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Bundesverwaltungsgericht 08.03.2017 D-7610/2015

8 marzo 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,571 parole·~18 min·1

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7610/2015

Urteil v o m 8 . März 2017 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Anne Kneer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Gian Ege, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (ohne Vollzug); Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2015 / N (…).

D-7610/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger Eritreas der Ethnie Tigrinya – verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat im Dezember 2013 und reiste über Äthiopien, den Sudan, Libyen und Italien herkommend am 28. September 2014 in die Schweiz ein, wo er am darauf folgenden Tag um Asyl ersuchte. Am 9. Oktober 2014 wurde der Beschwerdeführer summarisch befragt und am 23. Oktober 2015 eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe in Z._______ zusammen mit seinen Eltern und seinen vier Geschwistern gelebt. Sein Bruder sei schwer krank und könne weder laufen, noch sprechen. Er sei deshalb mit ihm zu einem „heiligen Wasser“ gefahren, wo er ihn gewaschen habe, und habe daher zwei Wochen in der Schule gefehlt. Er sei dann aufgrund dieser Abwesenheit von der Schule verwiesen worden. Im November 2013, eine Woche nach dem Schulverweis, habe er dann eine Vorladung für den Militärdienst erhalten, gemäss welcher er sich noch im November 2013 hätte melden müssen. Er habe die Vorladung weggeworfen, habe sich zwei bis drei Wochen bei einem Freund versteckt und dann das Land verlassen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer dabei eine Ausländerkarte für den Sudan und eine Kopie eines Schulzeugnisses zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2015 – eröffnet am 28. Oktober 2015 – anerkannte das SEM den Beschwerdeführer als Flüchtling, lehnte aber sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und schob deren Vollzug zufolge Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 25. November 2015 – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte zur Hauptsache, die Verfügung des SEM sei in den Dispositionspunkten 2 und 3 aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs.

D-7610/2015 1 VwVG in Verbringung mit Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und um Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde eine Kostennote vom 25. November 2015 zu den Akten gereicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 30. November 2015 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist entweder eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss zu überweisen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. E. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 2. Dezember 2015 eine Fürsorgebestätigung vom 25. November 2015 zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2015 wurde dem Beschwerdeführer Herr Gian Ege, MLaw, Y._______, als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG beigeordnet. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. G. Am 8. Januar 2016 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein, wobei es vollumfänglich an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festhielt. H. Mit Eingabe vom 20. Januar 2016 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung und reichte eine aktualisierte Kostennote ein.

D-7610/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

D-7610/2015 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden in zentralen Punkten der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns widersprechen. So habe er sich in der Schule nie etwas zu Schulden kommen lassen, nie gefehlt und sei nie bestraft oder verwarnt worden. Daher sei es nicht nachvollziehbar, dass er für ein einmaliges Fehlen vom Unterricht von der Schule verwiesen worden sein solle. Der Schulverweis sei umso mehr unverständlich, als auch einige Lehrer oft nicht zum Unterricht erschienen seien. In seiner Region sei es denn gemäss seinen Aussagen üblich, kranke Personen zu diesem heiligen Ort zu bringen und sein Klassenlehrer habe dafür auch Verständnis gehabt. Aus diesem Grund sei nicht nachvollziehbar, wieso sein Klassenlehrer seine Abwesenheit dem Schuldirektor gemeldet haben solle. Zudem stehe er mit seiner Familie in Eritrea in Kontakt, weshalb davon auszugehen sei, dass diese ihm von einem weiteren Aufgebot oder einem Besuch der Behörden berichtet hätten. Dies scheine aber nicht der Fall zu sein. Er habe nichts von einer weiteren Aufforderung zum Nationaldienst gewusst. Es scheine wenig wahrscheinlich, dass die Behörden ihn eine Woche nach seinem Schulverweis zum Nationaldienst aufgeboten hätten und danach zwei Jahre lang keine weiteren Aufforderungen hätten folgen lassen. Aus diesen Gründen könne nicht geglaubt werden, dass er im November 2013 von der Schule verwiesen worden sei und er eine Woche später ein Aufgebot zum Nationaldienst erhalten habe. 4.2 In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz lege bei der Bewertung seiner Ausführungen eine europäische Sichtweise zu Grunde. Bei der Plausibilitätsprüfung sei jedoch darauf zu achten, dass hiesige Vorstellungen in der Regel ungeeignet seien, um einen anderen Kulturkreis betreffende Ausführungen für unglaubhaft zu qualifizieren. Das SEM scheine davon auszugehen, dass ein Schulverweis in der Regel nur als ultima ratio erfolge, wie das in der Schweiz gehandhabt werde. Er habe zu erklären versucht, dass es sich bei

