Abtei lung IV D-7575/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . Dezember 2009 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Anna Kühler. A._______, geboren B._______, Nigeria, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Dezember 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-7575/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 15. Oktober 2009 mit der Hilfe eines Schleppers per Flugzeug verliess, an einem unbekannten Ort in einem unbekannten Land landete, die Reise mit dem Zug fortsetzte und am 16. Oktober 2009 in die Schweiz einreiste, wo er am 17. Oktober 2009 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im C._______vom 29. Oktober 2009 sowie der dortigen direkten Anhörung vom 11. November 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei von unbekannten Männern bedroht worden, nachdem er zugesehen gehabt habe, wie der Mann, welcher ihn an Stelle seiner Eltern grossgezogen habe, von Einbrechern in seinem Haus umgebracht worden sei, dass er zunächst habe fliehen können, die Unbekannten ihn aber auf der Flucht angeschossen hätten, worauf er zu einem Freund geflohen sei, in dessen Haus er behandelt worden sei, dass er anschliessend ins Spital gebracht und dort operiert worden sei, er im Spital einen Mann namens D._______ getroffen habe und dort von den unbekannten Männern aufgesucht worden sei, dass er jedoch habe fliehen können, bevor diese ihn gefunden hätten, dass die Unbekannten beim Überfall auf das Spital den Arzt erschossen hätten und er zusammen mit D._______ geflohen sei, einer der Unbekannten ihn etwa sieben Monate später auf der Strasse jedoch erkannt und ihn verfolgt habe, weshalb ihm D._______ geraten habe, dies der Polizei zu melden, dass er zur Polizei gegangen sei und dort eine Anzeige eingereicht habe, die Polizei ihn jedoch festgehalten, misshandelt und ihm gedroht habe, ihn umzubringen, dass D._______ ihm bei der Entlassung aus dem Polizeigewahrsam geholfen, ihn bei sich in E._______ aufgenommen und ihm anschliessend geraten habe wegzugehen, da die Gefahr zu gross für ihn sei, von diesen unbekannten Männern umgebracht zu werden, und ihn zum Flugzeug begleitet habe, D-7575/2009 dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 2. Dezember 2009 – eröffnet am gleichen Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und könne dafür keine entschuldbaren Gründe vorbringen, dass der Beschwerdeführer vorgebracht habe, er habe nie einen eigenen Reisepass oder Identitätskarte besessen, er habe auch nie irgendwelche Dokumente beantragt und habe auch nicht gewusst, dass Dokumente notwendig gewesen seien, er wisse auch nicht, ob er eine Geburtsurkunde gehabt habe oder nicht, dass ein solches Desinteresse, ein amtliches Ausweisdokument für den jederzeitigen Nachweis der Identität zu besitzen, grundsätzlich wenig plausibel erscheine, dass der Beschwerdeführer zudem angegeben habe, er sei mit einem roten Pass, der auf eine andere Identität ausgestellt und mit einer Fotografie einer anderen Person versehen gewesen sei, von E._______ aus an einen ihm unbekannten Ort geflogen, dass diese Angaben realitätsfremd seien, zumal der Beschwerdeführer Englisch beherrsche, ihm Zielflughafen und Fluggesellschaft mehrfach bekannt gegeben worden seien, die Passkontrollen sowohl in den afrikanischen als auch in den europäischen Flughäfen streng seien und nicht geglaubt werden könne, dass er mit einem Pass, der nicht seine Fotografie enthalte, die Kontrollen habe passieren können, dass sich der Beschwerdeführer im Weiteren nicht mehr an die Personalien erinnern wolle, welche in diesem Pass gestanden seien, obwohl er bei einer Kontrolle jederzeit danach hätte gefragt werden können, dass er den angeblich benutzten Pass bezeichnenderweise nicht zu den Akten gegeben habe und auch nachträglich keine Bemühungen habe erkennen lassen, sich aus dem Heimatland rechtsgenügliche Identitätsdokumente zu beschaffen, D-7575/2009 dass das Aussageverhalten des Beschwerdeführers demzufolge darauf schliessen lasse, er beabsichtige nicht nur, die wahren Umstände zu seinem Reiseweg zu verheimlichen, sondern dass er auch nicht offen legen wolle, mit welchen Reisepapieren er in Wirklichkeit in die Schweiz gereist sei, dass aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe von Ausweisdokumenten auch die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, dass in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft festzuhalten sei, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen könne, dass seine Angaben im Zusammenhang mit der Schilderung des Reisewegs bzw. den Ausweisdokumenten als unsubstanziiert bzw. tatsachenwidrig zu beurteilen seien, weshalb erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungssituation aufkommen würden, dass diese Zweifel durch mehrere Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers verstärkt würden und insbesondere die Abläufe