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Bundesverwaltungsgericht 04.12.2008 D-7658/2008

4 dicembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,656 parole·~13 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. ...

Testo integrale

Abtei lung IV D-7658/2008 {T 0/2} Urteil v o m 4 . Dezember 2008 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. November 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7658/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 4. November 2008 und gelangte nach einem Zwischenhalt in B._______ gleichentags auf dem Luftweg in den Transitbereich des Flughafens Zürich, wo er am 5. November 2008 um Asyl nachsuchte. Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2008 – eröffnet am 6. November 2008 – verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz vorläufig und wies ihm für die Dauer von maximal sechzig Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zu. B. Am 9. November 2008 erfolgte die Kurzbefragung durch die Flughafenpolizei und am 13. November 2008 die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Moor, stamme aus dem Distrikt Kandy und habe während der letzten vier Jahre in C.______, Anuradhapura Distrikt, ein (...)geschäft betrieben, in welchem auch Mitglieder der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) eingekauft hätten. Am 10. Januar 2008 habe die srilankische Armee eine Razzia in seinem Geschäft durchgeführt und seine anwesenden Kunden (vermutlich LTTE-Mitglieder), seine Angestellten sowie ihn selber festgenommen und in ein Militärcamp gebracht. Nach einem Verhör seien seine Angestellten und er wieder freigelassen worden. In der Folge seien am 15. Januar 2008 LTTE-Mitglieder in sein Geschäft gekommen, hätten ihn des Verrats beschuldigt und einen seiner Angestellten mitgenommen. Nachdem er diesen Vorfall der Polizei gemeldet habe, sei er im Militärcamp erneut befragt worden. Am 19. Januar 2008 seien schliesslich wiederum LTTE-Mitglieder in sein Geschäft gekommen und hätten ihn bedroht. Aus diesem Grund habe er das Geschäft am 20. Januar 2008 geschlossen und sei zu seinen Eltern nach D._______, Kandy Distrikt, gegangen. Er sei daraufhin noch dreimal von der Armee bei seinen Eltern gesucht worden, wobei er sich jeweils nicht zuhause aufgehalten habe. Anfangs Mai 2008 und Mitte September 2008 sei er mit einem Schlepper nach Indien ausgereist, jedoch jeweils auf Anordnung des Schleppers wieder nach Sri Lanka zu seinen Eltern zurückgekehrt. D-7658/2008 Der vom Beschwerdeführer mitgeführte Reisepass wurde von der Flughafenpolizei zuhanden des BFM sichergestellt. C. Mit Verfügung vom 21. November 2008 – eröffnet am 24. November 2008 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den Vollzug an. Als Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, aufgrund verschiedener Ungereimtheiten könnten die geltend gemachten Vorbringen nicht geglaubt werden, weshalb sie den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten, sodass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka sei zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 1. Dezember 2008 (Faxeingang und Poststempel 1. Dezember 2008) beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 4 und 5 (Wegweisungsvollzug) der vorinstanzlichen Verfügung, es sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt D-7658/2008 nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich nur gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Wegweisung (vgl. Ziffern 1-3 des Dispositivs der Verfügung vom 21. November 2008) blieben unangefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit entsprechend dem Rechtsbegehren, ob die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet hat. 4. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung D-7658/2008 nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da rechtskräftig feststeht, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall D-7658/2008 einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.3.1 Das Bundesamt hielt in der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer sei nach seinen eigenen Angaben ein Muslim (Sri Lanka-Moor) aus Kandy und stamme folglich nicht aus dem Krisengebiet. Zwar gebe er zu Protokoll, dass er während vier Jahren in C._______, Anuradhapura Distrikt, sein Geschäft betrieben habe. Gestützt auf die mit seiner Staatsangehörigkeit verbundenen Niederlassungsfreiheit könne er jedoch wieder in seiner Heimatregion Kandy, wo keine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG bestehe, oder in einem anderen ruhigen Teil seines Heimatlandes Wohnsitz nehmen. Zudem verfüge der Beschwerdeführer über eine gute Schulbildung, Kenntnisse der singhalesischen Sprache und Erfahrung im Erwerbsleben. Der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka sei unter diesen Umständen nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen. D-7658/2008 4.3.2 Der Beschwerdeführer verweist auf den Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 2008 (BVGE 2008/2) und hält fest, aus dem erwähnten Urteil gehe nicht hervor, dass Kandy ein sicherer Ort darstelle. Von den 25 Distrikten Sri Lankas würden lediglich 9 mit Namen erwähnt. In diese erweise sich der Wegweisungsvollzug als unzumutbar. Der südwestliche Distrikt Colombo könne gemäss Urteil für Tamilen eine inländische Fluchtalternative darstellen, wenn einige Voraussetzungen erfüllt seien. Das Bundesverwaltungsgericht sei allgemein der Ansicht, dass sich die Sicherheitslage in ganz Sri Lanka seit Januar 2006 kontinuierlich verschlechtert habe. Daraus den Schluss zu ziehen, dass die anderen 15 Distrikte ohne weitere Abklärungen als zumutbare Fluchtalternativen in Frage kämen, gehe entschieden zu weit. 4.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem vom Beschwerdeführer genannten Grundsatzentscheid eine Lageanalyse vorgenommen und die Praxis hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs von abgewiesenen Asylsuchenden tamilischer Ethnie festgelegt. Wie im Urteil festgehalten (und in der Beschwerdeschrift erwähnt), ist davon auszugehen, dass alle drei ethnischen Gruppen – Singhalesen, Muslime (die sich selbst als eigenständige Ethnie definieren) und in besonderem Masse Tamilen – von der Gewaltsituation im Norden und Osten Sri Lankas betroffen sind. In Colombo sind vor allem Tamilen durch gezielte Übergriffe gefährdet; andere Personengruppen sind der Gefahr schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, sofern sie bestimmte Profile aufweisen (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.2.3). Die Muslime geniessen grundsätzlich religiöse Freiheiten innerhalb Sri Lankas; sie sind im Hinblick auf die Ausübung ihres religiösen Glaubens keinen staatlichen Restriktionen unterworfen. Die muslimischen Festtage werden wie öffentliche Festtage gefeiert. Muslime haben das Recht, Familienangelegenheiten durch „Quasi-Gerichte“ unter der Schariagesetzgebung regeln zu lassen und können eine separate, staatlich finanzierte Schulbildung geniessen, wobei nebst den staatlichen Bildungsinhalte auch der Islam gelehrt wird. Im Weiteren sind die Muslime in allen politischen Parteien vertreten. Muslimische Parteien werden keinen besonderen Einschränkungen unterworfen. Von den insgesamt 225 Parlamentssitzen sind im Jahr 2007 deren 34 durch tamilische und 24 Sitze durch muslimische Abgeordnete besetzt worden (vgl. US State Departement, „Country Reports on Human Rights Prac- D-7658/2008 tices 2007, Sri Lanka“, vom 11. März 2008, section 3). Im Mai 2007 haben von 107 Ministern und stellvertretenden Ministern insgesamt 17 Muslime der Regierung angehört. Generell sind die Muslime in den staatlichen und halbstaatlichen Strukturen, namentlich innerhalb der Sicherheitskräfte, untervertreten (vgl. zum Ganzen: International Crisis Group, „Sri Lanka's Muslims: Caught in the Crossfire“, Asia Report No. 134 vom 29. Mai 2007, S. 3); andererseits versucht jedoch die Regierung seit Ende August 2007 mit einer Massenrekrutierung namentlich Tamilen und Muslime anzuwerben und insgesamt 50 neue Polizeistationen im Bezirk Batticaloa zu eröffnen (vgl. dazu: UK Border Agency, „Country of Origin Information Report Sri Lanka“ vom 11. Juni 2008, S. 41). Von den allgemeinen Kriegesereignissen in Sri Lanka sind - wie bereits oben festgehalten - die Muslime als Bevölkerungsgruppe ebenfalls stark betroffen, und sie sind Ziel von Diskriminierung, politischer Gewalt, Massakern und ethnischen Säuberungen geworden. Namentlich die im Osten lebenden Muslime standen zunächst seitens der LTTE unter dem Verdacht, mit den Regierungskräften zusammen zu arbeiten. Die Karuna-Faktion, die sich 2004 von der LTTE abgespalten hatte, hat sich als politische Partei TMVP (Timileela Makkal Viduthailai Puligal) zu manifestieren versucht. Seit Anfang 2007 ist es immer wieder zu Streitigkeiten über Land und Ressourcen zwischen den Muslimen und den TMVP gekommen. 4.3.4 Der Beschwerdeführer stammt weder aus den nördlichen noch den östlichen Distrikten, sondern aus dem in der Zentralprovinz gelegenen Distrikt Kandy, in welchen – entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift – der Wegweisungsvollzug des muslimischen Beschwerdeführers nicht generell unzumutbar erscheint. Er verfügt zudem in seiner Heimatprovinz nach wie vor über ein soziales Beziehungsnetz, leben doch seine Eltern sowie seine Schwestern in D.______, Distrikt Kandy. Der Beschwerdeführer verfügt sodann über Berufserfahrung, nachdem er selbstständig während beinahe vier Jahren ein (...)geschäft in C._______ führte. Es dürfte dem Beschwerdeführer somit gelingen, sich im Distrikt Kandy eine Existenz aufzubauen, zumal auch seine Wohnsituation als gesichert betrachtet werden kann. Der Beschwerdeführer wohnte nämlich nach der Schliessung seines Geschäfts bis zu seiner Ausreise bereits wieder bei seinen Eltern in D._______ und er war zuletzt auch dort behördlich registriert. Es ist somit nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer, D-7658/2008 der gemäss Aktenlage bei guter Gesundheit ist, gerate nach einer Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzbedrohende Situation. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar zu bezeichnen. 4.4 Der Beschwerdeführer verfügt über einen bis zum 5. Februar 2018 gültigen Reisepass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Er wurde von der Vorinstanz zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos. Da die Begehren des Beschwerdeführers – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, sind die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt, weshalb das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-7658/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (per Telefax; Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, OPC (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N [...]) - die Flughafenpolizei Zürich-Kloten, Grenzpolizeiliche Massnahmen/ Asyl (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: Seite 10

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