Abtei lung IV D-7643/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . Dezember 2009 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Corinne Krüger. A._______, geboren (...), und deren Sohn B._______, geboren (...), beide vertreten durch (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. November 2006 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-7643/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine buddhistische Mongolin aus C._______, verliess ihren Heimatstaat zusammen mit ihrem Lebenspartner nach eigenen Angaben am 29. September 2006 und reiste via Russland und ihr unbekannte Länder am 11. Oktober 2006 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ um Asyl nachsuchte. Dort wurde sie am 19. Oktober 2006 zu ihren Personalien, zu ihren Ausreisegründen und zu ihrem Reiseweg befragt. Am 10. November 2006 führte das BFM in einem reinen Frauenteam mit der Beschwerdeführerin eine einlässliche Anhörung zu ihren Asylgründen durch. B. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin geltend, sie stamme aus C._______. Ihr Vater sei ein muslimischer Kasache und ihre Mutter Mongolin gewesen. Sie selber sei Buddhistin und fühle sich als Mongolin. Ihr Vater sei 2002 und ihre Mutter 2004 gestorben. Sie habe keine Geschwister. Nach dem Tod ihrer Eltern habe der Bruder ihres Vaters ihre Erziehung übernommen. Sie habe ihm im Haushalt und in der Viehzucht geholfen. Im Oktober 2004 sei sie von ihrem Onkel mit einem 40-jährigen Kasachen namens E._______ zwangsweise nach Brauch verheiratet worden. Dieser habe bereits zwei Kinder gehabt, die in F._______ studiert hätten, und er habe mit seiner Mutter auf dem Land zusammengelebt. E._______ habe täglich Alkohol getrunken. Er habe sie vergewaltigt und geschlagen, vor allem wenn er betrunken gewesen sei. Deshalb sei sie im August 2005 nach C._______ geflüchtet. Dort habe sie E._______ wegen der Vergewaltigungen bei der Polizei angezeigt. Diese habe ihr gesagt, sie würde von ihr hören, habe sich aber nie gemeldet. In C._______ sei sie zu ihrem Freund G._______ gegangen, mit dem sie seit der Sekundarschule liiert gewesen sei, ihn aber nicht habe heiraten dürfen. Im September 2005 seien sie zusammen nach F._______ gegangen. Ihr Lebenspartner habe dort studiert und sie habe in einem Kaffeehaus als Gehilfin gearbeitet. Im Februar 2006 habe sie ihren Lebenspartner nach Brauch geheiratet. Am 2. Mai 2006 sei sie von den zwei Söhnen von E._______ entführt worden. Sie hätten sie zurück zu E._______ nach H._______ gebracht und ihr gedroht, sie zu töten, wenn sie von dort weggehe. Im Juni 2006 habe ihr Lebensgefährte G._______ sie von dort wegholen wollen, aber sie D-7643/2006 seien von E._______ und seinen Söhnen am 10. Juni 2006 in ein Brunnenloch eingesperrt worden. Nach zehn Tagen seien sie zufälligerweise entdeckt und freigelassen worden. Danach seien sie zurück nach C._______ gegangen. Dort hätten sie wiederum Anzeige bei der Polizei gemacht; diese habe sich aber nicht um die Angelegenheit gekümmert, sondern nur gesagt, sie müssten sich gedulden. Im Juli 2006 sei der Sohn ihres Onkels nach einer 11jährigen Haftstrafe wegen Mordes aus dem Gefängnis entlassen worden und am 20. Juli 2006 zu ihnen gekommen. Er habe sie und ihren Lebensgefährten zusammengeschlagen und sie mit Gewalt zu seinen Eltern mitgenommen. Ihr Onkel habe ihr vorgeworfen, sie hätte die kasachischen Traditionen der Sippe verletzt, und sie wieder zu E._______ gebracht. Am 27. September 2006 habe ihr Lebenspartner sie schliesslich von dort weggeholt und zwei Tage später seien sie zusammen aus der Mongolei ausgereist. Die Beschwerdeführerin reichte anlässlich der Empfangsstellenbefragung am 19. Oktober 2009 einen Geburtsschein (Nr. [...]), ausgestellt am (...) in C._______, zu den Akten. C. Der Lebenspartner der Beschwerdeführer gab zudem an, er habe in F._______ Mathematik und Informatik studiert. Am 30. April 2006 habe der Studentenverein seiner Hochschule, der zur kommunistischen Partei gehöre, einen neuen Präsidenten gewählt. Nach der Wahl seien die Studenten zum Essen eingeladen worden. Als er danach mit anderen Studenten zusammen in einer Bar gewesen sei, habe er die unrechtmässige Wahl des Präsidenten bzw. die kommunistische Partei kritisiert und dabei erwähnt, über die Wahl im Fernsehen ein Interview geben zu wollen. Am darauffolgenden Tag sei er von zwei Polizisten verhaften