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Bundesverwaltungsgericht 15.03.2010 D-7604/2009

15 marzo 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,906 parole·~15 min·1

Riassunto

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung...

Testo integrale

Abtei lung IV D-7604/2009 law/rep {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . März 2010 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. A._______, geboren (...), Sri Lanka, c/o Schweizer Botschaft in Colombo, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 23. Oktober 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7604/2009 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eine srilankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie aus B._______ - stellte am 20. Januar 2009 bei der schweizerischen Vertretung in Colombo ein schriftliches Asylgesuch, das sie - auf entsprechende Zusatzfragen der Schweizer Botschaft in Colombo vom 29. Januar 2009 hin - mit Eingabe vom 5. Februar 2009 ergänzte. Dabei reichte sie Kopien eines Begleitschreibens ihres Vaters vom 3. Februar 2009, von notariell beglaubigten Aussagen ihres Vaters vom 5. Februar 2009, eines Gefängnisdokuments vom 22. Oktober 2008, eines auf ihren Bruder C._______ (N ...) lautenden ICRC-Ausweises Nr. (...), eines Anzeige-Bestätigungsschreibens der Human Rights Commission of Sri Lanka (HCR) vom 29. Dezember 2008, von zwei Abschlussdiplomen vom 15. April 2003 (D._______) und vom 12. Juni 2008 (E._______) sowie eines Bestätigungsschreibens des Generalsekretärs der Democratic Left Front vom 19. Januar 2009 ein. B. Mit an das BFM gerichtetem internen Schreiben vom 26. Februar 2009 teilte die schweizerische Vertretung in Colombo mit, dass sie im vorliegenden Fall mangels hinreichender personeller Ressourcen auf eine persönliche Anhörung der Beschwerdeführerin zu verzichten gedenke. C. Weitere, an die schweizerische Vertretung gerichtete und von dieser an das BFM weitergeleitete Eingaben der Beschwerdeführerin datieren vom 25. Februar 2009, vom 16. und 27. März 2009 und vom 12., 22. und 26. Mai 2009. D. Mit via Schweizer Botschaft an die Beschwerdeführerin versandtem Schreiben vom 14. September 2009 teilte das BFM mit, dass es im vorliegenden Fall aufgrund der bisherigen Aktenlage einen erstinstanzlichen Entscheid ohne Durchführung einer Botschaftsanhörung zu treffen gedenke. Gleichzeitig forderte das BFM die Beschwerdeführerin auf, innert 14 Tagen allfällige weitere Eingaben und Beweismittel einzureichen und zum beabsichtigten Verzicht auf eine Botschaftsanhörung Stellung zu nehmen. D-7604/2009 E. Mit Eingabe vom 19. September 2009 verlieh die Beschwerdeführerin ihrer Hoffnung Ausdruck, seitens der Schweizer Botschaft in Colombo persönlich zu ihren Asylgründen angehört zu werden. F. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2009 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie am 30. September 2009 um etwa acht Uhr abends zusammen mit ihrem Bruder F._______ (N ...) nur knapp einer Festnahme durch Angehörige der STF (Special Task Force) entgangen sei. Sie hätten gesehen, wie sich die STF ihrem Versteck genähert habe. Dabei sei es ihnen gelungen, das Haus via dessen Hintertür heimlich zu verlassen und mittels eines verborgenen Weges zur Hauptstrasse zu gelangen und die fragliche Gegend hinter sich zu lassen. Mehrere Personen hätten ihr Verschwinden bemerkt und den Leuten der STF berichtet. Dies habe dazu geführt, dass die beiden im fraglichen Haus lebenden Personen festgenommen und dabei tätlich angegangen worden seien. Sie wisse jedoch nicht, ob die STF gezielt nach ihr beziehungsweise ihrem Bruder gesucht oder bloss eine Routinekontrolle durchgeführt habe. G. Die Beschwerdeführerin machte in ihrem Asylgesuch vom 20. Januar 2009 und den diesem folgenden schriftlichen Eingaben im Wesentlichen geltend, sie lebe bereits seit längerer Zeit (laut den Angaben