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Bundesverwaltungsgericht 15.05.2017 D-766/2016

15 maggio 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,779 parole·~19 min·1

Riassunto

Asylwiderruf | Asylwiderruf; Verfügung des SEM vom 4. Januar 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-766/2016 brl

Urteil v o m 1 5 . M a i 2017 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Constance Leisinger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf; Verfügung des SEM vom 4. Januar 2016 / N (…).

D-766/2016 Sachverhalt: A. Dem Beschwerdeführer wurde mit Entscheid vom (…) 2006 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl in der Schweiz gewährt. B. Am (…) 2015 wurde der Beschwerdeführer im Zug von Mailand nach Zürich von der Schweizer Grenzwache kontrolliert. Bei der Durchsuchung seiner Effekten wurde eine auf ihn lautende eritreische Identitätskarte (Ausstellungsdatum […]) sichergestellt. C. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2015 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör im Hinblick auf einen allfälligen Asylwiderruf und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und setzte ihm Frist zur Stellungnahme bis 23. Oktober 2015. D. Innert erstreckter Frist nahm der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2015 entsprechend Stellung und führte aus, er habe die Existenz seiner Identitätskarte bewusst verleugnet, im Übrigen seien seine im zweiten Asylgesuch getätigten Angaben jedoch wahrheitsgetreu. Es sei ihm damals ein Anliegen gewesen, seine Identitätskarte behalten zu können, da er von anderen Landsleuten erfahren habe, dass diese von den Schweizer Behörden eingezogen werde. Es sei ihm wichtig gewesen, seine Verwandten im Sudan besuchen zu können. Er sei seit seiner Flucht nie in seinen Heimatstaat zurückgekehrt. E. Mit Verfügung vom 4. Januar 2016 aberkannte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und widerrief sein Asyl. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im Rahmen seines ersten Asylgesuchs im Jahr (…) angegeben, dass er sich im Jahr 1996 im Heimatstaat eine Identitätskarte habe ausstellen lassen, diese aber auf Anraten des Schleppers in Libyen weggeworfen habe. Im Verlauf eines zweiten Asylverfahrens im Jahr 2006 habe er ebenfalls ausgeführt, keine Identitätskarte zu besitzen und diese im Jahr 2002 im Sudan verloren zu haben. Angesichts des widerholten Verschweigens der eritreischen Identitätskarte respektive der absichtlichen Falschangabe, sei man überzeugt, dass der Beschwerdeführer die Identitätskarte in

D-766/2016 der Vergangenheit benutzt habe, um in den Heimatstaat zurückzukehren. Die rechtfertigenden Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er dieses Dokument genutzt habe, um seine Verwandten im Sudan zu besuchen, seien unbehelflich, da der Beschwerdeführer über einen Reiseausweis verfüge, mit welchem er nachweislich auch in den Sudan gereist sei. Da sich aus den Akten auch keine Hinweise dafür ergeben würden, dass der Beschwerdeführer aufgrund äusseren Zwangs in den Heimatstaat zurückgekehrt sei, könne von der Freiwilligkeit der Reisen ausgegangen werden ebenso wie vom absichtlichen Willen, sich unter den Schutz des Heimatstaates zu stellen. Die erfolgte Schutzgewährung durch den eritreischen Staat könne gleichermassen angenommen werden. F. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer– handelnd durch die von ihm bevollmächtige Rechtsvertreterin – am 5. Februar 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, der Asylwiderruf sei aufzuheben und ihm sei weiterhin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung der bevollmächtigten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 110a AsylG (SR 142.31). Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei nicht wieder in seinen Heimatstaat gereist. Hierfür würden auch keine konkreten Beweise vorliegen. Vielmehr stelle die Vorinstanz reine Vermutungen hierzu an. Der Beschwerdeführer habe sich besuchshalber in den Sudan und nach Äthiopien begeben. Im Jahr (…) habe er eine eritreische Frau in Äthiopien geheiratet, sich aber einige Monate später wieder von dieser scheiden lassen. Er habe zudem noch Kinder mit einer anderen Frau, welche im Sudan leben würden und die er dort besucht habe. G. Mit Eingabe vom 8. Februar 2016 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerdeschrift. H. Mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2016 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Erlass des Kostenvorschusses gutgeheissen; auf die

