Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D7601/2008/sed Urteil v om 4 . Augus t 2011 Besetzung Contessina Theis (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Pietro AngeliBusi, Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz. Parteien A._______, geboren am (…), Iran, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2008/ N (…).
D7601/2008 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, iranischer Staatsangehöriger und persischer Ethnie aus B._______, seinen Heimatstaat am 3. September 2007 mit einem Schlepper und gelangte am 10. September 2007 nach C._______, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am 14. September 2007 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs und Verfahrenszentrum C._______ erstmals befragt und am 14. Januar 2008 hörte ihn das BFM zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er werde seit einem Streit im Juli 2007 mit einer Gruppe von Revolutionswächtern von den iranischen Sicherheitskräften gesucht. Er sei damals vor seinem Haus zu einem Freund ins Auto gestiegen, wobei er laute Musik gehört habe. Plötzlich seien mehrere Revolutionswächter (Basidji) gekommen und hätten ihnen befohlen, die Musik leiser zu stellen, was sie aber nicht getan hätten. Stattdessen hätten sie die Basidji beschimpft und provoziert, worauf diese Verstärkung angefordert und Tränengas gegen sie gesprayt hätten. Dem Beschwerdeführer sei aber trotz Tränengas und einem Schlag auf den Rücken die Flucht gelungen, währenddessen sein Freund festgenommen worden sei. Aus Angst, ebenfalls festgenommen zu werden, sei er in der Folge zu seinem Bruder gezogen. Nach diesem Vorfall hätten die Sicherheitskräfte mitten in der Nacht eine Hausdurchsuchung bei seiner Familie durchgeführt und dabei seinen Pass, seine Identitätskarte sowie ein Militärbüchlein beschlagnahmt. Schliesslich sei er elf Tage nach diesem Vorfall mit Hilfe eines Schleppers in die Schweiz geflüchtet. B. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2008 – zugestellt am 3. November 2008 – lehnte das BFM die Asylbegehren des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers die Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit nicht erfüllten. Der Vollzug der Wegweisung sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Auf die weitere Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 27. November 2008 (Poststempel) beantragte der
D7601/2008 Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 30. Oktober 2008 und die Gewährung von Asyl. Zudem sei eventualiter die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Zur Untermauerung seiner Vorbringen legte er unter anderem eine Fürsorgebestätigung vom 27. November 2008 sowie ein Bestätigungsschreiben der persisch sprechenden christlichen Gemeinde ins Recht. Auf die weitere Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Am 9. Dezember 2008 reichte der Beschwerdeführer eine Taufbestätigung der E._______ vom 8. Dezember 2008 sowie eine DVD mit seiner Taufzeremonie vom 23. November 2008 zu den Akten. E. Mit prozessleitender Verfügung des damals zuständigen Instruktionsrichters vom 11. Dezember 2008 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne und über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. Zudem wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 29. Dezember 2008 eingeladen. F. Das BFM erläuterte in seiner Vernehmlassung vom 12. Dezember 2008 seinen Standpunkt zur Konversion des Beschwerdeführers zum christlichen Glauben und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2008 wurde dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Stellungnahme unterbreitet.
