beziehungsweise Waffenschmuggels sprach (A1 S.8; A23 F17 S.3). Ebenso erscheint es unwahrscheinlich, dass er nicht über die angeblichen Beweggründe der Sicherheitsbehörde im Bilde gewesen wäre, war doch sein Vater gemäss seinen Angaben Mitglied der Baath-Partei und hatte gute Kontakte (A23 F29 S.5). Angesichts der Vorwürfe der syrischen Behörden gegen den Beschwerdeführer, wirkt im Weiteren die Aussage, lediglich sein Angestellter sei anlässlich der Durchsuchung verhaftet worden, realitätsfremd. Die Argumentation in der Beschwerde, die Behörden seien eventuell erst durch mögliche Aussagen des festge- D-7676/2009 nommenen Angestellten auf ihn aufmerksam geworden, ist als untauglichen Erklärungsversuch zu bezeichnen, zumal das Interesse der Behörden ja schon mit der Durchsuchung der Bäckerei bekundet worden war. Ebenso wenig können die sich widersprechenden Angaben des Beschwerdeführers betreffend die Vorladungen – an der Erstbefragung sprach er explizit von schriftlichen, an der Anhörung nur von münd lichen – auf einen Übersetzungsfehler zurückzuführen sein. Die Aussage, ein Teil besagter Vorladungen befinde sich bei seinem Vater (A1 S.9 f.), impliziert ja bereits, dass diese in schriftlicher und nicht mündlicher Form ergingen. Weitere Zweifel entstehen durch die widersprüchlichen Angaben betreffend die Anzahl der Besuche des Beschwerdeführers bei sich zuhause. So sprach er lediglich von vier Besuchen, während die Beschwerdeführerin an der Erstanhörung angab, es seien zirka zehn gewesen. Ihr Begründungsversuch an der Anhörung, sie sei in der Befragung unter Druck gesetzt worden, kann nicht gehört werden, zumal der Befrager lediglich einmal nachhakte (A2 S.8). Unter den geschilderten Umständen – insbesondere angesichts der geltend gemachten Gefahr – ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung überdies davon auszugehen, dass sich die Beteiligten an die Anzahl genauer erinnern könnten. Ebenso fällt auf, dass die Beschwerdeführerin nicht im Stande war, den Zeitpunkt der Bäckereidurchsuchung und der Flucht ihres Mannes zu nennen. Des Weiteren ist es, entgegen der Ar gumentation des Beschwerdeführers, sehr wohl als unvernünftig zu qualifizieren, bei Angst vor Verfolgung, seine nahen Angehörigen, wie die Ehefrau und den Sohn, weiterhin dem Risiko einer willkürlichen Belästigung und/oder Verhaftung auszusetzen, obwohl die Behörde sie schon verhört hatte. Auch lässt die von der Beschwerdeführerin zu Protokoll gegebene Aussage, zuhause geblieben zu sein, weil sie nicht mit einer alten Frau habe zusammen leben wollen, obwohl sie gleichzeitig behauptete, den Aufenthaltsort ihres Mannes nicht gekannt zu haben, aufgrund der sich zuwider laufenden Logik des Aussagegehaltes, den Schluss zu, dass ihre Schilderungen nicht tatsächlich Erlebtes widerspiegeln. 5.4 Weitere Zweifel entstehen im Zusammenhang mit der Ausreise der Beschwerdeführenden aus Syrien. So erscheinen deren Ausführungen, einerseits von den syrischen Behörden gesucht worden zu sein und andererseits – wie im Fall der Beschwerdeführerin auch durch die Botschaftsauskunft bestätigt – legal mittels ihrem eigenen Pass aus Syrien ausgereist zu sein, den Ansprüchen an eine elementare Logik nicht genügend. Das Risiko einer Ausreise mit dem eigenen D-7676/2009 Pass auf sich zu nehmen entspricht nicht dem Verhalten von tatsächlich gesuchten Personen, auch wenn gemäss den Angaben des Beschwerdeführers Schmiergeld bezahlt worden sei. 5.5 Bestätigt werden diese Zweifel schliesslich durch die Auskünfte der Schweizerischen Botschaft, wonach die Beschwerdeführenden durch die syrischen Behörden nicht gesucht würden. Das Bundesverwaltungsgericht hat in casu keinen Anlass, die Korrektheit des Abklärungsergebnisses in Frage zu stellen. 5.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden in Bezug auf eine Verfolgungssituation im Zeitpunkt der Ausreise den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz sind damit zu bestätigen und es ist festzustellen, dass das BFM die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu D-7676/2009 machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: UEBERSAX/RUDIN/HUGI YAR/GEISER, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Syrien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Syrien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete D-7676/2009 Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, die ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Syrien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Bot schaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Die allgemeine Lage in Syrien ist indes weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint. Es bestehen ferner auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, die Beschwerdeführenden seien bei einer Rückkehr nach Syrien einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt. Die Beschwerdeführenden sind jung und gesund und es bestehen in ihrer Heimat solide familiäre Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Grundschulbildung von sechs Jahren und Berufserfahrung als Bäckerei inhaber (A1 S.4). Die angebliche Mitgliedschaft seines Vaters in der Baath-Partei und dessen gute Kontakte hätten ihm schon damals zu einer Bewilligung für seine Bäckerei verholfen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass ein beruflicher Wiedereinstieg ohne Weiteres möglich ist. Die Beschwerdeführerin besuchte nach ihren Angaben während neun Jahren die Primar- und Sekundarschule und es sind keine Gründe ersichtlich, dass sie bei ihrer Rückkehr nicht wieder – wie zuvor – als Hausfrau tätig sein könnte (A2 S.3). Somit ist davon auszugehen, dass für die Beschwerdeführenden eine Reintegration in ihrer Heimat ohne Probleme möglich ist. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen- D-7676/2009 digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 18. Dezember 2009 gutgeheissen wurde, werden keine Kosten auferlegt. (Dispositiv nächste Seite) D-7676/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: Seite 15

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