D-766/2016 Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Ebenso wurde das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und dem Beschwerdeführer Frau lic. iur. Kathrin Stutz als amtliche Rechtsbeiständin bestellt. Mit gleicher Verfügung wurde das SEM zur Vernehmlassung innert Frist eingeladen. I. In seiner Vernehmlassung vom 10. März 2016 hielt das SEM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe es auch im Beschwerdeverfahren unterlassen, stichhaltige Gründe für das rechtswidrige Zurückhalten seiner Identitätskarte darzulegen. Diesbezüglich führe er an, von Landsleuten falsch informiert worden zu sein, wonach er im Falle eines ablehnenden Asylentscheids seine Identitätskarte nicht zurückerhalten werde. Diese Erklärung sei jedoch vor dem Hintergrund des mittlerweile mehrjährigen Aufenthalts in der Schweiz nicht stichhaltig. Der Beschwerdeführer reise seit neun Jahren mit Schweizer Dokumenten. Bereits vor diesem Hintergrund sei die von ihm geäusserte Befürchtung, plötzlich papierlos zu sein, haltlos. Über seine Pflicht, heimatliche Papiere abzugeben, sei er im Rahmen des Asylverfahrens informiert worden, weshalb das Argument, wonach er sich nicht darüber bewusst gewesen sei, dass das Verschweigen seiner Identitätskarte Konsequenzen haben könne, nicht überzeuge. Die Ausführungen in der Beschwerde seien nicht geeignet, die als wahrscheinlich erachtete Heimreise zu widerlegen, zumal bekannt sei, dass beispielsweise durch das Bezahlen einer prozentualen „Strafsteuer“ eine Rückkehr in den Heimatstaat möglich sei. J. Mit Zwischenverfügung vom 1. April 2016 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnis gebracht und ihm Frist zur Einreichung einer allfälligen Replik gesetzt. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, detailliert zu seiner am 7. September 2015 unternommenen Reise Stellung zu nehmen, seinen Reiseausweis und allfällige Beweismittel einzureichen. K. Mit Eingabe vom 18. April 2016 teilte die Rechtsvertreterin mit, sie könne ihren Mandanten nicht erreichen und ersuchte um zweiwöchige Fristverlängerung.

D-766/2016 L. Am 22. April 2016 wurde die Frist antragsgemäss bis zum 4. Mai 2016 verlängert. M. Mit Eingabe vom 4. Mai 2016 teilte die Rechtsvertreterin mit, sie habe leider auch zwischenzeitlich keinen Kontakt zu ihrem Mandanten herstellen können, weshalb es ihr nicht möglich sei, eine Stellungnahme einzureichen. N. Mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2016 stellte die zuständige Instruktionsrichterin fest, aufgrund der gegebenen Umstände sei allenfalls vom Wegfall des Rechtsschutzinteresses an der Fortführung des Beschwerdeverfahrens auszugehen. Unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers, wurde letztmals Frist bis 27. Mai 2016 zur Einreichung der einverlangten Stellungnahme und Beweismittel gesetzt. O. Mit Eingabe vom 25. Mai 2016 führte die Rechtsvertreterin aus, sie habe ihren Mandanten nunmehr erreichen können. Er habe sich in Uganda aufgehalten und sei erst am 9. Mai 2016 wieder in die Schweiz zurückgekehrt. Betreffend die Kontrolle seiner Effekten am 7. September 2015 habe der Beschwerdeführer ausgeführt, keinen Gepäckschein der Qatar-Airline bei sich gehabt zu haben und an diesem Tag von Mailand gekommen zu sein. Am 4. August 2015 sei er von Mailand aus direkt nach Mexiko-City geflogen. Er habe aber nicht einreisen können, da er ein Visum hätte beantragen müssen, weshalb er sich wieder nach Mailand zurückbegeben habe. P. Mit Verfügung vom 13. April 2017 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer in den Kontrollrapport der Schweizerischen Grenzwache (Akte D1/13) vom (…) 2015 noch keine Einsicht gewährt wurde und ihm das Aktenstück zur Kenntnis gebracht, verbunden mit einer Fristsetzung zur allfälligen Stellungnahme. Q. Am 28. April 2017 wurde eine entsprechende Stellungnahme eingereicht und in diesem Zusammenhang ausgeführt, beim „checked baggage receipt“ handle es sich um einen alten Umschlag. Darin habe der Beschwerdeführer seine identitätskarte aus dem Jahr 1996 versteckt gehalten. Es