des Vaters der Beschwerdeführers in dessen Begleitschreiben vom 3. Februar 2009 [vgl. Sachverhalt Bst. A] seit dem Jahr 2002) in Colombo. Ihr Bruder F._______ und sie selbst seien im Gefolge der Festnahme und Inhaftierung ihres Bruders C._______ im September 2008 wiederholt von Angehörigen der Polizei, des CID (Criminal Investigation Department) beziehungsweise des TID (Terrorist Investigation Department) aufgesucht und über ihren Bruder sowie eigene allfällige Kontakte zur LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) befragt worden. Darüber hinaus seien sie auch wiederholt telefonisch von unbekannten Leuten bedroht worden, woraufhin sie am 29. Dezember 2008 eine entsprechende Anzeige beim HCR deponiert hätten. Aus den genannten Gründen habe sie sich an unterschiedlichen Orten aufgehalten. Im Weiteren sei sie – wenn auch zu Unrecht – behördlich verdächtigt worden, als ausgebildete D._______ während ihres früheren Aufenthalts in B._______ Militante der LTTE medizinisch versorgt zu haben. Deshalb befürchte sie, wie ihr Bruder D-7604/2009 C._______ unter dem Verdacht, mit den LTTE zusammengearbeitet zu haben, behördlich festgenommen und inhaftiert zu werden. H. Mit via Schweizer Botschaft am 11. November 2009 an die Beschwerdeführerin versandter Verfügung vom 23. Oktober 2009 verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuch ab. I. Mit am 9. Dezember 2009 bei der Schweizer Botschaft in Colombo eingegangener und von dieser noch am selben Tag an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter englischsprachiger Eingabe vom 25. November 2009 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 22. Dezember 2009) beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihr Asylgesuch gutzuheissen und ihr die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Im Wesentlichen führte sie aus, durch den Verzicht auf ihre persönliche Anhörung in der Botschaft sei ihr ein wesentlicher Rechtsnachteil erwachsen, da sie dergestalt der Möglichkeit beraubt worden sei, ihre wirkliche Gefährdungssituation darzulegen. Im Weiteren wies sie darauf hin, dass sie und ihr Bruder C._______ auch aktuell im Versteckten leben müssten, während ihr Bruder F._______ zur Zeit vermisst sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Be- D-7604/2009 schwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die die frist- und – vom sprachlichen Mangel abgesehen – formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde vorab in formeller Hinsicht geltend, durch die unterbliebene Anhörung in der Botschaft sei ihr ein wesentlicher Rechtsnachteil erwachsen, weil ihr dabei die Möglichkeit genommen worden sei, ihre wirkliche Verfolgungssituation anschaulich zu schildern, was für die erstinstanzliche Entscheidfindung von ausschlaggebender Bedeutung gewesen wäre. 5.2 Gemäss Praxis ist im Auslandverfahren die asylsuchende Person in der Regel zu befragen. Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen unmöglich ist. Falls die Befragung nicht durch- D-7604/2009 geführt werden kann, muss die gesuchstellende Person - soweit möglich und notwendig - mittels eines individualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden, ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen. Dabei ist sie auf die allfällige Konsequenz eines negativen Entscheids infolge Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen. Ist der Sachverhalt schon aufgrund des eingereichten Asylgesuchs entscheidreif erstellt, kann sich eine persönliche Befragung ebenfalls erübrigen; zeichnet sich ein negativer Entscheid ab, ist der asylsuchenden Person diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren. Das Bundesamt ist gehalten, den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/ 30 S. 357 ff.). 