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Bundesverwaltungsgericht 30.09.2008 D-7598/2006

30 settembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,098 parole·~15 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Testo integrale

Abtei lung IV D-7598/2006 {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . September 2008 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. A._______, geboren (...), Nepal, vertreten durch Dr. Markus Bachmann, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. November 2006 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7598/2006 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat im Januar 2002 und reiste über Indien, wo er sich etwa einen Monat aufhielt, und Österreich (...) am 10. Februar 2002 in die Schweiz ein, wo er am 12. Februar 2002 in der Empfangsstelle (heute Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) (...) um Asyl nachsuchte. Am 19. Februar 2002 wurde er dort summarisch zu den Ausreisegründen befragt. In der Folge wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton (...) zugeteilt. Am 18. März 2002 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch die zuständige kantonale Behörde. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus (...) bei (...) in Nepal. Er sei seit mehreren Jahren als Mitglied der Nepal Communist Party, der Maoisten, politisch aktiv gewesen. Als die Regierung die Maoisten jedoch zu Terroristen erklärt habe, sei er am (...) 2001 (... 2058) aus der Partei ausgetreten. Bereits ein Tag zuvor sei die nepalesische Armee in sein Elternhaus gekommen und habe die Identitätspapiere des Beschwerdeführers konfisziert. Die Maoisten ihrerseits hätten ihm nach Bekanntgabe seines Parteiaustritts einen Brief geschrieben, in welchem sie ihm gedroht hätten, sein Parteiaustritt werde Folgen haben. Für den Inhalt der weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 28. Februar 2003 trat das BFF auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31; [Nichteinreichung von Reise- oder Identitätspapieren]) nicht ein und verfügte gleichzeitig dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Mit Eingabe vom 5. März 2003 liess der Beschwerdeführer bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde D-7598/2006 ersuchen und reichte zum Beleg seiner Identität eine Bescheinigung des Ministry of Industry, Commerce and Supply vom 21. Februar 2000 sowie zwei Parteiausweise ein. Die ARK trat mit Urteil vom 10. März 2003 auf das Gesuch nicht ein, da nicht gleichzeitig eine Beschwerde eingereicht worden war. C. Mit Eingabe vom 17. März 2003, ergänzt am 3. April und 2. Juni 2003, liess der Beschwerdeführer bei der ARK Beschwerde erheben, welche mit Urteil vom 6. November 2006 gutgeheissen wurde. Die angefochtene Verfügung wurde aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen. D. Das BFM stellte in der Folge mit Verfügung vom 29. November 2006 – eröffnet am 1. Dezember 2006 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. E. Mit Beschwerde vom 21. Dezember 2006 (eingegangen am 22. Dezember 2006) an die ARK liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der Verfügung des BFM beantragen. Es sei ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei von einer Wegweisung abzusehen. F. Mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2007 informierte der Instruktionsrichter des zwischenzeitlich zuständigen Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführer, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. G. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 19. Januar 2007 an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Die Vernehmlassung der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer am 8. Februar 2007 ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht. D-7598/2006 I. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte mit Schreiben vom 30. Oktober 2007 an das (...) des Kantons (...) und bat um Rückmeldung, ob die kantonale Behörde in Anbetracht der neuen gesetzlichen Regelung (Art. 14 AsylG) in Betracht ziehe, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eine Stellungnahme seitens der kantonalen Behörde blieb aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). D-7598/2006 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermöchten. Zur Begründung wurde zum einen ausgeführt, bezüglich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers seien Vorbehalte anzubringen. Zum andern habe sich die Situation in Nepal seit der Ausreise des Beschwerdeführers massgeblich verändert. Die Maoisten würden seit dem Waffenstillstand von Ende April 2006 von der neuen nepalesischen Regierung nicht mehr als verbotene Terrororganisation betrachtet und seien sowohl im nepalesischen Parlament als auch im Kabinett namhaft vertreten. Insgesamt habe die Entwicklung zu einer Entspannung und zu einer massgeblichen Verbesserung der Menschenrechtssituation im ganzen Land geführt. Sodann bestehe für Personen, welche trotz der veränderten Situation dennoch allfällige lokale Bedrängungen befürchten würden, die Möglichkeit, sich diesen durch Wohnsitznahme in einem anderen Teil Nepals zu entziehen. Sie seien nicht auf den Schutz durch die Schweiz angewiesen. D-7598/2006 4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung bestehe kein Grund, an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu zweifeln. Im Weiteren sei die politische Situation in Nepal seit Jahren unbeständig und in menschenrechtlicher Hinsicht katastrophal. Der vorübergehende Machtwechsel in Verbindung mit der Unterzeichnung eines Friedensvertrages vermöge daran nichts zu ändern. Verfolgung und Folter seien nach wie vor an der Tagesordnung, wenn auch nicht mehr offiziell und vor den Augen der internationalen Beobachter. Die neue Situation sei äusserst instabil, bereits wenige Tage nach der Einigung auf eine Übergangsverfassung hätten die Maoisten in Nepal das Tal um die Hauptstadt Kathmandu wieder blockiert. Im Übrigen verkenne die Vorinstanz hinsichtlich einer Niederlassung des Beschwerdeführers in einem anderen Teil Nepals, dass das nepalesische System keineswegs eine offene, flexible Gesellschaft, sondern eine traditionelle, in herkömmlicher Denkweise verwurzelte Kultur sei. 4.