Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-7644/2015
Urteil v o m 3 . Februar 2016 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren (…), Kuba, c/o Schweizer Generalkonsulat in New York, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 25. September 2015 / N _______.
D-7644/2015 Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 27. Januar 2012 (Eingangsstempel des Schweizer Generalkonsulates in New York) sowie mit schriftlicher Ergänzung vom 10. Oktober 2012 reichte der Beschwerdeführer beim Schweizer Generalkonsulat in New York (nachfolgend: Generalkonsulat) ein Asylgesuch ein. A.a Mit Schreiben vom 7. Februar 2012 erkundigte sich das Generalkonsulat beim Beschwerdeführer unter Hinweis auf die strengen Anforderungen an eine Einreisebewilligung in die Schweiz sowie an ein Asylgesuch aus dem Ausland, ob er an seinem Gesuch festhalte. A.b Mit undatiertem Schreiben teilte der Beschwerdeführer mit, dass er an seinem Gesuch festhalte. A.c Am 14. August 2015 fand die Anhörung des Beschwerdeführers im Generalkonsulat statt. B. B.a Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der Anhörung sowie in seinen Eingaben geltend, er sei im Jahr 1960 als kubanischer Staatsangehöriger geboren worden und in der Folge in Havanna aufgewachsen. Er entstamme einer bekannten oppositionellen kubanischen Familie. So seien namentlich sein Vater und sein Onkel bekannte Dissidenten in Kuba gewesen. Dennoch sei es ihm möglich gewesen, in der damaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) an der Technischen Universität B._______ ein Physikstudium zu absolvieren, das er im Jahr 1986 erfolgreich abgeschlossen habe. Nach Abschluss seines Studiums in der DDR sei er nach Kuba zurückgekehrt. Aufgrund der damaligen Lebensumstände seiner Familie in Kuba und des auf ihn persönlich ausgeübten Druckes durch die kubanischen Behörden, habe er sich im Jahr 1994 auf dem Seeweg in die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) abgesetzt, wo er ein Asylgesuch gestellt habe. Nach einem vorübergehenden Aufenthalt als Asylsuchender im amerikanisch kontrollierten Teil von Guantanamo sei er in den USA schliesslich als Flüchtling anerkannt worden und habe in New York Wohnsitz genommen. In der Folge habe er die amerikanische Staatsangehörigkeit erworben. Während der folgenden Jahre habe er als Computerspezialist sowie später und bis heute als Mathematik- und Physiklehrer sowie als Spanischlehrer gearbeitet. Aufgrund seiner spezifischen Biographie sei er in Bezug auf Menschenrechtsfragen namentlich auch in Be-
D-7644/2015 zug auf das Verhältnis zwischen behördlicher Überwachung und persönlicher Freiheit in besonderem Masse sensibilisiert. Mit der Zeit habe er den Eindruck erhalten, dass sich die verschiedenen zuständigen amerikanischen Behördenstellen unverhältnismässig verhalten und sich zu sehr in die persönliche Freiheit der amerikanischen Bürger einmischen würden. Er vermute insbesondere, dass amerikanische Polizeistellen auch ihn mehr oder weniger systematisch überwachen, namentlich sein Telefon abhören, seine Internet-Kommunikation kontrollieren oder mitunter gar seinen Internet-Zugang unterbrechen würden. Er ginge nämlich auch davon aus, dass das FBI aufgrund eines vermeintlichen Vorfalls im Hauptbahnhof in [einer amerikanischen Grossstadt] eine Fiche über seine Person angelegt habe. Dies habe es ihm im Jahr 2010 verunmöglicht, eine Arbeitsstelle bei den amerikanischen Bundesbehörden zu erhalten. Darüber hinaus seien ihm auch Lohnbestandteile vorenthalten und durch die Polizei gezielt Gerüchte über seine Person gestreut worden, weil er sich über einschlägige amerikanische Behördenpraktiken, die ihn an kubanische Praktiken erinnern würden, öffentlich kritisch geäussert habe. Deshalb würde er als missliebige Person gelten. Aus diesen Gründen fühle er sich durch die Vereinigten Staaten verfolgt, was ihn zur vorliegenden Asylgesuchstellung bewogen habe. B.