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Bundesverwaltungsgericht 03.12.2015 D-7625/2015

3 dicembre 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,207 parole·~16 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. November 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7625/2015

Urteil v o m 3 . Dezember 2015 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Stefan Weber.

Parteien

A._______, geboren am (...), Guinea, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. November 2015 / N (...).

D-7625/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger aus Guinea – verliess gemäss eigenen Angaben sein Heimatland am 29. März 2013 und gelangte am 20. Oktober 2015 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am 26. Oktober 2015 wurde dort die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt respektive der Beschwerdeführer summarisch befragt. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei von Guinea über C._______ und D._______ in den E._______ (drei Monate Aufenthalt) und weiter nach F._______ gereist, wo er während sechs Monaten geblieben sei. Per Schiff sei er schliesslich im Juni 2014 in Italien (G._______) eingereist, wo er sich während vier Tagen aufgehalten habe. Anschliessend sei er nach H._______ transferiert worden, wo er in I._______ ein Asylgesuch eingereicht habe und von den italienischen Behörden registriert worden sei. Er habe sich dort im J._______ bis im Januar 2015 aufgehalten und danach auf der Strasse gelebt, da er nicht die finanziellen Mittel gehabt habe, um direkt in die Schweiz zu reisen. In I._______ habe die Caritas gratis Essen verteilt und er habe teilweise auf den Feldern gearbeitet, um Geld für seine Reise in die Schweiz zu verdienen. Mit den heimatlichen Behörden habe er keine Probleme gehabt, er sei aber indirekt von ethnischen Auseinandersetzungen betroffen gewesen, in deren Verlauf sein Bruder am (...) getötet und er selber geschlagen worden sei. Am Ende der Befragung wurde ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Italiens gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend Dublin-III-VO) sowie zur Überstellung nach Italien gewährt. Dabei machte er geltend, er wolle nicht nach Italien zurückkehren, da es kein frankophones Land wie die Schweiz sei. Mit Entscheid des SEM vom 27. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführer für den weiteren Aufenthalt während des Verfahrens dem Kanton K._______ zugewiesen.

D-7625/2015 B. Am 30. Oktober 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. C. Mit Verfügung vom 16. November 2015 – eröffnet am 24. November 2015 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie den Vollzug der Wegweisung an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner hielt es fest, dass dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Verfahrensakten ausgehändigt würden und einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac weise nach, dass der Beschwerdeführer am 17. Juni 2014 in Italien ein Asylgesuch eingereicht habe. Die italienischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung genommen. Somit sei gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DAA; SR 0.142.392.68) und unter Anwendung von Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO die Zuständigkeit, sein Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, am 14. November 2015 an Italien übergegangen. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe er angeführt, schon in Guinea die Absicht gehabt zu haben, in der Schweiz einen Asylantrag zu stellen. Er wünsche, dass sein Asylgesuch hier in der Schweiz geprüft werde, weil Italien kein französischsprechendes Land wie die Schweiz sei. Der geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren, da es grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen, sondern die Bestimmung des für sie zuständigen Staates allein den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliege. Italien sei sowohl Signatarstaat des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK. Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlie-

D-7625/2015 gen, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Seine Ausführungen vermöchten die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen. In Würdigung der Aktenlage und der geltend gemachten Umstände würden keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt der Schweiz aus humanitären Gründen rechtfertigen würden. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, da bei der Möglichkeit, in einen Drittstaat zu reisen, in dem Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG gefunden werden könne, das Gebot des Non-Refoulement bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei. Der Wegweisungsvollzug sei auch zumutbar, da weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Wegweisung nach Italien sprechen würden. Anlässlich der BzP habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, er habe in Italien auf der Strasse schlafen müssen. Italien habe die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (sog. Aufnahmerichtlinie) ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt, welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte. Er könne sich daher an die zuständigen Behörden wenden, um eine Unterkunft und sozialstaatliche Unterstützung oder Hilfe bei der Arbeitssuche zu erhalten. Es sei jedoch darauf hinzuweisen, dass in keinem Staat eine Garantie auf eine bezahlte Erwerbstätigkeit bestehe. Zudem könne er zusätzlich bei einer der in Italien zahlreich vorhandenen karitativen Organisationen um Hilfe ersuchen. Schliesslich sei festzuhalten, dass im vorliegenden Fall keine begründeten Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass er nach einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könne. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. D. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Beschwerde vom 25. November 2015 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 16. November 2015. In formeller Hinsicht ersuchte er sinngemäss, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde im Wesentlichen damit, er habe nach seiner Ankunft in Italien etwas mehr als sechs Monate in einem Camp verbracht. Eines Tages seien ohne Begründung (...) Personen