worden, weil er sich wegen der Wahl an die Öffentlichkeit habe wenden wollen. Während seiner Haft sei er verhört und geschlagen worden. Ende Mai 2006 sei er freigelassen worden, verbunden mit der Auflage, sich jeden Tag bei der Polizei zu melden. Nachdem der Cousin der Beschwerdeführerin diese entführt habe, sei er zur Polizei gegangen, welche versprochen habe, dagegen etwas zu unternehmen. Einer daraufhin erhaltenen Vorladung habe er Folge geleistet und sei zur Polizei gegangen. Dort sei ihm von einem kasachischen Polizisten vorgehalten worden, eine Familie zerstört zu haben, und er sei für zehn Tage inhaftiert worden. Da er schliesslich festgestellt habe, gegen die Familie seiner Partnerin nichts unternehmen zu können, habe D-7643/2006 er sich entschieden, sie zu befreien und mit ihr zusammen den Heimatstaat zu verlassen. Der Lebenspartner der Beschwerdeführerin reichte anlässlich der Empfangsstellenbefragung am 19. Oktober 2006 ein Schuldokument (bezeichnet als "EDV-Support"), ausgestellt am (...) in F._______, eine Polizeivorladung vom (...) (ohne Angabe eines Grundes) sowie zwei Fotos zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 24. November 2006 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte das Bundesamt die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2006 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner gegen diesen Entscheid bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde und beantragten, es sei der Entscheid des BFM vom 24. November 2006 aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren; eventuell sei festzustellen, dass sich der Vollzug ihrer Wegweisung als unzumutbar erweise, weshalb sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen seien. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. F. Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht die bei der ARK zu diesem Zeitpunkt hängigen Beschwerdeverfahren. G. Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2007 bestätigte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das der Beschwerdeführerin und ihrem Lebenspartner zustehende Recht auf Aufenthalt in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens und verfügte, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. D-7643/2006 H. Am 14. Februar 2007 wurden die Akten dem BFM zur Vernehmlassung überwiesen. Am 16. März 2007 erklärte das Bundesamt in seiner Vernehmlassung, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Es beantragte die Abweisung der Beschwerde. Am 21. März 2007 wurde der Beschwerdeführerin und ihrem Lebenspartner die Vernehmlassung des BFM ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht. I. Am 25. April 2007 teilten die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner dem Bundesverwaltungsgericht mit, sie würden beide an einer Infektion leiden, die aufgrund von Resistenzbildung nur schlecht bekämpfbar sei. Dazu reichten sie einen Kurzaustrittsbericht des Kantonsspitals I._______ vom 4. Januar 2007 betreffend den Lebenspartner der Beschwerdeführerin sowie zwei Resistenzausweise zu den Akten. J. Am 4. Juni 2007 wurde der gemeinsame Sohn B._______ geboren. K. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2009 forderte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerdeführerin und ihren Lebenspartner auf, bis zum 21. Oktober 2009 einen aktuellen ärztlichen Bericht betreffend ihres Gesundheitszustands sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichten. L. Gemäss Mitteilung des neu mandatierten Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 20. Oktober 2009 ist ihr Lebenspartner seit Monaten verschwunden und der Kontakt zu ihm abgebrochen. Gemäss Auskunft des (...) vom 21. Oktober 2009 ist der Lebenspartner bereits seit dem 29. Dezember 2008 unbekannten Aufenthalts und sein N- Ausweis ist am 11. April 2009 abgelaufen. Aufrund dieser Umstände nahm das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss an, der nicht vertretene Lebenspartner der Beschwerdeführerin sei an der Weiterführung seines Asylverfahrens nicht mehr interessiert und habe kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung des Bundesamtes. Deshalb schrieb das Bundesverwaltungsge- D-7643/2006 richt die Beschwerde vom 22. Dezember 2006 bezüglich des Lebenspartners der Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2009 als gegenstandslos geworden ab (...). Gleichzeitig