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Bundesverwaltungsgericht 05.04.2018 D-763/2016

5 aprile 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,532 parole·~28 min·5

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Januar 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-763/2016 lan

Urteil v o m 5 . April 2018 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Daniel Widmer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar, Rechtsberatung & - Vertretung, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM, zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 11. Januar 2016 / N (…).

D-763/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie – suchte am 26. März 2013 nach seiner Ankunft aus B._______ in Begleitung seiner Ehefrau, C._______ (ebenfalls N […]), im Flughafen D._______ um Asyl nach. Mit Verfügung vom selben Tag verweigerte ihnen das BFM die Einreise in die Schweiz vorläufig und wies ihnen für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zu. Dort wurden sie am 30. März 2013 durch das Bundesamt zur Person befragt (BzP). Mit Verfügung des BFM vom 4. April 2013 wurde ihnen die Einreise in die Schweiz zur Prüfung ihrer Asylgesuche bewilligt. Am 26. März 2014 hörte sie das Bundesamt in Bern-Wabern gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) eingehend zu den Asylgründen an (Anhörung), ergänzt durch eine weitere Anhörung am 21. Oktober 2015 durch das SEM. A.a Anlässlich der BzP gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, er stamme aus E._______ (Gouvernement Al-Hasaka) und habe von (…) 2004 bis (…) 2006 den regulären Militärdienst geleistet. In der Folge sei er selbständig im eigenen Geschäft für (…) mit Standorten in F._______ und G._______ ([…] H._______) tätig gewesen. Ende 2012 habe er geheiratet und ab (…) 2013 in F._______ gewohnt. Im (…) 2013 sei das Geschäft in H._______ von der Freien Syrischen Armee (FSA) und der Al-Nusra-Front geplündert worden und existiere nicht mehr. Daraufhin habe er bis Anfang (…) 2013 im Geschäft in F._______ gearbeitet, wobei er mehrmals von Angehörigen der Al-Nusra-Front telefonisch kontaktiert und zur finanziellen Unterstützung mit (…) Millionen Lira aufgefordert worden sei. Dies habe er nicht ernst genommen. Am (…) 2013 habe er ein Schreiben der Al-Nusra-Front in seinem Hof aufgefunden. Darin sei er für den Fall, dass er den geforderten Geldbetrag innert dreier Tage nicht leisten würde, mit dem Tod bedroht worden. Da er die Organisation nicht habe unterstützen wollen, habe er sich geängstigt. Zudem seien alle jungen Männer zum Militärdienst aufgefordert worden. Er habe aber nicht beabsichtigt, Dienst zu leisten, da er weder andere noch sich selbst habe töten wollen. Deshalb habe er am (…) 2013 zusammen mit seiner Ehefrau Syrien illegal auf dem Landweg in Richtung B._______ verlassen. Nach einem (…) Aufenthalt in I._______ seien sie auf dem Luftweg in die Schweiz weitergereist.

