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Bundesverwaltungsgericht 01.07.2015 D-7580/2014

1 luglio 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,611 parole·~18 min·2

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 25. November 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7580/2014/plo

Urteil v o m 1 . Juli 2015 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.

Parteien

A._______, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch Peter Weibel, Fürsprecher, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des BFM vom 25. November 2014 / N (…).

D-7580/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 28. September 2009 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. B. Er wurde am 1. Oktober 2009 zu seiner Person, sowie summarisch zum Reiseweg und den Gesuchsgründen befragt. Eingehende Anhörungen zu den Gründen der Flucht fanden am 9. Oktober 2009 sowie am 14. November 2014 statt. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass er für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) tätig gewesen sei und daher vom sri-lankischen Staat verfolgt werde. C. Mit Verfügung vom 25. November 2014 (Eröffnung am 26. November 2014) stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wurde jedoch eine vorläufige Aufnahme angeordnet. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 29. Dezember 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, verbunden mit der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme als Flüchtling. E. Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert. F. Unter Einreichung einer Fürsorgebestätigung ersuchte der Beschwerdeführer am 22. Januar 2015 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Diesem Ersuchen wurde mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2015 stattgegeben. G. Mit Vernehmlassung vom 17. März 2015 äusserte sich die Vorinstanz zur

D-7580/2014 Beschwerde, während der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. April 2015 replizierte.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

D-7580/2014 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er (Fluchtgründe). Anfangs 2005 habe er an einem dreimonatigen Kampftraining der LTTE teilgenommen. In dieser Zeit habe er auch angefangen, als Informant für die LTTE zu arbeiten und Personen zu melden, welche mit der sri-lankischen Armee kooperiert hätten. Diese Leute seien dann von den LTTE bestraft worden; je nach "Vergehen" seien sie umgebracht, oder ins Vanni-Gebiet verbracht und dort bestraft worden. (Fluchtgründe). (Exilaktivitäten). Als Beweismittel für seine Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Fotos sowie Zeitungsberichte ein. 4.2 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass aufgrund der Aktenlage davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer hätte im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka asylrelevante Nachteile zu gewärtigen. Daher erfülle er die Flüchtlingseigenschaft. Der Beschwerdeführer sei jedoch in Anwendung von Art. 1 F Bst. b FK von der Flüchtlingseigenschaft auszuschliessen, da die von ihm der Kollaboration bezichtigten Personen drakonische Strafen erhalten hätten, welche Delikte gegen Leib und Leben darstellen würden. Menschenrechtsorganisationen hätten dargelegt, dass es im sri-lankischen Bürgerkrieg zu schweren Menschenrechtsverletzungen gekommen sei, worunter unter anderem Hinrichtungen von durch LTTE- Gerichte in fragwürdigen Verfahren abgeurteilte Personen fallen würden. Durch sein Verhalten habe der Beschwerdeführer einen direkten Tatbeitrag zu Tötungen, Körperverletzung und Freiheitsberaubung geleistet. Die Auslieferung von "Verrätern" an die LTTE stelle eine besonders verwerfliche Straftat dar und wiege unter dem Aspekt des Verschuldens äusserst