D-7610/2015 einer ungenehmigten Schulabwesenheit, über welche die Schule nicht orientiert worden sei, um einen schweren Regelverstoss handle, weshalb dem Direktor nur der Schulverweis übriggeblieben sei. Die schwere Disziplinarmassnahme erscheine nachvollziehbar, zumal in der eritreischen Gesellschaft ein anderer Disziplinanspruch herrsche. Er habe zudem bereits die Grundschule besucht und sei bereits in einer weiterführenden Mittelschule gewesen, weshalb der Schulverweis eher möglich erscheine. Sein Klassenlehrer habe den Direktor informieren müssen. Die implizite Annahme der Vorinstanz, der Lehrer hätte diese Meldung einfach unterlassen können, sei nicht nachvollziehbar, da dieser so seine Pflichten verletzt hätte, wenn er ihn nicht gemeldet hätte. Der Lehrer habe sich für ihn eingesetzt, die Entscheidung des Direktors aber nicht beeinflussen können. Es sei ferner völlig unklar, ob die Absenzen der Lehrer teilweise in Absprache mit der Schulleitung erfolgt seien, zumal er angegebenen habe, dass die Lehrer nebenbei landwirtschaftlichen Tätigkeiten nachgegangen seien, oder auch gegen die Lehrer Disziplinarmassnahmen eingeleitet worden seien. Dass es das SEM wenig wahrscheinlich halte, dass er nach seinem Schulverweis zum Nationaldienst aufgeboten worden sei und danach zwei Jahre keine weiteren Aufforderungen gefolgt seien, sei eine reine Mutmassung. So habe er klar gesagt, dass er nicht wissen könne, ob erneute Vorladungen gekommen seien. Er habe mit seiner Familie nicht darüber gesprochen, sondern nur nach deren Befindlichkeit gefragt. Die Mutmassung, die Familie hätte ihm von einer weiteren Aufforderung erzählt, vermöge nicht zu überzeugen. Es sei durchaus denkbar, dass seine Familie ihn schützen wolle und ihn daher nicht von weiteren Aufforderungen erzählen würde. Er habe Angst, dass seine Familie abgehört werde, weshalb er nicht über heikle Dinge mit ihnen spreche. Es sei ausserdem irritierend, dass ihm vorgeworfen werde, nichts zur Situation in seiner Heimat sagen zu können, obwohl er sich nicht mehr dort aufhalte. Er sei zur damaligen Zeit (…)-jährig gewesen und habe in Eritrea gelebt, weshalb eine Einberufung in den Militärdienst vollkommen nachvollziehbar sei. Es erscheine gerade dem logischen Lauf der Dinge zu entsprechen, dass er nach dem Schulverweis einberufen worden sei. Er habe ausserdem den Einberufungsbefehl nachvollziehbar und widerspruchsfrei beschreiben können. Zudem habe er sein subjektives Befinden geschildert, als er das Papier erhalten habe. Er habe demnach glaubhaft darlegen können, dass er nach seinem Schulverweis eine Aufforderung zur Einrückung erhalten habe. Indem er dieser nicht Folge geleistet habe und ausser Landes geflohen sei, habe er sich der Rekrutierung widersetzt. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werde er daher von der eritreischen Regierung als potentiell oppositionelle und staatsfeindliche Person betrachtet und

