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Bundesverwaltungsgericht 15.05.2026 D-7567/2025

15 maggio 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,320 parole·~27 min·5

Riassunto

Verweigerung vorübergehender Schutz | Verweigerung vorübergehender Schutz (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 1. September 2025

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7567/2025 law/blp

Urteil v o m 1 5 . M a i 2026 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiber Patrick Blumer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Ukraine, vertreten durch MLaw Meret Bühlmann, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung vorübergehender Schutz (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 1. September 2025.

D-7567/2025 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ am 26. Juli 2024 um Gewährung von vorübergehendem Schutz. B. B.a Am 21. August 2024 forderte das SEM die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Instruktionsschreibens auf, Dokumente einzureichen, welche ihren Lebensmittelpunkt in der Ukraine um den 24. Februar 2022 belegen sowie eine Kopie ihrer russischen Niederlassungsbewilligung. B.b Am 11. September 2024 liess die Beschwerdeführerin über ihre Rechtsvertretung eine Kopie ihrer russischen Niederlassungsbewilligung, ärztliche Bescheinigungen vom 21. März 2022 bis 28. März 2022 aus der Ukraine sowie ihre ukrainische AHV-Nummer einreichen. C. Das SEM befragte die Beschwerdeführerin am 12. September 2024 zu ihrem Gesuch um vorübergehenden Schutz. Zur Begründung ihres Gesuches machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei im Jahr 2013 nach Russland umgezogen, um ihrer Schwester mit deren Kind zu helfen. Gleichzeitig habe sie (die Beschwerdeführerin) in der Ukraine studiert und ihre Eltern hätten in der Ukraine gelebt. Aus diesen Gründen sei sie oft für Prüfungen und zu Besuchszwecken in der Ukraine gewesen und sei zwischen den beiden Ländern hin- und hergereist beziehungsweise habe in beiden Ländern gleichzeitig gelebt. Zuletzt sei sie in Russland arbeitstätig gewesen, dies als Leiterin von «C._______» in D._______. Im Januar 2020 sei ihre Mutter gestorben und sie (die Beschwerdeführerin) sei dann durchgehend bis März 2021 in der Ukraine geblieben. Anschliessend sei sie wieder zwischen der Ukraine und Russland hin- und hergereist und habe eine Aufenthaltsbewilligung für Russland beantragt. Zuletzt sei sie kurz vor Kriegsausbruch, am 21. oder 22. Februar 2022, von Russland in die Ukraine gereist. Seit dem 10. März 2022 habe sie dann wieder durchgehend in D._______ gelebt und habe über eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung verfügt.

D-7567/2025 Im Sommer 2024 sei sie nach E._______ in die Ferien gereist. Bei ihrer Rückkehr von E._______ über F._______ nach Russland sei sie am Flughaben in D._______ drei Tage lang festgehalten und danach zwangsweise nach F._______ zurückgeflogen worden. Die offizielle Begründung dafür sei gewesen, dass sie als unerwünschter Gast in Russland gelte und eine terroristische Bedrohung für die Russische Föderation darstelle. Inoffiziell sei der Grund, dass sie die russische Staatsangehörigkeit nicht angenommen habe. Sie sei ein paar Tage dortgeblieben, danach sei sie für drei bis vier Tage nach G._______ und danach in die Schweiz gereist. Sie sei noch immer an ihrer offiziellen Wohnadresse in Russland gemeldet. Im vorinstanzlichen Verfahren reichte die Beschwerdeführerin zum Nachweis ihrer Identität ihren ukrainischen Reisepass (Nr. […]), eine russische Aufenthaltsbewilligung (Nr. […]; ausgestellt am […] 2022), eine Einreiseverweigerung (ausgestellt durch die russische Grenzkontrolle am […] 2024 am Flughafen D._______-[…]) sowie einen USB-Stick ein. Auf dem USB- Stick habe sie auf Video aufgenommen, wie ihr von der russischen Grenzwache mitgeteilt worden sei, dass sie das Problem nicht gehabt hätte, wenn sie die russische Staatsangehörigkeit angenommen hätte. D. Mit Verfügung vom 1. September 2025 – eröffnet am 3. September 2025 – lehnte das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorübergehenden Schutz ab (Ziff. 1), wies sie aus der Schweiz weg (Ziff. 2), und stellte fest, weil der Vollzug ihrer Wegweisung zurzeit nicht möglich sei, werde sie vorläufig aufgenommen (Ziff. 3). Die vorläufige Aufnahme beginne ab Datum dieser Verfügung (Ziff. 4). Zudem wies es sie dem Kanton H._______ zu und beauftragte diesen mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme (Ziff. 5). E. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2025 (Poststempel vom 2. Oktober 2025) erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und abzuändern, unter Feststellung, dass die Beschwerdeführerin zur Gruppe der begünstigten Personen gehöre, und unter Gewährung des Status «S». In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen.

