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Bundesverwaltungsgericht 02.04.2015 D-763/2015

2 aprile 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,574 parole·~13 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Januar 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-763/2015 / wiv

Urteil v o m 2 . April 2015 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.

Parteien

A._______, geboren (…), gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik), (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Januar 2015 / N (…).

D-763/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 14. September 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des BFM (heute: SEM) in V._______ um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte, dass sie dort am 30. September 2014 zu ihrer Person, zu ihrem Reiseweg, zum Verbleib ihrer Reise- und Identitätspapiere und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt wurde (vgl. act. A3: Protokoll der Befragung zur Person), dass nach der summarischen Befragung die damals für das vorliegende Verfahren zuständige Sachbearbeiterin des SEM der amtsinterne Fachstelle "Lingua" den Auftrag erteilte, betreffend die Beschwerdeführerin eine Herkunftsanalyse durchzuführen, zwecks Beantwortung der Frage, ob diese in China sozialisiert worden sei, dass von der dafür zuständigen Fachstelle "Lingua" indes keine entsprechenden Abklärungen an die Hand genommen wurden, sondern die Fachstelle den vorgenannte Auftrag nur zwei Tage nach dessen Erteilung – mit interner Mitteilung von 4. Oktober 2014 – unter Verweis auf "Kapazitätsengpässe" annullierte (vgl. act. A5 und A6), dass zwei Monate später – am 8. Dezember 2014 – im EVZ V._______ die einlässliche Anhörung zu den Gesuchsgründen stattfand, wobei die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung von der heute für das vorliegende Verfahren zuständigen Sachbearbeiterin des SEM insbesondere zu ihren Lebensumständen in Tibet sowie verschiedenen länderspezifischen Aspekten befragt wurde (vgl. act. A11: Protokoll der Anhörung), dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der summarischen Befragung und der einlässlichen Anhörung angab, sie sei eine Staatsangehörige von China tibetischer Ethnie und sie habe bis Ende Sommer 2013 stets in Tibet gelebt, zumal sie aus dem Dorf W._______ stamme, welches in der Gemeinde X._______, im Bezirk Y._______, in der chinesischen Präfektur Z._______ gelegen sei, wo sie zusammen mit ihrer Mutter, ihrem älteren Bruder und ihrer Grossmutter gelebt habe, Chinesisch spreche sie aber nicht, da sie nie zur Schule gegangen sei, weil sie (bloss) Bauern seien, respektive weil ihr ihre Mutter gesagt habe, wegen der vormaligen politischen Aktivitäten ihres bereits verstorbenen Vaters dürfe sie die Schule nicht besuchen,

D-763/2015 dass sich ihre Identitätskarte noch in der Heimat befinde, da sie diese anlässlich ihrer illegalen Ausreise aus China bei ihrem Bruder habe zurücklassen müssen, als sie (…) 2013 mit Hilfe eines Schleppers und unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Nepal ausgereist sei, dass sie zum Grund für ihre Ausreise aus Tibet anführte, sie sei in ihrem Dorf zweimal Behelligungen respektive Nachstellungen vonseiten eines in der Region stationierten chinesischen Polizisten ausgesetzt gewesen, dass sie nach ihrer Ankunft in Nepal während (…) Monaten bei einem Onkel gelebt habe, bis dieser über einen dort ansässigen Tibeter ihre Weiterreise organisiert habe, worauf sie – finanziert vom Onkel, mit Hilfe von zwei Schleppern und zusammen mit drei anderen Reisenden – auf dem Luftweg über eine Zwischendestination in ein europäisches Land gebracht worden sei, von wo sie per Bahn die Schweiz erreicht habe, dass auf die Angaben und Ausführungen der Beschwerdeführerin – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, ansonsten auf die Akten verwiesen werden kann, dass das SEM mit Verfügung vom 7. Januar 2015 (eröffnet 9. Januar 2015) das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ablehnte und deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, unter ausdrücklichem Ausschluss des Vollzuges in die Volksrepublik China, dass das Staatssekretariat zur Begründung seines Entscheides namentlich ausführte, aufgrund ihrer fehlenden Chinesisch-Kenntnisse, ihres ungenügenden Alltagswissens, ihrer stereotypen Reisewegschilderungen, der Unentschuldbarkeit der Nichtbeschaffung ihrer Identitätspapiere und aufgrund ihrer unglaubhaften Asylvorbringen sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin wie von ihr geltend gemacht in einem Dorf in Tibet geboren, aufgewachsen und sozialisiert worden sei, dass dementsprechend auch nicht davon auszugehen sei, dass sie eine Staatsangehörige von China sei, zumal alleine die Tatsache, dass sie Tibetisch spreche und tibetischer Ethnie sei, diesbezüglich keinen Beleg darstelle, werde doch im Exil geborenen Tibetern die chinesische Staatsangehörigkeit nicht erteilt, dass nach dem Gesagten Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass ihre Hauptsozialisation in einer exiltibetischen Gemeinde in Nepal oder Indien statt-

