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Bundesverwaltungsgericht 04.12.2008 D-7599/2008

4 dicembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,666 parole·~13 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Testo integrale

Abtei lung IV D-7599/2008 {T 0/2} Urteil v o m 4 . Dezember 2008 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiber Gert Winter. A._______, geboren (...), alias A._______, geboren (...), Armenien, vertreten durch lic. iur. Andreas Fäh, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. November 2008 / N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7599/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am 22. Juni 2008 auf dem Luftweg verliess und am gleichen Tag mit einem drei Monate gültigen Touristenvisum über den Flughafen Zürich-Kloten in die Schweiz einreiste, dass sie sich nach Ablauf ihres Visums am 20. September 2008 illegal in der Schweiz aufhielt, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Ladendiebstahl einer aserbaidschanischen Freundin am 25. Oktober 2008 in der Schweiz polizeilich kontrolliert wurde, dass sie in der Folge anlässlich der Befragung vom 25. Oktober 2008 durch die Kantonspolizei (...) ein Asylgesuch stellte, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der direkten Anhörung vom 5. November 2008 durch das BFM im Wesentlichen geltend machte, sie stamme aus R._______ (Armenien), wo sie bei ihrer Mutter gelebt habe, bis diese im Jahre 2006 in die Schweiz gereist sei, dass die Beschwerdeführerin bis zu ihrem juristischen Studienabschluss im Mai 2008 eine Waisenrente von Fr. 30.-- pro Monat sowie seitens der Universität Geld für Studienliteratur erhalten habe, dass sie zudem von ihrer Mutter finanziell unterstützt worden sei, dass ihre Eltern in der Volkspartei politisch oppositionell aktiv gewesen seien, weshalb ihr Vater ermordet worden sei, doch seien die Hinterbliebenen nicht in der Lage gewesen, dies zu beweisen, dass ihre Mutter aufgrund ihrer politischen Aktivitäten ebenfalls ständig bedroht worden und deswegen in die Schweiz gereist sei, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahre 2006 Mitglied der Volkspartei sei und in Armenien aufgrund der politischen Aktivitäten ihrer Eltern immer noch bedroht werde, dass sie sich aus Angst vor einer Festnahme nicht aktiv beziehungsweise nur an friedlichen Demonstrationen beteiligt habe, D-7599/2008 dass ihre Freunde im Mai 2008 nach einer Demonstration verhaftet worden seien, dass sie zu Hause hätte verhaftet werden sollen, doch habe sie sich gewehrt, dass ihr die Verhaftung in Aussicht gestellt worden sei, falls sie jemals wieder bei einer Demonstration angetroffen werde, sie zudem geschlagen und vergewaltigt werde, hungern müsse oder sogar beseitigt werde, dass der Schweizerische Botschafter des Konsularbezirks Armenien dem BFM am 28. Oktober 2008 die Akten des Visagesuchs zukommen liess (A16), dass das BFM mit Verfügung vom 19. November 2008 – eröffnet am 20. November 2008 – in Anwendung von Art. 33 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, sie habe es wegen fehlender Hilfe seitens Bekannter unterlassen, ein Asylgesuch zu stellen, obwohl sie bereits bei der Einreise ein solches habe stellen wollen, dass sie zudem beabsichtigt habe, einen jungen Schweizer zu heiraten, um auf diese Weise in der Schweiz bleiben zu können, doch habe dieser sie nicht heiraten wollen, dass die Beschwerdeführerin die Bedrohungen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volkspartei erst anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen erwähnt habe, dass sie anlässlich der Befragung vom 25. Oktober 2008 durch die Kantonspolizei (...) demgegenüber hauptsächlich private Probleme und eine allgemein schwierige politische Situation in Armenien geltend gemacht habe, dass ihre Vorbringen bezüglich der politischen Aktivitäten der ganzen Familie und der dadurch hervorgerufenen Bedrohungen seitens der ar- D-7599/2008 menischen Miliz unsubstanziiert ausgefallen seien und nicht zu überzeugen vermöchten, dass die Mutter der Beschwerdeführerin nicht aufgrund ihres abgelehnten Asylgesuchs, sondern ihrer Heirat mit