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Bundesverwaltungsgericht 14.09.2010 D-7641/2006

14 settembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,646 parole·~18 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. ...

Testo integrale

Abtei lung IV D-7641/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . September 2010 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A.__________, geboren (..), Sri Lanka, vertreten durch Stefan Hery, Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. November 2006 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7641/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Sri Lanka am 2. Oktober 2006 im Besitz eines gefälschten Reisepasses auf dem Luftweg über B.__________ in Richtung C.___________, von wo er nach einem Aufenthalt von (...) auf dem Landweg unter Umgehung der Grenzkontrolle am 20. Oktober 2006 in die Schweiz gelangte. Gleichentags suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum D.__________ um Asyl nach. Am 3. November 2006 wurde er im E.__________ zum Reiseweg und zu seinen Ausreisegründen im Allgemeinen befragt und am 14. November 2006 ebenfalls dort direkt durch das Bundesamt zu den Asylgründen im Besonderen angehört. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und hinduistischer Religionszugehörigkeit mit letztem Wohnsitz in F.__________ (Nordprovinz), wobei er zum Nachweis seiner Identität eine srilankische Identitätskarte einreichte. (...) Brüder von ihm (....) hätten sich den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) angeschlossen und der eine (...) sei im Jahr (...) den Heldentod gestorben. Er – der Beschwerdeführer – habe jeweils die LTTE-Heldentage mitgefeiert, was vermutlich von der Armee registriert worden sei. Am (...) seien ein Armeeangehöriger und ein Vertreter einer regierungsfreundlichen tamilischen Bewegung bei ihm zu Hause erschienen, hätten sich nach ihm erkundigt und das Haus durchsucht. Zu jenem Zeitpunkt habe er sich gerade in einem Nachbardorf (...) an der Arbeit befunden. Seine Schwester habe den beiden Männern erklärt, er sei ins Ausland abgereist, woraufhin sich diese entfernt hätten. Als er von der Suche nach seiner Person erfahren habe, sei er nicht mehr nach Hause gegangen, sondern habe sich während (...) im Nachbardorf aufgehalten und sei dann nach Colombo gereist. Dort habe er sich während (...) bei (...) aufgehalten, bevor er seinen Heimatstaat verlassen habe. Für die weiteren Aussagen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 23. November 2006 – eröffnet am 27. November 2006 – stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die D-7641/2006 Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft. So treffe entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers generell nicht zu, dass nahe Angehörige von ehemaligen LTTE-Mitgliedern von der Armee oder anderen tamilischen Organisationen behelligt oder gar erschossen würden. Da der Beschwerdeführer selber nicht den LTTE angehört habe und auch sonst keinen gefährdungserhöhenden Aktivismus zugunsten dieser Bewegung ausgeübt habe, sei die geltend gemachte Reflexverfolgung umso unwahrscheinlicher. Hinzu komme, dass die Zugehörigkeit der (...) Brüder zur LTTE beziehungsweise der Tod des als Held verstorbenen (...) bereits (...) Jahre zurücklägen. Sodann habe der Beschwerdeführer erklärt, nach der Suche nach ihm aus Sicherheitsgründen bis zu seiner Abreise nach Colombo nicht mehr nach Hause zurückgekehrt zu sein, jedoch im gleichen Zeitraum weiterhin bei (...) im Nachbardorf, wo jeweils Armeeangehörige vorbeigekommen seien, welche ihn nicht weiter beachtet hätten, gearbeitet zu haben. Dieses Verhalten erscheine jedoch unvereinbar mit der behaupteten Verfolgungssituation, zumal es für allfällige Verfolger nicht allzu schwer gewesen sein dürfte, in der Nachbarschaft des Beschwerdeführers Näheres über dessen Arbeitsbeziehungsweise Aufenthaltsort herauszufinden. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, präzise Angaben zum Vorfall zu machen, welcher ihn dazu gebracht habe, seinen Wohnort und später sogar die Heimat zu verlassen. So habe er beispielsweise nicht angeben können, wer genau bei ihm zu Hause erschienen sei und was diese Personen genau gewollt hätten. Es dürfe jedoch berechtigterweise davon ausgegangen werden, dass sich eine Person genau über bestimmte Vorkommnisse informiere, um abschätzen zu können, ob ihr auch tatsächlich weitere Nachstellungen drohten, die es rechtfertigten, die einschneidenden Folgen, die eine Flucht in ein fremdes Land zwangsläufig mit sich brächten, auf sich zu nehmen. Auch vor dem Hintergrund, dass er nur einmal zu Hause gesucht worden sei, auf der Fahrt nach Colombo problemlos zwei Checkpoints der Armee habe passieren und sich schliesslich in Colombo ebenso leicht eine neue Identitätskarte habe