D-7580/2014 schwer. Die mehrfache Denunziation von "Verrätern" erfülle daher offenkundig das Kriterium der besonders schweren Straftat. Diese Straftat stelle kein absolut politisches Delikt dar. Es könne auch nicht als solches relativ politischer Natur betrachtet werden, da die Straftat in einem groben Missverhältnis zum erstrebten Ziel stehe. Die Informantentätigkeit habe hauptsächlich das Jahr 2005 betroffen. Angesichts des Umstandes, dass von Februar 2002 bis Ende 2005/Anfang 2006 ein Waffenstillstand zwischen den sri-lankischen Truppen und den LTTE geherrscht habe, stelle die Denunziation von Kollaborateuren in dieser Zeit nicht das einzige Mittel dar, um die auf dem Spiel stehenden politischen Ziele eines unabhängigen tamilischen Staates zu erreichen. Der politische Charakter der Tat überwiege daher nicht, wodurch es sich um ein Verbrechen des gemeinen Rechts im Sinne von Art. 1 F Bst. b FK handle. Schliesslich sei der Beschwerdeführer für diese Verbrechen auch individuell verantwortlich. Er habe in den Anhörungen dargelegt, bei seiner Tätigkeit kein schlechtes Gewissen gehabt zu haben, da durch die von ihm verratenen Personen beziehungsweise durch die sri-lankische Armee auch Leute in C._______ ums Leben gekommen seien. Es lägen zudem keine Hinweise vor, der Beschwerdeführer habe unter Zwang oder Drohung gehandelt, und es sei deshalb davon auszugehen, dass er die Taten in voller Verantwortung begangen habe. In der zweiten Anhörung habe er seinen Tatbeitrag dahingehend relativiert, dass seine Informationen jeweils von weiteren Informanten verifiziert worden seien. Dies entbinde ihn jedoch nicht von seiner Verantwortung, die Informationen im vollen Wissen um die für die Betroffenen damit verbundenen Gefahren für Leib und Leben an die LTTE weitergeleitet zu haben. Der Beschwerdeführer habe es somit durch sein persönliches Zutun ermöglicht, dass sogenannte Verräter bestraft und gar getötet worden seien, wodurch er sich der mehrfachen Beihilfe zu Tötungsdelikten, Freiheitsberaubung und Körperverletzung schuldig gemacht habe. Das Beweismass der "ernsthaften Gründe" sei als erfüllt zu erachten, zumal der Beschwerdeführer in der zweiten Anhörung selbst unter dem Hinweis, sein Verhalten könne zur Asylunwürdigkeit führen, an seinen Vorbringen festgehalten habe. Der Ausschluss aus der Flüchtlingseigenschaft erweise sich auch als verhältnismässig. So seien die im Raum stehenden Straftaten nach schweizerischem Recht noch nicht verjährt. Er habe sich für seine Straftaten bisher strafrechtlich auch nicht verantworten müssen. Der Beschwerdeführer werde überdies trotz Ausschluss aus der Flüchtlingseigenschaft aufgrund des Rückschiebeverbots in Art. 3 EMRK nicht nach Sri Lanka zurückgeschafft. Dadurch sei der Ausschluss verglichen mit der Verwerflichkeit des Verbrechens und der subjektiven Schuld als geringer zu gewichten.

D-7580/2014 4.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, es werde anerkannt, dass die Taten des Beschwerdeführers als Gehilfenschaft zu Delikten gegen Leib, Leben und Freiheit zu qualifizieren seien und ein Asylausschluss gemäss Art. 53 AsylG daher akzeptiert werde. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte seien jedoch politischer Natur. So habe er keine persönlichen Gründe respektive persönlichen Vorteile für seine Tätigkeit als Informant, sondern die Delikte hätten klar den politischen Zielen der LTTE gedient, denn die Kollaborateure hätten die Ziele der Organisation gefährdet. Deren Tätigkeit habe direkte Folgen für Anhänger der LTTE gehabt, indem diese seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte Folter oder Tod zu gewärtigen gehabt hätten. Durch die Denunziationen habe der Beschwerdeführer daher vermutungsweise viele Anhänger der LTTE vor Verfolgung durch die Armee gerettet. Sein Handeln habe daher auf rein politischem Engagement beruht und habe in direktem Zusammenhang mit den politischen Zielen der LTTE gestanden. Angesichts des Schadens, welchen die Kollaborateure angerichtet hätten, und unter Berücksichtigung der Härte und Willkür, welche die staatlichen Organe in Anwendung des Prevention of Terrorism Act gerade auch während des Waffenstillstandes entgegen den vertraglichen Abmachungen an den Tag gelegt hätten, könne nicht von einem groben Missverhältnis zwischen den Straftaten und den damit verfolgten politischen Zielen gesprochen werden. Selbst wenn er gewusst habe respektive hätte wissen müssen, was mit den Personen geschehe, so habe ihm bei objektiver Betrachtung kein anderes Mittel zur Verfügung gestanden, um eine weitere Kollaboration zu verhindern. Die verfolgten Interessen würden somit zwar nicht die von den LTTE ergriffenen Massnahmen entschuldigen, wohl aber das Handeln des Beschwerdeführers als verständlich erscheinen lassen. Die Delikte seien daher als relativ politisch zu würdigen. Der Beschwerdeführer trage lediglich für die Aufdeckung der Kollaborateure die Verantwortung, während dessen Folgen ausserhalb seines Einflussbereichs gestanden hätten. Er habe sich auch ausschliesslich im Jahre 2005 als Informant betätigt. Der Ausschluss der Anwendbarkeit der Flüchtlingskonvention sei daher nicht verhältnismässig. 4.4 In der Vernehmlassung entgegnete das SEM, es sei zunächst Festzuhalten, dass die LTTE seit ihrer Gründung in systematischer Weise Menschenrechtsverletzungen begangen hätten und bei Terroranschlägen Tausende von Zivilisten getötet oder verletzt worden seien. Die Aktivitäten der LTTE würden daher in grossen Teilen keinen legitimen Widerstand darstellen. Schwere, gegen Leib und Leben gerichtete Straftaten könnten nur dann als relativ politische Delikte bezeichnet werden, wenn sie das einzige