5.3 Im vorliegenden Fall wurde auf eine Botschaftsanhörung der Beschwerdeführerin zu ihrem Asylgesuch verzichtet. Die Botschaft selbst hat den Verzicht auf eine persönliche Anhörung der Beschwerdeführerin mit mangelnden personellen Ressourcen, also einer Überlastung begründet (vgl. Sachverhalt Bst. B). Die Botschaft hat die Beschwerdeführerin hingegen mittels eines individualisierten Schreibens am 29. Januar 2009 zur weiteren Konkretisierung ihrer Asylgründe aufgefordert und signalisierte in besagtem Schreiben auch die Erwartungshaltung, dass sie sich erschöpfend zu ihren Ausreisegründen äussere, damit ihr Fall abschliessend beurteilt werden könne. Die entsprechende Eingabe der Beschwerdeführerin vom 5. Februar 2009 enthält denn auch - im Verbund mit ihren weiteren Schreiben vom 25. Februar 2009, vom 16. und 27. März 2009 und vom 12., 22. und 26. Mai 2009 (vgl. Sachverhalt Bst. C i.V.m. Bst. G) - hinreichend konkrete Informationen zum für das Asylgesuch relevanten Sachverhalt, so dass dieser seitens des BFM grundsätzlich als erstellt betrachtet werden konnte. Das BFM hat der Beschwerdeführerin überdies am 14. September 2009 vorgängig seines am 23. Oktober 2009 getroffenen Entscheides nochmals das rechtliche Gehör zur allfälligen Ergänzung des Sachverhalts (vgl. Sachverhalt Bst. D), wovon die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 19. September 2009 und vom 1. Oktober 2009 (vgl. Sachverhalt Bst. E und F) denn auch Gebrauch gemacht hat. Schliesslich hat das BFM den Verzicht auf eine Befragung der Beschwerdeführerin durch die Botschaft in seiner Verfügung auch mittels des Hinweises, auf Grund der Dokumentation der geltend gemachten Vorkommnisse und ihrer schriftlichen Eingaben sei der Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erachten, in rechtsgenüglicher Weise begründet. Wie nachstehend unter Erwägung D-7604/2009 ausgeführt wird, erachtet auch das Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt vorliegend auch ohne Anhörung der Beschwerdeführerin durch die Botschaft als vollständig und richtig erstellt. Ihre pauschale Behauptung, sie sei mangels persönlicher Anhörung nicht in die Lage, ihre tatsächliche Gefährdungslage offenzulegen, vermag nicht zu überzeugen. Vor diesem Hintergrund kann vorliegend im Umstand, dass das BFM auf eine Anhörung der Beschwerdeführerin verzichtete, keine Verletzung von Bundesrecht erblickt werden. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweize- D-7604/2009 rische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 7.2 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21 E. 2b S. 137). Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (EMARK 2004 Nr. 21 E. 2b S. 137, EMARK 2004 Nr. 20 E. 3b S. 130 f., EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f S. 131 f.). 8. 8.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit, sie fürchte sich aufgrund der früheren Inhaftierung ihres Bruders C._______ und der anhaltenden behördlichen Suche nach ihr selbst davor, ebenfalls behördlich verhaftet und unter dem Verdacht, etwas mit den LTTE zu tun zu haben, inhaftiert zu werden. Aufgrund der Aktenlage ist jedoch mit dem BFM davon auszugehen, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführerin wegen der früheren Inhaftierung ihres Bruders C._______ sowie angeblich in ihrer Person selbst begründeter behördlicher Verdachtsmomente, für die LTTE gearbeitet zu haben, mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in Zukunft asylbeachtliche Verfolgungsmassnahmen des srilankischen Staates drohen. Zwar kann grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin und ihr Bruder F._______ tatsächlich nach der Festnahme und Inhaftierung ihres Bruders C._______ im September 2008 wiederholt behördlich angegangen und über diesen sowie allfällige eigene politische Tätigkeiten zugunsten der LTTE befragt worden sind. Diese behördlichen Massnahmen dienten indessen - wie dessen nachträgliche Freilassung im April 2009 belegt - primär dazu, allfällige Verdachtsmomente wider ihren Bruder C._______ zu erhärten beziehungsweise zu entkräften, weshalb es vorliegend bereits an einem D-7604/2009 asylbeachtlichen Verfolgungsmotiv fehlt. Die bedingungslose Entlassung von C._______ im April 2009 weist ferner darauf hin, dass ihn die heimatlichen Behörden damals nicht mehr verdächtigt haben, mit den LTTE zusammengearbeitet zu haben, weshalb auch eine entsprechende behördliche Behelligungen der Beschwerdeführerin zumindest von diesem Zeitpunkt an als nicht glaubhaft erscheinen. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, welche anderweitigen Gründe die srilankischen Behörden dazu verhalten haben könnten, nach der Freilassung von C._______ weiterhin intensiv nach der Beschwerdeführerin zu suchen, arbeitete sie doch eigenen Angaben zufolge nie für die LTTE. Dass sie allein aufgrund des - unbegründeten - behördlichen Verdachts, während ihres früheren Aufenthalts in B._______ wegen ihrer Ausbildung als D._______ Militante der LTTE verarztet zu haben, bis heute (und über den Zeitpunkt des landesweiten Siegs der srilankischen Armee über die LTTE Mitte Mai 2009 hinaus) behördlich gesucht werde, vermag nicht zu überzeugen. Bezüglich weiterer, gegen die Glaubhaftigkeit einer nachhaltigen behördlichen Suche nach der Person der Beschwerdeführerin sprechender Umstände kann vollumfänglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 8.2 Soweit die Beschwerdeführer zumindest sinngemäss die Befürchtung äussert, aufgrund ihrer Herkunft aus B._______ in Colombo (oder sonstwo im Süden seines Heimatlandes) verhaftet werden zu können (vgl. Beschwerde Absatz 3, 3 Satz), ist Folgendes festzuhalten: Das Bundesverwaltungsgericht hat im Grundsatzurteil BVGE 2008/2 eine Lageanalyse betreffend Sri Lanka vorgenommen und gelangte dabei zum Schluss, dass sich die allgemeine Sicherheitslage seit Januar 2006 insgesamt, insbesondere aber in Colombo kontinuierlich verschlechtert habe. Nach Ergehen dieses Urteils am 14. Februar 2008 hat sich der bewaffnete Konflikt zwischen der Regierung und der LTTE weiter zugespitzt. Nach der Rückeroberung des letzten von der LTTE kontrollierten Gebietes im Raum Mullaitivu wurde am 18. Mai 2009 seitens der Regierung der endgültige Sieg über die LTTE verkündet und der Bürgerkrieg offiziell für beendet erklärt. Nach dieser Niederlage der LTTE haben die srilankischen Behörden - namentlich im Grossraum Colombo - die Sicherheitsmassnahmen nicht gelockert. Daher laufen namentlich junge Männer Gefahr, überall und jederzeit von srilankischem Sicherheitspersonal einer minutiösen Personenkontrolle unterzogen und öfters auch für eingehendere Abklärungen auf den Posten mitgenommen oder in ein Armeecamp beordert zu werden. D-7604/2009 Diese so genannten „Anti-Terrormassnahmen“ werden im Raum Colombo - unbesehen der Rügen des Supreme Courts - als repressives Instrument gegen befürchtete Infiltrationen tamilischer Separatisten angewandt. Diesen Massnahmen, denen ein Grossteil der tamilischen Bevölkerung im ganzen Land und ebenso auch in Colombo ausgesetzt sind, kommt indes aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu. 8.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich daher, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese keine neuen Begründungselemente enthalten, welche geeignet wären, die Einschätzung des BFM entscheidend zu relativieren. Das BFM hat demnach der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise deren Asylgesuch abgelehnt. 8.4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) D-7604/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (durch Vermittlung der schweizerischen Botschaft in Colombo) - die schweizerische Vertretung in Colombo (unter Hinweis auf Ihre Referenznummer (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführerin sowie um Zustellung der Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand: Seite 11

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