D7601/2008 H. In seiner Replik vom 6. Januar 2009 nahm der Beschwerdeführer zu den Argumenten des BFM in der Vernehmlassung vom 12. Dezember 2008 Stellung und hielt an seinen gestellten Begehren und deren Begründung fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 2. 2.1. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
D7601/2008 zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Die Vorinstanz hielt zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden, sodass ihre Asylrelevanz gar nicht geprüft werden müsse. So habe der Beschwerdeführer ungereimte und widersprüchliche Angaben zu den konkreten Abläufen bis zum Auftauchen der Basidjis und zum genauen Ort des Geschehens gemacht. Beispielsweise habe er einerseits erklärt, bereits mit dem Auto losgefahren zu sein, als die zwei Basidjis auf einem Motorrad ihn und seinen Freund wegen der lauten Musik gestoppt hätten, andererseits habe er im weiteren Verlauf der Anhörung zu Protokoll gegeben, die Basidjis seien bei ihnen gewesen, als sie das Auto gerade hätten starten wollen. Weiter hielt das BFM fest, dass ohnehin seine ganzen Schilderungen betreffend des angeblichen Zusammenstosses mit den Basidjis konstruiert und lebensfremd ausfallen würden. Es scheine zudem in hohem Grade unwahrscheinlich, dass es dem Beschwerdeführer, welcher angeblich mit Tränengas mit einem Schlagstock auf den Rücken attackiert worden sei, gelungen sei, als Einzelner einen Kampf gegen mehrere Basijis zu gewinnen und sich dann noch erfolgreich vom Ort des Geschehens abzusetzen. Darüber hinaus wirke sein angebliches weiteres Vorgehen, sich bei seinem Bruder zu verstecken und andererseits trotzdem bis zum 3. August 2007 an seiner gewohnten und damit leicht auffindbaren Arbeitsstelle in einer Fabrik weiterzuarbeiten,
D7601/2008 nicht nachvollziehbar. Weiter sei zu bemerken, dass die heimatlichen Sicherheitskräfte mit grosser Wahrscheinlichkeit auch an seiner Arbeitsstelle aufgetaucht wären und ihn festgenommen hätten, wenn diese tatsächlich ein Verfolgungsinteresse gehabt hätten. Die ungereimten und realitätsfremden Angaben des Beschwerdeführers zu den zentralen Elementen seiner angeblichen Verfolgungssituation würden zum Schluss führen, dass er sich mit seinen geltend gemachten Asylgründen auf einen konstruierten Sachverhalt und nicht auf tatsächlich Erlebtes beziehe. Es könne ihm somit nicht geglaubt werden, dass er nach einem Zwischenfall mit Revolutionswächtern von den iranischen Sicherheitskräften gesucht werde. 4.2. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 12. Dezember 2008 vollumfänglich an ihren bisherigen Erwägungen fest und führte ergänzend an, dass die Beschwerdeschrift keine neuen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes zu rechtfertigen vermöchten. Was die neu vom Beschwerdeführer geltend gemachte Konversion zum christlichen Glauben in der Schweiz betreffe, führe diese gemäss gefestigter Praxis des BFM in der Regel nicht zu einer ausreichend begründeten Furcht vor zukünftiger asylbeachtlicher Verfolgung, da solche Glaubenswechsel oft organisiert würden, um ein entsprechendes Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu erwirken und deshalb in der Regel nicht als ernsthaft und nachhaltig betrachtet werden könnten. Aus diesem Grunde sei in solchen Fällen auch nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran zu rechnen. Es lägen auch sonst keine besonderen Elemente im Hinblick auf die Konversion des Beschwerdeführers zum christlichen Glauben vor, welche zu einer wahrscheinlichen asylbeachtlichen Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran führen könnten. 4.3. In seiner Beschwerdeschrift erklärte der Beschwerdeführer, dass es möglich sei, dass seine Aussagen bei der Befragung etwas unklar gewirkt hätten, diese Tatsache aber darauf zurückzuführen sei, dass er eine Situation habe wiedergeben müssen, die ihn sehr aufgewühlt habe. Zudem habe ihn die Schnelligkeit des Angriffs verbunden mit der Einsetzung von Tränengas sehr verwirrt. Weiter erklärte er, dass es richtig sei, dass die Revolutionswächter gerade in dem Moment gekommen seien, als er und sein Kollege den Motor hätten starten wollen. Er habe des weiteren sich vor dem Tränengasangriff abwenden können, indem er seinen Arm schützend vor seine Augen gehalten habe