D-7580/2014 Mittel seien, um die auf dem Spiel stehenden elementaren Interessen zu wahren und das politische Ziel zu erreichen. Eine Auslieferung von Kollaborateuren im Wissen darum, dass ihnen ein grausamer Tod drohe, stehe in keinem vertretbaren Verhältnis zu den angestrebten politischen Zielen des tamilischen Unabhängigkeitskampfes. In der Beschwerdeschrift werde zwar behauptet, der Beschwerdeführer habe letztlich keinen Einfluss auf die Art der Bestrafung gehabt. Dennoch sei ihm klar gewesen, was diese Personen erwarte und ihre harte Bestrafung sei nur durch sein Zutun überhaupt möglich gewesen. Dadurch werde er für die menschenrechtswidrige Behandlung dieser Personen direkt mitverantwortlich. 4.5 In seiner Replik erwiderte der Beschwerdeführer, dass sich beide Seiten des Konflikts schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen schuldig gemacht hätten. Die Vorinstanz suggeriere, dem Beschwerdeführer seien terroristische Aktivitäten zur Last zu legen. Dazu sei festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer nie an Anschlägen beteiligt habe. Dass er die Meldung der Kollaborateure im Wissen um die möglichen Konsequenzen gemacht habe, führe zum Asylausschluss. Allerdings seien diese Handlungen nicht anders zu qualifizieren als diejenigen eines Anhängers der LTTE, der sich an bewaffneten Auseinandersetzungen mit der Armee beteiligt und dabei Menschen getötet habe, ohne dass ihm ein besonders verwerfliches Vorgehen oder eigentliche Kriegsverbrechen vorgeworfen werden könnten. Das SEM habe es auch unterlassen aufzuzeigen, wie anders als durch die Enttarnung von Kollaborateuren die Verfolgung von Anhängern der LTTE hätte verhindert werden können. Zumindest aus der Sicht des Beschwerdeführers habe es keine andere Möglichkeit zur Wahrung der auf dem Spiel stehenden elementaren Interessen – und zwar diejenigen der potenziellen Opfer der Kollaborateure – gegeben. Insofern würden die Handlungen Elemente der Notwehr- respektive Notstandshilfe enthalten. Die Taten seien rein politisch motiviert gewesen. Berücksichtige man ferner die Tatsache, dass die Ausschlusstatbestände restriktiv zu handhaben seien, bestehe im vorliegenden Fall zwar Anlass zum Ausschluss vom Asyl, nicht aber zu demjenigen von der Flüchtlingseigenschaft.

5. 5.1 Der Ausschluss des Beschwerdeführers aus der Flüchtlingseigenschaft durch das SEM erfolgte zu Recht.