D-763/2016 A.b Bei der Anhörung vom 26. März 2014 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen dieselben Asylgründe wie bei der BzP vor, wobei er die drohende Einberufung in den Militärdienst nicht erwähnte, jedoch eine Verfolgung durch die Baath-Partei geltend machte. Er sei seit dem Jahr 2001 Parteimitglied gewesen und habe regelmässig Versammlungen besucht. Im Jahr 2005 sei er Leiter einer Gruppe geworden. Die ihm an Sitzungen vermittelten Inhalte habe er in den Dörfern weitererzählt. Anlässlich einer Sitzung vom (…) 2012 sei er angewiesen worden, mithilfe des Geheimdienstes gegen die neuen Kräfte wie die Al-Nusra-Front zu kämpfen. Er habe beim Sitzungsleiter widersprochen. Dieser habe erwidert, dass es sich um einen Befehl aus Damaskus handle, der auszuführen sei. Nach der Diskussion habe er die Sitzung verlassen. Am folgenden Tag sei er zum Chef des Geheimdienstes in J._______ zitiert, von diesem auf die Sitzung vom Vortag angesprochen und dabei angewiesen worden, dem Befehl nachzukommen und sich beim Parteivorsitzenden zu melden. Aus Angst vor dem Geheimdienstchef habe er sich einverstanden erklärt. Ab diesem Zeitpunkt habe er sich versteckt gehalten. Da er sich von der Partei getrennt habe, sei er von dieser Seite, dem Geheimdienst, als Verräter betrachtet worden, und hätte deshalb getötet werden müssen. Aufgrund der Verfolgung durch die Al-Nusra-Front und die Baath-Partei sowie der allgemeinen schlechten Sicherheitslage – unter anderem sei sein Geschäft verbrannt worden – sei er am (…) 2013 illegal aus seinem Heimatstaat ausgereist. A.c Anlässlich der Anhörung 21. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu seinen Vorbringen bezüglich befürchteter Einberufung in den Militärdienst befragt. Diesbezüglich gab er insbesondere zu Protokoll, die von ihm im April 2015 eingereichte Reservistenkarte habe er über einen Freund in Deutschland erhalten, welcher seinerseits bei einem Familienbesuch im Irak durch seinen Bruder in ihren Besitz gelangt sei. Sie sei seinem Bruder im Februar 2015 von den Behörden ausgehändigt worden, nachdem sie ihn selbst dort nicht angetroffen hätten. A.d Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer dem SEM eine Reservistenkarte samt Übersetzung und ein Militärbüchlein zu den Akten. Schliesslich reichte er zum Nachweis seiner Identität seine syrische Identitätskarte und sein Familienbüchlein ein.

D-763/2016 B. Am (…) brachte die Ehefrau des Beschwerdeführers in K._______ den gemeinsamen Sohn L._______ zur Welt. Dieser wurde in der Folge in das Asylverfahren der Mutter einbezogen. C. Mit Verfügung vom 11. Januar 2016 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle (Dispositiv-Ziff. 1), und lehnte das Asylgesuch ab (Dispositiv-Ziff. 2). Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung (Dispositiv-Ziff. 3) und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an (Dispositiv-Ziffn. 4–7). Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht, weshalb auf eine Prüfung ihrer Asylrelevanz verzichtet werden könne. C.a So habe er die Mitgliedschaft bei der Baath-Partei beziehungsweise die Verfolgung durch diese beziehungsweise den syrischen Geheimdienst bei der BzP mit keinem Wort erwähnt, sondern erst anlässlich der Anhörung vorgebracht. Die von ihm dafür genannten Gründe seien als Schutzbehauptungen zu erachten, weshalb davon auszugehen sei, dass er dieses Vorbringen konstruiert habe, um eine politisch motivierte Verfolgung zu generieren. Aufgrund des Nachschubs des kompletten Vorbringens sei dieses als unglaubhaft zu erachten. C.b Zudem habe er sich in wesentlichen Punkten seiner Asylvorbringen widersprochen. So habe er bei der BzP erklärt, sein Geschäft sei geplündert und – zu Beginn der Anhörung – sogar verbrannt worden. Bezüglich der Bezahlung der (…) Millionen syrische Lire habe er erklärt, er habe dieses Geld in seinem Geschäft gehabt. Auf die Unstimmigkeiten in seiner diesbezüglichen Schilderung angesprochen, habe er gesagt, mit (…) bis (…) Millionen habe er auch die im Geschäft vorhandene Ware gemeint. Mit seiner Aussage der Plünderung konfrontiert, habe er erwidert, nicht die Ware im Geschäft, sondern lediglich den Warenwert gemeint zu haben. Schliesslich habe er erklärt, dass die Ware geplündert und verbrannt worden sei und er die (…) Millionen zu Hause gehabt habe. Diese Aussagen – so das SEM – müssten als spontane Erklärungsversuche auf nicht nachvollziehbare Antworten betrachtet werden. In der ergänzenden Anhörung habe er die Art, wie er von der Al-Nusra-Front angegangen worden sei, abweichend geschildert. Demnach seien die Erpresser in sein Geschäft gekommen und hätten ihn aufgefordert, zu bezahlen oder sich ihnen anzuschliessen. Dies