D7601/2008 und somit noch etwas habe sehen und somit mit letzten Kräften habe entkommen können. Zudem müsse er noch hinzufügen, dass er während des Aufenthaltes bei seinem Bruder nicht mehr gearbeitet habe. 4.4. In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer fest, dass er nicht aus Berechnung zum Christentum übergetreten sei, sondern er sich für diese grosse Entscheidung Zeit gelassen habe und aus Überzeugung Christ geworden sei. Weiter teile er die Einschätzung der Vorinstanz nicht, da gemäss iranischem Gesetz die Abwendung vom Islam mit der Todesstrafe geahndet werde. Somit sei klar, dass er bei einer Rückkehr in den Iran mit ernsthaften Nachteilen zu rechnen hätte. 5. 5.1. Das Gericht kommt nach Durchsicht der Akten entgegen der Vorinstanz zum Schluss, dass die Äusserungen, ob nun der Beschwerdeführer auf dem noch ruhenden Motorrad gesessen haben soll (A10 /S. 3 unten) oder das Fahrzeug bereits ins Rollen gebracht worden sei (A10 /S. 3 oben), keinen wirklich grossen Widerspruch darstellen. Diese kleine Diskrepanz vermag im Hinblick auf die folgenden Widersprüche für sich alleine noch nicht die Glaubhaftigkeit in Frage zu stellen. 5.2. Hingegen stimmt das Gericht der Vorinstanz zu, dass es unwahrscheinlich erscheint, dass sich der Beschwerdeführer gegen mehrere Basiji unter der Einwirkung von Tränengas wehren und entkommen konnte, zumal der Beschwerdeführer in der Anhörung aussagte, dass ihm die Augen so stark tränten, dass er nicht mehr sehen konnte (A10/ S.3) und dieser Umstand zehn bis fünfzehn Minuten sehr stark angedauert haben soll (A10/S.5). Zudem gab er in derselben Befragung zu Protokoll, dass er einen Fusstritt auf den Rücken verpasst bekommen habe und diese Verletzung bis zum heutigen Zeitpunkt schmerze. Aufgrund diesen Angaben ist davon auszugehen, dass der angebliche Angriff von starker Intensität war und ein Entkommen nicht möglich gewesen sein kann, zumal die Basiji zudem noch Verstärkung herbeigerufen hätten. 5.3. Die Vorinstanz hielt die Aussagen des Beschwerdeführers als widersprüchlich, da der Beschwerdeführer, in der Erstbefragung mitteilte, bis zum 3. August 2007 noch in seiner Fabrik gearbeitet zu haben, hingegen bei der Anhörung mitteilte, er habe sich während der Zeit, als er bei seinem Bruder gewohnt habe, in den Plantagen in der Nähe
D7601/2008 aufgehalten (A10/ S.9 unten). Nach Durchsicht der Akten gelangt hingegen das Gericht zum Schluss, dass beide Aussagen vereinbar und richtig sein können, zumal der Vorfall mit den Basijids am 26. Juli 2007 stattgefunden haben soll, der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben aber erst am 3. September 2007 aus dem Iran ausgereist sei. Das Gericht hält es deshalb für zeitlich möglich, dass der Beschwerdeführer bis zum 3. August 2007 seiner Arbeit nachgehen konnte, in der Folge dann zu seinem Bruder zog und sich dann bis zu seiner Abreise in den Plantagen versteckt hielt. 5.4. Im Anhörungsprotokoll A10/S.9 betonte der Beschwerdeführer, dass gemäss iranischem Strafgesetz eine Beleidigung eines Revolutionsführers mit Hinrichtung bestraft werde. Betreffend dieser Aussage ist zu bezweifeln, ob der damals nichtalkoholisierte vierundzwanzigjährige Beschwerdeführer, wohlwissend dieser angeblichen Konsequenzen, diese Beleidigung wirklich ausgeübt hat. Es scheint realitätsfremd, dass eine Person für eine Beamtenbeleidigung und nur um laute Musik zu hören, ihr Leben riskiert. Darüber hinaus ist überhaupt grundsätzlich zu bezweifeln, dass diese vom Beschwerdeführer vorgebrachte Übertretung mit der Todesstrafe vergolten wird. Es scheint zudem unverhältnismässig, dass aufgrund eines auch für den iranischen Staat begangenen Bagatellvorfalles die Sicherheitskräfte eine Person tagelang verfolgen und einen solch grossen Aufwand betreiben sollen. Aufgrund des soeben Ausgeführten ist davon auszugehen, es handle sich bei den Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers um ein Sachverhaltskonstrukt. Insgesamt sind, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, die geltend gemachten Vorfluchtgründe als unglaubhaft zu werten. Das BFM hat demnach zu Recht von einer Überprüfung dieser Vorbringen auf ihre Asylrelevanz abgesehen. 6. 6.1. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer mit der Einreichung einer Taufbestätigung mit deren Video und der damit vorgebrachten Konversion zum christlichen Glauben während seines hiesigen Aufenthaltes subjektive Nachfluchtgründe geltend. 6.2. 6.2.1. Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat oder Herkunftsstaat oder wegen ihres