auf dem besagten Polizeiposten in E._______ unterschiedlich geschildert worden seien und es auch nicht nachvollziehbar sei, weshalb die besagten Polizisten das Risiko eingehen sollten, den Beschwerdeführer, wie von diesem geltend gemacht, derart zu malträtieren, um ihn am darauf folgenden Tag auf Anweisung ihres Vorgesetzten doch gehen zu lassen, dass auch das vom Beschwerdeführer geschilderte Verhalten seines angeblichen Gastgebers in E._______ Zweifel aufwerfe und er sich auch widersprüchlich über die Dauer seines Aufenthalts nach der Entlassung vom Polizeiposten geäussert habe, habe er sich doch gemäss Befragung noch ca. eine Woche in Nigeria bzw. E._______ aufgehalten, während er bei der Anhörung angegeben habe, noch zwei Wochen in E._______ geblieben zu sein, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Festhaltung und Misshandlung auf dem Polizeiposten bezeichnenderweise schematisch und knapp seien, den Darstellungen die typischen Realkennzeichen fehlen würden, welche normalerweise die Schilderung von tatsächlichen Begebenheiten prägen würden, D-7575/2009 dass die Vorbringen des Beschwerdeführers Übergriffe Dritter betreffen würden, welche nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren, dass gemäss den Angaben des Beschwerdeführers Polizeibeamte ins Spital gekommen seien und ein Protokoll aufgenommen hätten, der Beschwerdeführer sich wegen des Überfalls im Spital aber nicht bei der Polizei gemeldet und auf deren Hilfe verzichtet habe, und den nigerianischen Behörden folglich auch nicht mangelnder Schutzwille und mangelnde Schutzfähigkeit angelastet werden könne, dass schliesslich festzuhalten sei, dass der Beschwerdeführer nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen sei, da er sich durch Wegzug in einen anderen Landesteil oder in eine grössere Stadt problemlos einer allfälligen Gefahr seitens Dritter hätte entziehen können, dass der Beschwerdeführer demnach die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass der Vollzug der Wegweisung zudem zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Dezember 2009 gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung des BFM vom 2. Dezember 2009 sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, es sei sodann festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, so dass er vorläufig aufzunehmen sei, dass die Vollzugsbehörden im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen seien, die Kontaktaufnahme mit dem Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben zu unterlassen, dass die Vorinstanz vor einer allfälligen Abweisung der Beschwerde anzuweisen sei, eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe an den Herkunftsstaat offenzulegen und den Beschwerdeführer im Rahmen einer Verfügung diesbezüglich zu informieren, D-7575/2009 dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und eventualiter um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht wurde, dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Dezember 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass aus prozessökonomischen Gründen auf eine Rückweisung der Beschwerde, deren Anträge in englisch verfasst sind, zur Übersetzung in eine Amtssprache verzichtet wird, da die gestellten Rechtsbegehren verständlich sind, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine D-7575/2009 solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheids auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass demgegenüber die Frage der Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides bildet, weshalb auf den diesbezüglichen Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist, D-7575/2009 dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wurde, weshalb auf den entsprechenden Eventualantrag mangels Rechtsschutzinteresses ebenfalls nicht einzutreten ist, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung des Asylgesuches am 17. Oktober 2009 im Z._______ bzw. in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben, dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Voraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist, dass der Beschwerdeführer als Ursache der Nichtabgabe von Reiseoder Identitätspapieren erklärte, er habe nie einen Pass oder eine ID besessen und habe auch nie solche Papiere beantragt, dass sein Ziehvater ihm nicht erlaubt habe, eine ID zu beantragen, und sie gedacht hätten, er brauche dies auch nicht zu tun (act. A 1/13, S. 4), dass er anlässlich der Befragung vom 29. Oktober 2009 angab, er habe nichts unternommen, um Papiere zu beschaffen, und er wisse nicht, wie er vorgehen müsse (act. A 1/13 S. 5), dass er bei der Anhörung vom 11. November 2009 diesbezüglich erwähnte, er habe sich nicht um Identitätspapiere bemüht und nichts un- D-7575/2009 ternommen, er habe D._______, die einzige Person, die ihm dabei helfen könne, nicht erreicht (act. A 9/20, S. 3), dass er nicht wisse, wie