D-763/2016 habe er nicht akzeptiert. In der Folge sei sein Geschäft geplündert und in Brand gesteckt worden. Etwa am (…) 2013 sei er das letzte Mal in seinem Geschäft gewesen. Sowohl die Kontaktart als auch der Zeitpunkt der Drohung durch die Al-Nusra-Front würden von seinen früheren Angaben abweichen. Auch die Schilderung der Handlungsweise nach den Drohungen sei nicht nachvollziehbar ausgefallen. So habe er sich nach dem Gespräch mit dem Geheimdienstchef angeblich versteckt, während seine Ehefrau zuhause geblieben sei. Die Frage, ob dies nicht gefährlich gewesen sei, habe er bejaht und dazu erklärt, sie hätten die Wohnung neu gehabt, seien frisch verheiratet gewesen und hätten diese nicht verlassen wollen. Auch die Antwort auf die Frage nach der Art und Weise, wie er sich versteckt habe, sei kurz und stereotyp ausgefallen. Selbst bei Wahrunterstellung wäre das Vorbringen nicht asylrelevant, da sich das Interesse am Beschwerdeführer nur auf dessen finanzielle Ressourcen bezogen hätte, zumal er gesagt habe, dass auch andere Geschäftsinhaber Drohungen erhalten hätten. Solche Aktionen müssten vor dem Hintergrund der damaligen Situation gesehen werden. Insgesamt sei nicht davon auszugehen, dass er das Vorbringen in der geschilderten Art erlebt habe. C.c Die bei der BzP geltend gemachte mögliche Einberufung in den Militärdienst habe er anlässlich der Anhörung vom 26. März 2014 mit keinem Wort erwähnt. Darauf angesprochen habe er ausweichend geantwortet und auf Nachfrage erklärt, er habe es vergessen, da er Angst und Stress habe. Aber bereits seine Angabe bei der BzP zur drohenden Einberufung sei vage geblieben, indem er zu Protokoll gegeben habe, er hätte verhaftet und zur Armee geschickt werden können, wenn er an eine Strassenkontrolle der Regierung gelangt wäre. Diesen Aussagen seien keine konkreten Hinweise für eine drohende Einberufung in die syrische Armee zu entnehmen. An dieser Einschätzung vermöge auch die am 8. April 2015 kommentarlos eingereichte undatierte Reservistenkarte nichts zu ändern, zumal syrische Dokumente einfach käuflich erhältlich seien und demnach der Beweiswert als äusserst gering einzustufen sei. Anlässlich der ergänzenden Anhörung habe er dazu erklärt, dass das Dokument im Februar 2015 seinem Bruder ausgehändigt worden sei, da er selbst dort nicht auffindbar gewesen sei. Die späte Mobilisierungsaufforderung habe er damit erklärt, dass man ihn vorher wohl nicht gebraucht habe. Die in der Anhörung nicht mehr geltend gemachte drohende Einberufung sei als nicht glaubhaft zu erachten, da er diese sonst von sich aus erwähnt hätte und substanziiert hätte schildern können. Bezeichnenderweise habe er später eine Reservistenkarte eingereicht, um dieses Vorbringen doch noch zu belegen. Ein

