Abtei lung IV D-7658/2007/wif {T 0/2} Urteil v o m 4 . März 2010 Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Alfred Weber. A._______, geboren [...], Irak, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. November 2007 / N [...]. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-7658/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Irak auf dem Landweg via die Türkei am 25. Dezember 2006 verliess und nach einem rund 14-tägigen Aufenthalt versteckt im Laderaum eines Lastwagens am 15. Januar 2007 in die Schweiz gelangte, wo er am folgenden Tag, ohne Ausweispapiere vorzulegen, um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer am 30. Januar 2007 eine Faxkopie seiner im Irak zurückgelassenen Identitätskarte zu den Akten reichte, dass der Beschwerdeführer am 5. Februar 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Z._______ summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt wurde, dass er gleichentags mit einem Informationsblatt zur Abgabe sämtlicher verfügbarer Identitätsdokumente innerhalb von 48 Stunden aufgefordert wurde (vgl. Vorakten A 3/2), dass der Beschwerdeführer in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Zürich zugewiesen wurde, dass das BFM den Beschwerdeführer am 19. Oktober 2007 direkt zu den Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, bis zur Ausreise mit seiner Familie in B., einem Grenzort zur Türkei, in der Provinz Dohuk gelebt zu haben, dass eines Nachts im Dezember 2006 unbekannte Mitglieder der PKK von der Familie leihweise die Überlassung des Pick-Up verlangt hätten, da ihr Transportfahrzeug eine Panne erlitten habe, dass er (der Beschwerdeführer) aus Angst vor allfälligen nachteiligen Reaktionen seitens der PKK-Angehörigen ihrem Wunsch nachgekommen sei, dass der Fahrer des Pannenfahrzeugs, S.H., einige Tage nach diesem Vorfall von Sicherheitsleuten der Provinz festgenommen worden sei und unter Folter seinen Namen preisgegeben habe, D-7658/2007 dass ein bei den Sicherheitskräften angestellter Bekannter seines Vaters namens I.P. diesem mitgeteilt habe, dass er (der Beschwerdeführer) gesucht werde, dass ebenfalls die Söhne von S.H. ihn verdächtigen würden, ihren Vater angezeigt zu haben, dass er sich auf Anraten seines Vaters zunächst in einem Nachbardorf versteckt habe, dass er vor diesem Hintergrund die Heimat schliesslich verlassen habe, dass das BFM mit Verfügung vom 6. November 2007 – eröffnet am 8. November 2007 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und zudem seien zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass das BFM im Zusammenhang mit der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft festhielt, dass Vorbringen insbesondere widersprüchlich und unglaubhaft seien, wenn – wie vorliegend – im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht und Darlegungen der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechen würden (Angaben zur Anzahl der PKK-Angehörigen, von denen die Familie im Dezember 2006 zu Hause aufgesucht worden sei; Angaben zur Person S.H.; Angaben im Zusammenhang mit der Suche durch die Sicherheitskräfte nach ihm; Angaben zum Ausreisedatum; Angaben zur Distanz zwischen seinem Herkunftsort [B.] und dem Provinzhauptort [Z.]; Schilderung der Ausreiseumstände; Reiseschilderungen von der Türkei in die Schweiz), D-7658/2007 dass der Beschwerdeführer aus einer der drei nordirakischen Provinzen stamme, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer am 13. November 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung des Verfahrens zwecks materieller Prüfung an die Vorinstanz beantragte, dass eventualiter die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers entsprechend im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG (Anordnung der vorläufigen Aufnahme) zu regeln sei, dass dem Beschwerdeführer die Bezahlung des Kostenvorschusses sowie der Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) zu erlassen sei, dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen einzugehen ist, dass mit Instruktionsverfügung vom 16. November 2007 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet wurde, dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 3. Juli 2009 an seiner Verfügung festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe innert der 48-stündigen Frist keine rechtsgenüglichen Papiere abgegeben und dies im Übrigen auch bis heute unterlassen, dass sich die Zeitspanne zwischen der Erstbefragung und der Bundesbefragung durch amtsinterne administrative Abläufe und nicht durch zusätzliche Abklärungen begründen lasse, dass eine ausführliche Befragung zu den Asylgründen nicht als zusätzliche Abklärungen gewertet werden könne, sondern Ausfluss eines fairen Verfahrens sei, D-7658/2007 dass es dem Beschwerdeführer, wie im Entscheid begründet, nicht gelungen sei, seine Flüchtlingseigenschaft glaubhaft darzulegen und dies ohne grossen Begründungsaufwand habe konstatiert werden können, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfülle, dass die Praxisänderung des BFM zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (Nordirak) vom Frühjahr datiere, weshalb es sich hierbei