D-7580/2014 5.2 Gemäss Art. 1 F Bst. b FK sind die Bestimmungen dieses Abkommens nicht anwendbar auf Personen, für die ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie ein schweres Verbrechen des gemeinen Rechts ausserhalb des Gastlandes begangen haben, bevor sie dort als Flüchtling aufgenommen worden sind (vgl. dazu und zu den nachfolgenden Erwägungen BVGE 2011/29 E. 8 und 9 sowie BVGE 2013/36 E. 5.2). 6. Diese Ausschlussbestimmung ist − ebenso wie die beiden anderen Tatbestandsvarianten von Art. 1 F FK (Bst. a: Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit; Bst. c: den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufende Handlungen) − restriktiv auszulegen. Als schwere Verbrechen im Sinne von Art. 1 F Bst. b FK gelten gemäss dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) Kapitalverbrechen oder besonders schwerwiegende Straftaten, namentlich Vergewaltigung und Raub, Mord, Vergewaltigung und bewaffneter Raub (vgl. UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäss dem Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Genf 1979 [Neuauflage: UNHCR Österreich, Dezember 2003], Ziff. 149, nachfolgend: UNHCR Handbuch, Ziff. 155; UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: Anwendung der Ausschlussklauseln: Artikel 1 F des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, 4. September 2003, Ziff. 14 [nachfolgend: UNHCR Richtlinien]). Ein solches Kapitalverbrechen fällt jedoch dann nicht in den Anwendungsbereich von Art. 1 F Bst. b FK, wenn es einen vorwiegend politischen Charakter aufweist. 6.1 Ein weiteres Tatbestandselement ist die individuelle Verantwortlichkeit des Täters für das ihm zur Last gelegte Delikt. Diese liegt vor, wenn eine Person die Tathandlung begangen hat oder in dem Bewusstsein, dass ihre Handlung oder Unterlassung die Ausübung erleichtern würde, wesentlich zu ihrer Durchführung beigetragen hat. Dabei genügt auch eine Teilnahme (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4518/2014 vom 15. April 2015 E. 7.5; UNHCR Richtlinien, a.a.O. Ziff. 18). 6.2 Falls die Beurteilung eines Asylgesuches schliesslich ergibt, dass effektiv ein schweres gemeinrechtliches Delikt begangen wurde, ist die Anwendung der Ausschlussklausel von Art. 1 F Bst. b FK auf ihre Verhältnismässigkeit hin zu überprüfen. Im Rahmen dieser Güterabwägung sind die Folgen des Ausschlusses von der Flüchtlingseigenschaft der Schwere der

D-7580/2014 Tat gegenüberzustellen (vgl. UNHCR Richtlinien, a.a.O., Ziff. 24). Lässt sich im Rahmen einer solchen Güterabwägung feststellen, dass das Schutzinteresse des Täters vor der ihm drohenden Verfolgung im Heimatland im Vergleich zur Verwerflichkeit seines Verbrechens und seiner subjektiven Schuld als geringer erscheint, so ist der Asylsuchende vom Anwendungsbereich der Konvention auszuschliessen. 7. Bezüglich des Beweismassstabes genügt das Vorliegen "ernsthafter Gründe" für die Annahme eines Ausschlusstatbestandes. Es geht folglich nicht darum, die Strafbarkeit des Beschwerdeführers konkret zu prüfen. Vielmehr ist nach ernsthaften Gründen für das Vorliegen eines Ausschlusstatbestandes zu fragen. Dazu braucht es substanziell verdichtete Verdachtsmomente, während eine blosse Mutmassung nicht ausreichend ist (Bestätigung der Rechtsprechung der vormaligen Asylrekurskommission in BVGE 2010/43 E. 5.3.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 29, 2002 Nr. 9 und 1999 Nr. 12). 8. 8.1 Das SEM führte in zutreffender Weise aus, dass der Beschwerdeführer durch seine Tätigkeit als Denunziant einen massgeblichen Tatbeitrag zum Ausschalten von "Verrätern" und somit zu Delikten der Körperverletzung, Tötung und Freiheitsberaubung geleistet hat. So gab er zu Protokoll, dass die von ihm denunzierten Personen entführt, misshandelt und getötet worden seien (vgl. act. A7 F92 und act. A13 F28 und 29). Dabei handelt es sich zweifellos um schwere Verbrechen im Sinne von Art. 1 F Bst. b FK. 8.2 Der Einwand des Beschwerdeführers, seine Taten seien als relativ politische Delikte zu qualifizieren, ist unzutreffend. So weisen die Delikte zwar eine politische Komponente auf, welche jedoch in keinem angemessenen Verhältnis zu den verletzten Rechtsgütern steht. Wie bereits das SEM ausführte, kann bei schweren, gegen Leib und Leben gerichteten Straftaten nur dann von einem relativ politischen Delikt gesprochen werden, wenn die Handlungen das einzige Mittel darstellen würden, um die auf dem Spiel stehenden politischen Interessen zu wahren (vgl. BVGE 2011/29 E. 8.3.3.1 m.w.H.). Dies ist vorliegend zu verneinen. Das auf Beschwerdeebene vorgebrachte Argument, nur durch die Denunziation hätten die Mitglieder der LTTE effektiv vor den "Verrätern" geschützt werden können, ist verkürzt. Denn die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten erschöpfen