D-763/2016 solches Dokument allein beweise jedoch aufgrund seiner leichten Fälschbarkeit keine drohende Rekrutierung. D. Ebenfalls mit Verfügung vom 11. Januar 2016 stellte das Staatssekretariat fest, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers und das gemeinsame Kind die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, und lehnte deren Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. E. Am 28. Januar 2016 brachte die Ehefrau des Beschwerdeführers in M._______ die gemeinsame Tochter N._______ zur Welt, welche in der Folge vom SEM in die vorläufige Aufnahme ihrer Mutter einbezogen wurde. F. Mit Eingabe vom 5. Februar 2016 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter unter Kostenund Entschädigungsfolge die Aufhebung der Ziffern 1–3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 11. Januar 2016 (Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Verweigerung des Asyls sowie Wegweisung an sich). Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm als Flüchtling unter der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er den Beizug der Asylakten seiner Ehefrau, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung eines Rechtsbeistands in der Person seines Rechtsvertreters. G. Mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2016 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter mit, sein Mandant dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der amtlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen, dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet und auf die Erhebung

D-763/2016 eines Kostenvorschusses verzichtet. Schliesslich wurden die Akten zur Vernehmlassung an die Vorinstanz gesandt. H. H.a In ihrer Vernehmlassung vom 23. Februar 2016 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Entscheids rechtfertigen könnten. Im Übrigen sei auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen, an welchen vollumfänglich festgehalten werde. H.b Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 1. März 2016 zur Kenntnis gebracht. I. Am 7. März 2016 reichte der Rechtsvertreter eine Stellungnahme und eine Kostennote ein. J. In seiner Eingabe vom 2. Juni 2017 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, gemäss der Auskunft der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 27. März 2017 würden nicht nur wehrdienstpflichtige junge Männer, sondern auch solche, die ihren obligatorischen Wehrdienst schon absolviert hätten, weiterhin vom syrischen Regime zwangsrekrutiert. Gemäss der von ihm eingereichten Reservistenkarte beziehungsweise Ankündigung der Mobilisierung sei er offiziell als Reservisten-Unteroffizier in den Militärdienst einberufen worden. Da er dieser Aufforderung keine Folge geleistet habe, gelte er als Wehrdienstverweigerer. K. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2017 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genüge eine Dienstverweigerung oder Desertion allein nicht, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. Wie er aktenkundig vorgebracht habe, sei ihm als Reservisten-Unteroffizier angekündigt worden, dass er in die Militäreinheit (Sahab) eingeteilt worden sei. Zudem habe er anlässlich einer Parteisitzung offen gegen die Anweisungen der Baath-Partei gesprochen und sich somit als Regimegegner identifiziert.

D-763/2016 L. Auf den detaillierten Inhalt der Eingaben und der Stellungnahme wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Abs. 1 der entsprechenden Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren grundsätzlich das neue Recht. 2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

D-763/2016 3. Mit Beschwerde kann im Bereich des Asylrechts die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung

D-763/2016 die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.). 5. 5.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt. Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2008/47; Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38; ALFRED KÖLZ ET. AL., Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 403 f., m.w.H.). 5.1.1 In diesem Zusammenhang wird in der Rechtsmitteleingabe ausgeführt, der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen Austritt aus der Baath-Partei und die damit entstehende Drohungslage erst bei der Anhörung vom 26. März 2014 vorgebracht habe, mache diese Angaben nicht zwingend unglaubhaft. Seine Angaben über die Baath-Mitgliedschaft seien genügend präzis und detailliert und enthielten keine Widersprüche. Zudem seien sie auch von seiner Ehefrau bei deren Anhörung zu den Asylgründen erwähnt worden. Daher hätte die Vorinstanz diese Vorbringen trotz ihrer verspäteten Geltendmachung einer Glaubhaftigkeitsprüfung unterziehen und durch eine Gesamtwürdigung beurteilen müssen, was sie aber gänzlich unterlassen habe. Somit verletze sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör beziehungsweise ihre Begründungspflicht (vgl. Beschwerde S. 4–6). 5.1.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör legt der Behörde insbesondere die Pflicht auf, die Vorbringen eines Gesuchstellers einerseits nicht nur entgegenzunehmen, sondern diese auch wirklich zu hören, sorgfältig zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen – was gewissermassen das Kernstück des rechtlichen Gehörs ausmacht (vgl. JÖRG PAUL MÜL- LER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 868; BGE 123 I 31 E. 2c) –, und andererseits dem Gesuchsteller gegenüber im Rahmen einer Verfügung mitzuteilen, wieso der Entscheid so und nicht anders ausgefallen ist beziehungsweise warum seinen Anträgen nicht stattgegeben wird. Die Begründung soll mithin die ernsthafte Prüfung der Vorbringen widerspiegeln und es dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die