D7601/2008 Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden (Art. 54 AsylG). 6.2.2. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/28 E. 7.1 S. 352, mit weiteren Hinweisen). 6.3. 6.3.1. In Bezug auf die geltend gemachte Konversion reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe 9. Dezember 2008 eine Taufbestätigung der E._______ sowie eine CD mit einer Aufzeichnung seiner Taufzeremonie zu den Akten. Soweit der Beschwerdeführer mit diesen Dokumenten seine Befürchtungen vor allfälligen Behelligungen seitens des iranischen Staates aufgrund seiner neuen christlichen Gesinnung Ausdruck verleihen will, ist Folgendes festzuhalten: Das Bundesverwaltungsgericht ist in BVGE 2009/28 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation religiöser Minderheiten und insbesondere der Konvertiten im Iran und im Ausland zum christlichen Glauben zum Schluss gekommen, dass Konversionen beziehungsweise Übertritte vom muslimischen Glauben zum Christentum in den letzten Jahren merklich zugenommen haben. Dieses Phänomen wird einerseits durch die zunehmende Ablehnung der stets islamisch restriktiv argumentierenden iranischen Regierungselite durch die zumeist jungen muslimischen Iranerinnen und Iraner, die ihre Hinwendung zum Christentum als Protest gegen die islamische Regierung verstehen, begründet. Andererseits ist eine augenfällige Intensivierung der Missionierungsbestrebungen christlicher Gruppierungen im Iran feststellbar. Dieser Trend erstaunt umso mehr, als gemäss islamischem
D7601/2008 Recht für eine muslimische Person keine anerkannte Möglichkeit existiert, dem islamischen Glauben abzuschwören und zum Christentum überzutreten. Gemäss dem Koran kommt der Abfall vom Glauben dem Verrat an der islamischen Gemeinde gleich und soll mit dem Tod bestraft werden. Das kodifizierte iranische Strafrecht kennt jedoch die Apostasie als Tatbestand bisher nicht. Der Richter kann die Todesstrafe für einen Konvertierten also nicht aus dem kodifizierten Strafrecht begründen. Bislang bietet nur die Scharia dem iranischen Richter die Rechtsgrundlage, um Apostaten zum Tode zu verurteilen. Diesbezüglich hat jedoch das Oberhaupt der iranischen Judikative, Ayatollah Shahroudi, sowohl die Staatsanwaltschaften als auch die Gerichte im Jahre 2002 angewiesen, dass niemand wegen des Wechsels der Religion verurteilt werden soll, wobei diese Weisung zwar durch kein Gericht, jedoch jederzeit durch das Regime aufgehoben werden kann, was bisher nicht geschehen ist. In den letzten Jahren wurden denn auch keinerlei Verurteilungen zur Todesstrafe wegen Apostasie bekannt. Soweit der Glaubenswechsel ohne jegliche politische Betätigung erfolgt, gibt es im Strafrecht bislang keine Vorschriften, die ihn unter Strafe stellen. Allein der Übertritt führt grundsätzlich zu keiner (individuellen) staatlichen Verfolgung, sofern der Konvertierte den absoluten Machtanspruch der Muslime respektiert und nicht missionierend tätig wird. Eine Verfolgung durch den iranischen Staat kommt erst dann zum Tragen, wenn der Glaubenswechsel aufgrund einer missionierenden Tätigkeit bekannt wird und zugleich Aktivitäten des Konvertierten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts wurden Konvertierte nach der Amtseinsetzung von Präsident Ahmadinejad seitens der iranischen Behörden in verstärktem Mass Verfolgungshandlungen und Druckversuchen, welche die Konvertierten zur Rückkehr zum Islam bewegen sollen, ausgesetzt. Zusätzlich zu den genannten staatlichen Repressionen gegen evangelikale Christen kann für Konvertiten eine weitere Gefährdung dann entstehen, wenn sie ins Visier radikalmilitanter Muslime geraten, die den Abfall vom Islam als ein mit dem Tod zu bestrafendes Vergehen betrachten. Eine ähnliche Gefährdung für die physische Unversehrtheit von Konvertiten kann aus dem Kreis der Familie entstehen, wenn einer solchen radikalmilitante Muslime angehören, die einen Religionswechsel nicht tolerieren, zumal die iranischen Behörden aufgrund ihrer fehlenden Schutzbereitschaft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit keinen Einsatz zugunsten des betreffenden christlichen Konvertiten leisten respektive inoffiziell solche Übergriffe dulden würden.
