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Bundesverwaltungsgericht 08.02.2008 D-758/2008

8 febbraio 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,598 parole·~8 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl

Testo integrale

Abtei lung IV D-758/2008 teb/mal {T 0/2} Urteil v o m 8 . Februar 2008 Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. A._______, geboren _______, Pakistan, zurzeit im Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten, 8058 Zürich-Kloten, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (Entscheid am Flughafen); Verfügung des BFM vom 30. Januar 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-758/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 17. Januar 2008 auf den Flughafen Zürich-Kloten gelangte und dort ein Asylgesuch einreichte, dass er vom BFM am 18. Januar 2008 kurz befragt und am 23. Januar 2008 im Beisein eines Hilfswerksvertreters einlässlich angehört wurde, dass der Beschwerdeführer zu seiner Person angab, er stamme ursprünglich aus dem Dorf X._______ im Distrikt von Y._______ in der Provinz Z._______, wo weiterhin seine Eltern ansässig seien, er sei aber die letzten Jahre in Thailand ansässig gewesen, wo er von April 2003 bis zum 16. Januar 2007 in W._______ gearbeitet habe, dass er zur Begründung seines Gesuches zur Hauptsache geltend machte, ein reicher und mächtiger Onkel wolle ihn umbringen, dass er in diesem Zusammenhang anführte, in seinem Heimatdorf habe zwischen seinem Vater und seinem Onkel bereits seit einigen Jahren eine Landstreitigkeit bestanden, wobei sein Vater und auch er vom Onkel mit dem Tod bedroht worden seien, dass er sich vor diesen Hintergrund nach Thailand begeben habe, von wo aus er Geld an seinen Vater geschickt habe, damit sein Vater in einen Prozess gegen den Onkel habe investieren können, dass die Landstreitigkeit vor einigen Monaten vom Gericht zugunsten seines Vaters entschieden worden sei, dass der Onkel ihn nun umbringen wolle, weil der Onkel durch den Prozess die Landstreitigkeit verloren habe, dass er von seinem Vater telefonisch gewarnt worden sei, mithin der Onkel in Begleitung von zwei Männern nach Thailand gekommen sei, um ihn dort umzubringen, dass er nicht in Thailand geblieben sei, da dort jeder jeden umbringen könne und er keine Sicherheit vor seinem Onkel hätte finden können, dass er zudem kurz vor seiner Ausreise mit einem betrunkenen Schneider in einen Streit geraten sei, worauf ihm dieser gedroht habe, er werde ihn umbringen, falls er in Thailand bleibe, D-758/2008 dass der Beschwerdeführer beim BFM eine bis zum 30. Januar 2008 laufende, angeblich verlängerbare thailändische Arbeitsbewilligung und seinen Reisepass, beinhaltend eine bis zum 30. Januar 2008 gültige, angeblich verlängerbare Einreisebewilligung für Thailand, vorlegte, dass das BFM mit Verfügung vom 30. Januar 2008 – eröffnet am folgenden Tag – das Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien weder glaubhaft noch flüchtlingsrechtlich relevant, dass der Beschwerdeführer am 5. Februar 2008 bei der Flughafenpolizei Zürich-Kloten – zuhanden Bundesverwaltungsgerichts – eine Beschwerde gegen diesen Entscheid einreichte, dass er in seiner fremdsprachigen Beschwerdebegründung – welche das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Dringlichkeit des Flughafenverfahrens von Amtes wegen übersetzen liess – an seinen Gesuchsvorbringen festhielt und die Vorhalte des BFM betreffend mangelnde Logik und Widersprüchlichkeit seiner Vorbringen zu entkräften versuchte, dass die Akten am 6. Februar 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), D-758/2008 dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und (nach deren Übersetzung) formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass bei dieser Sachlage zudem auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss, wobei unglaubhaft insbesondere Vorbringen sind, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG), dass das BFM in seinem Entscheid auf eine ganze Reihe von Ungereimtheiten in den Ausführungen des Beschwerdeführers verweist (vgl. Verfügung, S. 3, Ziff. 1, Bst. a – c), dass der Beschwerdeführer die Feststellungen des BFM zu relativieren respektive entkräften versucht und an der behaupteten Verfolgung von Seiten eines Onkels – welche sich einzig gegen ihn, nicht aber gegen seine alten Eltern richte – bekräftigt, dass diese Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, die im Resultat durchaus zutreffenden Erwägungen des BFM – auf welche anstelle ei- D-758/2008 ner Wiederholung zu verweisen ist (vgl. Art. 6 und Art. 111 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG) – zu entkräften, dass aufgrund der Akten von insgesamt konstruierten Gesuchsvorbringen auszugehen ist, welche keinen realen Hintergrund aufweisen, dass das BFM in seinen Erwägungen zudem zu Recht erkennt, dass die Gesuchsvorbringen des Beschwerdeführers ohnehin nicht asylrelevant wären (vgl. Verfügung, S. 4, Ziff. 2), dass sich der Beschwerdeführer lediglich eine rein private Verfolgungssituation beruft, welche keine flüchtlingsrechtlich relevante Motivation erkennen lässt und daher - wie etwa kriminelle Akte Dritter oder Abrechnungen unter verfeindeten Privatpersonen - nicht asylrelevant ist (vgl. dazu WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 60 ff.; Achermann/Hausammann, Handbuch des Asylrechts, Bern/Stuttgart 1991, S. 82 ff.) dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Abweisung seines Asylgesuches zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer gemäss den Akten über keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthalsbewilligung verfügt (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21), dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da die Vorinstanz eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass aufgrund der Akten im Falle des Beschwerdeführers keine Gründe ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen den vom BFM angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen, mithin von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist (vgl. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG), D-758/2008 dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Hinweise auf Verfolgung darzulegen vermochte und auch keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, dass ferner von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist, da im Falle des Beschwerdeführers – ein junger Mann, welcher seit Jahren selbständig für sein Auskommen sorgt – keine individuellen Vollzugshindernisse zu erblicken sind, dass alleine die allgemeine Lage in Pakistan nicht gegen den Wegweisungsvollzug spricht, dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist, dass unter diesen Umständen die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, womit der Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet wurde, dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 - 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-758/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Flughafenpolizei Zürich-Kloten (eingeschrieben, Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Dienststelle Flughafenverfahren (per Telefax; zu den Akten Ref.-Nr. N _______) - die Flughafenpolizei Zürich-Kloten, Grenzpolizeiliche Massnahmen/ Asyl (per Telefax; mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Lorenz Mauerhofer Versand: D-758/2008 EMPFANGSBESTÄTIGUNG D-758/2008 A._______, geboren _______, Pakistan, Hiermit bestätige ich, heute folgendes Dokument erhalten zu haben: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8.Februar 2008 Ort: ........................................ Datum: ........................................ Unterschrift: ........................................ Dolmetscher/in: ........................................ Sachbearbeiter/in: ........................................ Diese Empfangsbestätigung ist nach deren Unterzeichnung von der eröffnenden Behörde dem Bundesverwaltungsgericht zuhanden des Beschwerdedossiers zuzustellen. Seite 8

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