Abtei lung IV D-7670/2006 {T 0/2} Urteil vom 14. August 2007 Mitwirkung: Richter Schürch, Richterin Luterbacher und Richter Scherrer, Gerichtsschreiberin Zürcher, Z._______, geboren _______, Bosnien und Herzegowina, _______, vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, _______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 27. November 2006 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 8. Oktober 2006 mit seiner Tochter und gelangte am folgenden Tag über unbekannte Länder in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am 20. Oktober 2006 wurde er im Empfangszentrum _______ befragt und am 20. November 2006 führte das BFM eine direkte Bundesanhörung nach Art. 29 Abs. 4 AsylG durch. Mit Verfügung vom 27. November 2006 wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton _______ zugewiesen. Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei ethnischer Roma aus _______ in der Gemeinde _______ und habe seit seiner Rückreise aus _______ bis vor seiner Ausreise in die Schweiz in _______ gelebt. Die Situation für Angehörige der Roma in seinem Heimatland sei schlecht und er habe sich jeweils nachts versteckt gehalten, um nicht von der Polizei oder privaten Drittpersonen schikaniert zu werden. Er sei ausserdem beschimpft worden und habe Angst vor den Leuten, die ihn beschimpft hätten. Ein Verwandter sei umgebracht worden und vor drei bis vier Jahren sei seine Ehefrau von unbekannten Drittpersonen entführt worden. Seither sei sie verschollen. Als Roma hätten sie keine Rechte und keinen eigenen Staat. Ausserdem würden sie nicht anerkannt und sein Haus sei zerstört worden, weshalb er in einer amerikanischen Baracke habe leben müssen. Die Polizei habe ihm bei der Suche nach seiner Ehefrau nicht helfen wollen und der Kommandant habe ihm Ohrfeigen erteilt. Zudem habe er in seinem Heimatland kein Recht auf medizinische Betreuung. Vor dem Hintergrund dieser Ereignisse habe er sich zur erneuten Ausreise entschlossen. Er habe Angst, im Fall einer Rückkehr umgebracht zu werden. Ausserdem befürchte er die Entführung seiner Tochter. Der Beschwerdeführer gab einen Reisepass aus Bosnien und Herzegowina zu den Akten. Das BFM brachte bei den _______ Behörden in Erfahrung, dass sich der Beschwerdeführer zwischen dem 25. November 1991 und dem 30. August 1997 in _______ als Asylbewerber aufgehalten hat. Am 10. Oktober 2006 wurde der Beschwerdeführer mit Herzbeschwerden und Atemnot in das Universitätsspital _______ eingeliefert. Am 16. Oktober 2006 konnte er wieder entlassen werden, musste sich indessen fortan ambulant behandeln lassen. Am 23. November 2006 verweigerte er unterschriftlich die aus ärztlicher Sicht notwendige medizinische Betreuung. B. Mit Verfügung vom 27. November 2006 – eröffnet am gleichen Tag – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Es begründete seinen ablehnenden
3 Entscheid damit, dass die Vorbringen insgesamt teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftmachung und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. Inbesondere habe der Beschwerdeführer trotz der von ihm geltend gemachten misslichen Lage, der Ermordung eines Verwandten und der Entführung seiner Ehefrau noch während Jahren in seinem Heimatland gelebt, was trotz der geltend gemachten finanziellen Probleme gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen spreche, zumal tatsächlich verfolgte Personen erfahrungsgemäss schnell Mittel und Wege zur Ausreise fänden. Zudem habe er sich massiv widersprochen, indem er in der Erstbefragung angegeben habe, er sei zwar beschimpft, aber nie geschlagen worden, während er gemäss der direkten Anhörung oft von Zivilisten und der Polizei geschlagen worden sein soll. Die anlässlich der Erstbefragung als Kriegsverletzung dargestellte Schusswunde habe er im Rahmen der direkten Bundesanhörung im Zusammenhang mit der Entführung der Ehefrau vorgebracht, was sich miteinander ebenfalls nicht vereinbaren lasse. Dabei vermöge seine Erklärung, er sei bei der Erstbefragung verwirrt gewesen, nicht zu überzeugen, zumal ihm das Protokoll der Erstbefragung rückübersetzt worden sei, er keine Korrekturen angebracht und das Protokoll unterschriftlich bestätigt habe. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Arbeitslosigkeit sowie die unbefriedigende Wohnsituation seien nicht als Nachteile im Sinne des Gesetzes zu betrachten. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 27. Dezember 2006 beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin, es sei sein Asylverfahren zusammen mit demjenigen seiner Tochter zu vereinigen und zu behandeln, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und er sei infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Zur Begründung wurde insbesondere vorgebracht, dass sein Haus von Dritten besetzt, ihm von den Behörden keine Wohnung zur Verfügung gestellt und keine Hilfe zur Wahrung seiner Eigentumsrechte gewährt worden sei. Zudem sei sein Cousin im eigenen Heim umgebracht worden. Nach seiner Rückkehr aus _______ habe sich der Beschwerdeführer im Heimatland erneut eine Existenz aufbauen wollen, was ihm als Roma indessen nicht gelungen sei. Er sei gezielt von Privaten und Behörden diskriminiert, bedroht, belästigt, missbraucht, entmutigt, erniedrigt und menschenunwürdig behandelt worden. Auch mit einem Wechsel der Aufenthaltsorte habe sich die Situation nicht gebessert. Bei staatlichen Organen habe er keine Unterstützung erfahren. Zudem habe er keinen Zugang zur Gesundheitsfürsorge und sei nicht krankenversichert, weil die Behörden den Minderheiten nur teilweise und nach bestimmten Kriterien Sozialhilfe gewährten. Die von der Vorinstanz aufgezeigten Gesetzesänderungen und Mechanismen zur Verbesserung der Lage von Minderheiten in Bosnien und Herzegowina würden nicht greifen. Auch zehn Jahre nach dem Dayton-Abkommen seien diesbezüglich kaum Fortschritte erzielt worden und der Zugang zu Bildung, Unterkunft, staatlichen Diensten, Gesundheitsversorgung und Beschäftigung
4 werde den Minderheiten nach wie vor verweigert, weshalb er seine Tochter infolge seiner gesundheitlichen Situation nicht länger beschützen könne. Unter diesen Umständen sei ihm politisches Asyl zu gewähren und ausserdem gehöre er einer Risikogruppe an und sei infolge seiner schweren Herz-, Kreislauf- und Atemprobleme konkret gefährdet, weshalb der Wegweisungsvollzug weder zulässig noch zumutbar sei und die vorläufige Aufnahme angeordnet werden müsse. Auf die weiteren Einzelheiten der Begründung wird im Rahmen der Erwägungen näher eingegangen, sofern dies notwendig erscheint. Der Beschwerde lag eine Fürsorgebestätigung bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2007 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das vormals bei der ARK hängige Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werde und er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Vereinigung des Beschwerdeverfahrens mit demjenigen seiner Tochter wurde abgewiesen und dem Beschwerdeführer in Aussicht gestellt, dass die beiden Beschwerdeverfahren koordiniert behandelt würden. Die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert Frist einen aktuellen Arztbericht im Original und eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde gestützt auf die bestehende Aktenlage entschieden. E. Mit undatierter Eingabe vom 12. Februar 2007 (Datum Poststempel) reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht nach. F. Am 3. Juli 2007 ging beim Bundesverwaltungsgericht die Kopie eines Strafantrages der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) vom 7. Juni 2007 ein, gemäss welchem der Beschwerdeführer zwischen dem 11. März 2007 und dem 4. Mai 2007 11 Mal ohne gültigen Fahrausweis in einem Regionalzug angetroffen wurde. Der geforderte Deliktsbetrag beträgt insgesamt Fr. 1'181.00. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
5 Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem vereinfachten Verfahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers unter anderem deshalb als unglaubhaft, weil sie mehrere Unstimmigkeiten aufwiesen und nicht nachvollziehbar waren. In der Beschwerdeschrift wurde zu den dem
6 Beschwerdeführer vorgeworfenen Unstimmigkeiten nicht im Detail Stellung genommen. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Argumentation der Vorinstanz vollumfänglich an, zumal sich aus dem Sachvortrag des Beschwerdeführers nicht nur zahlreiche Unvereinbarkeiten ergeben; vielmehr ziehen sich insgesamt äusserst vage und substanzarme Aussagen wie ein roter Faden durch die Protokolle, was offensichtlich gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers spricht. 