D-763/2015 gefunden habe, und zugleich feststehe, dass ihre Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht genügten, womit auf eine Prüfung der Asylrelevanz verzichtet werden könne, dass für die Entscheidbegründung im Einzelnen – soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird – auf die Akten verwiesen werden kann, dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 6. Februar 2015 (Poststempel) Beschwerde erhob, dass sie in ihrer Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Neubeurteilung der Sache [1], sodann die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl [2a], eventualiter die Feststellung des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe und Anordnung einer vorläufigen Aufnahme als Flüchtling wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges [2b], subeventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges [3] beantragte und um Erlass der Verfahrenskosten [4b] ersuchte (vgl. für die weiteren Anträge die Akten), dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an der geltend gemachten Herkunft aus Tibet ausdrücklich festhielt und die anderslautenden Erwägungen des Staatssekretariats zum einen unter Verweis auf ihre aktenkundigen Angaben und Ausführungen bestritt und zum andern Lücken in ihren Vorbringen, soweit vorhanden, als nicht wesentlich erklärte, dass vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen für die Beschwerdevorbringen im Einzelnen sowie für den Inhalt der mit der Beschwerde vorgelegten Beweismittel (Kopien der vorinstanzlichen Akten, eine Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 4. März 2013, der Jahresbericht 2004 des Tibetan Centre for Human Rights und Democracy sowie eine aktuelle Fürsorgebestätigung) auf die Akten verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Februar 2015 mitgeteilt wurde, sie könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, dass gleichzeitig dem Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten entsprochen, auf das Erheben eines Kostenvorschusses verzichtet und das SEM unter Zustellung der Akten zum Schriftenwechsel eingeladen wurde,

D-763/2015 dass das Staatssekretariat in seiner Vernehmlassung vom 17. Februar 2015 unter Verweis auf seine bisherigen Erwägungen die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass die vorinstanzliche Vernehmlassung der Beschwerdeführerin am 20. Februar 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG), dass die Beschwerdeführerin legitimiert ist und sich ihre Eingabe als fristund formgerecht erweist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass das SEM im Rahmen seiner Vernehmlassung auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend ihre Herkunft tatsächlich aus Tibet respektive auf ihre Rügen an den anderslautenden Feststellungen im angefochtenen Entscheid nicht eingegangen ist, sondern die Abweisung der Beschwerde leidglich unter Verweis auf seine bisherigen Erwägungen beantragt hat, dass allerdings aufgrund der vorliegenden Akten der zentrale Schluss des angefochtenen Entscheides – die Feststellung, die Beschwerdeführerin sei mit Sicherheit nicht in Tibet, sondern mutmasslich in Nepal oder Indien sozialisiert worden – nicht zu überzeugen vermag, dass in dieser Hinsicht – wie nachfolgend aufgezeigt – von einer ungenügenden Sachverhaltsfeststellung auszugehen ist und sich die Beschwerde von daher als offensichtlich begründet erweist, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird,