um eine gefestigte Praxis ohne Notwendigkeit von zusätzlichen Abklärungen gehandelt habe, dass diese Praxis das Bundesverwaltungsgericht gestützt habe, dass sich seit Einreichung der Beschwerde die Lage im Nordirak wesentlich verbessert habe, weshalb ein Wegweisungsvollzug im konkreten Fall (junger, gesunder Beschwerdeführer) zum heutigen Zeitpunkt auf jeden Fall zumutbar sei, dass dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 7. Juli 2009 die Vernehmlassung des BFM vom 3. Juli 2009 unter Fristansetzung zur Replik zugestellt wurde, dass auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 20. Juli 2009, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen einzugehen ist, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, das BFM zu den Behörden nach Art. 33 VGG gehört und daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgericht ist, dass eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG nicht vorliegt und das Bundesverwaltungsgericht daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist und in diesem Bereich endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. ; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), D-7658/2007 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), D-7658/2007 dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches sachverhaltsmässig erstellt ist, dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung seines Asylgesuches beziehungsweise in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.1-5.2 S. 65 ff.) abzugeben, dass auch das Einreichen der Faxkopie seiner im Irak zurückgelassenen Identitätskarte am 30. Januar 2007 nichts daran ändert, handelt es sich bei diesem Dokument doch gerade nicht um ein solches im Sinne der eben zitierten Rechtsprechung, dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere somit vorliegend erfüllt ist, dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2), innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag, dass hierzu weitgehend auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. daselbst, Ziff. I/1 S. 3) verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde in diesem Zusammenhang ausführt, mit dem Einreichen der Faxkopie seiner irakischen D-7658/2007 Identitätskarte von Anfang an klar signalisiert zu haben, die eigene Identität offenlegen zu wollen, dass er es aber unterliess, obschon es ihm aufgrund seiner Kontakte mit dem Heimatland (vgl. angefochtene Verfügung; Protokoll der Bundesanhörung S. 12 und 13) zumutbar und möglich gewesen wäre, seit der Befragung im EVZ Z._______ (5. Februar 2007) rechtsgenügliche Identitätsdokumente zu beschaffen, dass ergänzend in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung zu verweisen ist (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6069/2008 vom 3. Februar 2010 E. 6.2 S. 11), wonach die asylsuchende Person gestützt auf Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG in jedem Fall verpflichtet ist, ihre Reise- und Identitätspapiere innert angemessener Frist zu beschaffen, soweit dies zumutbar und mithin möglich ist, dass falls es der asylsuchenden Person nicht gelingt, glaubhaft zu machen, dass sie ihre Reise- oder Identitätspapiere aus zwingenden Gründen zurücklassen musste beziehungsweise nicht mitnehmen konnte, und kommt sie ihrer Verpflichtung nicht nach, diese nachträglich zu beschaffen, aufgrund ihres untätigen Verhaltens geschlossen werden kann, dass sie ihre Reise- oder Identitätspapiere in der Absicht zurückgelassen hat, eine allfällige Rückführung zu erschweren und damit den Aufenthalt in der Schweiz unrechtmässig zu verlängern, dass nach dem Gesagten das in diesem Zusammenhang in der Rechtsmitteleingabe Vorgebrachte keine Änderung bewirkt und als unbehelflicher Erklärungsversuch zu qualifizieren ist, dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 19. Oktober 2007 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5 und 5.6), dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen wiederum auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. daselbst, Ziff. I/2 S. 3 ff.) zu verweisen ist, D-7658/2007 dass die Entgegnungen in der Beschwerde die Gesuchsbegründung des Beschwerdeführers nicht in einem anderen Licht erscheinen lassen, dass die Vorhalte des BFM zur Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht standhalten, dass der Beschwerdeführer diese in der Rechtsmitteleingabe denn auch grundsätzlich gar nicht bestreitet, sondern vielmehr durch eine nachträgliche Anpassung versucht, die diversen ihm vorgeworfenen Unstimmigkeiten als nachvollziehbar oder geringfügig darzustellen ("lassen sich wesentlich relativieren") respektive mit allgemeinen Hinweisen auf die Situation im Nordirak die Plausibilität der geltend gemachten Fluchtgründe darzulegen, dass für die Divergenzen in den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund des geltend gemachten einschneidenden Ereignisses, welches bei ihm derart massive Ängste vor künftigen nachteiligen Massnahmen hervorgerufen haben soll, als dass er für sich nur noch den Ausweg in der Flucht ausser Landes gesehen haben will, keine überzeugenden Erklärungen gefunden, mithin