D-7625/2015 – darunter er – aus dem Lager entfernt worden, ohne dass man ihnen einen gesicherten Ort zugewiesen habe. Daher habe er, ohne Unterstützung zu erhalten, auf der Strasse leben und schlafen müssen. Diese Situation sei für ihn unerträglich gewesen. Nachdem er dies während fünf Monaten ausgehalten habe, habe er die Entscheidung getroffen, in die Schweiz weiterzuziehen, und habe hier am 20. Oktober 2014 ein Asylgesuch eingereicht. E. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 27. November 2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen

D-7625/2015 (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 1.5 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche offensichtlich unbegründete Beschwerde, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 2. 2.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 2.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 2.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn

D-7625/2015 er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art . 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel). 3. 3.1 Am 30. Oktober 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.2 Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens wird denn auch im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht bestritten. Die Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben. 4. 4.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückführung nach Italien menschenunwürdige Zustände sowie kein faires Asylverfahren zu erwarten haben, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden also systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Zwar können Asylsuchende gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unmittelbar aus der Souveränitätsklausel keine rechtlich durchsetzbaren Ansprüche ableiten (vgl. BVGE 2010/45), sich aber in einem Beschwerdeverfahren auf die Verletzung einer direkt anwendbaren Bestimmung des internationalen öffentlichen Rechts oder einer Norm des Landesrechts – insbesondere Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) –, welche einer Überstellung entgegenstehen, berufen. Falls die Rüge begründet ist, muss die Souveränitätsklausel angewendet werden und die Schweiz

D-7625/2015 muss sich zur Prüfung des Asylgesuchs zuständig erklären (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). 4.2 Vorab ist festzuhalten, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist. Es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Italien im konkreten Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten würde. 4.3 Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in der Kritik (vgl. u.a. die Berichte der SFH, Italien: Aufnahmebedingungen – Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, Bern, Oktober 2013; MURIEL TRUMMER, Bewegungsfreiheit in Italien für mittellose Personen mit Schutzstatus – Abklärungen im Nachgang zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2013, D-4751/2013, Bern, 4. August 2014; UNHCR, Recommendations on Important Aspects of Refugee Protection in Italy, Juli 2013, Ziff. 5: "Reception conditions for asylum-seekers"). Gemäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch nicht erstellt, dass Italien systematisch gegen die Bestimmungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie der Aufnahmerichtlinie verstossen würde. 4.4 Diese Ansicht wird durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bestätigt, indem dieser in seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel in Bezug auf Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation, und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus, in Italien gewisse Mängel aufweisen würde (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere gegen Niederlande und Italien vom 2. April 2013, 27725/10, § 78). Aus weiteren Urteilen des EGMR (vgl. EGMR: Entscheidung A.S. gegen Schweiz vom 30. Juni 2015, 39350/13; Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, 29217/12) ergibt sich keine wesentlich andere Einschätzung. http://links.weblaw.ch/BVGer-D-4751/2013 file://///vs00001a/BVGER-Org$/ABT_V-IV/IV_V/Gerichtsentscheide/2%20-%20Internationale%20Gerichte/1%20-%20Europäischer%20Gerichtshof%20für%20Menschenrechte/2013/MOHAMMED_HUSSEIN_v._THE_NETHERLANDS_AND_ITALY.pdf file://///vs00001a/BVGER-Org$/ABT_V-IV/IV_V/Gerichtsentscheide/2%20-%20Internationale%20Gerichte/1%20-%20Europäischer%20Gerichtshof%20für%20Menschenrechte/2013/MOHAMMED_HUSSEIN_v._THE_NETHERLANDS_AND_ITALY.pdf file://///vs00001a/BVGER-Org$/ABT_V-IV/IV_V/Gerichtsentscheide/2%20-%20Internationale%20Gerichte/1%20-%20Europäischer%20Gerichtshof%20für%20Menschenrechte/2013/MOHAMMED_HUSSEIN_v._THE_NETHERLANDS_AND_ITALY.pdf