stellte der Einzelrichter fest, das Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin und ihres Kindes B._______ werde unter der bisherigen Verfahrensnummer weitergeführt. M. In der Eingabe vom 20. Oktober 2009 erklärte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, durch das Verschwinden ihres Lebenspartners habe sich die persönliche Situation der Beschwerdeführerin und ihres Kindes stark verändert. Die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung müsse demnach unter der neuen Voraussetzung geprüft werden, dass es sich bei ihr um eine alleinstehende Frau und deren Kleinkind handle. Ihr Kind könne sich zudem auf die Kinderschutzkonvention berufen. Alleinstehende Frauen mit Kindern seien in der Mongolei in grösster Gefahr, in Armut zu geraten oder in Armut zu bleiben. Arme Frauen und Kinder würden zudem am meisten Opfer von Menschenhandel in der Mongolei. Es werde darum ersucht, die neue Lebenssituation der Beschwerdeführerin im Verfahren zu berücksichtigen. N. Nach gewährter Fristerstreckung teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht am 10. November 2009 mit, die Nachfrage beim Kantonsspital I._______ habe ergeben, dass diese dort zuzeit nicht in Behandlung sei. Sie habe im Jahre 2007 im Kantonsspital I._______ entbunden. Sie sei Trägerin des von der Spitalhygiene gefürchteten Staphylococcus aureus und habe deshalb einen Resistenzausweis. Die Infektion sei für sie selbst jedoch nicht gefährlich. Zudem reichte der Rechtsvertreter einen ärztlichen Bericht von Frau Dr. med. K._______ vom 26. Oktober 2009 zu den Akten, gemäss welchem der Sohn der Beschwerdeführerin gesund ist. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset- D-7643/2006 zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). D-7643/2006 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM hält zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Lebenspartners hielten den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Im Einzelnen führt es aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie gegen ihren Willen mit E._______ verheiratet und dann von ihm misshandelt worden sei, vermöchten nicht zu überzeugen. So habe sie zunächst nicht plausibel erklären können, warum sie vor ihrem gewalttätigen Ehemann E._______ erstmals erst im August 2005 – also erst zehn Monate nach ihrer im Oktober 2004 erfolgten Eheschliessung – geflohen sei, obschon ihr aufgrund der Akten eine Flucht bereits zu einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen wäre. Ihre Begründung, dazu keinen Mut gehabt zu haben, erscheine angesichts der behaupteten schweren Misshandlungen, denen sie regelmässig ausgesetzt gewesen sei, nicht nachvollziehbar. Im Weiteren habe sie angegeben, sich wegen der Probleme mit E._______ immer nur an die Polizei gewandt zu haben, diese sei auf ihre Anzeigen hin jedoch untätig geblieben. Diese Darstellung sei aber mit ernsthaften Zweifeln behaftet. Denn es sei darauf hinzuweisen, dass in den letzten Jahren vom mongolischen Staat – gedrängt auch von internationalen Organisationen und Frauenrechtsgruppen in der Mongolei – energisch Massnahmen gegen Gewalt gegen Frauen ergriffen worden seien. Am 13. Mai 2004 habe das Parlament das Gesetz gegen häusliche Gewalt verabschiedet, das anfangs 2005 in Kraft getreten sei. Dieses stelle häusliche Gewalt unter Strafe und verpflichte die Behörden zur Intervention. Im ersten Jahr seiner Existenz sei es in mindestens 20 Fällen angerufen worden. Daneben würden erste zivile Einrichtungen zur Durchsetzung dieses Gesetzes bestehen, teilweise unter der Schirmherrschaft von Politikerinnen und Politikern. Das "National Center Against Violence (NCAV)" und "Stop Violence Against Women" führten immer wieder D-7643/2006 Trainings bei Behörden durch und böten wie die "Mongolian Women Lawyers Association" juristische Unterstützung bei Klagen. Eine grössere Kampagne sei Ende 2005 / Anfang 2006 durchgeführt worden. Das NCAV unterhalte in allen Landesteilen Zweigstellen. Es gebe mindestens drei Frauenhäuser, wo sich gefährdete Frauen zumindest vorübergehend in Schutz bringen könnten. Folglich sei es Frauen, die Opfer häuslicher Gewalt geworden seien, effektiv möglich, staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Vor diesem Hintergrund müsse die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Behörden seien untätig geblieben und hätten ihr keinen Schutz vor E._______ gewährt, als realitätsfremd gewertet werden. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, warum sie die Hilfe eines Rechtsanwalts oder die der zahlreichen Frauenorganisationen, welche sich gegen häusliche Gewalt einsetzten, nicht in Anspruch genommen habe, was ihr mit Blick auf ihr Alter und ihre achtjährige Schulbildung ohne Weiteres möglich und zuzumuten gewesen wäre. Ihr Einwand, kein Geld für einen Anwalt gehabt zu haben, überzeuge nicht, zumal sie bzw. ihr Partner ohne Weiteres in der Lage gewesen seien, die finanziellen Mittel in Höhe von 8'000 Dollar für ihre Ausreise zu beschaffen. 4.2 Im Weiteren erklärte das BFM, die Aussagen der Beschwerdeführerin zu zentralen Sachverhaltselementen – so beispielsweise zu ihrer zehntägigen Gefangenschaft im Wasserloch oder zu ihrer Flucht am 27. September 2006 – seien ohne persönlichen Bezug und ohne die vertiefende Substanz ausgefallen, die von ihr zu erwarten gewesen wäre, wenn sie das Geschilderte tatsächlich erlebt hätte. Auf Nachfragen habe sie ihre persönlichen Erlebnisse während der zehntägigen Gefangenschaft nicht anschaulich und lebensnah schildern können, obschon sie darauf mehrmals angesprochen worden sei. Ihre entsprechenden Aussagen beschränkten sich stattdessen auf einige wenige kurze Sätze, die vage und ohne jeglichen persönlichen Bezug augefallen seien. Tatsächlich verfolgte Personen würden in ihrer Wahrnehmung aber eine subjektive Prägung erfahren und ihre diesbezüglichen Erfahrungen bzw. Befürchtungen sowie Ängste würden sodann auch dementsprechend geschildert. Im vorliegenden Fall untermauerten aber weder persönliche Betroffenheit noch subjektives Empfinden das von der Beschwerdeführerin Geschilderte. Desgleichen sei sie nicht in der Lage gewesen, ihre Flucht am 27. September 2006 detailliert zu schildern, obschon sie dazu explizit aufgefordert worden sei. Sie habe nur angegeben, mit den Schafen auf der Weide gewesen zu sein, wo ihr Partner sie D-7643/2006 gefunden habe. Diese stereotype Darstellung sei mit der erfahrungsgemäss um ein Vielfaches komplexeren Wirklichkeit in keiner Art und Weise zu vereinbaren. Aufgrund dieser Unstimmigkeiten seien die Vorbringen der Beschwerdeführerin, gegen ihren Willen mit E._______ verheiratet und danach von diesem misshandelt und verfolgt worden zu sein, nicht glaubhaft. 4.3 Weiter führte das BFM aus, infolgedessen seien auch die Vorbringen des Lebenspartners der Beschwerdeführerin, soweit sie sich auf die Probleme mit E._______ beziehen würden, nicht glaubhaft, da sie derart eng mit der angeblichen Verfolgungssituation der Beschwerdeführerin verknüpft seien. An dieser Einschätzung vermöge auch die (anlässlich der Empfangsstellenbefragung am 19. Oktober 2006 eingereichte) Polizeivorladung vom 28. Juli 2006 nichts zu ändern, zumal notorisch sei, dass solche Dokumente in der Mongolei ohne Weiteres unrechtmässig erworben werden könnten, weshalb ihr Beweiswert als äusserst gering eingestuft werden müsse. Ferner könne angesichts der dargelegten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen im vorliegenden Fall auf eine eingehende Würdigung der eingereichten Dokumente verzichtet werden. 4.4 Auch die Vorbringen des Partners der Beschwerdeführerin, er sei in der Folge von Wahlen des Studentenvereins von der Polizei festgenommen worden, erachtete das BFM als unglaubhaft. Das Bundesamt erklärte, die diesbezüglichen Aussagen seien unsubstanziiert und widersprüchlich ausgefallen. So habe er selbst auf Vertiefungsfragen den Ablauf der Wahlen nicht anschaulich und detailliert schildern können, obschon er behauptet habe, bei den Wahlen anwesend gewesen zu sein. Er habe sich zudem bezüglich der Frage widersprochen, was genau er nach den Wahlen kritisiert habe. Zudem habe er einerseits behauptet, nur zum Spass bemerkt zu haben, wegen der Wahlen dem Fernsehen ein Interview zu geben, andererseits angegeben, bereits einen Termin beim Fernsehkanal 25 vereinbart zu haben. Widersprochen habe er sich zudem bezüglich seiner angeblichen Haftdauer. Insbesondere habe er nicht sagen können, welchen konkreten Straftatbestand ihm die Behörden nach den Wahlen zur Last gelegt hätten, was von ihm aber angesichts seiner Haftdauer und den dabei durchgeführten Verhören zu erwarten gewesen wäre. 4.5 In der Beschwerde wird hinsichtlich der Ausführungen des BFM zu der Gesetzesentwicklung in der Mongolei bezüglich