die ihm vom BFM vorgehaltenen Unglaubhaftigkeitselemente nicht ausgeräumt werden, dass dieser Umstand insbesondere noch dadurch an Gewicht erfährt, als dass der Beschwerdeführer ausführlich, mit jeweils etwas anders formulierten, aber ständig gleichen Inhalts wiederkehrenden Fragen zu den vorgebrachten Verfolgungsgründen konfrontiert wurde, dass er ausserdem die Verständigung mit dem Dolmetscher jeweils als gut (EVZ) beziehungsweise als sehr gut (Bundesanhörung) bezeichnete und die Richtigkeit und Vollständigkeit (Bundesanhörung) der entsprechenden Anhörungsprotokolle unterschriftlich bestätigte, weshalb er sich bei seinen Aussagen zu behaften lassen hat, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe die gewählte und praktizierte Vorgehensweise des BFM bei der Befragung denn auch keineswegs in Abrede stellt, sondern daraus fälschlicherweise den Schluss von zusätzlichen Abklärungen hinsichtlich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zieht, was eine materielle Beurteilung seines Asylgesuchs zur Folge hätte haben müssen, D-7658/2007 dass im Übrigen rund um die Frage zusätzlicher Abklärungen im Zusammenhang mit der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des BFM in seiner Vernehmlassung vom 3. Juli 2009 zu verweisen ist, worauf der Beschwerdeführer in seiner im Rahmen des Replikrechts eingereichten Stellungnahme vom 20. Juli 2009 mit keinem Wort eingeht, dass somit aufgrund der Aktenlage nach der Anhörung vom 19. Oktober 2007 das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft einerseits und – wie sich auch noch aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen andererseits gleichermassen offensichtlich waren, dass sich angesichts dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation, der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER D-7658/2007 STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass im Zusammenhang mit dem Einwand, wonach das BFM hinsichtlich von Wegweisungshindernissen zusätzliche Abklärungen hätte treffen müssen, zur Vermeidung von Wiederholungen, vorab auf dessen Ausführungen in der Vernehmlassung vom 3. Juli 2009 zu verweisen ist, dass sodann weder die allgemeine Lage im Nordirak, woher der Beschwerdeführer stammt (Dorf B. in der Provinz Dohuk) noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, D-7658/2007 dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil BVGE 2008/5 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zum Schluss gekommen ist, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste, dass zudem die Region mit Direktflügen aus Europa (u.a. Air Berlin 14täglich) und aus den Nachbarstaaten erreichbar ist, weshalb eine Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak nicht erforderlich ist, dass sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise in Nordirak aufgehalten hat, dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der über eine achtjährige Schulbildung verfügende Beschwerdeführer, der vor seiner Ausreise während Jahren verschiedenen Arbeiten nachgegangen war (Protokoll der Bundesanhörung S. 3 und 4), gerate im Falle der Rückkehr in den Nordirak aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass in Anbetracht des dort bestehenden sozialen und familiären Beziehungsnetzes, insbesondere in Bezug auf diejenigen Personen, mit denen der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise zusammengelebt hat (vgl. Protokoll EVZ S. 2, Protokoll der Bundesanhörung S. 3), die Reintegration bei einer allfälligen Rückkehr ins Heimatland zudem erleichtern dürfte, dass auch der erstmals im Verlaufe des Verfahrens in der Stellungnahme vom 20. Juli 2009 vom Beschwerdeführer geltend gemachte, inzwischen angeblich deutlich verschlechterte psychische Gesundheitszustand einem allfälligen Vollzug der Wegweisung in den Irak nicht entgegensteht, dass dieser Umstand weder belegt noch weiter substanziiert wird und deshalb als blosse Behauptung zu qualifizieren ist, der keine Beachtung zu schenken ist, D-7658/2007 dass in Würdigung dieser Aspekte der Vollzug der Wegweisung somit zumutbar erscheint (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung festgehalten hat, der Beschwerdeführer habe die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dass gemäss Rechtsprechung (vgl. EMARK 2004 Nr. 27 E. 5.d S. 177) eine bloss eintägige Ausreisefrist als unangemessen zu betrachten ist, dass das BFM demnach anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerdeführer indes gemäss den vorliegenden Akten aktuell nicht erwerbstätig ist, weshalb von dessen prozessualer Bedürftigkeit auszugehen ist und die Beschwerdebegehren als im Zeitpunkt der Einreichung als nicht aussichtslos bezeichnet werden konnten, da sich das Bundesverwaltungsgericht nicht über die allgemeine Lage im Heimatland ausgesprochen hatte, D-7658/2007 dass demnach das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite) D-7658/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Ausreisefrist im Sinne der Erwägungen anzusetzen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie) - [die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand: Seite 15