D-763/2016 Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1. S. 256). Die erforderliche Begründungsdichte richtet sich dabei im Einzelfall nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen. Je grösser der Spielraum, welcher der Behörde infolge Ermessen und unbestimmter Rechtsbegriffe eingeräumt ist, und je stärker ein Entscheid in die individuellen Rechte des Betroffenen eingreift, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung einer Verfügung zu stellen. Auch wenn sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b), hat sie wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von welchen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 112 Ia 107 E. 2b; LORENZ KNEUBÜHLER, Die Begründungspflicht. Eine Untersuchung über die Pflicht der Behörden zur Begründung ihrer Entscheide, 1998, S. 29 ff. und 194 f.; MÜLLER, a.a.O., S. 539 f.). 5.1.3 Es stellt sich damit die Frage, ob das SEM diesen Anforderungen im vorliegenden Fall gerecht geworden ist. 5.1.3.1 Die Argumentation des Beschwerdeführers vermag nicht zu überzeugen. So begründete die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung im Einzelnen, weshalb sie eine Verfolgung durch die Baathpartei beziehungsweise den syrischen Geheimdienst als unglaubhaft erachte: Der Beschwerdeführer habe dieses Vorbringen bei der BzP mit keinem Wort erwähnt. Auf Nachfrage anlässlich der Anhörung habe er erklärt, dass man ihm bei der BzP mitgeteilt habe, nur auf die gestellten Fragen zu antworten, wobei ihm keine Frage zur Baath-Partei gestellt worden sei. Zudem habe er eine lange Reise hinter sich gehabt. Dies müsse – so das SEM – als Schutzbehauptung erachtet werden, da er bei der BzP auch nach weiteren, noch nicht geschilderten Gründen für seine Ausreise gefragt worden sei. Solche habe er verneint und nicht einmal die Mitgliedschaft bei der Baath-Partei erwähnt. Eine Person, die tatsächlich vom syrischen Staat beziehungsweise Geheimdienst verfolgt worden wäre, hätte bereits in der ersten Befragung davon erzählt. Da er dies nicht getan habe, sei davon auszugehen, dass er dieses Vorbringen konstruiert habe, um eine politisch motivierte Verfolgung zu generieren. Abschliessend erachtete das SEM im Rahmen einer Gesamtwürdigung das gesamte Vorbringen im Zusammenhang mit der Baath-Partei aufgrund seines Nachschubs als unglaubhaft.

D-763/2016 5.1.3.2 Die vom SEM dargelegte Begründung bezüglich der Frage der Glaubhaftigkeit des Vorbringens ist detailliert, nachvollziehbar und schlüssig. Sie ist nicht zu beanstanden, ebenso wenig wie die daraus abgeleitete Gesamtwürdigung des Vorbringens, welche entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe durch die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ebenfalls vorgenommen wurde. Daran vermag der weitere Einwand, wonach auch die Ehefrau des Beschwerdeführers dieses Vorbringen anlässlich ihrer Anhörung zu den Asylgründen dargelegt habe, nichts zu ändern. So ergibt der antragsgemässe Beizug von deren Akten im vorliegenden Beschwerdeverfahren, dass C._______ im Rahmen ihrer BzP ebenfalls keinerlei Bezüge des Ehepaars zur Baath-Partei oder diesbezügliche Verfolgungsvorbringen erwähnte. Dasselbe gilt schliesslich bezüglich des vom Beschwerdeführer pauschal erhobenen Vorwurfs, die Vorinstanz habe den angeblichen Einfluss der sozio-kulturellen Faktoren und angebliche gefängnisähnliche Zustände seines Aufenthalts am Flughafen Zürich ausgeblendet. 5.1.4 Zusammenfassend vermögen die vorinstanzlichen Erwägungen den oben erwähnten Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung standzuhalten. Mithin ist festzustellen, dass das SEM den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird bezüglich der dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz vorgeworfenen unstimmigen und widersprüchlichen Aussagen eingewendet, dass sehr starke Indizien für eine fehlerhafte und ungenügende Übersetzung bestehen würden, namentlich im Zusammenhang mit von ihm benützten arabischen Wörtern. Anlässlich der Anhörung vom 21. Oktober 2015 hätte die Vorinstanz grundsätzlich Gelegenheit gehabt, den Beschwerdeführer mit den Ungereimtheiten und Widersprüchen zu konfrontieren beziehungsweise ihn darauf anzusprechen und damit den Sachverhalt möglichst abschliessend abzuklären. Davon habe sie jedoch nicht Gebrauch gemacht (vgl. Beschwerde S. 4, 7).