D7601/2008 Betreffend die Konversion im Ausland beziehungsweise in der Schweiz hielt das Bundesverwaltungsgericht im publizierten Urteil demgegenüber fest, dass eine differenziertere Beurteilung vorzunehmen ist, zumal solche Übertritte nach den Erkenntnissen der schweizerischen Asylbehörden nicht selten als eigentliches Mittel zum Erwerb einer sonst nicht erlangbaren Aufenthaltsmöglichkeit im betreffenden Aufenthaltsland instrumentalisiert werden. Diese asyltaktische Handlungsweise der iranischen Staatsbürger im westlichen Ausland ist den iranischen Behörden durchaus bekannt und wird bei der Bewertung des Verhaltens im Sinne von Art. 225 Abs. 2 des Gesetzesentwurfs zur Änderung des iranischen Strafgesetzbuches insofern berücksichtigt, als diese Konversion im Falle einer Rückkehr in den Iran nicht zu ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG führen würde, zumal die diskrete und private Glaubensausübung im Iran auch ausserhalb des Islam grundsätzlich möglich ist. Bei Konversionen im Ausland ist daher – soweit möglich – die christliche Überzeugung eines Asylgesuchstellers im Einzelfall einer näheren Überprüfung zu unterziehen. Mithin vermag eine christliche Glaubensausübung im Iran dann Massnahmen auslösen, wenn sie hierzulande aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt. Sollten nämlich nahe Familienangehörige extrem fanatische Muslime sein, kann der Übertritt zum Christentum zu nachhaltiger Denunzierung bei iranischen Sicherheitsdiensten führen. Zudem kann der Übertritt zum Christentum immer auch als "Hochverrat, Staatsverrat, Abfall von der eigenen Sippe und dem eigenen Stamm" gesehen werden. Bei Konversionen im Ausland muss daher bei der Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht gezogen werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.4 und 7.3.5, mit weiteren Hinweisen). 6.3.2. Für den vorliegenden Einzelfall stellt sich die Situation aufgrund der vorstehenden Ausführungen und in Berücksichtigung der in diesem Zusammenhang während des Verfahrens eingereichten Beweismittel wie folgt dar: Der Beschwerdeführer gab in seinem TaufInterview vom 23. November 2008 zur Kenntnis, dass er seit drei Monaten an Jesus Christus glaube und sein weiteres Leben nach ihm ausrichten wolle. Es sind keine weiteren Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im
D7601/2008 Zusammenhang mit seiner christlichen Gesinnung in leitender Funktion tätig wäre oder sich in besonderer Weise exponiert hätte. Auch bestehen keine Anhaltspunkte für allfällige öffentliche religiöse Aktivitäten. In der Beschwerde wird nur angeführt, dass er seit gut einem Jahr praktizierender Christ sei und regelmässig die Kirche besuche. Somit und in Ermangelung anderweitiger Hinweise in den Akten ist zu schliessen, dass es sich beim Beschwerdeführer um ein einfaches Mitglied einer christlichen Vereinigung handelt. Von einer konkreten Gefahr, dass der Beschwerdeführer den iranischen Behörden aufgrund seiner Konvertierung zum Christentum bekannt wäre, ist daher nicht auszugehen. Es bestehen damit keine konkreten Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner religiösen Gesinnung im Falle einer Rückkehr Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätte. 7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM zu Recht das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt hat und auch die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in den Eingaben noch die beigelegten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf verzichtet werden kann, auf diese weitergehend einzugehen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführer demnach zu Recht abgelehnt. 8. 8.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733; EMARK 2001 Nr. 21). 9.
D7601/2008 9.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 9.2. 9.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
D7601/2008 9.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAntiFolterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.3. 9.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 9.3.2. Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten, weil keine Hinweise dafür erkennbar sind, der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung aufgrund der allgemeinen Lage ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar. 9.3.3. Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die die Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat als unzumutbar erscheinen lassen würden. So verfügt der Beschwerdeführer über eine schulische Grundausbildung mit Matura sowie über Berufserfahrung als F._______ in einer G._______. Weiter hat er in seinem Heimatland enge Familienangehörige wie seinen Bruder und seine Eltern, die ihm bei der Reintegration behilflich sein können. Es ist ihm daher möglich, sich bei einer Rückkehr eine Existenzgrundlage zu schaffen.
D7601/2008 Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung insgesamt auch als zumutbar. 9.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12 S. 513ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.5. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 14 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 11. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1VwVG ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D7601/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Bettina Schwarz Versand: