Abtei lung IV D-7599/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . April 2009 Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), alias C._______, geboren (...), Irak, vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Dezember 2006 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-7599/2006 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer - ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im Oktober 2001 verliess und am 1. Dezember 2002 unter dem Namen C., geboren am (...) in D., in der Schweiz erstmals um Asyl nachsuchte, dass daktyloskopische Abklärungen ergaben, dass er am 12. Februar 2002 unter dem Namen B., geboren am (...) in D., in Deutschland einreiste und dort ein Asylgesuch einreichte, welches abgelehnt wurde, dass eine landskundlich-kulturelle und linguistische Analyse ergab, dass der Beschwerdeführer eindeutig nicht in D., sondern höchstwahrscheinlich in E. oder Umgebung sozialisiert worden ist, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 1. Dezember 2002 mit Verfügung vom 15. November 2005 abwies und die Wegweisung anordnete, dass die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 25. April 2006 als gegenstandslos geworden abschrieb, zumal der Beschwerdeführer am 31. Dezember 2005 untergetaucht war, dass der Beschwerdeführer am 18. Juli 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F. ein zweites Asylgesuch einreichte, dass er am 20. Juli 2006 wegen mehrerer RIPOL-Ausschreibungen festgenommen wurde und bis zum 19. Oktober 2006 wegen verschiedener, während des ersten Asylverfahrens in der Schweiz begangener Delikte in Haft war, dass der Beschwerdeführer am 22. November 2006 dem BFM ein Schreiben einreichte, in dem er angab, im ersten Asylverfahren falsche Angaben zu seinen Personalien und seinen Asylgründen gemacht zu haben, dass er mit Schreiben vom 27. November 2006 aufgefordert wurde, sich zwecks Fortführung des Verfahrens im EVZ F. zu melden, und er dieser Aufforderung nachkam, D-7599/2006 dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung vom 5. Dezember 2006 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 11. Dezember 2006 im EVZ F. insbesondere geltend machte, er heisse A. und sei am (...) in E. geboren, dass er vor seiner Ausreise aus dem Irak im Oktober 2001 von seinem Bruder geschlagen worden sei, weil er Alkohol getrunken habe, dass er auch von seinem Vater geschlagen worden sei, da er geraucht habe, dass er in Deutschland unter falschem Namen ein Asylgesuch eingereicht habe, welches abgelehnt worden sei, dass er anschliessend in der Schweiz zum ersten Mal um Asyl nachgesucht habe, dass er im Jahre 2003 in der Schweiz erstmals mit einem Mann geschlafen habe, wodurch er seine Homosexualität entdeckt habe, dass er seit drei Jahren in der Schweiz einen festen Freund habe, und seine Familie im Irak davon erfahren habe, dass sein Bruder und sein Vater ihn mit dem Tode bedrohten, sollte er in den Irak zurückkehren, dass er im Dezember 2005 nach Frankreich gereist sei, wo er sich bis zur erneuten Einreise in die Schweiz im Juli 2006 illegal aufgehalten habe, dass das BFM mit Verfügung vom 20. Dezember 2006 – eröffnet gleichentags – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Dezember 2006 (Poststempel) gegen diesen Entscheid bei der ARK Beschwerde erhob und beantragte, die Beschwerde gegen den negativen Bescheid seines Asylgesuches sei nochmals zu prüfen, D-7599/2006 dass das Bundesverwaltungsgericht am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen hat, wobei das neue Verfahrensrecht anwendbar ist (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2007 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und die Beschwerdeakten dem BFM zur Vernehmlassung zustellte, dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 20. Februar 2007 zur Beschwerde Stellung nahm und deren Abweisung beantragte, dass der zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 8. März 2007 Gelegenheit gab, bis zum 23. März 2007 eine Replik einzureichen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. März 2007 um Akteneinsicht und Fristerstreckung ersuchen liess, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 30. März 2007 das Gesuch um Akteneinsicht abwies und zur Einreichung einer Replik eine Nachfrist bis zum 16. April 2007 ansetzte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. April 2007 fristgerecht eine Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung sowie zwei Erklärungen von ihm und seinem angeblichen Freund einreichen liess, dass er gleichzeitig eine Beschwerdeergänzung zu den Akten reichen und beantragen liess, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und eine materielle Prüfung vorzunehmen, subeventualiter seien die Ziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen, dass er in prozessualer Hinsicht beantragen liess, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der unterzeichnende Anwalt als amtlicher Vertreter beizuordnen, D-7599/2006 dass mit Schreiben vom 28. Juni 2007 eine irakische Identitätskarte im Original sowie eine aktualisierte Kostennote zu den Akten gereicht wurden, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, D-7599/2006 dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass der Beschwerdeführer in der Schweiz unbestrittenermassen bereits ein ordentliches Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat (vgl. auch EMARK 2000 Nr. 14 S. 103 ff. unter Hinweis auf EMARK 1998 Nr. 1 E. 5), dass im Rahmen der Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene und für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisses zu prüfen sind, wobei die Anforderungen an das Beweismass tief anzusetzen sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2) und gemäss zitierter Praxis diese Prüfung auf Ereignisse beschränkt bleibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und nicht in Anwendung des weiten Verfolgungsbegriffs (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 18) zu erfolgen hat (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 S. 18 f. E. 4.5.), dass das BFM zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen anführte, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme mit seiner Familie wegen des Alkoholkonsums und des Rauchens seien unglaubhaft, dass es ihm darüber hinaus nicht gelungen sei glaubhaft zu machen, dass seine Familie von der angeblichen Homosexualität wisse, dass das am 1. Dezember 2002 eingeleitete Asylverfahren seit dem 25. April 2006 rechtskräftig abgeschlossen sei, und die vom Beschwerdeführer im zweiten Asylverfahren geltend gemachten Ereignisse weder geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, noch für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass sich das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten aus folgenden Gründen der Einschätzung der Vorinstanz anschliesst, D-7599/2006 dass der Beschwerdeführer als Asylgrund im Rahmen der Kurzbefragung angab, von seinem Bruder wegen Alkoholkonsums und von seinem Vater wegen Zigarettenrauchens geschlagen worden zu sein (vgl. Befragungsprotokoll vom 5. Dezember 2006; B 1/9, S. 4/5), dass er demgegenüber anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen die Frage, ob er im Irak jemals Probleme mit Privatpersonen gehabt habe, anfangs verneinte und über die familiären Schwierigkeiten erst auf Nachhaken hin berichtete (vgl. Anhörungsprotokoll vom 11. Dezember 2006; B 22/15, S. 5/6), dass sich angesichts dieses Aussageverhaltens der Eindruck aufdrängt, der Beschwerdeführer habe die geschilderte Situation nicht selbst erlebt, dass dieser Eindruck noch zusätzlich durch die Tatsache erhärtet wird, dass sich der Beschwerdeführer zur angeblichen Auseinandersetzung mit seinem Vater anlässlich der Anhörungen widersprüchlich äusserte, dass er nämlich einerseits angab, sein Vater habe ihn beim Zigarettenrauchen erwischt, als er zusammen mit Kollegen auf dem Basar gewesen sei (vgl. B 1/9, S. 5), dass er andererseits geltend machte, sein Vater habe ihn an der Bushaltestelle zusammengeschlagen, nachdem er mit einer Zigarette in der Hand aus dem Bus ausgestiegen sei und nach Hause habe gehen wollen (vgl. B 22/15, S. 6), dass jedoch davon ausgegangen werden darf, dass der Beschwerdeführer den Angriff durch seinen Vater sowohl bei der Kurzbefragung als auch bei der Anhörung zu den Asylgründen in den wesentlichen Punkten übereinstimmend geschildert hätte, falls er ihn tatsächlich erlebt hätte, umso mehr, als es sich bei einer tätlichen Auseinandersetzung mit dem eigenen Vater um ein prägendes, einschneidendes Ereignis handelt, dass in der Stellungnahme vom 16. April 2007 mit Hinweis auf EMARK 1993 Nr. 3 geltend gemacht wird, die Vorinstanz habe zu Unrecht Aussagen in der Empfangsstelle gegen solche in der Bundesanhörung ausgespielt, D-7599/2006 dass gemäss EMARK 1993 Nr. 3 den Aussagen in der Empfangsstelle zu den Ausreisegründen angesichts des summarischen Charakters dieser Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Asylgründe zwar nur ein beschränkter Beweiswert zukommt, dass im Sinne dieser Rechtsprechung Widersprüche für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit nur dann herangezogen werden dürfen, wenn klare Aussagen in der Empfangsstelle in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Befragung beim Kanton oder beim Bundesamt diametral abweichen, dass sich die anlässlich der Kurzbefragung sowie der Anhörung zu den Asylgründen gemachten Aussagen zum Angriff des Vaters diametral widersprechen, dass dieser Widerspruch somit im Sinne der oben erwähnten Rechtsprechung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit herangezogen werden darf, dass demnach die entsprechende Rüge in der Stellungnahme vom 16. April 2007 unbegründet ist, dass sich der Beschwerdeführer im Weiteren zur Kontaktaufnahme mit seiner Familie in Widersprüche verstrickte, dass er in seinem Schreiben vom 22. November 2006 geltend machte, er habe seine Familie während des Aufenthalts in Frankreich, mithin nach Dezember 2005, angerufen (vgl. B 18/3, S. 2), dass er demgegenüber im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen angab, seit etwa zwei oder zweieinhalb Jahren, mithin seit etwa 2004, keinen Kontakt mehr zu seinen Angehörigen zu haben, wobei er nach dem letzten Telefongespräch mit seinem Vater trotzdem noch mehrfach versucht haben