Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-764/2014
Urteil v o m 1 9 . Februar 2014 Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz), mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien
A._______, geboren (…), Iran, vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 30. Januar 2014 / N (…).
D-764/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 19. Oktober 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 30. Januar 2014 – eröffnet am 6. Februar 2014 – in Anwendung von Art. 31 Abs. 1 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31; recte: Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Schweden anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Februar 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei mittels superprovisorischer und provisorischer Verfügung die aufschiebende Wirkung zu erteilen, der zuständige Kanton sei anzuweisen, Vollzugshandlungen einzustellen, und das BFM sei anzuweisen, die Behandlung des Asylgesuches fortzusetzen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 18. Februar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
D-764/2014 SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO), geprüft hat, dass die Schweiz seit dem 1. Januar 2014 einen Grossteil der Bestimmungen der Dublin-III-VO (Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Neufassung, ABl. L 180/31 vom 29.6.2013]) vorläufig anwendet, vorliegend jedoch aufgrund der Übergangsbestimmungen derselben nach
D-764/2014 wie vor die Bestimmungen der Dublin-II-VO Anwendung finden (Art. 49 Abs. 2 Dublin-III-VO), zumal die Beschwerdeführerin am 18. November 2013 ein Asylgesuch eingereicht hat und die Anfrage an die schwedischen Behörden am 2. Dezember 2013 erfolgt ist, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 6‒13 Dublin-II-VO), dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in diesem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17‒19 Dublin- II-VO aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II- VO), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat ein Asylgesuch einreicht, dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO), dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuchs eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-VO; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass aufgrund der vom BFM getätigten Abklärungen Hinweise im Sinne von Art. 18 Abs. 3 Bst. b Dublin-II-VO dafür bestehen, dass sich die Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise in die Schweiz in Schweden aufgehalten hatte,
D-764/2014 dass sich insbesondere gezeigt hat, dass die Beschwerdeführerin am 28. September 2013 ein Schengen-Visum für Schweden bekam, gültig vom 1. Oktober 2013 bis am 14. November 2013, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragung zur Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 28. November 2013 ausführte, sie sei am 16. Oktober 2013 von Teheran aus mit einer unbekannten Fluggesellschaft, ihrem eigenen Reisepass und einem Visum an einen ihr unbekannten Ort geflogen, dass das BFM den schwedischen Behörden mit Schreiben vom 2. Dezember 2013 ein Aufnahmegesuch gestützt auf Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO übermittelte, dass die schwedischen Behörden der Übernahme der Beschwerdeführerin am 27. Januar 2014 ausdrücklich zustimmten, dass die Zuständigkeit Schwedens somit gegeben ist, dass die Beschwerdeführerin geltend machte, der vom BFM erwähnte Art. 31 Abs. 1 Bst. a AsylG sei wohl ein Tippfehler, weil Art. 31 AsylG keine Absätze habe, dass Art. 34 Abs. 3 Bst. a und b gestützt auf Abs. 2 Bst. a, b, c und e AsylG keine Anwendung finde, wenn die asylsuchende Person enge Beziehungen oder nahe Angehörige in der Schweiz habe, wobei nicht nur die Kernfamilie gemeint sei, dass dies bei der Beschwerdeführerin zutreffe, da sie in der Schweiz einen Bruder habe, mit welchem sie eine enge Beziehung habe und bei welchem sie sich sicher fühle, dass dieser Argumentation nicht zuzustimmen ist, dass es sich bei dem vom BFM in der angefochtenen Verfügung erwähnten Art. 31 Abs. 1 Bst. a AsylG zwar in der Tat um einen Fehler handelt, dass vorliegend indessen Art. 34 Abs. 2 und Abs. 3 Bst. a und b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 in der Fassung vom 1. Januar 2013 (alt AsylG) nicht mehr zur Anwendung kommen, sondern – als Folge der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Gesetzesrevision – Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG,
D-764/2014 dass die in Art. 34 Abs. 3 alt AsylG enthaltenen Bestimmungen im revidierten und seit dem 1. Februar 2014 geltenden AsylG nicht mehr enthalten sind, dass indessen in Art. 7 und 8 Dublin-II-VO, welche vorliegend gestützt auf die Übergangsbestimmungen noch gilt, die Regelung von Familienangehörigen zu finden ist, wobei sich – gestützt auf Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO – ergibt, dass Geschwister nicht unter den Begriff der in der Dublin-II-VO erwähnten "Familienangehörigen" fallen und der Bruder der Beschwerdeführerin weder als Flüchtling anerkannt noch die Entscheidung über seine Anwesenheit in der Schweiz getroffen wurde, weshalb die Beschwerdeführerin aus dem Anwesenheitsrecht ihres Bruders in der Schweiz für sich kein solches ableiten kann, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall keine konkreten Anhaltspunkte geltend macht, wonach Schweden, bei welchem es sich um einen Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) handelt, seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und die Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat zurückschaffen würde, dies unter Missachtung des Non- Refoulement-Gebotes oder von Art. 3 EMRK, dass die Beschwerdeführerin keine ernsthaften und konkreten Anhaltspunkte geltend macht, wonach Schweden den Grundsatz des Non- Refoulement nicht achten und seine internationalen Verpflichtungen dadurch verletzen würde, dass es die Beschwerdeführerin in ein Land zurückwiese, in dem ihr Leben, ihre körperliche Integrität oder ihre Freiheit ernsthaft gefährdet wären, oder in dem sie gezwungen würde, sich in ein solches Land zu begeben, dass die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten keine konkrete und ernsthafte Gefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochte, ihre Überstellung nach Schweden verstosse gegen Art. 3 EMRK oder eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz, dass sich die Beschwerdeführerin auf ihren Gesundheitszustand beruft, der einer Überstellung entgegenstehe,
D-764/2014 dass gemäss medizinischem Bericht vom 12. Februar 2014 eine (…) diagnostiziert wurde, welche dadurch entstanden sei, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland vor etwa fünf Jahren durch die Polizei verhaftet, festgehalten und vergewaltigt worden sei, dass in der Beschwerde geltend gemacht wurde, die Beschwerdeführerin sei auch abhängig von Medikamenten, leide unter Albträumen und erwache nachts häufig schweissgebadet, dass sie sich nur schwer vorstellen könne, ohne ihren Bruder als Vertrauensperson allein in Schweden zu leben, weil er ihr in der Schweiz helfen könne, während sie panische Angst habe, in Schweden wieder allein zu leben, dass die Beschwerdeführerin damit implizit geltend macht, die Überstellung nach Schweden setze sie einer Gefahr für ihre Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], N. c. Vereinigtes Königreich [Appl. No. 26565/05], Urteil vom 27. Mai 2008), dass dies im vorliegenden Fall für die Situation der Beschwerdeführerin nicht zutrifft, da sie gestützt auf den Arztbericht zwar latent suizidal, indessen absprachefähig (recte: ansprachfähig) ist, dass unter diesen Umständen der Antrag, es sei ein ausführlicher Bericht abzuwarten, abzuweisen ist, dass es im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Schweden über eine gute medizinische Infrastruktur verfügt, weshalb der Argumentation in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführerin im Fall einer Überstellung nach Schweden fatale psychische und körperliche Schäden erleiden werde, nicht zuzustimmen ist, dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung der Beschwerdeführerin als unzulässig erscheinen lassen,
D-764/2014 dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO) gibt, dass Schweden somit für die Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin gemäss der Dublin-II-VO zuständig und entsprechend verpflichtet ist, sie gemäss Art. 17 bis Art. 19 Dublin-II-VO aufzunehmen, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und – da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Schweden angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D-764/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
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