D-763/2015 dass demzufolge über die Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin und mit summarischer Begründung zu entscheiden ist (vgl. dazu Art. 111 Bst. e und Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) nach einlässlicher Analyse der damaligen Quellenlage zum Schluss gelangte, im Falle einer Person, bei welcher die tibetische Ethnie erstellt ist, sei vorab auf eine chinesische Staatsangehörigkeit zu schliessen, und zwar auch dann, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, die betreffende Person habe vor ihrer Einreise in die Schweiz in der exiltibetischen Gemeinde in Nepal oder Indien gelebt (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2005 Nr. 1 E. 4.3.), dass das Bundeverwaltungsgericht diese Praxis im Urteil BVGE 2014/12 vom 20. Mai 2014 einer eingehenden Prüfung unterzogen hat, dass das Gericht dabei vor dem Hintergrund der jüngsten Quellenlage zur Erkenntnis gelangt ist, dass für Angehörige der tibetischen Ethnie sowohl in Nepal als auch in Indien die Möglichkeit besteht, unter gewissen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, beziehungsweise es ihnen unter engen Voraussetzungen auch möglich ist, die entsprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben, womit die chinesische Staatsangehörigkeit durch den Erwerb einer neuen Staatsangehörigkeit wegfällt, daneben aber (weiterhin) davon ausgegangen werden muss, dass ein grosser Teil der in Nepal und Indien lebenden Exil-Tibeterinnen und -Tibeter keine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und nach wie vor die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt (vgl. a.a.O., E. 5.8 [erster Absatz; Zwischenergebnis nach E. 5.4 - 5.7]), dass die Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage tibetischer Ethnie ist, mit Herkunft entweder wie behauptet aus China oder dann aus Nepal oder Indien, womit es sich bei ihr auch im Lichte der Feststellungen im vorgenannten Urteil mit relativ hoher Wahrscheinlichkeit um eine Staatsangehörige von China handelt, was vom SEM verkannt wird, zumal das Staatssekretariat in seinen Erwägungen wesentliche Erkenntnisse der Rechtsprechung ausser Acht lässt, dass das Gericht im Urteil BVGE 2014/12 jedoch nicht bloss die bisherige Praxis auf ihre Aktualität hin überprüft hat, sondern darüber hinaus – im Sinne einer Präzisierung – namentlich festgehalten hat, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen

D-763/2015 würden, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlingsoder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort beständen, zumal die Abklärungspflicht der Asylbehörden ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person finde, dass nämlich, wenn ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung verhindert, welchen effektiven Status er in Nepal respektive in Indien innehat, namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden kann, und überdies durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht wird (vgl. a.a.O., E. 5.8 - 5.10), dass im Lichte dieser Präzisierung der Frage nach der Verlässlichkeit der Herkunftsangaben der Beschwerdeführerin tibetischer Ethnie zentrale Bedeutung zukommt, dass das SEM im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen dafür hält, die Angaben und Ausführungen der Beschwerdeführerin zur geltend gemachten Herkunft aus Tibet seien ungenügend, und das Staatssekretariat vor diesem Hintergrund eine Herkunft aus Tibet ausschliesst, dass jedoch die diesbezüglichen Ausführungen des SEM, welche sich nicht auf eine fundierte Analyse durch eine fachkundige Person stützen (sogenannte LINGUA-Analyse), sondern soweit ersichtlich lediglich auf eine Auswertung der zuständigen Sachbearbeiterin, bei objektiver Betrachtung über weite Strecken in den Akten keinen Rückhalt finden, dass die Beschwerdeführerin zunächst in der Lage war, grundsätzlich nachvollziehbare und soweit ersichtlich zutreffende geographische Angaben zum geltend gemachten Herkunftsort zu machen, was vom SEM zwar bestätigt, jedoch gleichzeitig als wenig relevant qualifiziert wird, dass sodann die Angaben der Beschwerdeführerin zum geltend gemachten Reiseweg vom Heimatort nach Nepal zwar nicht in jeder Hinsicht detailliert sind, die diesbezüglichen Ausführungen jedoch keine gravierenden Mängel erkennen lassen und sich als grundsätzlich nachvollziehbar darstellen, wobei auch Detailschilderungen vorhanden sind, welche eher für als gegen ein persönliches Erleben der geltend gemachten Reise sprechen, was vom SEM allerdings gegenteilig dargestellt wird,