will, seine Familie zu erreichen (vgl. B 22/15, S. 7, 9/10), dass es unter diesen Umständen nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, die Telefonnummer des Festnetzanschlusses seiner Familie in E. zu nennen (vgl. B 22/15, S. 7), dass der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 22. November 2006 wie auch anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen ausdrück- D-7599/2006 lich erklärte, sein Vater habe ihm wegen der homosexuellen Beziehung mit dem Tod gedroht, falls er in den Irak zurückkehren sollte (vgl. B 18/3, S. 3; B 22/15, S. 9), dass es vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar ist, wenn er in der Beschwerdeschrift vom 21. Dezember 2006 geltend macht, sein Vater habe ihm mitgeteilt, er könne trotz der Beziehung zu einem Mann jederzeit nach Hause kommen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, die geltend gemachen Probleme mit seiner Familie wegen des Alkoholkonsums und des Rauchens sowie deren Kenntnis von seiner angeblichen Homosexualität glaubhaft zu machen, dass auch nicht davon auszugehen ist, die irakischen Behörden seien über die angebliche Homosexualität unterrichtet, dass die vom Beschwerdeführer im zweiten Asylverfahren geltend gemachten Ereignisse aufgrund der zahlreichen Widersprüche weder geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, noch für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass weder die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe noch diejenigen in der Stellungnahme vom 16. April 2007 an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermögen, dass darüber hinaus auch die mit der erwähnten Stellungnahme eingereichten Erklärungen zu keiner anderen Einschätzung zu führen vermögen, dass insbesondere die Vorbringen betreffend die Fehler, welche sich in das Schreiben vom 22. November 2006 sowie in die Beschwerdeschrift eingeschlichen haben sollen, nicht zu hören sind, zumal der Beschwerdeführer dafür hätte besorgt sein müssen, zwecks Vermeidung allfälliger Missverständnisse einen Dolmetscher beizuziehen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf sein Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An- D-7599/2006 spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass zudem keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Irak droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen festhielt, weder die im Irak herrschende politische Situation noch ande- D-7599/2006 re Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung des Beschwerdeführers sprechen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzurteil BVGE 2008/5 ausführlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den kurdisch verwalteten Nordirak befasste und zum Schluss gelangte, in den drei kurdischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige politische Lage sei nicht dermassen angespannt, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste, dass die Region zudem mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar sei, mithin das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak entfalle, dass im erwähnten Entscheid zusammenfassend festgehalten wurde, die Anordnung des Wegweisungsvollzugs sei in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammten und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügten, zumutbar, dass demgegenüber für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht sei (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8), dass der Beschwerdeführer, von dem keine gesundheitlichen Probleme aktenkundig sind, aus der Provinz E. stammt, wo er seit seiner Geburt bis zur Ausreise im Oktober 2001 lebte, dass angesichts des jugendlichen Alters des Beschwerdeführers trotz geringer Schulbildung und mangelnder Berufserfahrung davon auszugehen ist, dass er in seiner Heimat eine Arbeit finden wird, um sich seine Existenz zu sichern, dass ihm seine im Irak verbliebenen Eltern und Geschwister bei der Wiedereingliederung behilflich sein können, dass ihm die Rückkehrhilfe der Schweiz den Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls wird erleichtern können, D-7599/2006 dass zudem keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind, aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch diesbezüglich als zumutbar zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Irak schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wird, falls die ersuchende Partei bedürftig ist und ihre Begehren nicht aussichtslos erscheinen, dass diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen, dass die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers in der Beschwerdeergänzung vom 16. April 2007 lediglich behauptet, nicht aber belegt wurde, dass das nachträglich gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG deshalb abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt D-7599/2006 Fr. 600.-- festzusetzen sind (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-7599/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird ebenfalls abgewiesen. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein, angefochtene Verfügung im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: Seite 14