Abtei lung IV D-7664/2009/wif {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . Dezember 2009 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Patrick Weber. X._______, geboren _______, genaue Herkunft unbekannt (eigenen Angaben zufolge Guinea), _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Dezember 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-7664/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im Frühjahr 2009 verliess und am 1. Oktober 2009 in die Schweiz gelangte, dass er hier am 15. Oktober 2009 um Asyl nachsuchte, dass er dazu am 9. November 2009 summarisch befragt wurde, dass ihn das BFM am 2. Dezember 2009 einlässlich zu den Asylgründen anhörte, dass das BFM mit Verfügung vom 7. Dezember 2009 – eröffnet am selben Datum – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Dezember 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragte, dass auf die Argumente des BFM und die Beschwerdevorbringen – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 10. Dezember 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass nach Einsicht in die Akten auf die Beschwerde einzutreten und diese in Anwendung des AsylG, der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu beurteilen ist, D-7664/2009 dass es der Beschwerdeführer unterliess, im Moment der Einreichung des Asylgesuches im Empfangs- und Verfahrenszentrum beziehungsweise in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben, weshalb die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist, dass seine Angaben, nie über einen Pass oder eine Identitätskarte verfügt zu haben, stereotyp wirken, und seine weitere Aussage, es hätten vor Ort nie Kontrollen stattgefunden, realtitätsfremd anmutet (A 1/13, S. 4 f.), dass er die Reise von _______ in die Schweiz sehr substanzarm darlegte (A 1/13, S. 9 f.), dass seine Behauptung, er könne mangels Kontaktpersonen vor Ort keine Identitätsbelege beschaffen, nicht überzeugt, da er angab, im Herkunftsgebiet über diverse soziale Anknüpfungspunkte zu verfügen (A 1/13, S. 6), dass so kaum eine Bereitschaft zur fristgemässen Belegung der Identität erkennbar ist, dass die Gegenargumente in der Beschwerdeschrift mangels Stichhaltigkeit keine andere Einschätzung rechtfertigen, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung somit zutreffend feststellte, für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren lägen keine entschuldbaren Gründe vor, da aufgrund der widersprüchlichen, stereotypen, ausweichenden und substanzarmen Angaben sowie der gemäss Aktenlage mangelhaften Bemühungen des Beschwerdeführers für die Papierbeschaffung die angebliche Papierlosigkeit nicht geglaubt werden könne (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass auch die weitere Erwägung des BFM, die angebliche guineische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers könne in Anbetracht seiner mangelhaften Kenntnisse des angeblichen Herkunftsgebiets nicht geglaubt werden, als überzeugend erscheint (vgl. dazu u.a. A 1/13, S. 6 f.; A 9/11, Antworten 15 ff.), D-7664/2009 dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs insbesondere die Unruhen in _______ erwähnte, dass er befürchtet habe, im Rahmen der gewalttätigen Auseinandersetzungen ums Leben zu kommen, dass seine Schilderungen indes jeglicher Substanz entbehren und auch in zeitlicher Hinsicht ungereimt ausgefallen sind (A 13/1, S. 6; A 9/11, Antworten 46 ff.), dass er zudem den Aufenthaltsort seiner Eltern abweichend zu Protokoll gab (A 1/13, S. 7 unten: _______; A 9/11, Antworten 8 ff.: _______), dass so die vorinstanzliche Argumentation, wonach die angebliche Herkunft aus Guinea nicht glaubhaft sei, erneut bestätigt wird, dass es dem Beschwerdeführer weder auf Vorhalt anlässlich der Anhörung noch in der Rechtsmitteleingabe, wo er sich im Wesentlichen darauf beschränkt, die Darlegungen aus seiner Sicht zu wiederholen, gelungen ist, die Erwägungen des BFM zu entkräften, dass entgegen seiner Behauptung auch keine Anhaltspunkte für Übersetzungsprobleme bei der Summarbefragung bestehen, hatte er doch angegeben, den Dolmetscher gut verstanden zu haben (A 1/13, S. 11), dass er im Übrigen wiederholt wirtschaftliche Fluchtgründe erwähnte, was die angebliche Gefährdung vor Ort wiederum als haltlos erscheinen lässt (A 9/11, Antworten 80, 94 und 105), dass das Bestehen seiner Flüchtlingseigenschaft somit ohne weitere Erörterungen ausgeschlossen werden kann und zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG offensichtlich nicht notwendig sind, dass das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG demnach zu Recht auf sein Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, D-7664/2009 dass aufgrund der Aktenlage allenfalls die Herkunft des Beschwerdeführers aus _______ im Vordergrund stehen dürfte (vgl. A 1/13, S. 7), dass der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers vor der Einreise in die Schweiz aufgrund seines Aussageverhaltens indes fraglich ist und eine detaillierte Prüfung von Wegweisungshindernissen so nicht vorgenommen werden kann, dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung gemäss Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass der Beschwerdeführer, der als Schneider gearbeitet habe, jung und gemäss Aktenlage gesund ist, dass deshalb der Vollzug als grundsätzlich zumutbar erscheint, zumal er die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung bei der Offenlegung der Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es lägen keine Wegweisungsvollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG vor, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es ihm demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde deshalb mit summarischer Begründung im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung einer zweiten Richterin abzuweisen ist, D-7664/2009 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-7664/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer _______ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, _______ - _______ Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: Seite 7