D-763/2015 dass die Beschwerdeführerin zwar keine heimatlichen Papiere zu den Akten gereicht hat, was tatsächlich geeignet ist, Zweifel an der geltend gemachten Herkunft zu wecken, sie jedoch ausführliche Angaben über die exakten Umstände der Ausstellung ihrer Identitätskarte machte, die dazu benötigten Familienpapiere zu bezeichnen vermochte und ihre Beschreibungen über die Mitnahme der Identitätskarte zumindest auf einem Teil ihres Reiseweges und der Zurücklassung derselben bei ihrem in der Heimat verbliebenen Bruder nachvollziehbar sind, dass die Beschwerdeführerin schliesslich offenbar über gewisse Chinesisch-Kenntnisse verfügt, auch wenn sie eigenen Angaben zufolge nie den chinesischen Schulunterricht besucht hat, hat sie doch sowohl im Verlauf der summarischen Befragung als auch der einlässlichen Anhörung an mehreren Stellen spontan chinesischen Lehnwörter verwendet, und mussten darüber hinaus anlässlich der Anhörung zumindest an einer Stelle von der Übersetzerin chinesische Wörter verwendet werden, damit diese von der Beschwerdeführerin verstanden wurde, was entgegen den anders lautenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid in der vorliegenden Form viel mehr für als gegen eine Sozialisation in Tibet spricht, dass insgesamt durchaus gewisse Zweifel an der geltend gemachten Herkunft aus Tibet bestehen, diese jedoch nicht als derart gewichtig erscheinen, als dass ohne weitere Abklärungen mit hinreichender Bestimmtheit geschlossen werden könnte, die Beschwerdeführerin versuche ihre wahre Herkunft zu verschleiern, dass das SEM in seinen anders lautenden Erwägungen fehl geht, zumal es sich mit offenkundig zutreffenden Angaben der Beschwerdeführerin und Hinweise für die Herkunft aus Tibet nicht genügend auseinandersetzt beziehungsweise diese als bloss angelernt oder unerheblich erklärt werden, dass sodann verschiedene Erwägungen im angefochtenen Entscheid erkennen lassen, dass dessen Verfasserin mit den in Tibet herrschenden Verhältnissen kaum persönlich vertraut sein kann, zumal beispielsweise die Erwägungen zur angeblich in Tibet schon seit Jahren konsequent durchgesetzten Schulpflicht in chinesischer Sprache in der vorliegenden Form an den tatsächlichen Verhältnissen im Lande, namentlich im ländlichen Raum, weit vorbeigehen dürften, dass bei diesem Ergebnis offen bleiben kann, ob auch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin insoweit verletzt worden ist, als sie mit den

D-763/2015 angeblichen Unzulänglichkeiten in ihren Länderkenntnissen kaum konfrontiert worden ist, dass nach dem Gesagten – in Gutheissung der Beschwerde – die Verfügungen des SEM vom 7. Januar 2015 aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung und Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur anschliessenden Neubeurteilung an das Staatssekretariat zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass aufgrund der Akten kein Anlass zur Annahme besteht, der nicht vertretenen Beschwerdeführerin seien durch die Beschwerdeführung relevante Kosten erwachsen, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. dazu Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-763/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Verfügung des SEM vom 7. Januar 2015 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung und Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur anschliessenden Neubeurteilung an das Staatssekretariat zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

Versand:

D-763/2015 — Bundesverwaltungsgericht 02.04.2015 D-763/2015 — Swissrulings