4.2.1 Zunächst fällt auf, dass der Beschwerdeführer die Entführung seiner Ehefrau weder konkret noch detailliert darlegte, sondern sich vielmehr mit pauschalen Allgemeinplätzen zufrieden gab. Weder war ihm bekannt, in welchem Jahr der Vorfall geschah noch konnte er zur Täterschaft oder den vermuteten Hintergründen der Entführung genauere Angaben zu Protokoll geben. Er erklärte auch nicht, wie, wann und in welcher Häufigkeit er sich um die Wiederauffindung der Ehefrau gekümmert haben soll. Seine diesbezüglichen Ausführungen erschöpften sich in der Aussage, er sei sie im Lager suchen gegangen und man habe ihn beschimpft, weggejagt und beschossen, weil er als Roma keine Rechte habe. Abgesehen vom pauschal vorgebrachten Hass gegen Angehörige der Roma lassen sich seinen Aussagen keine plausiblen Vermutungen über mögliche Hintergründe und Ursachen der Entführung oder Befürchtungen darüber, was seiner Ehefrau zugestossen sein könnte, entnehmen. Ebenso fehlen Aussagen darüber, was er anlässlich der Besuche bei der Polizei in diesem Zusammenhang im Einzelnen vorgebracht haben will, ob und auf welche Weise er versucht habe, die Polizei zur Mitarbeit zu überzeugen und wie die Polizei konkret darauf reagiert habe. Seine diesbezüglichen Aussagen lassen jede innere, persönliche Anteilnahme an der geltend gemachten Entführung vermissen. Dieses Verhalten ist nicht nachvollziehbar und wirft grundsätzliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Entführung auf. 4.2.2 Zudem legte der Beschwerdeführer widersprüchlich dar, wie er von der Polizei und von Privatpersonen behandelt worden sei. Während er in der Erstbefragung ausdrücklich darlegte, er sei zwar von Polizisten und Privatpersonen malträtiert, das heisst schlecht behandelt, aber nicht geschlagen worden (Akte A2/9 S. 4 und 5), führte er in der direkten Bundesanhörung aus, er sei sowohl von der Polizei als auch von der Bevölkerung oft geschlagen worden, wovon auch seine Nierenprobleme herrührten (Akte A9/14 S. 5 und 7). Dabei vermag seine Erklärung im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den widersprüchlichen Angaben, nämlich er sei anlässlich der Erstbefragung infolge gesundheitlicher Probleme verwirrt gewesen, nicht zu überzeugen, zumal dem Protokoll keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen sind und der Beschwerdeführer die Richtigkeit seiner Aussagen unterschriftlich bestätigte. 4.2.3 Unterschiedlich gab er auch die Ursache der Schussverletzung an. In der Erstbefragung sagte er diesbezüglich aus, diese stamme aus der Zeit des Krieges (Akte A2/9 S. 5), was mit seiner Aussage anlässlich der direkten Bundesanhörung, sie sei ihm im Zusammenhang mit der Suche nach seiner entführten Ehefrau zugefügt worden (Akte A9/14 S. 5 und 10), nicht zu vereinbaren ist. Auch in diesem Zusammenhang vermag seine Erklärung, er sei bei der Erstbefragung in
7 schlechter gesundheitlicher Verfassung gewesen, aus den unter Ziff. 4.2.3 dieses Urteils dargelegten Gründen nicht zu überzeugen. 4.2.4 Aufgrund dieser Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht ausführte, die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich ausgefallen. Unter diesen Umständen entbehren sie jeder glaubhaften Grundlage. Aus den gleichen Gründen sind auch die Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich des langen, geltend gemachten, Aufenthaltes im Heimatland trotz der vorgebrachten Rechtlosigkeit zu teilen. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die zutreffende Argumentation der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen. 4.3 An diesem jahrelangen Aufenthalt im Heimatland sind überdies berechtigte Zweifel angebracht. Der Beschwerdeführer bestritt nämlich im Rahmen der Einvernahmen jeden weiteren Auslandaufenthalt ausser demjenigen in _______. Aus dem im Beschwerdeverfahren nachgereichten Arztbericht vom 6. Februar 2007 von Dr. med. _______ ist jedoch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer – gestützt auf seine Aussagen dem behandelnden Arzt gegenüber – im Jahr 2006 in _______ seine koronare Herzkrankheit behandeln liess, was mit seinen Aussagen im Asylverfahren nicht zu vereinbaren ist und die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen bestätigt. 4.4 Aufgrund der zahlreichen Ungereimtheiten kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er in seinem Heimatland Opfer von asylerheblichen Verfolgungsmassnahmen – sei es durch die Behörden oder private Drittpersonen – geworden ist. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift sprechen vorliegend die unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers auch dagegen, dass die in seinem Heimatland zugunsten der Minderheiten erlassenen Gesetze und Massnahmen in seinem Fall nicht umgesetzt worden wären, auch wenn nicht in Abrede gestellt wird, dass deren Umsetzung noch Mängel aufweist. Indessen ist die vom Beschwerdeführer dargelegte Situation bezüglich des fehlenden Minderheitenschutzes in seinem Heimatland als völlig übertrieben zu betrachten. 4.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde näher einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern könnten. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das BFM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