einem Schweizer eine Aufenthaltsbewilligung B erhalten habe, weshalb sich aus den angeblichen politischen Aktivitäten der Eltern keine Indizien für eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin ergäben, dass die Beschwerdeführerin die Vermutung nicht habe widerlegen können, sie habe ihr Gesuch in engem zeitlichen Zusammenhang mit der polizeilichen Anhaltung vom 25. Oktober 2008 eingereicht, obwohl ihr eine frühere Einreichung des Gesuchs möglich und zuzumuten gewesen wäre, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. November 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei unter anderem die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Eintreten auf das Asylgesuch beantragen liess, dass sie zudem in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten beantragen liess, dass die vorinstanzlichen Akten am 1. Dezember 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), D-7599/2008 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf das Asylgesuch einer Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält, nicht eingetreten wird, wenn sie offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Wegweisung oder Ausweisung zu vermeiden (Art. 33 Abs. 1 AsylG), dass ein solcher Zweck zu vermuten ist, wenn das Gesuch in engem zeitlichem Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht wird (Art. 33 Abs. 2 AsylG), D-7599/2008 dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn eine frühere Einreichung des Gesuches nicht möglich oder nicht zumutbar war oder sich Hinweise auf eine Verfolgung ergeben (Art. 33 Abs. 3 AsylG), dass sich die Beschwerdeführerin vor der Einreichung des Asylgesuchs unbestrittenermassen illegal in der Schweiz aufhielt, zumal ihr Visum am 20. September 2008 ablief und sie sich trotzdem weiterhin in der Schweiz aufhielt, dass die Beschwerdeführerin erst anlässlich der Befragung vom 25. Oktober 2008 durch die Kantonspolizei (...) die Absicht kundtat, sie wolle ein Asylgesuch in der Schweiz stellen, dass ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Asylbeantragung und der wenige Stunden zurückliegenden Festnahme gegeben ist und mithin die Vermutung greift, der von der Beschwerdeführerin mit ihrem Gesuch verfolgte Zweck liege in der Vermeidung eines drohenden Wegweisungs- oder Ausweisungsvollzugs, dass die Beschwerdeführerin nicht verständlich zu machen vermag, weshalb es ihr nicht hätte möglich oder zumutbar sein sollen, zu einem früheren Zeitpunkt um Asyl nachzusuchen (vgl. A6/8 S. 6 und 7, A15/13 S. 9), dass sie Anlass gehabt hätte, ein allfälliges Asylgesuch baldmöglichst nach der Einreise in die Schweiz zu stellen, dies umso mehr, als sie selbst die Rechte studierte und angesichts des Asylverfahrens ihrer Mutter über das Prozedere vergleichsweise gut im Bilde sein musste, dass der Brief, den die Beschwerdeführerin im Juli 2008 erhalten haben soll (A15/13 S. 7), Anlass zum sofortigen Stellen eines Asylgesuchs gegeben hätte, dass somit keine Gründe vorliegen, welche gegen die Möglichkeit oder Zumutbarkeit der Einreichung eines Asylgesuchs zu einem früheren Zeitpunkt sprechen, dass sodann auch bei Anwendung eines tiefen, gegenüber der Glaubhaftmachung nochmals reduzierten Beweismassstabes (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 4 S. 107 f.) vorliegend keine Hinweise auf Verfolgung ersichtlich sind, D-7599/2008 dass bei der Prüfung von Hinweisen auf Verfolgung gemäss Art. 33 Abs. 3 Bst. b AsylG nach Praxis derselbe weite Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 23 Abs. 3 und Art. 34 Abs. 2 AsylG zur Anwendung gelangt (vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3. S. 247), welcher nicht bloss ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 3c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 ebenda), dass sich bereits in Bezug auf die näheren Umstände der Gesuchseinreichung klare Anzeichen für den fehlenden Wahrheitsgehalt des vorgetragenen Sachverhalts finden, dass die Beschwerdeführerin bereits mehrere Monate in der Schweiz verbracht hatte, ohne irgendwelche Anstalten für das Stellen eines Asylgesuchs zu treffen, was nicht dem typischen Verhalten eines