Abtei lung IV D-7657/2010/dcl {T 0/2} Urteil v o m 3 . November 2010 Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. A._________Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Oktober 2010 / N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-7657/2010 Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 11. Juni 2010 ohne Einreichung von Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er im B._______ am 17. Juni 2010 einer Erstbefragung unterzogen und am 30. September 2010 vom BFM nach Art. 29 Abs. 4 AsylG angehört wurde, dass er dabei im Wesentlichen angab, er sei seit dem Jahr 2000 an seinem Wohnort C._______ für eine Baufirma tätig gewesen, dass er diese Stelle erhalten habe, weil er mit dem Direktor der Firma eine homosexuelle Beziehung eingegangen sei und diese jahrelang aufrecht erhalten habe, D-7657/2010 dass er eines Tages von Mitarbeitern der Baufirma beim sexuellen Kontakt mit dem Direktor in einem Auto überrascht worden und in der Folge zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt worden sei, dass ihm indessen ein Polizist, ein Bekannter seines verstorbenen Vaters, nach wenigen Wochen Haft zur Flucht verholfen habe, dass er sich mit Hilfe eines Mannes nach Ghana begeben habe, wo er einige Zeit geblieben sei, bevor er 2007 nach Lagos zurückgekehrt sei, um von dort nach Italien zu fliegen, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso bis zum jetzigen Zeitpunkt keine Identitätspapiere eingereicht hat, dass das BFM mit - am 23. Oktober 2010 eröffnetem - Entscheid vom 20. Oktober 2010 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Oktober 2010 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 2. November 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei- D-7657/2010 se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist, wobei auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG und 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif tenwechsel verzichtet wurde, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei- D-7657/2010 genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass der Beschwerdeführer, wie vom Bundesamt im angefochtenen Entscheid zutreffend festgehalten, teils widersprüchliche und unsubstanzierte, teils realitätsfremde Angaben hinsichtlich seiner Reisedokumente machte, dass er nämlich einmal angab, mit seinem eigenen Reisepass, ein anderes Mal mit einem gefälschten Reisepass gereist zu sein, und sein weiteres Vorbringen, den Pass in Rom verloren zu haben, nicht näher zu substanzieren vermochte, dass die weitere Angabe des Beschwerdeführers, ein Visum ausgestellt erhalten zu haben, mit der geltend gemachten Tatsache, aus dem Gefängnis geflohen zu sein und von der Polizei gesucht zu werden, nicht vereinbar ist, dass in der Beschwerde auf diese Argumente der Vorinstanz in keiner Weise eingegangen wird, dass im Weiteren die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Asylgesuch vom Bundesamt zu Recht als offensichtlich nicht glaubhaft erachtet wurden, fielen doch die diesbezüglichen Angaben auffallend unbestimmt und teils widersprüchlich aus, dass zwar der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zutreffend darauf hinweist, entgegen der Behauptung des BFM, den Namen des Direktors nicht gewusst zu haben, habe er dessen Nachnamen anlässlich der Anhörungen erwähnt, dass indessen die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, den Vornamen des Mannes zu nennen, zu dem er eine jahrelange sexuelle Beziehung gehabt haben will, bestehen bleibt und mit der Entgegnung in der Beschwerde, wonach der Direktor von allen nur mit seinen Nachnamen angesprochen worden sei und er daher dessen Vornahmen nicht gewusst habe, nicht plausibel erklärt wird, dass hinsichtlich weiterer Unglaubhaftigkeitselemente zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, welche in der Beschwerde nicht entkräftet werden, D-7657/2010 dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 AsylG not wendig erscheinen, dass das Bundesamt zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung, die Anordnung einer Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung des jungen, gesunden Beschwerdeführers als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 AuG zu erachten ist, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass die eingereichte Beschwerde zum Vornherein aussichtslos war, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). D-7657/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N______ (in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand am: Seite 7