Abtei lung IV D-7591/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . Oktober 2009 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. A._______, geboren (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Matthias Münger, Berner Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Oktober 2007 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-7591/2007 Sachverhalt: A. Die Mutter der Beschwerdeführerin (B._______, N [...]), die am 1. Dezember 2006 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden war, stellte am 25. Januar 2007 in der Schweiz ein Gesuch um Familienzusammenführung mit der Beschwerdeführerin. Mit Verfügung des BFM vom 8. August 2007 wurde der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz zwecks Familienvereinigung bewilligt, woraufhin die Beschwerdeführerin am 4. September 2007 in die Schweiz einreiste und am 10. September 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch stellte. Dazu wurde sie vom BFM am 13. September 2007 im EVZ C._______ befragt und am 3. Oktober 2007 in D._______ angehört. B. Anlässlich der Befragung und der Anhörung machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei äthiopische Staatsangehörige und am (...) geboren worden. Als sie sieben Jahre alt gewesen sei, sei ihre Mutter - wie alle Eritreer damals - nach Eritrea ausgewiesen worden. Sie habe anschliessend bei einer Freundin der Mutter beziehungsweise bei ihrem Vater und dessen neuen Frau gelebt. Weil sie wegen der eritreischen Herkunft ihrer Mutter in der Schule diskriminiert und in ihrem Wohnquartier von den Leuten beschimpft worden sei, habe sie auf Veranlassung ihrer in Dubai wohnenden Schwester beschlossen, Äthiopien zu verlassen. Da sie damals minderjährig gewesen sei, hätte sie eigentlich die Reise nach Dubai nicht antreten können. Durch Bestechung habe sie sich jedoch einen Reisepass mit dem Geburtsdatum (...) ausstellen lassen können. Im Sommer 2006 habe sie schliesslich nach Dubai zu ihrer Schwester und ihrem Schwager reisen können, um als Hausmädchen zu arbeiten. Dort sei sie jedoch von ihrem Schwager immer wieder sexuell belästigt worden, weshalb sie sich ihrer Mutter anvertraut habe, die in der Folge ein Gesuch um Familienzusammenführung gestellt habe. Anlässlich der Einreichung ihres Asylgesuches reichte die Beschwerdeführerin einen auf ihren Namen ausgestellten äthiopischen Reisepass sowie ein Flugticket den Asylbehörden ein. C. Die Vorinstanz stellt mit Verfügung vom 11. Oktober 2007 - eröffnet am D-7591/2007 folgenden Tag - fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete das BFM die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. Das BFM lehnte das Asylgesuch im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin geschilderten Vorbringen, wonach sie in Äthiopien wegen ihrer eritreischen Abstammung in der Schule diskriminiert beziehungsweise von den Leuten im Quartier als Eritreerin beschimpft worden sei, um keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handle, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert hätten. Bezüglich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten sexuellen Belästigung von Seiten des Schwagers sei zu bemerken, dass eine asylrelevante Gefährdung im Land des letzten Aufenthaltes nur bei staatenlosen Gesuchstellern zu prüfen sei. Die Beschwerdeführerin sei jedoch nicht staatenlos, sondern äthiopische Staatangehörige. Zudem würden keine Hinweise auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung in Äthiopien bestehen, weshalb es der Beschwerdeführerin möglich gewesen wäre, sich den Belästigungen ihres Schwagers durch eine Rückkehr in ihren Heimatstaat zu entziehen, weswegen auch dieses Vorbringen keine Asylrelevanz zu entfalten vermöge. Zur behaupteten Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin sei festzustellen, dass ihre Erklärung, wonach sie sich ihren Reisepass mit einem um zwei Jahre älteren Geburtsdatum habe ausstellen lassen, da sie ansonsten im Sommer 2006 als Minderjährige ihre Reise nach Dubai nicht hätte antreten können, nicht zu überzeugen vermöge, da sie zum Zeitpunkt ihrer Ausreise nach Dubai Mitte 2006 gemäss dem Geburtsdatum in ihrem Pass immer noch minderjährig gewesen sei. Infolgedessen hätte die auf den (...) lautende Änderung ihres Alters kaum einen Sinn gemacht. Im Weiteren habe die Mutter der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Erstbefragung vom 4. Juli 2003 angegeben, dass die Beschwerdeführerin vierzehn Jahre alt sei, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass die Beschwerdeführerin heute 18 Jahre alt sei. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass der von der Beschwerdeführerin eingereichte Reisepass prima facie keine Fälschungsmerkmale aufweise, weshalb auch deshalb von der Richtigkeit des dort aufgeführten Alters beziehungsweise von der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen sei. Angesichts dieser Erwägungen stehe somit fest, dass die Beschwerdeführerin am (...) geboren worden und bei D-7591/2007 ihrer am 4. September 2007 erfolgten Einreise in die Schweiz volljährig gewesen sei. Gemäss Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) sei für den Einbezug minderjähriger Kinder in die Flüchtlingseigenschaft ihr Alter im Zeitpunkt ihrer Einreise in die Schweiz massgeblich. Da die volljährige Beschwerdeführerin die Voraussetzungen gemäss Art. 52 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) somit nicht erfülle, könne sie nicht in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Mutter einbezogen werden. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten daher den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Für die weitere Begründung wird auf die Verfügung der Vorinstanz verwiesen. D. Mit Beschwerde vom 10. November 2007 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgerichts liess die Beschwerdeführerin beantragen, sie sei gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei sie gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, es sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Familienvereinigung am 25. Januar 2007 erst 17 Jahre alt und damit noch minderjährig gewesen sei. Es treffe zwar zu, dass gemäss Rechtsprechung der ARK für den Einbezug minderjähriger Kinder in die Flüchtlingseigenschaft ihr Alter im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz massgeblich sei. Wolle man jedoch der ratio legis von Art. 51 Abs. 1 AsylG gerecht werden, müsse diese Rechtsprechung im Punkt massgeblicher Zeitpunkt für den Einbezug Minderjähriger geändert werden. Wenn verlangt werde, dass das Kind der als Flüchtling anerkannten Person zum Zeitpunkt der Einreise noch nicht achtzehn jährig sei, so werde auf diesem Weg eine Voraussetzung eingeführt, die vom Gesetz nicht so vorgesehen sei. Es sei klar, dass die Behörden die Glaubhaftigkeit betreffend Identität und Verwandschaftsverhältnis abklären müssten. Die Dauer dieser Abklärungen dürften aber nicht dazu führen, dass die anspruchsberechtigten Personen ihre Rechte verlieren. Genau dies sei jedoch im vorliegenden Fall geschehen. Daher müsse für den Einbezug Minderjähriger der Zeitpunkt der D-7591/2007 Gesuchseinreichung massgeblich sein. Es könne nicht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG sein, dass minderjährige Flüchtlingskinder, die sich noch im Ausland befinden würden, schlechter gestellt seien, als jene, die zusammen mit ihren Eltern in die Schweiz eingereist seien. Falls das Gericht an seiner bisherigen Praxis festhalte, so sei zu prüfen, ob vorliegend besondere Gründe für die Familienvereinigung gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG gegeben seien. Für die weitere Begründung wird auf die Beschwerdeschrift verwiesen. E. Mit Zwischenverfügung vom 28. November 2007 teilte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts der Beschwerdeführerin mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werde im Endentscheid befunden. Gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 11. Dezember 2007 ein. F. Mit Eingabe vom 28. November 2007 (Poststempel) liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter eine Fürsorgebestätigung, datiert vom 22. November 2007, zu den Akten reichen. G. Mit Vernehmlassung vom 10. Dezember 2007 hielt die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2007 gab der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts der Beschwerdeführerin Gelegenheit, bis zum 28. Dezember 2007 zu replizieren. I. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2007 nahm die Beschwerdeführerin handelnd durch ihren Rechtsvertreter - zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. D-7591/2007 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. In der Beschwerde vom 10. November 2007 wird einzig das Begehren gestellt, die Beschwerdeführerin sei gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG, eventualiter gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG als Flüchtling anzuerkennen und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht ist einerseits zur Rechtsanwendung von Amtes wegen verpflichtet. Andererseits besagt das Rügeprinzip, dass die Rechtsmittelinstanz nur die von den Parteien geltend gemachten Rechtsverletzungen und tatsächlichen Einwände prüfen muss oder darf (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1632). Demnach ist die Rechtspflegeinstanz nicht gehalten, von sich aus nach allen erdenklichen Rechtsfehlern zu suchen. Aus diesem Grund ist vorliegend nicht zu überprüfen, ob die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht zum Schluss gekommen ist, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Im D-7591/2007 Folgenden ist daher einzig Prüfungsgegenstand, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 51 AsylG als Flüchtling hätte anerkannt werden und ihr hätte Asyl gewährt werden müssen. 4. 4.1 4.1.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Da die Mutter der Beschwerdeführerein am 1. Dezember 2006 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und ihr Asyl gewährt wurde, hat die Beschwerdeführerin Anspruch darauf, auch als Flüchtling anerkannt zu werden und Asyl zu erhalten, falls sie im massgeblichen Zeitpunkt gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG minderjährig war. 4.1.2 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, es stehe fest, dass die Beschwerdeführerin am (...) geboren worden und somit bei ihrer am 4. September 2007 erfolgten Einreise in die Schweiz volljährig gewesen sei. Gemäss Rechtsprechung der ARK sei für den Einbezug minderjähriger Kinder in die Flüchtlingseigenschaft ihr Alter im Zeitpunkt ihrer Einreise in die Schweiz massgeblich. Da die volljährige Beschwerdeführerin die Voraussetzungen gemäss Art. 52 Abs. 1 AsylG somit nicht erfülle, könne sie nicht in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Mutter einbezogen werden. In der Beschwerde wurde demgegenüber vorgebracht, dass unbestritten sei, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Familienvereinigung am 25. Januar 2007 erst 17 Jahre alt und damit noch minderjährig gewesen sei. Es treffe zwar zu, dass gemäss Rechtsprechung der ARK für den Einbezug minderjähriger Kinder in die Flüchtlingseigenschaft ihr Alter im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz massgeblich sei. Wolle man jedoch der ratio legis von Art. 51 Abs. 1 AsylG gerecht werden, müsse diese Rechtsprechung im Punkt massgeblicher Zeitpunkt für den Einbezug Minderjähriger geändert werden. 