5.2.1 Es trifft zu, dass der Dolmetscher anlässlich der Anhörung vom 26. März 2015 mehrere vom Beschwerdeführer verwendete arabische Ausdrücke zunächst nicht verstand (vgl. Akten SEM […]). Indessen konnten diese Verständigungsprobleme umgehend behoben werden (vgl. a.a.O., […]). Zudem bestätigte der Beschwerdeführer am Schluss der Anhörung, dass ihm das Protokoll Satz für Satz vorgelesen und rückübersetzt worden sei, vollständig sei und seinen freien Äusserungen entspreche (vgl.

D-763/2016 a.a.O., […]). Da den Akten auch keine anderen Hinweise auf eine unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu entnehmen sind, erweist sich der diesbezüglich gestellte Eventualantrag auf Rückweisung der Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz als unbegründet und ist mithin abzuweisen. 5.3 Die weitere Überprüfung der Akten ergibt, dass die vorstehend in E. 4.3 aufgeführten Kriterien der Glaubhaftmachung mit Blick auf die geltend gemachten Verfolgungsumstände nicht als erfüllt zu erachten sind. Deshalb ist zwecks Vermeidung von Wiederholungen vorweg auf die diesbezüglich zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. Sachverhalt Bst. C). Daran vermögen die Ausführungen in den auf Beschwerdeebene eingereichten Eingaben nichts zu ändern. 5.3.1 Soweit vom Beschwerdeführer eingewendet wird, die Vorinstanz habe die von ihm befürchtete Verfolgung durch die Baath-Partei beziehungsweise den syrischen Geheimdienst in Verletzung der Begründungspflicht zu Unrecht als nicht glaubhaft qualifiziert und diesbezüglich auch den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend abgeklärt, ist unter Verweis auf vorstehende E. 5.1.3.1–5.1.3.2 festzuhalten, dass sich diese Vorwürfe als unbegründet erwiesen haben. 5.3.2 In der Rechtsmitteleingabe wird an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung durch die Al-Nusra-Front festgehalten. 5.3.2.1 So wäre der Beschwerdeführer ohne Probleme in der Lage gewesen, den geforderten Betrag von (…) Millionen syrische Lire zu besorgen und zu bezahlen, da er und sein ältester Bruder eigene Geschäfte besessen hätten. Auch der den Schleppern für die Ausreise des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau aus B._______ bezahlte Betrag von (…) Euro stelle ein Indiz dafür dar (vgl. Beschwerde S. 6–8). Damit gelingt es dem Beschwerdeführer indessen nicht, seine bezüglich der Mittelbeschaffung in der angefochtenen Verfügung aufgezeigten widersprüchlichen Aussagen plausibel zu erklären (vgl. Sachverhalt Bst. C.b). 5.3.2.2 In diesem Zusammenhang wendet der Beschwerdeführer weiter ein, er habe stets angegeben, dass sein Geschäft nach der Eroberung der Stadt G._______ geplündert worden sei. Anlässlich der Anhörung vom 26. März 2014 habe er bei einer einzigen Frage angegeben, die Nachbarn hätten ihm mitgeteilt, dass das ganze Quartier und das Geschäft verbrannt