D-766/2016 sei keine Quittung für das Gepäck seiner Reise nach Mexiko-City. Es würden Flug und Gepäcknummer fehlen. Die in der Sprache Tigrinya geschriebene Notiz laute “wieviel kostet ein Auto.“

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 C Ziff. 1–6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

D-766/2016 (FK, SR 0.142.30) vorliegen. Namentlich fällt eine Person unter anderem dann nicht mehr unter die Bestimmungen der FK und endet ihr Flüchtlingsstatus, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes gestellt hat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt (Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK). 4. 4.1 Heimatreisen von Flüchtlingen müssen nach ständiger schweizerischer Rechtspraxis restriktiv beurteilt werden. Grundsätzlich stellt der Umstand, dass sich jemand zurück in den Verfolgerstaat begibt, ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere Verfolgungssituation oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr bestehen. 4.2 Eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und ein Widerruf des Asyls setzt voraus, dass kumulativ drei Voraussetzungen vorliegen: Die betroffene Person muss freiwillig in Kontakt mit ihrem Heimatland getreten sein, dies in der Absicht, von ihrem Heimatland Schutz in Anspruch zu nehmen, und dieser muss ihr tatsächlich gewährt worden sein (vgl. BVGE 2010/17 E. 5 f.). 5. 5.1 Hinsichtlich des Beweisverfahrens verweist Art. 6 AsylG für das Asylverfahren auf die Bestimmungen des VwVG und des BGG, soweit im AsylG keine abweichenden Spezialbestimmungen enthalten sind. Da sich entsprechende Spezialbestimmungen aus dem Asylgesetz nicht ergeben, sind die Regeln des Beweisverfahrens nach Art. 12 VwVG massgeblich. Der in der genannten Bestimmung verankerte Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Behörden zur Sachverhaltsfeststellung und sofern nötig zur entsprechenden Beweiserhebung. In Verfahren wie dem vorliegenden, in welchen es um den Widerruf einer rechtskräftig erfolgten Asylgewährung geht, gilt im Hinblick auf die Anforderungen an die Untersuchungspflicht der Vorinstanz und die geltenden Beweisregeln kein anderer Massstab. Die Beweislast dafür, dass ein Beschwerdeführer einen Widerrufstatbestand erfüllt hat, liegt mithin grundsätzlich bei den Asylbehörden. 5.2 Nichtsdestotrotz haben die betroffenen Personen, um deren Status es im Asylverfahren geht, ihrerseits der ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht nachzukommen. Die Mitwirkungspflicht bestimmt sich im Asylverfahren generell nach Art. 8 AsylG. Von der Mitwirkungspflicht sind die betroffenen Personen auch dann nicht entbunden, wenn es um Umstände geht, welche dafür sprechen, dass Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung nicht mehr gegeben sind. Dabei