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse Unterlagen in Kopie sowie eine DVD zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 25. September 2015, welche dem Beschwerdeführer am 16. Oktober 2015 eröffnet wurde, verweigerte das SEM die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. C.a Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei im Laufe der letzten Jahre durch die amerikanischen Behörden auf verschiedene Weisen beobachtet und in diesem Zusammenhang mitunter auch mit indirekten behördlichen Schikanen konfrontiert worden. Aus diesen Gründen habe er sich als verfolgt gefühlt. Unannehmlichkeiten, wie etwa eine vorübergehende Behinderung bei seiner Kommunikation im Internet oder bei der Telefonie, stellten offenkundig keine ernsthaften Nachteile in asylrechtlich relevanter Weise dar. Zudem sei ihm eine Anstellung bei einer Bundesbehörde seinerzeit nicht formell verweigert worden. Vielmehr habe sein damaliger potentieller Arbeitgeber, das Bundesstatistikamt der USA, ihn zu einer Stellungnahme im Hinblick auf die möglichen Gründe
D-7644/2015 und die Berechtigung für eine Fichierung durch das "FBI" eingeladen, wie dem von ihm eingereichten Schreiben […] zu entnehmen sei (…). Die Erlaubnis zu einer beruflichen Tätigkeit ,etwa als Lehrer, sei ihm sodann nie verweigert worden, zumal er während der vergangenen Jahre an verschiedenen Schulen eine Lehrertätigkeit ausgeübt habe, wie dem von ihm eingereichten Curriculum ("Educational Experience") zu entnehmen sei. Nüchtern betrachtet sei er in den USA nie mit einem ernsthaften Nachteil in einem asylrechtlichen Sinne konfrontiert worden. Darüber hinaus könne auch nicht von einem objektiv unerträglichen psychischen Druck gesprochen werden, der ihm ein weiteres menschenwürdiges Leben in den USA gleichsam verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren würde. An dieser Stelle sei immerhin einzuräumen, dass ein gewisses Unbehagen gegenüber der namentlich seit den Ereignissen des Jahres 2001 in den USA massiv verstärkten behördlichen Überwachungstätigkeit durchaus nachvollziehbar erscheine. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Medienausschnitte würden aufzeigen, dass insbesondere auch in Bezug auf das Thema "behördliche Überwachungstätigkeit" die Meinungsäusserungsfreiheit in den USA sehr wohl gewährleistet sei, und auch er selbst vom Recht auf freie Meinungsäusserung, etwa im Internet, regen Gebrauch gemacht habe (vgl. A1 und A15). Das Thema "behördliche Überwachungstätigkeit" werde auch in der amerikanischen Öffentlichkeit intensiv und kontrovers diskutiert und bilde auch in der amerikanischen Politik einen intensiven Diskussionsgegenstand, wie etwa die Auseinandersetzungen zur Tätigkeit der "National Security Agency" (NSA) in aller Deutlichkeit aufzeige. Daraus folge, dass in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers das Bestehen einer Schutzbedürftigkeit klarerweise zu verneinen sei. Er sei keiner unmittelbaren Gefahr im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt und bedürfe dementsprechend nicht des Schutzes der Schweizer Behörden. C.b Das Asylgesuch des Beschwerdeführers könne auch gestützt auf aArt. 52 Abs. 2 AsylG abgelehnt werden. Gemäss diesem Artikel könne das Asylgesuch einer sich im Ausland befindenden Person abgelehnt werden, wenn ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Diese Gesetzesbestimmung eröffne der Behörde einen grossen Spielraum bei der Prüfung eines im Ausland eingereichten Asylgesuchs. Das Vorhandensein enger Bindungen zur Schweiz stelle eines der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien dar, aufgrund derer einer im Ausland weilenden Person die Einreise in die Schweiz bewilligt werden könne. Die Asylbehörden müssten indessen in der Lage sein, konkret aufzuzeigen, in welchen Drittstaat die Asyl suchende Person ausreisen könne und dort auch tatsächlich Schutz erhalte.