seinem Heimatland in einer Gefahrensituation entflohenen und ernstlich um sein Wohl besorgten Menschen entspricht, dass sich weitere gewichtige Unglaubhaftigkeitsmerkmale in den Vorbringen der Beschwerdeführerin finden lassen, dass sie anlässlich der Befragung vom 25. Oktober 2008 durch die Kantonspolizei (...) ihre Reise in die Schweiz zunächst damit begründete, sie habe Bekannte in der Schweiz und wolle diese besuchen (A6/8 S. 3), und sie wolle nicht nach Armenien zurück, weil sie private Probleme habe und die politische Situation im Moment in Armenien nicht gut sei (A6/8 S. 6), dass die Beschwerdeführerin demgegenüber anlässlich der Anhörung vom 5. November 2008 ein eigentliches politisches Engagement sowie eine Verfolgungssituation nachschob, dass sich die Beschwerdeführerin politisch engagiert haben will, aber den Namen ihres Parteiführers zu nennen nicht in der Lage war (A15/13 S. 8), dass nicht anzunehmen ist, das Weinen oder Schreien der Beschwerdeführerin hätte die Miliz dazu bewegen können, von einer Festnahme der Beschwerdeführerin abzusehen (A15/13 S. 6), D-7599/2008 dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe im Juli 2008 einen Brief von ihren Kollegen in Armenien erhalten, demzufolge ihre Nachbarn gesehen hätten, wie die Miliz oder die Polizei gekommen sei und an ihre Türe geklopft habe (A15/13 S. 7), den wirklichkeitsfremden Charakter ihrer Vorbringen geradezu belegt, dass sie nämlich spätestens zu diesem Zeitpunkt Anlass gehabt hätte, ein Asylgesuch zu stellen, dass sie auch im Rahmen ihrer Beschwerdeeingabe nicht in der Lage war, dieses angebliche Schreiben als Beweismittel zu präsentieren, dass mithin die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Asylgründe auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbar sind, dass die Beschwerdeführerin im Übrigen insbesondere Bescheid über die Ablehnung des Asylgesuchs ihrer Mutter Bescheid wusste, erklärte sie doch auf den Vorhalt, ihre Mutter habe auch schon ein Asylverfahren durchlaufen, ja, aber sie habe geheiratet (A15/13 S. 9), dass sich die Erwägung in der angefochtenen Verfügung, das Asylgesuch der Mutter sei abgewiesen worden, auf diesen Kenntnisstand der Beschwerdeführerin bezieht, dass die Beschwerdeführerin indessen nicht ein Recht auf Orientierung über Tatsachen geltend machen kann, die ihr offensichtlich bereits bekannt sind (vgl. PATRICK SUTTER in: AUER/MÜLLER/ SCHINDLER [HRSG.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 14 zu Art. 29 VwVG), dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund der unbestrittenen Ablehnung des Asylgesuchs der Mutter von vornherein nicht auf eine eventuelle Reflexverfolgung berufen kann, weshalb ihr mangels Rechtsschutzinteresse auch keine Einsicht in die Verfahrensakten ihrer Mutter zusteht, dass sich die Vorinstanz zur Ablehnung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zu Recht auf deren Akten allein abgestützt hat, dass von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs demnach keine Rede sein kann, D-7599/2008 dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift demgegenüber nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 33 Abs. 1 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, D-7599/2008 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass dies umso eher der Fall ist, als die Beschwerdeführerin im Heimatstaat eine Wohnung hat und - soweit nötig - weiterhin auf die Unterstützung durch ihre Mutter dürfte zählen können, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass die Beschwerdeführerin ein gültiges Reisepapier vorgelegt hat (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass aus den dargelegten Gründen den im vorliegenden Verfahren gestellten Rechtsbegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das gleichzeitig eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). D-7599/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (vorab per Telefax; Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (vorab per Telefax; Ref.-Nr. N ) - (...) (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: Seite 11

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