D-763/2016 worden seien. Diese vom Hörensagen weitergegebene Antwort treffe aber zu, zumal bei den Kampfhandlungen zwischen den Soldaten des Regimes und Islamisten im Zuge der Eroberung der Stadt auch viele Häuser und Geschäfte beschädigt worden seien. Indessen wichen seine Aussagen während der Anhörung vom 21. Oktober 2015 betreffend Kontaktart der Islamisten tatsächlich von seinen früheren Angaben ab. Allein genüge aber diese widersprüchliche Angabe nicht, um die ganze Verfolgungsgeschichte als unglaubhaft zu beurteilen (vgl. Beschwerde S. 8). Auch diese Entgegnungen des Beschwerdeführers vermögen die Unstimmigkeiten in den Aussagen hinsichtlich Art der und Weise, wie die Angehörigen der Al- Nusra-Front ihre Drohungen an ihn gerichtet und ab welchem Zeitpunkt sie dies getan hätten, nicht plausibel zu erklären. 5.4 Nach dem vorstehend Gesagten gelangt das Gericht aufgrund der diversen Anpassungen und nicht plausiblen Elemente in den Aussagen des Beschwerdeführers in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass dieser die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen nicht in der von ihm geschilderten Art erlebt hat. 5.5 Somit ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer für den Zeitraum bis zur Ausreise aus dem Heimatstaat – im Rahmen einer sogenannten Vorverfolgung – geltend gemachten Verfolgungsvorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen, weshalb diesbezüglich die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. Es erübrigt sich in diesem Zusammenhang, auf die weiteren, auch hinsichtlich Asylrelevanz gemachten Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe und der Stellungnahme gemachten Eingaben detaillierter einzugehen, da sie an der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 5.6 5.6.1 In der Rechtsmitteleingabe und den beiden weiteren Eingaben vom 2. Juni 2017 und 7. Dezember 2017 wird unter Bezugnahme auf die am 8. April 2015 eingereichte Reservistenkarte an der drohenden Einberufung des Beschwerdeführers in den syrischen Militärdienst festgehalten. Insbesondere habe die Vorinstanz das Dokument in unzulässiger Weise gewürdigt, indem sie ihm ohne jegliche Überprüfung der Echtheit den Beweiswert vollständig abgesprochen habe (vgl. Beschwerde S. 9–14).

D-763/2016 5.6.2 Gestützt auf die Vorbringen des Beschwerdeführers könnte sich allenfalls die Frage stellen, ob er bei einer Rückkehr nach Syrien militärstrafrechtliche Sanktionen zu befürchten hätte, weil er einem militärischen Aufgebot keine Folge geleistet hat, das in seiner Abwesenheit ergangen ist. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer am (…) 2013 aus Syrien ausreiste und das nicht datierte Dokument, bei welchem es sich gemäss Übersetzung um eine „Ankündigung der Mobilisierung“ handelt, im Februar 2015 seinem Bruder in Syrien zugegangen sei, stellt sich die Frage, ob damit ein objektiver Nachfluchtgrund entstanden ist. Ein solcher ist dann gegeben, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat zur drohenden Verfolgung führen. 5.6.3 Die Argumentation des Beschwerdeführers vermag nicht zu überzeugen. So begründete die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung im Einzelnen, weshalb sie das Vorbringen der drohenden Einberufung in den syrischen Militärdienst als unglaubhaft einschätzte, wobei es sich beim mangelnden Beweiswert des eingereichten Dokuments lediglich um eines von mehreren Begründungselementen handelt (vgl. Sachverhalt Bst. C.c). Diese Begründung ist, insbesondere auch in Bezug auf den Beweiswert der Reservistenkarte, nicht zu beanstanden. So lässt bereits das Vorbringen, wonach das Dokument nahezu zwei Jahre nach der Ausreise des Beschwerdeführers an dessen Stelle seinem Bruder in Syrien ausgehändigt worden sei, Zweifel an der Echtheit der Reservistenkarte aufkommen. Diese werden dadurch verstärkt, dass darin weder das Datum der Ausstellung noch der angeblichen Aushändigung an den Bruder vermerkt ist. Hinzu kommt dessen nachträgliche kommentarlose Einreichung durch den Beschwerdeführer, nachdem dieser seine Befürchtung, in den Militärdienst eingezogen zu werden, bei der BzP nur vage geäussert und anlässlich der Anhörung vom 26. März 2014 nicht mehr erwähnt hatte. Schliesslich wies die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass ein solches Dokument allein aufgrund seiner leichten Fälschbarkeit keine drohende Rekrutierung beweise. Unter diesen Umständen vermag er auch aus seinen beiden weiteren diesbezüglichen Eingaben vom 2. Juni 2017 und 7. Dezember 2017 nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 5.6.4 All diese Überlegungen führen zum Schluss, dass die mit der eingereichten Reservistenkarte geltend gemachte angebliche nachträgliche Einberufung des Beschwerdeführers zum Reservedienst als nicht glaubhaft erscheint. Angesichts der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Einberufung in den Reservedienst besteht keine Veranlassung, auf das in der