D-7625/2015 4.5 Auch aus den Vorbringen in der Beschwerde lässt sich nichts Gegenteiliges schliessen. Nach der Ankunft des Beschwerdeführers in Italien konnte er ärztliche Hilfe beanspruchen und fortan im Lager K._______ auf H._______ logieren. Auch nachdem er das Lager zirka im Januar 2015 verliess, war es ihm eigenen Angaben offensichtlich möglich, ein Auskommen zu finden (vgl. act. A4/11 S. 6). Zwar wendet er in seiner Rechtsmitteleingabe ein, er sei mit (...) weiteren Personen eines Tages aus dem Lager entfernt worden und habe ohne Unterstützung auf der Strasse leben und schlafen müssen. Diese unerträgliche Situation habe er fünf Monate ausgehalten und dann die Entscheidung getroffen, in die Schweiz weiterzureisen. Dieses – im Übrigen unbelegte – Vorbringen ist jedoch angesichts der anderslautenden Ausführungen anlässlich der BzP als blosse Schutzbehauptung zu werten und daher überwiegend zu bezweifeln. So ist aus den Angaben in der BzP ersichtlich, dass er das Lager offenkundig aus eigenem Willen verlassen haben muss, bei der Caritas in I._______ Unterstützung erhielt und gelegentlich einer Erwerbstätigkeit nachging, um Geld für seine Reise in die Schweiz zu sparen (vgl. act. A4/11 S. 6). Zudem brachte er anlässlich des ihm bei der BzP gewährten rechtlichen Gehörs zu möglichen Gründen, die gegen eine Rückkehr nach Italien sprechen könnten, in keiner Weise die in der Beschwerde angeführten Argumente vor, sondern wies lediglich darauf hin, dass Italien kein frankophones Land wie die Schweiz sei. Angesichts seines Vorbringens, die Situation sei nach dem Verlassen des Lagers für ihn unerträglich gewesen, hätte jedoch mit Recht erwartet werden dürfen, dass er im Rahmen des rechtlichen Gehörs auf diese für ihn kritische Situation hinweist, falls sich die Sachlage tatsächlich in dieser Weise präsentiert hätte. Insgesamt sind daher keine konkreten und substanziierten persönlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers in Italien zu ersehen. 4.6 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO nicht gerechtfertigt. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 4.7 Der Beschwerdeführer kann auch aus der Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nichts für sich ableiten, da diese (in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) dem SEM einen Ermessensspielraum einräumt und vor dem Hintergrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers und der genügenden Auseinandersetzung des Staatssekretariats mit dieser kein Anlass zur Annahme besteht, das SEM hätte seinen Ermessens-

D-7625/2015 spielraum nicht ordnungsgemäss genutzt, womit jedenfalls keine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG ersichtlich ist (vgl. BVGE 2015/9 E. 4 ff.). 5. Somit bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien ist verpflichtet, ihn gemäss Art. 23, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen. 6. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 7. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10). 8. 8.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 8.2 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der sinngemässe Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-7625/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Stefan Weber

Versand:

D-7625/2015 — Bundesverwaltungsgericht 03.12.2015 D-7625/2015 — Swissrulings