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Bundesverwaltungsgericht 02.02.2016 D-7636/2015

2 febbraio 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,283 parole·~6 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Gesuch um Fristwiederherstellung; Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. November 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7636/2015

Urteil v o m 2 . Februar 2016 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Regula Frey.

Parteien

A._______, geboren am (...), Nigeria, vertreten durch Johnson Belangenyi, Fondation Swiss-Exile, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Gesuch um Fristwiederherstellung; Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. November 2015 / N (…).

D-7636/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM mit Verfügung vom 6. November 2015 – eröffnet am 17. November 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 9. September 2015 nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 25. November 2015 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und gleichzeitig ein Fristwiederherstellungsgesuch einreichte, dass das Bundesverwaltungsgericht am 3. Dezember 2015 einen einstweiligen Vollzugsstopp verfügte und dem Beschwerdeführer am 8. Dezember 2015 das rechtliche Gehör zum Ergebnis von zwischenzeitlich vorgenommenen Abklärungen gewährte, dass der Beschwerdeführer keine Stellungnahme einreichte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist für die Beurteilung von Gesuchen um Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG, bei welchen es im Fall der Wiederherstellung auch über die nachgeholte Parteihandlung beziehungsweise die Rechtsvorkehr zu befinden hat, dass gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel in der Besetzung von drei Richterinnen oder Richtern als Spruchgremium entscheiden und diese Regel auch gilt für Gesuche um Wiederherstellung einer Frist im Sinne von Art. 24 VwVG, da diese nicht

D-7636/2015 unter die explizit in Art. 111 namentlich Bst. e AsylG auf dem Gebiet des Asylrechts dem Einzelrichter respektive der Einzelrichterin vorbehaltenen Zuständigkeiten fallen, dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG eine Frist wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt, dass die formellen Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 VwVG erfüllt sind, da der Beschwerdeführer innerhalb von 30 Tagen nach Wegfall des geltend gemachten Hindernisses (Eingang am 26. November 2015 der durch die Post an den Absender zurückgesandten Beschwerde) das vorliegende Fristwiederherstellungsgesuch eingereicht und die versäumte Rechtshandlung (Einreichung der Beschwerde) nachgeholt hat, dass auf das Fristwiederherstellungsgesuch daher einzutreten ist, dass vorliegend die Beschwerdefrist fünf Arbeitstage beträgt (Art. 108 Abs. 2 AsylG), dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG), dass die angefochtene Verfügung am 17. November 2015 eröffnet wurde und demnach die Frist von fünf Arbeitstagen am 24. November 2015 abgelaufen ist (Art. 53 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. auch BVGE 2009/55), dass in der Rechtsmitteleingabe ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe die Beschwerde am 23. November 2015 versandt, die Briefsendung sei ihm jedoch ohne erkennbaren Grund retourniert worden, worauf er diese erneut verschickt habe, dass er deshalb um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ersuche, dass eine Fristwiederherstellung die Beseitigung von Rechtsnachteilen wegen unverschuldeter Fristversäumnis bezweckt (STEFAN VOGEL in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, N 1 zu Art. 24 VwVG),

D-7636/2015 dass ein Versäumnis als unverschuldet gilt, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrer Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, sondern auf eine erhebliche Behinderung wie etwa durch das fehlerhafte Verhalten einer Behörde zurückzuführen ist (VOGEL, a.a.O., N 10 und 13 zu Art. 24 VwVG), dass die Ausführungen auf Beschwerdeebene, wonach der Beschwerdeführer den Brief am 23. November 2015 versandt habe, die Briefsendung jedoch ohne erkennbaren Grund gleichentags retourniert worden sei, tatsachenwidrig sind, dass nämlich die vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebenen Nachforschungen ergeben haben, dass die Sendung bei der Post am 25. November 2015 um 14:57 Uhr erstmals aufgegeben, von der Post aufgrund falsch verpackten Inhalts – die Empfängeradresse war im Fenstercouvert nicht erkennbar – an den Absender retourniert und diesem am 26. November 2015 zugestellt wurde, dass der Brief alsdann am 26. November 2015 erneut der Post übergeben wurde, wobei der Barcode vom ersten Umschlag verwendet wurde, um dem Beschwerdeführer keine erneuten Kosten entstehen zu lassen, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 8. Dezember 2015 Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme einräumte, dass der Beschwerdeführer die Frist ungenutzt verstreichen liess, dass die Frage, ob das Versäumnis vom Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreter selbst verschuldet ist, da die Beschwerde, wie aus den vom Bundesverwaltungsgericht bei der Post in Auftrag gegebenen Nachforschungen hervorgeht und oben dargestellt wurde, vom Absender falsch verpackt wurde und damit die Zustelladresse von der Post nicht erkennbar war, weshalb die Beschwerde von der Post richtigerweise an den Adressaten retourniert wurde, offen gelassen werden kann, dass vorliegend eine diesbezügliche Prüfung nämlich nur dann vorzunehmen wäre, wenn die Beschwerde rechtzeitig der Post übergeben worden wäre, dass nämlich die falsch verpackte Beschwerde gemäss dem Ergebnis der von der Post durchgeführten Abklärungen entgegen der Darstellung des

D-7636/2015 Beschwerdeführers nicht am 23. November 2015, sondern erst am 25. November 2015 und mithin verspätet der Post erstmals übergeben wurde, dass der Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. November 2015 keine Begründung zu entnehmen ist, weshalb er beziehungsweise sein Vertreter – unabhängig von der fälschlich verpackten Briefsendung – daran gehindert war, am 24. November 2015 und somit rechtzeitig Beschwerde zu erheben, und er auch im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs keine Stellungnahme einreichte, dass deshalb das Gesuch um Fristwiederherstellung abzuweisen ist, dass nach dem Gesagten die am 25. November 2015 eingereichte Beschwerde verspätet und daher offensichtlich unzulässig ist, weshalb auf diese nicht einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-7636/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Wespi Regula Frey

Versand:

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