D-7610/2015 habe demnach begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. Ferner habe sich das SEM nicht genügend mit der Sache auseinandergesetzt. Es habe keine Gesamtwürdigung aller Aussagen des Beschwerdeführers vorgenommen sondern lediglich einseitig nach Gründen gesucht, welche gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen und somit gegen die Asylgewährung sprechen würden. 4.3 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung insbesondere aus, es würden auch Unterschiede in den Aussagen des Beschwerdeführers bestehen. So habe er in der Befragung zu Protokoll gegeben, er sei bis Dezember 2013 zur Schule gegangen. Später habe er ausgesagt, er habe die Vorladung zur Militärausbildung im November 2013 erhalten. Diese beiden Zeitangaben würden nicht zusammenpassen, da er die Aufforderung nach dem Schulverweis erhalten habe. Gemäss der Befragung sei er ein Jahr in der [Schule] gewesen. An anderer Stelle der Befragung habe er angegeben, er sei neun Jahre zur Schule gegangen, wobei er die neunte Klasse nicht beendet habe. Diese Antworten würden den Eindruck vermitteln, dass er die neunte Klasse zwar nicht zu Ende besucht habe, dass er aber immerhin den überwiegenden Teil davon besucht habe. In der Anhörung habe er demgegenüber ausgesagt, er habe die neunte Klasse angefangen, aber er habe sie nicht besucht beziehungsweise er habe sie lediglich von September bis November besucht. Die unterschiedlichen Angaben zu der Dauer des Schulbesuchs würden dafür sprechen, dass der Schulverweis unglaubhaft sei. 4.4 In der Replik nahm der Beschwerdeführer im Wesentlichen dahingehend Stellung, er habe in der Anhörung klar ausgeführt, dass er die Schule im November 2013 verlassen habe. Alle seine weiteren Ausführungen würden im Einklang mit dieser Angabe stehen. Er habe auch die Vorladung in diesem Monat erhalten und sich danach zwei bis drei Wochen versteckt. Seine Angabe, er sei bis im Dezember 2013 zur Schule gegangen, sei offensichtlich ein Fehler. Dieser wiege jedoch nicht schwer und könne durch die zeitliche Abfolge erklärt werden. So habe er das Land im Dezember 2013 verlassen und daher fälschlicherweise dies als Ende der Schulzeit genannt. Die einzelne Aussage, welche er nie wiederholt habe und die sich als einzige nicht in die sonst übereinstimmende Datumsangaben einordnen lasse, könne ihm nicht vorgehalten werden. Es handle sich dabei klarerweise nicht um einen gravierenden Widerspruch, welche seine gesamten Ausführungen als unglaubhaft erscheinen lassen würden. Bezüglich der Dauer des Besuchs der neunten Klasse handle es sich um eine reine Wortspielerei des SEM. Er habe richtigerweise in der Befragung ausgeführt, die

D-7610/2015 Schule im Winter 2013 verlassen zu haben. Diese zeitliche Abfolge stehe auch in Kohärenz zu seiner Fluchtgeschichte. Aus der Äusserung, dass er ein Jahr in der [Schule] gewesen sei, könne insbesondere im Kontext der Befragung nicht hergeleitet werden, dass er das Schuljahr beinahe beendet habe. In Übereinstimmung mit allen übrigen Äusserungen sei vielmehr davon auszugehen, dass er das neunte Schuljahr bereits früh beendet habe und er unter anderem deshalb den Nachnamen des Schulleiters nicht kenne. In dieser Überinterpretation der Aussage zeige das SEM einmal mehr die einseitige Verfahrensführung. 5. 5.1 Da das SEM dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung vom 27. Oktober 2015 die Flüchtlingseigenschaft anerkannte, hat sich das Bundesverwaltungsgericht vorliegend einzig mit der Frage der beantragten Gewährung des Asyls und der Anordnung der Wegweisung zu befassen. Somit beschränkt sich die Prüfung auf die Vorbringen bezüglich des Schulverweises und des Erhalts des Militärdienstaufgebots. 5.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