D-766/2016 obliegt den betroffenen Personen zwar keinesfalls die uneingeschränkte Beweisführungslast, lediglich angestellte Vermutungen der Asylbehörden zu widerlegen. Aber der Mitwirkungspflicht der Verfahrensparteien kommt naturgemäss dann ein besonderes Gewicht zu, wenn sie von bestimmten Tatsachen bessere Kenntnis als die Behörden haben, welche ohne Mitwirkung der Parteien nicht oder jedenfalls nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden könnten. 5.3 Fehlen im Rahmen der Sachverhaltsabklärung klare Beweise für das Vorliegen von Tatsachen, hat die Behörde nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darüber zu befinden, ob eine Tatsache als bewiesen angesehen werden kann oder nicht, ob sie also zumindest im Sinn des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit objektiv näher an der Wahrheit liegen als das Vorbringen der betreffenden Person (vgl. RENE A. RHINOW / BEAT KRÄHENMANN: Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, 1990, S. 298; SAMUEL WERENFELS: Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, 1987, S. 135). 6. 6.1 Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer am (…) 2015 von der Schweizerischen Grenzwache im Eurocity-Zug Richtung Zürich einer Effektenkontrolle unterzogen. Dabei wurde seine eritreische Identitätskarte sichergestellt, ebenso wie der Abschnitt eines Gepäckscheins der Quatar- Airlines, versehen mit dem Datum vom 7. September 2015. 6.2 Der Beschwerdeführer, welcher seit (…) 2006 in der Schweiz als Flüchtling asylberechtigt ist, hatte im Rahmen seines Asylverfahrens angegeben, er habe sich im Heimatstaat zwar im Jahr 1996 eine Identitätskarte ausstellen lassen, sei jedoch nicht mehr im Besitz dieser Identitätskarte, da er sie im Jahr 2002 im Sudan verloren habe (vgl. Akten Asylverfahren B1/11 S. 3). 6.3 Im Rahmen des Verfahrens um Asylwiderruf machte der Beschwerdeführer geltend, er habe seine eritreische Identitätskarte bewusst zurückbehalten, um diese für Reisen in den Sudan zu nutzen, wo Familienmitglieder leben würden. Zutreffend führte die Vorinstanz hierzu aus, dass dieses Vorbringen unbehelflich ist. Nachdem dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und das Asyl gewährt worden war, beantragte er am (…) 2006 einen Schweizerischen Reiseausweis. Das Gesuch wurde am (…) 2006 gutgeheissen und ihm gestützt auf die Verordnung über die Aus-

D-766/2016 stellung von Reisedokumenten für ausländische Personen vom 14. November 2012 (RDV; SR 143.5) ein entsprechendes Dokument gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. a RDV ausgestellt. Am (…) 2011 ersuchte der Beschwerdeführer um neuerliche Ausstellung eines Reiseausweises, dies unter Beilage einer Verlustanzeige vom (…) 2011, gemäss welcher er seinen ursprünglich ausgestellten Reiseausweis am (…) 2011 an einem unbekannten Ort verloren habe (vgl. vorinstanzliche Akten / Reisedokumente). Auch dieses Gesuch wurde gutgeheissen und dem Beschwerdeführer am (…) 2011 ein entsprechender Reiseausweis ausgestellt. Der nahezu ununterbrochene Besitz des Schweizerischen Reiseausweises berechtigt den Beschwerdeführer mithin seit dem Jahr 2006 zu Reisen in sämtliche Drittstaaten; von dieser Berechtigung ausgeschlossen sind Reisen in den Heimatstaat (vgl. Art. 12 RDV). Der Beschwerdeführer war mithin nicht auf seine eritreische Identitätskarte zum Zwecke der Reise in Drittstaaten angewiesen und wusste um seine Verpflichtung, seine heimatlichen Dokumente abgeben zu müssen. 6.4 Aus dem Reisepass des Beschwerdeführers wird denn auch ersichtlich, dass er diesen für Reisen auf den afrikanischen Kontinent nutzte. So geht aus den Einträgen hervor, dass er im Jahr 2013 am (…) 2013 über den Flughafen Zürich ausgereist ist (Reiseausweis S. 8). Gemäss Registrierungsformular wurde seine Einreise im Sudan / Khartoum registriert, seine Ausreise erfolgte gemäss Stempelung am 10. Dezember 2013 (Reiseausweis S. 6). Wann der Beschwerdeführer jedoch wieder in den Schengen-Raum eingereist ist, ergibt sich aus dem Reiseausweis hingegen nicht, da er keine entsprechende Stempelung aufweist. Für das Jahr 2014 ergibt sich aus dem Reiseausweis, dass der Beschwerdeführer am (…) 2014 über den Flughafen Zürich aus der Schweiz ausgereist und am (…) 2014 wieder über Zürich in die Schweiz eingereist ist (Reiseausweis S. 8). Für diesen Zeitraum verfügte der Beschwerdeführer über ein äthiopisches Visum, welches zwar die Einreise am (…) 2014 registriert, hingegen keinen äthiopischen Ausreisestempel enthält (Reiseausweis S. 9). Für das Jahr 2015 ergibt sich aus dem Reisepass, dass der Beschwerdeführer am (…) 2015 über den Flughafen Mailand Malpensa ausgereist ist (Reiseausweis S. 26). Die Wiedereinreise erfolgte ebenfalls über den Flughafen Mailand Malpensa am (…) 2015 (Reiseausweis S. 7). Für diese Reise finden sich weder Registrierungen für Uganda noch Äthiopien oder den Sudan. Für das Jahr 2016 ergibt sich aus dem Reiseausweis sodann eine Ausreise des Beschwerdeführers über den Flughafen Zürich am (…) 2016 (Reiseausweis S. 12) und die Wiedereinreise in den Schengen-Raum am (…) 2016 (Reiseausweis S. 12). Der Beschwerdeführer verfügte für diesen

D-766/2016 Zeitraum über ein äthiopisches Visum, welches seine Einreise für den (…) 2016 vermerkt und seine Wiederausreise für den (…) 2016 (Reiseausweis S. 11). Am (…) 2016 reiste er sodann in Uganda ein, ein entsprechendes Visum mit Einreisestempel ergibt sich ebenfalls aus dem Reisepass (Reiseausweis S. 13). Uganda verliess der Beschwerdeführer entsprechend dem Ausreisestempel am (…) 2016 wieder (Reiseausweis S. 13). 6.5 Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens mit mehrfacher Fristverlängerung und unter Hinweis auf die ihm obliegende Mitwirkungspflicht dazu aufgefordert, zu den Details seiner Reise, von welcher er sich am (…) 2015 offensichtlich auf dem Rückweg befand, Stellung zu nehmen. Dass er sich auf dem Rückweg einer Reise befand, ergibt sich – wie bereits in der vorangegangenen Erwägung festgestellt – aus dem entsprechenden Einreisestempel des Flughafens Milano Malpensa vom selben Tag (vgl. Reiseausweis S. 7). Ausgereist aus dem Schengen-Raum war der Beschwerdeführer entsprechend dem im Reiseausweis befindlichen Stempel ebenfalls über den Flughafen Milano Malpensa, dies am (…) 2015 (vgl. Reiseausweis S. 26). Der Beschwerdeführer war während dieser Reise im Besitz seiner eritreischen Identitätskarte. Wenn der Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens nun ohne nähere Konkretisierung vorbringt, er habe sich im September 2015 lediglich in Italien aufgehalten und sei am (…) 2015 aus Mailand zurückgekehrt, erweist sich dieses Vorbringen mithin als tatsachenwidrig. Ebenso vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene in keiner Weise zu überzeugen, wonach er anlässlich der Kontrolle am 7. September 2015 keinen Gepäckschein der Qatar-Airline bei sich gehabt habe (vgl. Beschwerdeakten act. 11), beziehungsweise dass es sich um einen alten Umschlag handle, indem er die Identitätskarte aufbewahrt habe (vgl. act. 12). Ein solcher Gepäckschein beziehungsweise Gepäckscheinabschnitt wurde bei seinen Effekten sichergestellt. Dies ergibt sich aus dem entsprechenden Rapport des Grenzwachkorps vom gleichen Tag und dem Beilagenverzeichnis samt Kopien der Effekten (vgl. vorinstanzliche Akten Asylwiderruf D1/11). Zwar ergibt sich aus dem Gepäckschein in der Tat nicht, welchem Flug und welcher Person dieser zuzuordnen ist. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers unterstreichen aber, dass er nicht willens ist, über seine Reise Auskunft zu geben. Eigenen Angaben gemäss will er die gesamte Zeit in Mailand verbracht haben und machte auf Beschwerdeebene diesbezüglich geltend, er sei am 4. August 2015 nach Mexiko-City geflogen, habe dort aber nicht einreisen können, da er

D-766/2016 ein Visum benötigt hätte, weshalb er wieder nach Mailand gereist sei. Dieses Vorbringen ist jedoch nicht überzeugend, zumal sich für diesen Zeitraum gerade kein Wiedereinreisestempel des Flughafens Mailand Malpensa im Reiseausweis findet. Der Beschwerdeführer hat es denn auch offensichtlich bewusst unterlassen, der Aufforderung Folge zu leisten, entsprechende Beweismittel, welche seine angebliche Reise nach Mexiko- City oder seinen Aufenthalt in Mailand belegen können, einzureichen. Aus dieser Erwägung ergibt sich offensichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht bereit ist, wahrheitsgemässe Aussagen zu seiner Reise im September 2015 zu machen, was sich insbesondere damit erklären lässt, dass er unzulässigerweise in seinen Heimatstaat gereist ist, weshalb er auch seine eritreische Identitätskarte auf sich trug. Dass er diese erst zu diesem Zeitpunkt aus Italien, wo sie verblieben sei, in die Schweiz nahm, ist offensichtlich als Schutzbehauptung zu qualifizieren. 6.6 Im Übrigen kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in den vergangen Jahren ausweislich seines Reisedokuments jährlich eine mehrwöchige Reise auf den afrikanischen Kontinent unternommen hat, wobei sich aus dem Reiseausweis Ein- und Ausreisen in die Nachbarländer Eritreas ergeben. In diesen Ländern hat sich der Beschwerdeführer jedoch jeweils nur zeitweise aufgehalten. Über seinen weiteren Verbleib ist nichts bekannt. Der Reiseausweis ist sodann, wie vorgängig bereits festgestellt, unvollständig im Hinblick auf die genannten Reiseverläufe, weshalb der Schluss naheliegt, dass der Beschwerdeführer während seiner Reise auch andere Dokumente nutzte. 6.7 Zur Rückkehr von Exil-Eritreern, auch einer besuchshalber erfolgenden, hat sich das Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 befasst. Darin wird aufgeführt, dass sich in den vergangenen Jahren eine nicht unerhebliche Anzahl eritreischer Staatsangehöriger regelmässig zu Besuchszwecken oder Ferien in ihr Heimatland begeben hat, dies über die Nachbarländer, wobei sich die eritreischen Staatsangehörigen auf der jeweiligen eritreischen Botschaft für die Ein- und Ausreise nach Eritrea eritreische Reisepapiere ausstellen lassen könnten. Auch eritreische Flüchtlinge könnten nach der Unterzeichnung eines Reueschreibens und der Bezahlung der 2%-Steuer nach Eritrea reisen. Eritreer, welche seit mehr als drei Jahren im Exil leben würden, würden als Diaspora-Eritreer angesehen und mit Diaspora-Status bei ihren Besuchen keinen nationalen Verpflichtungen wie National Service unterliegen (vgl. a.a.O. E. 4.11).

D-766/2016 6.8 Aufgrund der gegebenen Sachlage muss im vorliegenden Fall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die von ihm zurückbehaltende eritreische Identitätskarte für Reisen in seinen Heimatstaat nutzte und sich damit auch unter den Schutz seines Heimatlandes stellte. Ebenso ist davon auszugehen, dass er dabei in Kontakt mit eritreischen Behörden kam und ihm entsprechender Schutz seitens dieser gewährt wurde. 6.9 Die Vorinstanz ist somit zutreffend zu der Einschätzung gelangt, dass gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG und Art. 1 C Ziff. 1 FK die Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den damit verbundenen Widerruf des Asyls erfüllt sind. 7. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 25. Februar 2016 gutgeheissen wurde, ist auf die Auferlegung der Verfahrenskosten zu verzichten. 8.2 Mit Instruktionsverfügung vom 25. Februar 2016 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 Bst. b AsylG) gutgeheissen und dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin zugeordnet. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Rechtsbeiständin hat keine Kostennote eingereicht, weshalb das Honorar aufgrund der Akten festzusetzen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 8 ff. VGKE) ist das amtliche Honorar auf Fr. 800.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen und durch die Gerichtskasse zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite)

D-766/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin Kathrin Stutz wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 800.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger

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