D-7644/2015 C.c Dem Beschwerdeführer sei zuzumuten, in einem anderen Land um Asylgewährung nachzusuchen. So sei in erster Linie Kanada zu erwähnen, das über ein umfassendes und gesetzlich geregeltes Asylverfahren verfüge, welches auch amerikanischen Staatsangehörigen den Zugang zum Asylverfahren gewähre. Vor dem Hintergrund der kubanischen Herkunft und der spanischen Muttersprache des Beschwerdeführers sei zudem darauf hinzuweisen, dass die meisten Staaten Lateinamerikas die Flüchtlingskonvention ratifiziert hätten und sich diese Staaten gemäss den Erkenntnissen des SEM auch an die damit verbundenen Verpflichtungen hielten. So seien beispielsweise die Staaten Argentinien, Brasilien, Ecuador, Panama und Peru Vertragsparteien sowohl des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Flüchtlingskonvention [FK; SR 0.142.30]) als auch des betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967; Venezuela wiederum habe zwar das Abkommen nicht ratifiziert, wohl aber das Protokoll. Diese Staaten würden über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen verfügen. Namentlich Argentinien und Brasilien würden über ein im Allgemeinen formelles und gesichertes Asylverfahren verfügen. Es sei zudem relativ einfach, einen sonstigen Aufenthaltstitel in diese beiden Staaten zu erhalten, selbst wenn eine Person nicht als Flüchtling anerkannt werde. In anderen Staaten im südamerikanischen Raum, zum Beispiel in Chile und in den Ländern der Comunidad Andina (Peru, Ecuador, Bolivien) seien die Aufnahmebedingungen komplexer, jedoch seien auch hier die Voraussetzungen für eine dauerhafte Integration gegeben. Zudem würden sich die einzelnen Staaten gemäss den Erkenntnissen des SEM grundsätzlich an das Gebot des Non- Refoulement von Art. 33 FK halten, mit Ausnahme allenfalls von bestimmten (hier nicht weiter interessierenden) Grenzgebieten von Panama und Venezuela zu Kolumbien. Für die praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche spreche im Weiteren die Möglichkeit der visumsfreien Einreise für amerikanische Staatsangehörige sowohl in Kanada als auch in praktisch sämtlichen lateinamerikanischen Staaten. Kanada und die lateinamerikanischen Staaten würden überdies sowohl aus geografischen als auch insbesondere aus sprachlichen und kulturellen Gründen als offensichtlich näherliegender erscheinen als etwa die Schweiz. C.d Zwar habe der Beschwerdeführer in seinem Gesuch geltend gemacht, dass er aufgrund seines Studiums in der früheren DDR auch der deutschen Sprache mächtig sei und ausserdem zwei Cousinen in [einer Schweizer Stadt] wohnen würden. Ein derartiger Verwandtschaftsgrad erfülle jedoch die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung im Sinne von
D-7644/2015 (a)Art. 51 AsylG offenkundig nicht. Allein daraus ergebe sich auch nicht eine besonders nahe Beziehung zur Schweiz, zumal er selbst noch nie die Schweiz besucht habe. Unter diesen Umständen sei es ihm zuzumuten, gegebenenfalls in einem der erwähnten Staaten um Asylgewährung nachzusuchen. Infolgedessen erachte das SEM es als zumutbar, dass er sich an einen anderen Staat als die Schweiz um Schutz wende. D. Mit Eingabe in englischer Sprache an das Generalkonsulat vom 10. November 2015 (handschriftlicher Vermerk) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 25. September 2015. Das Generalkonsulat überwies die Eingabe an das SEM, welches diese zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung weiterleitete. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen sinngemäss geltend, die angefochtene vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Er würde sich in den USA nicht sicher fühlen, wo er ein "targeted individual" sei. Er befürchte, er werde grundlos inhaftiert oder umgebracht. Es sei auch nicht nur eine Vermutung von ihm, dass er persönlich mehr oder weniger überwacht, sein Telefon abgehört und sein Internetkommunikation kontrolliert und mitunter sein Internet-Zugang unterbrochen werde. In diesem Zusammenhang verwies er auf die Enthüllungen Snowdens und legte Fotografien seiner Steckdosen beziehungsweise seiner Telefon- und Internetanschlüsse sowie von Kabeln und Steckern bei und erklärte, in seinen Räumen sei ein "pesky noise" zu vernehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
D-7644/2015 Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde wird aus prozessökonomischen Gründen in Englisch akzeptiert und ist deshalb frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einreichung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die altrechtlichen Bestimmungen betreffend das Asylverfahren anzuwenden. 5. 5.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
D-7644/2015 das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1); dies ist vorliegend der Fall. 6. 6.1 Die Vorinstanz kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 6.2 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das SEM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128; vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). 6.3 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist festzustellen, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt hat (auch wenn der Beschwerdeführer zu Recht moniert hat, dass die Landessprache in Brasilien portugiesisch und nicht spanisch ist), dass den von ihm geltend gemachten Vorkommnissen keine einreiserelevante Bedeutung zukommt. Es kann deshalb vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. vorstehend Bst. C.). An dieser Einschätzung können auch die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner
D-7644/2015 Rechtsmitteleingabe nichts ändern, zumal der Beschwerdeführer im Wesentlichen lediglich an der Asylrelevanz seiner bisherigen Vorbringen und seiner Schutzbedürftigkeit festhält. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich somit den Ausführungen des SEM vollumfänglich an, zumal sich aus der Beschwerde nichts ergibt, was die Erwägungen der Vorinstanz entkräften könnte. 6.4 Somit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von aArt. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist nicht gegeben. Das SEM hat dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
D-7644/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und das Generalkonsulat
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
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