D-7580/2014 sich nicht im blossen Denunzieren, sondern erstrecken sich auf Misshandlungen, Entführungen und Tötungen der betroffenen Personen. Dass insbesondere Tötungen und Misshandlungen nicht als mildestes Mittel zur Beseitigung der von den "Verrätern" ausgehenden Gefahren angesehen werden können, liegt auf der Hand. Der in diesem Zusammenhang vorgebrachte Einwand, er sei lediglich für die Meldung, nicht aber für die Bestrafung verantwortlich, vermag nicht zu überzeugen, da die Ausschlusstatbestände keine eigentliche Täterschaft hinsichtlich der Haupttat verlangen, sondern eine Teilnahmehandlung, worunter auch die Gehilfenschaft zu subsumieren ist, ausreicht. Ebenfalls als unzutreffend erweist sich das unter Hinweis auf BVGE 2011/29 E. 8.3.3.2 vorgetragene Argument, die Taten des Beschwerdeführers seien nicht anders zu qualifizieren als diejenigen eines Anhängers der LTTE, welcher sich an bewaffneten Auseinandersetzung beteiligt und dabei Menschen getötet habe. Denn die Tötung von an Kampfhandlungen direkt teilnehmenden Personen, d.h. Kombattanten, ist gemäss humanitärem Völkerrecht grundsätzlich erlaubt, während die Tötung von Personen, welche nicht direkt an den Kämpfen teilnehmen, worunter auch denunzierte "Verräter" zu subsumieren sind, grundsätzlich unzulässig ist (vgl. etwa den gemeinsamen Art. 3 der Genfer Abkommen [Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde, SR 0.518.12; Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See, SR 0.518.23; Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über die Behandlung der Kriegsgefangenen, SR 0.518.42; Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten, SR 0.518.51]). 8.3 Ebenfalls zu bejahen ist die persönliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers. So wird aus seinen Aussagen ersichtlich, dass er sich der Konsequenzen seiner Tätigkeit für die denunzierten Personen bewusst war. Hinweise darauf, dass er die Taten lediglich unter Zwang begangen hat, sind nicht ersichtlich. Der Einwand, die Verbrechen würden Elemente der Notstands- respektive Notwehrhilfe beinhalten ist zwar zutreffend. Ohne ins Detail gehen zu müssen, ist jedoch unter Verweis auf die in vorstehender Erwägung gemachten Ausführungen zur Zweck-Mittel-Relation festzuhalten, dass Rechtfertigungsgründe bereits aufgrund der Unverhältnismässigkeit der "Rettungshandlung" auszuscheiden haben (vgl. dazu UNHCR Richtlinien, a.a.O., Ziff. 22). Dabei kann offenbleiben, ob im Zu-

D-7580/2014 sammenhang mit den ebenfalls im Raum stehenden Misshandlungen aufgrund der Absolutheit des Folterverbots überhaupt Rechtfertigungsgründe angerufen werden können. 8.4 Schliesslich vermögen auch Überlegungen zur Verhältnismässigkeit den Beschwerdeführer nicht zu entlasten, da die Delikte eine erhebliche Schwere aufweisen und die privaten Interessen des Beschwerdeführers daher überwiegen. 8.5 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass im Falle des Beschwerdeführers die Annahme gerechtfertigt ist, er habe sich durch die Denunziation von Kollaborateuren im Sinne von Art. 1 F Bst. b FK schuldig gemacht. Damit erweist sich die vorinstanzliche Feststellung, er sei von der Flüchtlingseigenschaft auszuschliessen, als zutreffend. Im Sinne einer abschliessenden Bemerkung sei noch erwähnt, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten wohl ebenfalls unter der Tatbestandsvariante von Art. 1 F Bst. a FK zu subsumieren sind, da das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofes (IStGH-Statut; SR 0.312.1) das Hinrichten von Personen ohne vorangehendes Urteil eines ordentlich bestellten Gerichts, welches die allgemein als unerlässlich anerkannten Rechtsgarantien bietet, explizit als Kriegsverbrechen pönalisiert (vgl. Art. 8 (2) (c) (iv) IStGH-Statut; vgl. BVGE 2013/36 E. 5.2.3.2). 9. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK Nr. 21). 9.3 Zu prüfen bleibt in der Regel, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen (vgl. Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Vorliegend hat jedoch die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet, weshalb die Prüfung allfälliger weiterer Wegweisungsvollzugshindernisse entfällt.

D-7580/2014 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2015 gutgeheissen. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-7580/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger

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