Gewalt gegen D-7643/2006 Frauen und der Möglichkeiten der Beschwerdeführerin, deswegen im Heimatland Hilfe in Anspruch nehmen zu können, entgegnet, Nachforschungen über das Problem der häuslichen Gewalt in der Mongolei hätten zu ganz anderen Ergebnissen und Informationen als diejenigen vom BFM geführt. So habe die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) am 16. August 2006 festgestellt, dass häusliche Gewalt gegen Frauen ein grosses Problem in der Mongolei darstelle, da die Wahrnehmung dort weitgehend so sei, dass es sich dabei entweder um eine Familienangelegenheit oder überhaupt um kein Problem handle. Straflosigkeit bei sexueller Gewalt sei weit verbreitet, 88 % der Vergewaltigungsfälle würden vor Gericht abgewiesen. Weiter komme die SFH zum Schluss, dass der mongolische Staat bisher nicht die Verantwortung übernehme, welche ihm das am 13. Mai 2004 verabschiedete Gesetz zur Bekämpfung der häuslichen Gewalt auferlege. Ganz offensichtlich sei der Staat nicht daran interessiert, geschützte Häuser zu finanzieren. Auch aufgrund anderer Quellen entstehe insgesamt der Eindruck, dass zwar auf staatlicher Ebene rechtliche Grundlagen geschaffen worden seien, die fortschrittlich seien und den Schutz der Frauen zum Ziel hätten. Es fehle jedoch an der Umsetzung der Bestimmungen, die finanziellen Ressourcen der NCAV seien sehr begrenzt und die Kapazitäten schwach. Demnach stehe fest, dass das BFM von einer viel zu optimistischen Sicht der Situation der Bekämpfung der häuslichen Gewalt in der Mongolei ausgehe. Die Aussagen der Beschwerdeführerin schienen der Realität näherzustehen als die Einschätzung des BFM. Deshalb müsse auch die Beurteilung des BFM hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin grundsätzlich hinterfragt werden. Vielmehr als von der Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin sei davon auszugehen, dass der mongolische Staat nicht gewillt sei, seiner Schutzfunktion hinsichtlich häuslicher Gewalt nachzukommen. Der Staat halte häusliche Gewalt im Allgemeinen noch immer für eine Privatsache. Ihre Erfahrung mit der Polizei habe gezeigt, dass diese nicht gewillt sei, sie zu schützen. Dieser Umstand habe unter anderem zur Flucht der Beschwerdeführerin und ihres Lebenspartners geführt. Die Beschwerdeführerin erklärte in der Beschwerde, die Misshandlungen durch ihren früheren kasachischen Ehemann könne sie anhand von Narben an den Unterschenkeln nachweisen. 4.6 In der Beschwerde wird ausserdem ausgeführt, der Flüchtlingsbegriff schliesse ausdrücklich auch frauenspezifische Fluchtgründe mit ein. Die Beschwerdeführerin mache solche Fluchtgründe geltend. Das BFM sei bisher nicht näher auf ihre frauenspezifischen Fluchtgründe D-7643/2006 eingegangen, sondern habe diese mehr oder weniger pauschal als unglaubwürdig oder unbegründet abgetan. Dagegen seien die von ihr geäusserten Fluchtgründe plausibel und in sich konsistent. Zwangsverheiratung und die sich daraus ergebenden Folgen seien für sie als Frau als Fluchtgründe zu berücksichtigen, die zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen. Die Verfolgung erweise sich als intensiv und lebensbedrohend. Ihr kasachischer Ehemann halte sie für sein Eigentum. Seiner Meinung nach könne er sie töten, wenn sie ihm nicht gehorchen sollte. Die Verfolgung erweise sich auch als gezielt, sie sei durch die Verfolgung konkret betroffen. Zudem habe sie weiterhin begründete Furcht vor Verfolgung, das heisst sie habe Verfolgung erlitten und die Aktualität dieser Verfolgung sei gegeben. Es bestehe ein Kausalzusammenhang zwischen ihrer Flucht und der erlittenen Verfolgung. Es gebe einen zeitlichen und einen sachlichen Zusammenhang zwischen der erfolgten Verfolgung und der Flucht. Schliesslich habe sich erwiesen, dass es für sie keine inländische Fluchtalternative gebe. Sie seien an anderen Orten von der Familie ihrer Ehemannes gefunden worden. Deshalb sei es für sie nicht möglich, eine inländische Fluchtalternative zu benützen, um der Verfolgung zu entgegehen. Zudem könnten sie sich nicht wahllos irgendwo niederlassen, dazu brauche es ein soziales Netz, auf das sie nicht zurückgreifen könnten. Aus diesen Gründen sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. 5. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Ergebnis, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen und die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft somit nicht erfüllt. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei vor der Verfolgung durch ihren Ehemann geflohen, welcher sie sexuell missbraucht und misshandelt habe. Sie sei im Oktober 2004 zwangsweise mit ihm verheiratet und seither von ihm vergewaltigt und geschlagen worden. Sie hätte bei diesem in H._______, einem Dorf in C._______, gelebt. Am 8. August 2005 sei sie zu ihrem Freund, mit dem sie seit ihrer Schulzeit liiert gewesen sei, nach C._______ geflüchtet. An dem Tag sei sie auf der Wiese gewesen und habe Schafe gehütet. Dann habe sie ein Auto angehalten und sei mit diesem nach C._______ gefahren. Dort habe sie die Vergewaltigungen bei der Polizei angezeigt, doch diese sei nicht tätig geworden. Im September 2005 sei sie mit ihrem Freund D-7643/2006 zusammen nach F._______ gegangen, wo dieser studiert habe. Eines Tages hätten die zwei Söhne ihres Mannes sie ihm Kaffeehaus in F._______, wo sie gearbeitet habe, gesehen und herausgefunden, wo sie lebte. Am 2. Mai 2006 hätten diese sie entführt und nach H._______ zu E._______ gebracht. Am 10. Juni 2006 sei ihr Freund gekommen, um sie abzuholen, aber sie seien in einen Brunnen gesperrt worden. Nach der Freilassung durch zwei zufälligerweise vorbeikommende Männer nach zehn Tagen hätten sie sich an die Polizei in C._______ gewandt, diese sei jedoch untätig geblieben. Am 20. Juli 2006 habe der Sohn ihres Onkels sie in C._______ gefunden, sie erneut entführt und wieder zu E._______ gebracht. Als sie am 27. September 2006 mit den Schafen auf der Weide gewesen sei, habe ihr Freund sie befreit und am 29. September 2006 hätten sie gemeinsam ihren Heimatstaat verlassen. 5.2 Den Vorbringen der Beschwerdeführerin fehlen sogenannte Realitätskennzeichen. Ihre Ausführungen sind teilweise realitätsfremd und vermögen insgesamt nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem oder Befürchtetem zu erwecken. Den Akten zufolge traf sie von Oktober 2004 bis August 2005 keine Anstalten, um aus dem gemeinsamen Haushalt mit E._______ auszuziehen und zu ihrem Freund G._______ zu flüchten. Es ist unerklärlich, warum sie mit der Flucht so lange gewartet haben will, wo es ihr im August 2005 schliesslich doch so einfach gefallen sein soll, E._______ zu verlassen. Gemäss eigenen Aussagen soll sie regelmässig Vieh gehütet haben und auf der Weide gewesen sein. Sie gab auch nie an, E._______ hätte sie im Haus festgehalten. So wäre es ihr ein Leichtes gewesen, bereits viel früher zu ihrem Freund zu flüchten. Es erscheint realitätsfremd und nicht nachvollziehbar, warum sie damit so lange gewartet haben soll, wo sie doch eine ihr nahestehende Person und damit einen Ort gehabt hat, wo sie hingehen konnte. Damit müssen die Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Zwangsheirat und der angeblichen Vergewaltigungen bezweifelt werden. Weiter hat die Vorinstanz nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht auf die unrealistischen Umstände der Entführungen und der Gefangennahme im Brunnen hingewiesen. So gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, die Umstände ihrer zehntägigen Gefangenschaft im Brunnen realistisch zu beschreiben. Auf konkrete Nachfrage, wie sie sich in diesen zehn Tagen gefühlt habe und was ihr dabei durch den Kopf gegangen sei, gab sie lediglich an, sie hätten es sehr schwer gehabt. Während der ersten sieben Tage hätten sie morgens und abends etwas zu Essen D-7643/2006 erhalten. Vom Lichteinfall her hätten sie abschätzen können, ob es Tag oder Nacht gewesen sei. Es sei sehr kalt gewesen und sie hätten Hunger gehabt. Da sei alles. Von einer Person, welche tatsächlich zehn Tage unter derart schwierigen Bedingungen eingesperrt gewesen war, wäre indessen zu erwarten, dass sie sich an bestimmte Einzelheiten genauer erinnern und diese in ihren Schilderungen entsprechend zum Ausdruck bringen kann. Auch bezüglich der Anzeigen bei der Polizei fehlen in den Vorbringen der Beschwerdeführerin eindeutige Realkennzeichen und teilweise sind diese auch widersprüchlich. So erklärte sie anlässlich der Empfangsstellenbefragung lediglich, sie sei im August 2005 und nach der Freilassung aus dem Wasserloch bei der Polizei gewesen (vgl. A3/9 S. 5 f.). Erst bei der direkten Anhörung erklärte sie auf Nachfrage, sie könne nicht sagen, wie oft sie bei der Polizei gewesen sei, aber es sei sehr oft gewesen. Auch hier machte sie trotz mehrmaligen Nachfragens keine genauere Angaben (vgl. A9/14 S. 7 f.). Deshalb müssen auch die diesbezüglichen Vorbringen bezweifelt werden. Alle diese Vorbringen wurden bereits von der Vorinstanz als unglaubhaft erachtet. Den diesbezüglichen Ausführungen in der Verfügung vom 24. November 2006 wurde in der Beschwerde nichts Substanziiertes entgegengebracht, was zu einer Änderung der Verfügung führen vermöchte. 5.3 Bei festgestellter Unglaubhaftigkeit der Vorbringen kann grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage des Vorliegens der Flüchtlingseigenschaft verzichtet werden. Dennoch kann vorliegend Folgendes ergänzt werden: Entgegen den diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde ist der mongolische Staat grundsätzlich in der Lage und auch willens, seine Bürger vor wiederrechtlichen Handlungen (inklusive häusliche Gewalt und Sexualdelikte) zu schützen respektive die Täter strafrechtlich zu verfolgen. Wie oben dargelegt, werden die Vorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft erachtet. Es wird also auch bezweifelt, dass die Beschwerdeführerin überhaupt eine Anzeige bei der Polizei gemacht hat. Aber selbst wenn ihr dies geglaubt werden könnte, müsste der Beschwerdeführerin vorgeworfen werden, die Hilfe des Staates nicht in Anspruch genommen zu haben. So gab sie an, nur bei der Polizei in C._______ gewesen zu sein. Es wäre der Beschwerdeführerin jedoch zuzumuten gewesen, in dieser Sache noch einen anderen Polizeiposten aufzusuchen – wie zum Beispiel in F._______, wo sie von September 2005 bis Mai 2006 ohne Probleme gelebt hat – oder an eine übergeordnete Stelle zu gelangen und gegebenenfalls einen Rechtsbeistand einzu- D-7643/2006 schalten. Ausserdem bestehen in der Mongolei verschiedene Frauenund Menschenrechtsorganisationen, an die sich die Beschwerdeführerin hätte wenden können. 5.4 Die Vorbringen in der Beschwerde, das BFM sei bisher nicht näher auf ihre frauenspezifischen Fluchtgründe eingegangen, sondern habe diese mehr oder weniger pauschal als unglaubwürdig oder unbegründet abgetan, sind unberechtigt. Wie oben ausgeführt, sind die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft. Da die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen vorgeht, müssen diese vorliegend nicht mehr an den Kriterien der Flüchtlingseigenschaft gemessen werden. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung liegt deshalb insbesondere auch kein frauenspezifischer Fluchtgrund vor, zumal im vorliegenden Fall, wie eben dargelegt, auch nicht davon auszugehen wäre, die Beschwerdeführerin würde in der Mongolei aufgrund ihres Geschlechts keinen adäquaten Schutz vor allfälliger Verfolgung erhalten. 5.5 Schliesslich bleibt hinsichtlich der geltend gemachten Probleme ihres Lebenspartners wegen seiner politischen Tätigkeit und seiner Inhaftierung im Mai 2006 noch Folgendes zu bemerken: Unbesehen davon, ob seine Vorbringen glaubhaft sind oder nicht, machte die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt geltend, sie habe aufgrund seiner politischen Aussagen und der Inhaftierung persönlich Probleme gehabt. Deshalb hat sie auch aus diesen Gründen keine begründete Furcht vor Verfolgung im Heimatstaat. 5.6 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf allfällige weitere Unglaubhaftigkeitselemente in den Asylvorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen, da sie am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). D-7643/2006 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Die erwähnten Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 und EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch die Vorinstanz steht den (ab- und weggewiesenen) Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der zu diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse (EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.; 1997 Nr. 27 S. 205 ff.) von neuem zu prüfen sind. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.4 Die Beschwerdeführerin stammt aus C._______. Eigenen Angaben zufolge ist ihr Vater im Jahre 2002 und die Mutter 2004 gestorben; sie hat keine Geschwister (vgl. A3/9 S. 2). Somit verfügt die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland über kein tragfähiges D-7643/2006 familiäres oder soziales Beziehungsnetz. Da ihr Lebenspartner, mit dem sie im Jahre 2006 zusammen in die Schweiz gekommen ist, seit Dezember 2008 als verschwunden gilt, hat sie auch niemanden, mit dem sie zusammen in die Mongolei zurückkehren könnte. Zwar hat sie in ihrem Heimatland acht Jahre lang die Schule besucht (vgl. A3/9 S. 2), verfügt jedoch nicht über eine Berufsausbildung und auch nicht über längere Berufserfahrung. Sie hat lediglich von September 2005 bis Mai 2006 als Gehilfin in einem Kaffeehaus in F._______ gearbeitet (vgl. A3/9 S. 2). Im Falle einer Rückkehr wäre es für die Beschwerdeführerin sehr schwer möglich, eine Arbeit zu finden und eine Existenzgrundlage zu schaffen. Erschwerend kommt hinzu, dass es sich bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Zeitpunkt um eine alleinstehende junge Frau handelt, die ein Kleinkind zu versorgen hat. In Abwägung der gesamten Umstände ist festzustellen, dass sich ein Wegweisungsvollzug als nicht zumutbar erweist. Allein die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat noch einen Onkel und einen Cousin hat, vermag vorliegend nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. 7.5 Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass eine Rückkehr der alleinstehenden Beschwerdeführerin mit ihrem Kind in die Mongolei, wo sie über kein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihr beim Aufbau einer neuen Existenz behilflich sein könnte, als nicht zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten ist. Nachdem sich aus den Akten keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme erfüllt. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Anordnung der Wegweisung als solche betrifft, Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher insoweit abzuweisen. In Bezug auf den Wegweisungsvollzug ist sie gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 24. November 2006 sind aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführerin und ihres Kindes nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG). D-7643/2006 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären der Beschwerdeführerin die hälftigen Kosten von Fr. 300.-- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In ihrer Beschwerde vom 22. Dezember 2006 beantragte die Beschwerdeführerin jedoch, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2007 verfügte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. An dieser Stelle bleibt das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu prüfen. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheint. Gemäss Bescheinigung vom 20. Dezember 2006 war die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde fürsorgeabhängig. Aus den Akten geht hervor, dass sie auch heute keiner Arbeit nachgeht, weshalb davon auszugehen ist, dass sie weiterhin prozessual bedürftig ist. Die Beschwerde war zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung zumindest hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs nicht als aussichtslos zu bezeichnen. Damit sind die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegeben, weshalb das Gesuch gutzuheissen und die Beschwerdeführerin von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien ist. 9.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE ist der teilweise obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen und verhältnismässige hohen Parteikosten zuzusprechen. Die Beschwerdeführerin ist erst seit dem 20. Oktober 2009 vertreten. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich anhand der Akten zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer Kostennote verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) ist ihr für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 300.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. D-7643/2006 (Dispositiv nächste Seite) D-7643/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung des Asyls und die Nichtanordnung der Wegweisung beantragt werden. Soweit beantragt wird, es sei der Beschwerdeführerin und ihrem Kind wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme zu gewähren, wird die Beschwerde gutgeheissen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 24. November 2006 werden bezüglich der Beschwerdeführerin aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin und ihr Kind wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 300.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszuzahlen. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Corinne Krüger Versand: Seite 20