4.1.3 Vorab ist festzustellen, dass die vorinstanzliche Erwägung, wonach die Beschwerdeführerin am (...) geboren und zum Zeitpunkt ihrer Einreise in die Schweiz volljährig gewesen sei, in der Rechtsmittelschrift nicht bestritten wird, weshalb im Folgenden davon ausgegangen wird, dass die Beschwerdeführerin am (...) geboren und D-7591/2007 zum Zeitpunkt ihrer Einreise in die Schweiz volljährig war. Gemäss nach wie vor geltender Rechtsprechung ist für den Einbezug von Kindern in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Eltern (Art. 51 Abs. 1 AsylG) das Alter im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz massgeblich (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 18 E. 14e S. 190). Es besteht vorliegend kein Anlass, von dieser konstanten Rechtsprechung abzuweichen, weshalb darauf verzichtet werden kann, auf die diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen. Da die Beschwerdeführerin am (...) geboren wurde und somit zum Zeitpunkt ihrer Einreise in die Schweiz am 4. September 2007 nicht mehr minderjährig war, fehlt es an einer Voraussetzung, um in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Mutter einbezogen zu werden. 4.2 4.2.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Familienasyl im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG zugunsten der Beschwerdeführerin erfüllt sind. 4.2.2 Gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG können andere nahe Angehörige von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen in das Familienasyl eingeschlossen werden, wenn besondere Gründe für die Familienvereinigung sprechen. Andere nahe Angehörige sind insbesondere dann zu berücksichtigen, wenn sie behindert sind oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, die in der Schweiz lebt, angewiesen sind (Art. 38 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). In allgemeiner Hinsicht wird bei der Gewährung von Familienasyl im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG vorausgesetzt, dass die betreffende Person mit dem in der Schweiz anerkannten Flüchtling im Moment der Flucht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat, eine Wiederherstellung dieser Gemeinschaft unentbehrlich ist und in der Schweiz auch tatsächlich angestrebt wird (vgl. die zutreffenden und nach wie vor gültigen Ausführungen in EMARK 2000 Nr. 11, EMARK 2001 Nr. 24 E. 3 S. 191). Besondere Gründe, welche für die Familienvereinigung im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG sprechen, liegen nach der Praxis dann vor, wenn die einzubeziehenden nahen Angehörigen einer besonderen Unterstützung im Sinne einer persönlichen Fürsorge - nicht lediglich einer finanziellen Unterstützung - bedürfen, welche nur die in der Schweiz lebenden, asylberechtigten Familienangehörigen zu erbringen in der Lage sind (vgl. dazu EMARK 2001 Nr. 24 E. 3, EMARK 2000 Nr. 27 E. 5 f., D-7591/2007 EMARK 2000 Nr. 21 E. 6.c). Besondere Gründe können - in atypischen Einzelfällen - auch dann vorliegen, wenn die in der Schweiz lebenden, asylberechtigten Familienangehörigen selbst einer solchen persönlichen Fürsorge durch die einzubeziehende Person bedürfen (vgl. EMARK 2000 Nr. 4 S. 42). 4.2.3 Da die Mutter der Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2006 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und ihr Asyl gewährt wurde, ist die Grundvoraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 52 Abs. 2 AsylG erfüllt. Nach Durchsicht der Akten stellt das Bundesverwaltungsgericht jedoch fest, dass im vorliegenden Fall keine besonderen Gründe vorliegen, die für die Familienvereinigung im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG sprechen. Auch in der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was an dieser Einschätzung etwas ändern könnte. Insbesondere wird nicht geltend gemacht, die Beschwerdeführerin benötige der persönlichen Fürsorge ihrer in der Schweiz lebenden Mutter beziehungsweise die Mutter sei auf eine persönliche Fürsorge durch die Beschwerdeführerin angewiesen. Lediglich gestützt auf das Bedürfnis der Beschwerdeführerin, mit ihrer Mutter zusammenzuleben, kann ihr die abgeleitete Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG nicht zuerkannt werden. 4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Familienasyl gemäss Art. 51 AsylG vorliegend nicht erfüllt sind. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn die Beschwerdeführerin nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Begehren nicht als aussichtslos erscheinen. 6.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde als aussichtslos. Mangels Erfüllen der kumulativen Voraus- D-7591/2007 setzungen von Art. 65 VwVG (bedürftig/nicht aussichtslos) ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. 6.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-7591/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 11