D-7610/2015 D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] mit weiteren Hinweisen). 5.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers weisen zwar – wie dies insbesondere in der Replik geltend gemacht wird – keine grösseren Widersprüche auf. Dies ist jedoch in erster Linie auf die grosse Substanzarmut der Vorbringen zurückzuführen. Der Beschwerdeführer vermochte in der Anhörung kaum über allgemeine und distanzierte Schilderungen hinauszugehen, wobei Details und personifizierte Einzelheiten vermisst werden. Exemplarisch kann auf die Antwort auf die Frage verwiesen werden, in welcher der Beschwerdeführer gefragt wurde, was in der Schule geschehen sei, als er wieder gekommen sei: „Als ich zur Schule ging sagte er „Wo warst du?“ Dann hat er mich von der Schule weggeschickt.“ (vgl. A20/23 F155). Gleich unsubstanziiert und lückenhaft antwortete der Beschwerdeführer auch wenig später auf Nachfrage: „…Ich bin einfach weggegangen“ (vgl. A20/23 F166). Aus diesen Antworten ist es nicht möglich, den genauen Handlungsablauf zu erkennen respektive nachzuvollziehen, was sich genau in welcher Reihenfolge und mit welchen Beteiligten ereignete. Auch fehlen geschilderte Emotionen des Beschwerdeführers im Hinblick auf diese für sein Leben doch sehr prägende Zeit gänzlich. Gleiches gilt für die Schilderung, als er das Aufgebot für den Militärdienst erhielt. So kann kaum eruiert werden, wann er das Aufgebot erhielt oder wo er sich dabei befand. Der Beschwerdeführer verweist lediglich darauf, dass ein Bote es gebracht und seine Schwester dies entgegen genommen habe (vgl. A20/23 F127 ff.), wobei aber kein Bild von tatsächlich Erlebtem zu entstehen vermag. Als der Beschwerdeführer gefragt wurde, wie es nach dem Erhalt weiter gegangen sei, weicht dieser aus, indem er angibt, nichts mehr darüber zu wissen. Er sei geflohen und ausgereist (vgl. A20/23 F133). Zwar schildert der Beschwerdeführer an einigen Stellen Emotionen wie Wut (vgl. A20/23 F128) und Trauer (vgl. A20/23 F166), diese vermögen jedoch insgesamt die Schilderungen nicht substanziierter erscheinen zu lassen. Auch die Entschlussfassung zur Ausreise und somit zur Flucht aus seinem Heimatland bleibt ähnlich undetailliert und substanzarm (vgl. A20/23 F86, F135). Ferner ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer als Grund für die Ausreise aus Eritrea zunächst angab, nicht in Gelassenheit und Ruhe leben zu können, bevor er dann im Allgemeinen auf die Gesetze Eritreas und den Militärdienst verwies. So schilderte der Beschwerdeführer erst nach zweifachem Nachfragen durch die befragende Person seine persönliche Verfolgung, welche er in fünf kurzen Sätzen oberflächlich skizzierte (vgl. A20/23 F118 ff.).

D-7610/2015 5.4 Im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller Indizien, welche für oder gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen, erscheint der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Schulverweis sowie der Erhalt eines Aufgebots für den Militärdienst in der dargelegten Weise als überwiegend unglaubhaft. So kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die vorgebrachten Geschehnisse in einer Art und Weise darzustellen, welche den Anforderungen der Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG zu genügen vermag, und er somit keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hatte. 5.5 An dieser Stelle ist in ergänzender Weise anzufügen, dass sich das SEM entgegen der Vorbringen in der Beschwerde in genügender Weise mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzte und in der angefochtenen Verfügung darlegte, von welchen Kriterien es sich für die Entscheidfindung hatte leiten lassen. Eine unzulässig einseitige Betrachtungsweise der Vorbringen ist nicht ersichtlich, weshalb auch der Rückweisungsantrag abzuweisen ist. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht das Asylgesuch abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

D-7610/2015 8.2 Die von der Vorinstanz anerkannte Flüchtlingseigenschaft sowie die wegen Unzulässigkeit des Vollzugs verfügte vorläufige Aufnahme bleiben dadurch jedoch unberührt. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 30. November 2015 gutgeheissen wurde, werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 9.2 Mit der gleichen Verfügung vom 30. November 2015 wurde ausserdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass bei amtlicher Vertretung das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgeht (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen sei (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Am 22. Dezember 2015 wurde dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter (Herr MLaw Gian Ege) als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Der in der Kostennote verrechnete Stundenansatz von Fr. 200.– ist auf Fr. 150.– zu reduzieren. Im Übrigen erscheint die Kostennote angemessen. Das amtliche Honorar für den eingesetzten Rechtsvertreter des unterliegenden Beschwerdeführers beträgt damit insgesamt Fr. 1260.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts.

(Dispositiv nächste Seite)

D-7610/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das amtliche Honorar für den eingesetzten Rechtsvertreter beträgt Fr. 1260.– und geht zulasten der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Anne Kneer

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D-7610/2015 — Bundesverwaltungsgericht 08.03.2017 D-7610/2015 — Swissrulings