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.). 4.3.1 Die allgemeine Lage in Nepal hat sich seit der Ausreise des Beschwerdeführers wesentlich verändert. Bereits die ARK hat als Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts die allgemeine Situation in Nepal ausführlich beurteilt und festgestellt, die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage habe sich seit der Aufnahme von Friedensverhandlungen zwischen den Maoisten ("Communist Party of Nepal" [CPN-M]) und der Regierung bzw. der Verkündung der Maoisten vom 28. Juli 2006, den Waffenstillstand zu verlängern, erheblich verbessert (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 31 E. 4.3.4 und 4.3.5 S. 332 ff.). Seither hat sich die politische Lage weiter deutlich entschärft. Am 21. November 2006 unterzeichneten die Regierung und Maoisten ein Friedensabkommen. Gemäss diesem Vertrag beteiligten sich die Maoisten am Übergangsparlament und stellten 73 der 330 Abgeordne- D-7598/2006 ten. Im Dezember 2006 wurde die Interimsverfassung verabschiedet. Am 15. Januar 2007 beschloss das Übergangsparlament seine Auflösung und es erfolgte die Neubestellung des interimistischen Parlaments, welchem 83 Abgeordnete der Maoisten angehörten. Nach einigen Verzögerungen wurde am 16. Januar 2007 mit der Entwaffnung der Rebellen begonnen. Am 10. April 2008 erfolgte die Wahl der verfassungsgebenden Versammlung. Dabei wurden die Maoisten vor dem Nepali Congress zur stärksten Kraft (vgl. Maoisten gewinnen die Wahl, NZZ Online, International, 24. April 2008; Mehr Sitze für die Maoisten in Nepal, NZZ Online, International, 25. April 2008). Am 28. Mai 2008 schuf die verfassungsgebende Versammlung an ihrer konstituierenden Sitzung die fast 240 Jahre alte Monarchie ab und erklärte das Land zur Republik (vgl. Nepal schafft die Monarchie ab, NZZ Online, International, 29. Mai 2008). Am 11. Juni 2008 verliess der entmachtete Monarch Nepals, König Gyandendra, seinen Palast in Kathmandu (vgl. Nepals entmachteter König verlässt den Palast, NZZ Online, International, 12. Juni 2008). Die verfassungsgebende Versammlung wählte schliesslich am 21. Juli 2008 Ram Baran Yadav vom Nepali Congress zum ersten Präsidenten der Republik (vgl. Erster Präsident Nepals gewählt, NZZ Online, International, 21. Juni 2008) und am 15. August 2008 wählte sie den Chef der Maoisten, Pushpa Kamal Dahal (Prachanda), zum Ministerpräsidenten (vgl. Maoisten-Chef neuer Ministerpräsiden in Nepal, NZZ Online, International, 15. August 2008). In Anbetracht dieser Entwicklung geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass für den Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt – selbst wenn seine Sachdarstellung als glaubhaft betrachtet wird – weder seitens der Maoisten noch der nepalesischen Armee begründete Furcht vor einer künftiger Verfolgung besteht. 4.3.2 Bei dieser Sachlage kann darauf verzichtet werden, auf die Ausführungen in der Beschwerde, insbesondere hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers, im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis offensichtlich ebenso wenig zu ändern vermögen wie der zu den Akten gegebene Zeitungsartikel. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. D-7598/2006 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. D-7598/2006 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nepal ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Nepal dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Nepal lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.4.1 Wie bereits vorstehend unter Ziffer 4.3.1 dargelegt, hat sich die allgemeine Lage in Nepal seit der Ausreise des Beschwerdeführers wesentlich verändert. Angesichts der aktuellen Verhältnisse in Nepal kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden, D-7598/2006 weshalb die Rückkehr nach Nepal generell als zumutbar zu bezeichnen ist. 6.4.2 Aus den Akten ergeben sich zudem keine konkreten Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der alleinstehende, heute (...)jährige und – soweit ersichtlich – gesunde Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in seine Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Der Beschwerdeführer verfügt über eine gute Schulbildung, unter anderem absolvierte er einen Kurs in "(...)". In seiner Heimat leben seine Eltern sowie Geschwister. Er kann somit auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen, welches ihn bei der Reintegration unterstützen kann. Diese Umstände werden es dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat ermöglichen, eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen, auch wenn dies zweifellos mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein wird. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1. S. 215). Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.4.3 Soweit in der Beschwerdeeingabe schliesslich auf die lange Verfahrensdauer hingewiesen und geltend gemacht wird, die Anordnung des Wegweisungsvollzuges sei nicht angemessen, ist Folgendes anzumerken: Weil die Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (insbes. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998; AS 1999 2273) auf den 1. Januar 2007 aufgehoben worden sind, kann bei Beschwerden gegen Verfügungen des BFM im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht mehr geprüft werden. Die Integration in der Schweiz war unter altem Recht primär im Rahmen eben jener Notlagenprüfung zu berücksichtigen. Nach neu geltendem Recht ist es den Kantonen (vorliegend dem Kanton [...]) vorbehalten, mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG). D-7598/2006 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-7598/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: Verfügung des BFM vom 29.11.2006 [Beilage Nr. 4] im Original, Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - das (...) des Kantons (...) ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: Seite 12

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