ausstellen lassen können und dort auch keine sonstigen Nachteile zu gewärtigen gehabt habe, erscheine die Ausreise als überhastet und gäbe Anlass zur Annahme, D-7641/2006 dass er sich bei seinen Vorbringen auf einen konstruierten Sachverhalt abstütze. Schliesslich habe er erklärt, ohne jemals an den jeweiligen Checkpoints von der Regierung oder der LTTE kontrolliert worden zu sein, von Jaffna nach Colombo gereist zu sein, sich in Colombo eine neue Identitätskarte zugelegt zu haben und sich dort vor dem Abflug während etwa (...), ohne irgendwelchen Problemen ausgesetzt gewesen zu sein, aufgehalten zu haben. Dies alles zeige, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen stehe, sich den geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen durch Wegzug in einen anderen Landesteil zu entziehen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere sei der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise problemlos von Jaffna nach Colombo gereist, wo er sich mehrere Wochen bei Verwandten oder Bekannten (...) aufgehalten habe, wo zahlreiche Tamilen leben würden. C. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2006 (Datum des Poststempels) an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die angefochtene Verfügung betreffend die Wegweisung aufzuheben und deren Unzumutbarkeit festzustellen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und insbesondere der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Gleichzeitig wurden der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) „Sri Lanka – aktuelle Situation“ (Update vom November 2006), ein Teil des Berichts „Sri Lanka: The Failure of the Peace Process/Crisis Group Asia Report Nr. 124, 28 November 2006“, ein Foto des Bruders (...) sowie eine Fürsorgebestätigung eingereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2007 teilte das am 1. Januar 2007 zuständig gewordene Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne; die Verfügung des BFM vom 23. November 2006 sei, soweit die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung betreffend, in Rechtskraft erwachsen und auch die Anordnung der Wegweisung sei nicht mehr zu überprüfen. Zugleich wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen D-7641/2006 Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen und Frist zur Leistung eines solchen angesetzt. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine erste Prüfung der Akten habe ergeben, dass die Beschwerde als aussichtslos zu qualifizieren sei, zumal die Vorinstanz in zutreffender Weise von einer zumutbaren Wohnsitzalternative im Süden des Landes ausgegangen sein dürfte: So sei der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge vor der Ausreise problemlos von Jaffna nach Colombo gereist, wo er in der Folge während mehrerer Wochen bei Verwandten oder Bekannten (...) gewohnt habe, nachdem er sich zuerst im Nachbardorf seines Herkunftsorts bei (...) aufgehalten habe, wo er von vorbeikommenden Armeeangehörigen nicht weiter beachtet worden sei; auch erscheine die im Zusammenhang mit dem vor (...) Jahren erfolgten Heldentod seines Bruders (...), welcher der LTTE angehört habe, geltend gemachte Reflexverfolgung äusserst unwahrscheinlich. Demgegenüber dürften die Ausführungen in der Beschwerde und deren Belege kaum geeignet sein, an den Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung etwas zu ändern. Nach dem Gesagten erscheine der Vollzug der Wegweisung weder unzumutbar noch unzulässig oder unmöglich. E. Mit Eingabe vom 19. Januar 2007 und Nachtrag vom 1. Februar 2007 beantragte der Beschwerdeführer, es sei die Zwischenverfügung vom 16. Januar 2007 betreffend Erhebung des Kostenvorschusses in Wiedererwägung zu ziehen und auf diesen zu verzichten. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf die gleichzeitig eingereichten Unterlagen (Stellungnahme des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen [UNHCR; Regionalvertretung für Deutschland, Österreich und die Tschechische Republik] zum Bedarf an internationalem Schutz von Asylsuchenden aus Sri Lanka von Januar 2007, Pressemitteilung der SFH vom 1. Februar 2007 [„Flüchtlinge aus Sri Lanka brauchen Schutz“] und vier Internetauszüge betreffend die aktuelle Situation in Sri Lanka) zu den Akten gereicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2007 wies das Bundesverwaltungsgericht den wiedererwägungsweise gestellten Antrag auf Verzicht auf die Bezahlung des Kostenvorschuss ab und setzte dem Beschwerdeführer eine dreitägige Nachfrist zur Leistung desselben. Zur Begründung wurde vorweg auf die Zwischenverfügung vom D-7641/2006 16. Januar 2007 verwiesen und sodann im Wesentlichen ausgeführt, aus humanitären Gründen werde auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstelle. Eine solche Gefährdung könne angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation all gemeiner Gewalt kennzeichne, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden. Das UNHCR gehe in der vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichten Stellungnahme insbesondere bezüglich Colombo nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt aus. Unter diesen Umständen und namentlich in Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer problemlos habe nach Colombo reisen und sich dort während (...) unbehelligt bei Verwandten beziehungsweise Bekannten habe aufhalten können, dürfte der Vollzug der Wegweisung nach wie vor als zumutbar zu qualifizieren sein. Mithin erscheine die Beschwerde weiterhin zum Vornherein aussichtslos. In der Folge wurde der Kostenvorschuss am 8. Februar 2007 bezahlt. G. G.a Am 22. Februar 2008 stellte der zuständige Richter des Bundesverwaltungsgerichts dem BFM die Akten zur Vernehmlassung zu, nachdem das Gericht am 14. Februar 2008 mittels eines zur Publikation vorgesehenen Urteils hinsichtlich Sri Lanka eine neue Lageanalyse vorgenommen hatte. G.b Mit Vernehmlassung vom 14. April 2008 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, zwar habe der Beschwerdeführer behauptet, er habe sich während seines Aufenthalts in Colombo (...) aus Sicherheitsgründen nie nach draussen begeben. Die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens sei indes nicht gegeben, zumal die vom Beschwerdeführer behauptete Gefährdungssituation generell in Abrede gestellt worden sei. Ausserdem habe er anlässlich der Anhörung vom 14. November 2006 auf entsprechenden Vorhalt zugegeben, sich beispielsweise für die Beantragung einer neuen Identitätskarte eben doch auf offener Strasse in Colombo – wenn auch angeblich nur kurz – bewegt zu haben. Im Weiteren würden die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen Bezugspersonen in Colombo zu vage und zu knapp erscheinen, als dass sie uneingeschränkt geglaubt werden könnten. D-7641/2006 So habe er beispielsweise angegeben, er wisse nicht, woher (...), welcher ihn nach Colombo begleitet habe, das Ehepaar gekannt habe, bei welchem er Logis bezogen habe. Auch habe er keine genaue Auskunft darüber geben können, wo (...) in Colombo gewohnt habe und was dieser während der gut zwei Monate Aufenthalt in dieser Stadt gemacht habe. Derartig unpräzise Angaben zu einfachen Sachverhalten, über die der Beschwerdeführer vernünftigerweise Kenntnis haben müsste, liessen auf Unglaubhaftigkeit der Ausführungen schliessen. Insgesamt sei deshalb von einer zumutbaren Wohnsitzalternative in Colombo oder im Süden des Landes auszugehen. H. In seiner nach gewährter Fristerstreckung erfolgten Replik vom 14. Mai 2008 nahm der Beschwerdeführer zum Inhalt der Vernehmlassung Stellung. Gleichzeitig reichte er einen Internetauszug betreffend die Situation in Sri Lanka sowie einen Teil des Berichts „Sri Lanka unter Notstandsrecht“ der SFH vom Dezember 2007 zu den Akten. Dabei hielt er grundsätzlich an seinen bisherigen Vorbringen und Standpunkten fest. Gemäss dem SAH-Bericht sei das in Sri Lanka verhängte Notstandsrecht das rechtliche Instrument zur Einschränkung der Bürgerrechte, mit dem alle Tamilen der Nähe zur LTTE verdächtigt werden könnten. Dies gelte ganz besonders für aus dem Norden und Osten der Insel stammende Personen, explizit aber auch für Colombo. Der Beschwerdeführer habe erklärt, beim Ehepaar beziehungsweise Mann, von welchem er in Colombo beherbergt worden sei, habe es sich um (...) gehandelt. Er habe diesbezüglich vollkommen (...) vertraut, mit dem er ja auch die gefährliche Reise in den Süden unternommen habe und welcher ihn, wann und wo immer möglich, beschützt habe. Auch habe er erklärt, dass (...) nur (...) in Colombo geweilt habe und daraufhin in die nördliche Heimatprovinz zurückgekehrt sei. Ebenso wie die Reise nach Colombo sei auch die Beantragung einer neuen Identitätskarte riskant gewesen. Der Beschwerdeführer sei sich dessen bewusst gewesen, habe aber keinen anderen Ausweg gesehen, als dieses Risiko einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. D-7641/2006 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Verfügung des BFM vom 23. Juli 206 ist, wie vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Zwischenverfügung vom 16. Januar 2007 festgestellt wurde, soweit die Frage der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung betreffend, in Rechtskraft erwachsen, und auch die Anordnung der Wegweisung ist nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG). 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige D-7641/2006 Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4.2 4.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe D-7641/2006 oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 4.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.3 4.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht ging aufgrund seiner zuletzt publizierten Beurteilung der Lage in Sri Lanka davon aus, dass sich für Tamilen, die aus den ehemals umkämpften Gebieten in der Nord- oder Ostprovinz stammen, die Situation im Vergleich zu rückkehrenden Tamilen, welche aus Colombo oder dessen Umgebung stammen, wesentlich schwieriger darstellt. So ist eine Rückschaffung abgewiesener Asylsuchender aus Sri Lanka in die Nordprovinz (Distrikte Kilinochchi, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu und Jaffna) sowie in die Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) angesichts der dort herrschenden allgemeinen Lage unzumutbar. Für aus der Nord- oder der Ostprovinz stammende sri-lankische Asylsuchende tamilischer Ethnie setzt die Anerkennung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes, namentlich im Grossraum Colombo, das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren voraus, insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie von Aussichten auf eine gesicherte Ein- D-7641/2006 kommens- und Wohnsituation (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.6.2 S. 21 f.). 4.3.3 Seit Erlass des vorstehend zitierten Grundsatzurteils haben die Behörden die Sicherheitsmassnahmen erneut verschärft, und zwar ungeachtet dessen, dass die sri-lankische Regierung Ende Mai 2009 den militärischen Sieg über die tamilischen Rebellen verkündet hat. Mithin bleibt die Frage offen, wie sich die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka – insbesondere für die Tamilen – entwickeln wird (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D- 4125/2006 vom 16. Februar 2010 E. 10.2.3, mit weiteren Hinweisen). Unter diesen Umständen bleibt weiterhin auf individueller Basis zu prüfen, ob für Tamilen im Süden Sri Lankas respektive im Grossraum Colombo eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative besteht. 4.3.4 In casu ist für den Beschwerdeführer auch zum heutigen Zeitpunkt das Bestehen einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative zu bejahen; die diesbezüglich in BVGE 2008/2 aufgestellten Kriterien haben für ihn weiterhin Gültigkeit: Eigenen Angaben zufolge stammt der alleinstehende Beschwerdeführer aus F.__________ (Nordprovinz) und hat dort bis zum (...) gelebt ((...)). Er hat (...) Schuljahre absolviert und war in der Folge zusammen mit (...) als (...) tätig. Nebst seiner Muttersprache Tamilisch spricht er keine andere Sprache. Seine Eltern sind (...) ((...)); seine Geschwister ((...)) sind in der Nordprovinz wohnhaft, ebenfalls seine (...). Mangels anderweitiger Anhaltspunkte in den Akten ist zudem anzunehmen, dass der heute 40-jährige Beschwerdeführer gesund ist. Entscheidend für die Beurteilung der individuellen Lage sind indes insbesondere folgende Fakten: Der Beschwerdeführer konnte am (...) legal nach Colombo reisen, sich dort über zwei Monate lang unbehelligt aufhalten und sich dort ohne Probleme eine neue Identitätskarte ausstellen lassen. Es kann deshalb ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass gegen den Beschwerdeführer keinerlei Sicherheitsbedenken seitens der Behörden bestanden (vgl. auch Zwischenverfügungen vom 16. Januar 2007 und 5. Februar 2007, Sachverhalt Bst. D und F hievor) beziehungsweise zum heutigen Zeitpunkt bestehen. Sodann wies die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 14. April 2008 zu Recht darauf hin, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Bezugspersonen in Colombo zu vage und zu knapp ausgefallen sind, als dass sie uneingeschränkt geglaubt werden könnten; auch das Bundesverwaltungsgericht hält dafür, dass derartig unpräzise Angaben D-7641/2006 zu einfachen Sachverhalten, über die der Beschwerdeführer vernünftigerweise Kenntnis haben müsste, auf die Unglaubhaftigkeit der Ausführungen – insbesondere mit Bezug auf ein in Colombo bestehendes Beziehungsnetz – schliessen lassen. Unter all diesen Umständen sollte es dem Beschwerdeführer – allenfalls mit Unterstützung seiner Verwandten – möglich sein, sich in Colombo niederzulassen und sich dort (wieder) eine wirtschaftliche und soziale Existenzgrundlage aufzubauen. Daran vermögen die Ausführungen im Beschwerdeverfahren und die auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen nichts zu ändern. 4.3.5 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich demnach auch nach heutiger Einschätzung der Lage insgesamt nicht als unzumutbar. 4.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt demnach nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von insgesamt Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Sie sind mit dem am 8. Juli 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-7641/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ((...)) - das BFM, (...) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: Seite 13

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