D-763/2016 Eingabe vom 7. Dezember 2017 sinngemäss erwähnte Urteil BVGE 2015/3 und die darin enthaltenen Erwägungen zur Wehrdienstverweigerung und Desertion näher einzugehen, zumal es dem Beschwerdeführer auch nicht gelang, seine übrigen Verfolgungsvorbringen glaubhaft zu machen beziehungsweise nicht davon auszugehen ist, dass er bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen hat (vgl. E. 5.5). 5.7 Zusammenfassend erweist sich, dass der Beschwerdeführer weder asylrelevante Vorfluchtgründe noch einen objektiven Nachfluchtgrund glaubhaft zu machen vermochte. Die Vorinstanz hat folglich sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit; Art. 83 Abs. 1-4 AuG) alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, erweist sich der Vollzug als undurchführbar und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme stünde dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG). In diesem Verfahren wäre dann der Vollzug der Wegweisung vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem

D-763/2016 Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2016 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt und sich an den diesbezüglichen Voraussetzungen nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 9.2 Aufgrund der ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2016 angeordneten Bestellung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG ist diesem ein entsprechendes Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Mit der Honorarabrechnung vom 7. März 2016 wird ein Vertretungsaufwand in der Höhe von insgesamt Fr. 2709.– geltend gemacht, wobei ein Honorar von 2300.– bei einem Stundenansatz von 200.– ausgewiesen wird, wobei ein zeitlicher Vertretungsaufwand von 11.1 Stunden geltend gemacht wird; zudem werden Auslagen von Fr. 89.– und Kosten von Fr. 400.– für Übersetzungen in Rechnung gestellt; eine Mehrwertsteuerpflicht des Rechtsvertreters wird nicht angezeigt. Dieser zeitliche Aufwand erscheint angemessen. Da das Bundesverwaltungsgericht für die nichtanwaltliche Vertretung von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– ausgeht (vgl. Zwischenverfügung vom 10. Februar 2016) und nur der notwendige Aufwand entschädigt wird (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE), ist das amtliche Honorar des Rechtsvertreters bei einem Stundenansatz von Fr. 150.– in Berücksichtigung der beiden nach der Honorarnote vom 7. März 2016 eingereichten Eingaben vom 2. Juni 2017 und 7. Dezember 2017 vorliegend auf Fr. 2500.– festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

D-763/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dem als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird ein amtliches Honorar von Fr. 2500.– zulasten der Gerichtskasse zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Benedicht Tellenbach Daniel Widmer

Versand:

D-763/2016 — Bundesverwaltungsgericht 05.04.2018 D-763/2016 — Swissrulings