er Papiere beschaffen könne und er – wenn er D._______ erreicht hätte – zusammen mit ihm geschaut hätte, welche Papiere er beschaffen könne (act. A 9/20, S. 4), dass er in der Beschwerde diesbezüglich vorbrachte, er habe in der Zwischenzeit mehrfach versucht, D._______ anzurufen, habe ihn aber nicht erreicht, weshalb er daraufhin dessen Bruder angerufen habe, welcher ihm mitgeteilt habe, D._______ sei ermordet worden, dass ihm der Bruder von D._______ bei der Papierbeschaffung nicht helfen könne, weil dieser sonst auch um sein Leben fürchten müsse, dass das BFM zutreffend festhielt, die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Identitätspapiere seien unglaubhaft, dass es insbesondere unglaubhaft ist, der Beschwerdeführer habe nie ein eigenes Identitätspapier besessen, der gefälschte Pass, mit dem er gereist sei, habe ein Foto von jemandem enthalten, der ihm gleiche (act. A 9/20, S. 5), und er kenne seinen Reiseweg nicht (vgl. act. 1/13, S. 8 f.), dass die Erklärung in der Beschwerde, der Bruder von D._______ habe dem Beschwerdeführer gesagt, dieser sei mit einem Flugzeug der U._______ von E._______ nach T._______ geflogen, nicht dazu beiträgt, die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Reise glaubhaft zu machen, zumal der Beschwerdeführer in der Beschwerde anfügt, er kenne den Bruder von D._______, welcher im Busch in einem Dorf lebe, „absolut nicht näher“ und dieser kenne seine Geschichte nicht, dass das BFM demnach zu Recht davon ausgegangen ist, für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, er sei von unbekannten Männern mehrfach angegriffen worden (vgl. act. A 9/20 S. 8 ff. und act. A 1/13 S. 5 ff.), D-7575/2009 dass für die weiteren Einzelheiten betreffend den zur Begründung des Asylgesuchs geltend gemachten Sachverhalt auf die Protokolle der Befragung vom 29. Oktober 2009 und der Anhörung vom 11. November 2009 sowie auf die Verfügung des BFM vom 2. Dezember 2009 zu verweisen ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung dargelegt hat, weshalb die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Begründung seines Asylgesuches nicht glaubhaft sind, dass diesbezüglich auf die Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen ist, dass in der Beschwerde nicht substanziiert dargelegt wird, inwiefern das BFM die Asylvorbringen des Beschwerdeführers und dessen Ausführungen zu seinem Reiseweg zu Unrecht als unglaubhaft beurteilt haben soll, dass in der Beschwerde lediglich dargetan wird, die Polizei in Afrika und ebenso in E._______ sei korrupt, und behauptet wird, die zwei Polizisten seien von den Leuten, welche ihn verfolgen würden, wohl bestochen worden und der Beschwerdeführer sei frei gelassen worden, weil auch D._______ die Polizei bestochen habe, dass in der Beschwerde ferner behauptet wird, der Beschwerdeführer wäre überall in seinem Land verfolgt, da die Bande mit der Polizei zusammen arbeite, dass indessen die Ausführungen des Beschwerdeführers keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung enthalten, und er auch nicht dartut, er werde wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt oder habe begründete Furcht, aufgrund dieser Motive solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (vgl. Art. 3 AsylG), dass vor diesem Hintergrund ohne weitere Erörterungen festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und auch zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG offensichtlich nicht notwendig sind, D-7575/2009 dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die in Nigeria droht, D-7575/2009 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer jung und den Akten zufolge gesund ist, er gemäss seinen Aussagen zwar nur zwei Jahre die Schule besucht hat (vgl. act. A 1/13 S. 3), in Nigeria aber über ein soziales Beziehungsnetz verfügen dürfte, weshalb es ihm möglich sein sollte, sich im Falle der Rückkehr eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen, dass der Vollzug der Wegweisung somit nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass somit keine Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt und der Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass der Antrag, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid zu unterlassen, mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden ist und vorsorgliche Massnahmen ohnehin lediglich für die Dauer des Verfahrens wirksam wären, D-7575/2009 dass den Akten keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Datenweitergabe durch das BFM zu entnehmen sind, weshalb der Antrag auf Offenlegung einer solchen Weitergabe mittels separater Verfügung abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-7575/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, C._______ (per Telefax; zu den Akten Ref.-Nr. N _______ [...]) - das X._______ Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Anna Kühler Versand: Seite 14