8 den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, der auch für das Bundesverwaltungsgericht Geltung hat). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Bosnien und Herzegowina lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt auch unter dem Gesichtspunkt der medizinischen Probleme des Beschwerdeführers nicht als unzulässig erscheinen, zumal eine entsprechende Behandlungmöglichkeit in seinem Heimatland besteht und er – entgegen seiner Darstellung – auch als Angehöriger der Roma Zugang zu den medizinschen Einrichtungen hat (vgl. nachfolgende Erwägungen unter Ziff. 5.4.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9 5.4 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die Betroffenen eine konkrete Gefährdung i.S. von Art. 14a Abs. 4 ANAG darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise des Fehlens einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). Angesichts der heutigen Lage in Bosnien und Herzegowina muss gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden. Zwar können Übergriffe von Privatpersonen auf Angehörige der Roma und teilweise behördliche Schikanen sowie Diskriminierungen nicht völlig ausgeschlossen werden. Indessen erreichen diese im Allgemeinen nicht ein Ausmass, das den Vollzug der Wegweisung in jedem Fall als unzumutbar erscheinen liesse. Somit ist die Rückkehr des Beschwerdeführers dorthin grundsätzlich zumutbar. Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als de-facto-Flüchtling qualifizieren würde, lässt sich deshalb aufgrund der heutigen Situation in Bosnien und Herzegowina nicht bejahen. Es bleibt demnach zu prüfen, ob individuelle Gründe vorliegen, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland als unzumutbar erscheinen lassen. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte, zumal er in fortgeschrittenem Alter ist und an gesundheitlichen Störungen leidet, die behandelt werden sollten. Indessen trifft es – entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift – nicht zu, dass Angehörige der Roma generell von der Gewährung medizinischer Hilfe in Bosnien und Herzegowina ausgeschlossen sind. Dem Beschwerdeführer ist es indessen zuzumuten, sich ordnungsgemäss bei den Behörden seines Heimatlandes anzumelden, um in den Genuss von Sozialleistungen zu gelangen. Gestützt auf den letzten eingereichten Artzbericht vom 6. Februar 2007 benötigt er Betablocker, eine nicht näher bezeichnete Anwendung von IEC und allenfalls Aspirin Cardio, wobei nicht näher ausgeführt wurde, in welcher Höhe die Dosierung und in welcher Häufigkeit die Anwendung an sich zu erfolgen hätte. Dies kann indessen vorliegend offen gelassen werden, da der Beschwerdeführer mit einer schriftlichen Erklärung vom 23. November 2006 die medizinische Unterstützung in der Schweiz verweigerte, womit zum Ausdruck kommt, dass er aus medizinischen Gründen nicht auf die Hilfe der Schweiz angewiesen sein möchte. Zwar ist der Behandlungsstandard in Bosnien und Herzegowina anders als in der Schweiz und Behandlungen werden nur zum Teil von den Ärzten oder den Krankenkassen übernommen. Indessen kann davon ausgegangen werden, dass lebensnotwendige Behandlungen gewährleistet sind. In grösseren städtischen Zentren – darunter auch ______, wo der Beschwerdeführer zuletzt gelebt haben will – finden sich auf die Behandlung von herzkranken Patienten eingerichtete Institutionen. Für die anfallenden Behandlungskosten ist es dem Beschwerdeführer auch unbenommen, die
10 Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe zu beantragen. Im Übrigen kann der Beschwerdeführer weiterhin auf die Solidarität seiner Angehörigen, insbesondere der in den USA lebenden Tochter, welche ihn bisher finanziell unterstützte, und seiner mit ihm in die Schweiz gereisten Tochter, deren Beschwerde mit heutigem Datum ebenfalls abgewiesen wird, zählen. Aufgrund der Aktenlage ist somit insgesamt trotz der nicht einfachen Verhältnisse im Heimatland des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass er in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 5.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer über einen nach wie vor gültigen Reisepass verfügt. 5.6 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen, zumal sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erwiesen hat. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1bis des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers: 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Ref.-Nr. N _______, in Kopie) - _______(in Kopie; Beilage: Reisepass _______ aus Bosnien und Herzegowina) Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand am: