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Bundesverwaltungsgericht 03.04.2007 D-766/2007

3 aprile 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,628 parole·~13 min·2

Riassunto

Asylverfahren (Übriges) | Verfügung vom 29. Januar 2007 i.S. Vorsorgliche We...

Testo integrale

Abtei lung IV D-766/2007 zom/lec {T 0/2} Urteil vom 3. April 2007 Mitwirkung: Richter Zoller, Scherrer, Schürch Gerichtsschreiberin Leisinger A._______, geboren_______, dessen Ehefrau B._______, geboren_______, sowie ihre Kinder C._______, geboren_______, D._______, geboren_______, E._______, geboren_______, F._______, geboren_______, und G._______, geboren_______, wohnhaft_______, vertreten durch_______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 29. Januar 2007 i.S. Vorsorgliche Wegweisung in die Bundesrepublik Deutschland / N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführer - kurdischer Volkszugehörigkeit aus dem Dorf_______, Provinz _______ - gemeinsam mit ihren noch minderjährigen Kindern am 20. November 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asylgesuch ersuchten, dass die Beschwerdeführer sowie ihr Sohn_______ am 27. November beziehungsweise 4. Dezember 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel summarisch zu ihren Asylgründen befragt wurden, dass sie zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen ausführten, zum Entschluss ihrer Ausreise aus dem Heimatstaat im August 1992 hätten die Behelligungen insbesondere des Beschwerdeführers durch die türkischen Sicherheitskräfte geführt, die zum damaligen Zeitpunkt aufgrund des herrschenden Ausnahmezustandes massiv gewesen seien, dass man beispielsweise dem Beschwerdeführer im Dorf_______ das Amt des Dorfschützers angetragen habe, was dieser jedoch verweigert habe, weshalb die Familie in der Folge gezwungen gewesen sei, in ein anderes Dorf umzuziehen, dass der Beschwerdeführer überdies aufgrund seiner Unterstützungstätigkeit für die PKK, die in verschiedenen Hilfstätigkeiten bestanden habe, von den Sicherheitsbehörden gesucht worden sei, dass sich der Beschwerdeführer in der Folge in _______ versteckt gehalten habe und keiner Arbeit mehr hätte nachgehen können, dass der Beschwerdeführer bis zur erfolgten Ausreise durch die türkischen Sicherheitskräfte insgesamt dreimal für jeweils zwei, drei beziehungsweise fünfzehn Tage inhaftiert worden sei, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus im Heimatstaat seinen Militärdienst nicht geleistet habe, und sich zudem während seines Aufenthaltes in Deutschland einer Gruppe von Kriegsdienstverweigerern angeschlossen habe, dass die Beschwerdeführer auf Anraten ihres Anwaltes in Deutschland einen Anwalt im Heimatstaat damit zu beauftragt hätten, herauszufinden, ob gegen den Beschwerdeführer ein gerichtliches Verfahren laufe, dass besagter Anwalt überdies im Jahre 2001 damit beauftragt worden sei, einen Ausbürgerungsantrag im Namen des Beschwerdeführers zu stellen, was dieser in der Folge - wie den zu den Akten gereichten Schreiben zu entnehmen sei - auch getan habe, dass durch die Schreiben des heimatlichen Anwalts bestätigt würde, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine Inhaftierung drohe, dass die Beschwerdeführer weiter geltend machten, ihr im Jahre _______ in Deutschland gestelltes Asylgesuch sei im Jahre _______ abgewiesen worden und die dagegen eingelegten Rechtsmittel seien ebenfalls ohne Erfolg gewesen, weshalb die Beschwerdeführer im Jahre _______ unter einer falschen Identität erneut ein Asylgesuch in Deutschland gestellt hätten, um die drohende Rückführung in den Heimatsaat zu verhindern, dass dieses Asylgesuch jedoch im Jahre _______ ebenfalls abgewiesen worden sei,

3 dass die Beschwerdeführer daraufhin unter ihrer wahren Identität im Jahre _______ einen Asylfolgeantrag gestellt hätten, ebenfalls ohne Erfolg, dass die Beschwerdeführer zur Untermauerung ihrer Vorbringen verschiedene deutsche Asylakten aus den Jahren _______, _______ und _______, einen den Beschwerdeführer betreffenden fachpsychologischen Bericht vom _______ sowie eine psychiatrische Bescheinigung vom _______, zwei Zeitungsausschnitte die Situation der Beschwerdeführer in Deutschland betreffend, eine Generalbevollmächigung des heimatlichen Anwaltes, ein Schreiben des heimatlichen Rechtsanwaltes an das Verteidigungsministerium vom _______ sowie ein Schreiben besagten Anwalts vom _______ über die möglichen strafrechtlichen Folgen der Dienstverweigerung zu den Akten reichten, dass die Beschwerdeführer überdies geltend machten, ihr jüngster Sohn _______ leide an einer schweren Form der Epilepsie, weshalb er einer ständigen medizinischen Hilfe bedürfe, die im Heimatstaat nicht gewährleistet sei, dass die deutschen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführer und ihrer Kinder mit Schreiben vom 14. Dezember 2006 zustimmten, dass den Beschwerdeführern am 23. Januar 2007 das rechtliche Gehör zur allfälligen Verfügung einer vorsorglichen Wegweisung nach Deutschland gewährt wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 29. Januar 2007 - eröffnet am 30. Januar 2007 - den sofortigen Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer nach Deutschland anordnete und feststellte, die vorsorgliche Wegweisung sei sofort vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Beschwerdeführer gegen diese Verfügung durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 30. Januar 2007 (Telefaxeingabe) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liessen und unter anderem beantragten, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, dass darüber hinaus mitgeteilt wurde, die Ausführungen in der Eingabe würden sich auf die Begründung des Antrages auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beschränken und weitere Beschwerdeausführungen würden innerhalb der Beschwerdefrist erfolgen, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Verfügung vom 1. Februar 2007 im Sinne einer superprovisorischen Massnahme den Vollzug der Wegweisung bis zum definitiven Entscheid über das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einstweilen aussetzte, dass mit Verfügung vom 2. Februar 2007 das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung aufgrund der zu diesem Zeitpunkt weiterhin unvollständigen Vorakten gutgeheissen und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 VwVG auf den Zeitpunkt nach Eintreffen der vollständigen Akten verlegt wurde, dass seitens der Beschwerdeführer beziehungsweise ihres Rechtsvertreters am 28. Februar 2007 eine Beschwerdeergänzung zu den Akten gereicht wurde, in welcher im

4 Wesentlichen geltend gemacht wurde, der Beschwerdeführer werde aufgrund seiner Kriegsdienstverweigerung im Falle einer Rückkehr Opfer einer Sonderbestrafung und einer durch Art. 3 EMRK verbotenen unmenschlichen Behandlung, dass das Asylverfahren der Beschwerdeführer in der Bundesrepublik Deutschland erfolglos abgeschlossen und alle Rechtsmittel erschöpft seien, wie sich aus dem eingereichten Schreiben des deutschen Anwalts vom _______ ergebe, dass die notwendige Behandlung des multiplen Krankheitsbildes des Sohnes _______ in _______ nicht gewährleistet sei, weshalb ein Wegweisungsvollzug eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK darstelle, dass beim Beschwerdeführer auf Grund seiner Suizidalität ebenfalls ein Wegweisungshindernis nach Art. 3 EMRK bestehe, dass für die weitere Begründung auf die Akten verwiesen wird, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM im Sinne von Art. 5 VwVG entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]), dass es sich bei der Anordnung der vorsorglichen Wegweisung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 AsylG um eine selbstständig anfechtbare Zwischenverfügung im Sinne von Art. 107 Abs. 2 Bst. a AsylG und damit um ein taugliches Anfechtungsobjekt einer Verwaltungsbeschwerde handelt, für deren Behandlung das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist, dass die Beschwerdeführer als Adressaten der angefochtenen Verfügung legitimiert sind, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG), dass die vorinstanzliche Verfügung nach Prüfung der Akten zu bestätigen ist, da sich eine vorsorgliche Wegweisung der Beschwerdeführer nach Deutschland auch unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Umstände als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 42 Abs. 2 AsylG erweist, dass sich die vorsorgliche Wegweisung unter Berücksichtigung der von den Beschwerdeführern vorgetragenen Gründe, insbesondere ihrem Vorbringen, im Falle einer Rückschaffung nach Deutschland drohe ihnen die Abschiebung in die Türkei, als zulässig

5 erweist, dass die Beschwerdeführer unter diesem Aspekt vorbringen, das Asylverfahren in Deutschland sei definitiv abgeschlossen und sie müssten gewärtigen, umgehend in das Heimatland ausgeschafft zu werden, dass die Zulässigkeit einer vorsorglichen Wegweisung in der Regel voraussetzt, dass der Betroffene im Drittstaat die Möglichkeit eines mehr als nur vorübergehenden Verbleibs hat, dass von dieser Regel indessen abgewichen werden kann, wenn die vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat erfolgt, in welchem der Betroffene ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, sofern dieser Staat grundsätzlich Gewähr für Rechtsstaatlichkeit und Einhaltung der massgebenden völkerrechtlichen Normen bietet (vgl. EMARK 1998 Nr. 24, S. 203 ff.), dass der Gegenbeweis zu dieser Vermutung den Beschwerdeführern obliegt, und sie diese Vermutung lediglich umstossen können, wenn sie erstens Vorbringen geltend machen, die derart ernsthaft und gewichtig sind, dass die Flüchtlingseigenschaft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt ist, wenn sie zweitens glaubhaft machen, dass diese Vorbringen im Asylverfahren des Drittstaates ungenügend geprüft wurden und wenn sie drittens nachweisen, dass die vorhandenen Möglichkeiten im Drittstaat zur Korrektur des Mangels auf dem Rechtsmittelweg (oder allenfalls zur "Abhilfe" durch Vollzugsverzicht) ausgeschöpft sind (vgl. a.a.O., S. 221), dass mithin der Vollzug der vorsorglichen Wegweisung nicht zulässig ist, wenn die Beschwerdeführer diese drei Elemente kumulativ belegen können, dass in der Bundesrepublik Deutschland am 31. Oktober 1990 das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (FoK) sowie am 3. September 1953 die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK), geändert durch Protokoll Nr. 11 vom 11. Mai 1994 in Kraft getreten sind, dass die Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 (GFK) am 22. April 1954 in Kraft getreten ist, dass Deutschland den daraus fliessenden völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt und auch im konkreten Fall keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, gemäss derer substanzielle Hinweise darauf bestehen, wonach die deutschen Behörden im vorliegenden Fall ihren eingegangenen Verpflichtungen, die sich insbesondere aus der GFK, FoK und der EMRK ergeben, nicht nachgekommen sind, dass sich aus den vorliegenden Akten, insbesondere aus den bisher eingereichten Beschwerdeeingaben, keine konkreten Hinweise für die Annahme ergeben, das Asylverfahren in Deutschland einschliesslich der nachfolgenden Rechtsmittelverfahren sei ungenügend gewesen oder es seien wesentliche Sachverhaltselemente unbekannt oder unberücksichtigt geblieben, dass im Gegenteil die Gesamtheit der - im übrigen unvollständig - eingereichten deutschen Akten eine sorgfältige und ausführliche Prüfung der Asyl- und Folgeanträge dokumentieren, dass im Übrigen auch nach der Rechtsprechung der schweizerischen Asylbehörden die

6 Verpflichtung zur Leistung von Militärdienst und die Militärdienstverweigerung grundsätzlich asylrechtlich unbeachtlich sind, dass gemäss konstanter Praxis der Schweizerischen Asylbehörden einer Zwangsausbürgerung von Refraktären und Deserteuren in der Türkei, die sich dem Militärdienst durch Ausreise ins Ausland entziehen grundsätzlich kein asylrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv zugrunde liegt zumal insbesondere die Möglichkeit der Wiedereinbürgerung unter der Voraussetzung der Leistung des Militärdienstes besteht (vgl. EMARK 2004 Nr. 2), dass die Praxis der türkischen Behörden bei der Anwendung von Art. 25 Bst. c des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zwar uneinheitlich erfolgt, jedoch keine Hinweise dafür vorliegen, wonach bestimmte Personengruppen - beispielsweise Kurden - aufgrund eines asylrelevanten Verfolungsmotives im Sinne eines Malus generell mit einer strengeren Bestrafung zu rechnen hätten als türkische Refraktäre, dass im zu beurteilenden Fall keine Anhaltspunkte für eine andere Würdigung als der oben genannten bestehen, sodass auch der Umstand unerheblich ist, dass die vom Beschwerdeführer offensichtlich angestrebte Ausbürgerung bisher nicht erfolgt ist, dass auch im Weiteren nicht von Vorbringen gesprochen werden kann, die derart ernsthaft und gewichtig sind, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer erfüllt sein dürfte, dass sich auch aus den Akten insgesamt keine greifbaren Belege für ein tatsächlich bestehendes oder konkret drohendes, politisch motiviertes Strafverfahren gegen die Beschwerdeführer ergeben, dass schliesslich auch der Auffassung nicht gefolgt werden kann, eine Anordnung des Wegweisungsvollzuges durch die deutschen Behörden trotz bestehender Erkrankung des Kindes _______ und der psychischen Gesundheitsstörungen des Beschwerdeführers stelle einen Verstoss gegen das ebenfalls in Art. 3 EMRK normierte Rückschiebungsverbot dar, dass die deutschen Behörden sich eingegehend mit den im Heimatstaat der Beschwerdeführer bestehenden Behandlungsmöglichkeiten auseinandergesetzt und diese bejaht haben, dass nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts - unter Berücksichtigung der im Heimatstaat vorzufindenden medizinischen Versorgungslage und des gewährleisteten Zugangs zur medizinischen Versorgung - ein Wegweisungsvollzug keine Verletzung im Sinne von Art. 3 EMRK begründet, eine solche vielmehr nur dann anzunehmen ist, sofern jegliche Behandlungsmöglichkeit im Heimatstaat fehlen würde, wovon im vorliegenden Fall jedoch nicht auszugehen ist, dass schliesslich der deutsche Rechtsvertreter der Beschwerdeführer mit Datum vom _______ gegen den letzten Entscheid der Asylbehörden vom _______ eine Klage erhoben hat, über deren Ausgang den Akten, insbesondere dem eingereichten Bestätigungsschreiben des deutschen Rechtsvertreters vom _______, nichts zu entnehmen ist, dass sich die vorsorgliche Wegweisung der Beschwerdeführer und ihrer Kinder nach Deutschland unter Berücksichtigung der dort anzutreffenden Situation sowie der indivi-

7 duellen Umstände sodann auch als zumutbar erweist, dass sich die vorsorgliche Wegweisung von Asylsuchenden im Sinne von Art. 42 Abs. 2 AsylG in einen Drittstaat als zumutbar erweist, wenn dieser Staat vertraglich für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig ist (Bst. a), die asylsuchende Person sich vorher einige Zeit dort aufgehalten hat (Bst. b) oder dort nahe Angehörige oder andere Personen leben, zu denen sie enge Beziehungen hat, dass sich die Beschwerdeführer seit dem Jahre _______ bis zur Ausreise im November 2006 in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten und dort ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben, dass in der Beschwerde weder der Aufenthalt in Deutschland als solcher noch dessen Dauer bestritten wird, womit sich die Beschwerdeführer im Sinne der immer noch Gültigkeit entfaltenden Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) zu Art. 42 Abs. 2 Bst. a AsylG "einige Zeit" in Deutschland aufgehalten haben, dass auch die psychischen Probleme des Beschwerdeführers sowie die schwere und behandlungsbedürftige Epilepsieerkrankung des Kindes _______ die vorsorgliche Wegweisung nach Deutschland nicht als unzumutbar erscheinen lassen, da die Beschwerdeführer auf die in Deutschland bestehenden Behandlungsmöglichkeiten zu verweisen sind, dass zwar eine allfällig drohende Verschlechterung der psychischen Probleme des Beschwerdeführers im Falle des Vollzuges der Wegweisung nach Deutschland nicht ausgeschlossen werden kann, die vorsorgliche Wegweisung nach Deutschland dennoch auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes nicht unzumutbar erscheint, dass dieser Situation und auch der medizinischen Behandlungsbedürftigkeit des Kindes _______ durch die Vollzugsbehörden Rechnung zu tragen ist, als diese angehalten sind, die Beschwerdeführer im geeigneten Mass auf die drohende Wegweisung vorzubereiten und einer im Zusammenhang mit der Rückführung stehenden Dekompensation durch entsprechende Massnahmen entgegen zu wirken, dass die Rückführung nötigenfalls in Begleitung geeigneter medizinischer Fachleute beziehungsweise mit psychologischer Betreuung zu erfolgen hat, dass sich die vorsorgliche Wegweisung schliesslich auch als möglich erweist, da eine Rückübernahmezusicherung der deutschen Behörden datierend vom 14. Dezember 2006 vorliegt, welche auf dem Abkommen vom 20. Dezember 1993 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Deutschen Bundesregierung über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen, SR 0.142.111.368) basiert und den dort genannten Voraussetzungen entspricht, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 42 Abs. 2 AsylG für eine vorsorgliche Wegweisung nach Deutschland mithin erfüllt sind und die Beschwerde deshalb abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens den Beschwerdeführern die Verfahrenskosten aufzuerlegen wären, hingegen - nachdem sich die Bedürftigkeit der Beschwerdeführer aus den vorliegenden Akten ergibt und die Beschwerde nicht als zum Vornherein aussichtslos zu qualifizieren war - in Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG auf die Auferlegung der Verfahrenskosten verzichtet wird,

8 dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG hingegen abzuweisen ist, da das vorliegende Verfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex im Sinne der Praxis erscheint. (Dispositiv nächste Seite)

9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, 2. Expl. (über die Herausgabe der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel entscheidet das BFM auf Anfrage) - die Vorinstanz, Ref.-Nr. N _______ (vorab per Telefax) - _______ unter Hinweis auf Seite 7 der Erwägungen zur Frage der anstehenden Vollzugsmassnahmen (vorab per Telefax) Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Constance Leisinger Versand am:

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