D-7567/2025 Der Beschwerde lagen – nebst der angefochtenen Verfügung – die Bestätigung einer Konzertreservierung in I._______, das Ticket D._______- I._______ für Januar 2022, erworben im Dezember 2021, der Zahlungsbeleg für die nachträgliche Begleichung des Fluges, mit dem die Beschwerdeführerin von Russland nach J._______ abgeschoben worden sei, die physischen Boardingpässe, der ukrainische Pass ihres Vaters sowie der einseitige Widerruf ihres russischen Aufenthaltstitels, je in Kopie, bei. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. Oktober 2025 den Eingang der Beschwerde. G. Mit Instruktionsverfügung vom 22. Oktober 2025 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte er die Beschwerdeführerin auf, bis zum 6. November 2025 eine Rechtsvertretung zu bezeichnen, mit dem Hinweis, bei ungenutzter Frist werde davon ausgegangen, sie verzichte auf die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Ferner lud er das SEM ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. H. Mit Eingabe vom 4. November 2025 zeigte MLaw K._______, (…), unter Beilage der unter anderem auf sie lautenden Vollmacht an, dass die Beschwerdeführerin sie mandatiert habe. I. In seiner Vernehmlassung vom 3. Dezember 2025 nahm das SEM innert mehrfach erstreckter Frist zur Beschwerde Stellung. J. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2025 erhielt die Beschwerdeführerin Gelegenheit, eine Replik einzureichen. K. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2025 machte die Rechtsvertreterin im Namen der Beschwerdeführerin vom Replikrecht Gebrauch und reichte eine vom gleichen Tag datierende Kostennote ein.

D-7567/2025 L. Mit Eingabe vom 7. Januar 2026 ersuchte die MLaw K._______ darum, von ihrem amtlichen Mandatsverhältnis entlassen zu werden und gleichzeitig Frau MLaw Meret Bühlmann als neue amtliche Rechtsvertreterin einzusetzen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.] i.V.m Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG). 3. 3.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

D-7567/2025 3.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586) und in Ziff. I dieses Erlasses drei schutzberechtigte Personengruppen definiert: a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren; b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten; c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. Am 1. November 2025 ist eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 in Kraft getreten, welche die bisherige ersetzt (BBl 2025 3074). Gemäss Ziff. III Abs. 3 des neuen Erlasses gilt die neue Regelung auch für Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens beim SEM hängig sind. Im vorliegenden Fall wurde das vorinstanzliche Verfahren indes schon am 3. Dezember 2024 abgeschlossen. Demnach gilt für das vorliegende Beschwerdeverfahren nach wie vor die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022. 4. 4.1 Das SEM lehnt das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung von vorübergehendem Schutz im Wesentlichen mit der Begründung ab, sie gehöre nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzbedürftigen Personen an. Im Einzelnen führt es aus, da die Beschwerdeführerin ukrainische Staatsangehörige sei, komme lediglich die Kategorie a. der Allgemeinverfügung des Bundesrates vom 11. März 2022 der schutzberechtigten Personen in Frage. Diese Kategorie setze voraus, dass sie vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen sei. Ihren Aussagen zufolge sei sie im Jahr 2013 nach Russland umgezogen, seither zwischen der Ukraine und

D-7567/2025 Russland hin- und hergereist und habe 2021 einen russischen Aufenthaltstitel beantragt, welchen sie im August 2022 erhalten habe. Sie sei somit zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in Russland wohnhaft gewesen und sei in Russland nach wie vor an einer offiziellen Wohnadresse gemeldet. Sie habe zwar geltend gemacht, dass sie in der Ukraine ein Studium (Studienabschluss im Jahr 2017) absolviert habe und ihre erweiterte Kernfamilie in der Ukraine lebe. Es sei allerdings festzuhalten, dass sie in Russland arbeite und dort über den Arbeitgeber Steuern entrichte und sich seit 2013 in Russland aufhalte. Hinzu komme, dass sie über eine Aufenthaltsbewilligung in Russland verfüge, welche sie zwar am (…) September 2024 annulliert habe, was aber auf einen auf längere Sicht geplanten Aufenthalt schliessen lasse. Aufgrund ihres längeren Aufenthalts über mehrere Jahre in Russland, ihrer erhaltenen Aufenthaltsbewilligung sowie ihrer Arbeitstätigkeit könne ihr Lebensmittelpunkt zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs am 24. Februar 2022 in der Ukraine nicht mehr dort verortet werden. Zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs sei ihr Lebensmittelpunkt in ihrem Fall in Russland anzunehmen. Somit gehöre sie nicht in die Kategorie a. der schutzbedürftigen Personen gemäss dem Beschluss des Bundesrates vom 11. März 2022. 4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber im Wesentlichen geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei 2013 erstmals nach Russland gezogen und habe seither abwechselnd in der Ukraine und in Russland gelebt. Sie sei stets ohne Aufenthaltsbewilligung als Touristin eingereist, gebunden an die Grenze von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen beziehungsweise 180 Tagen pro Jahr, was in ihrem Reisepass belegt sei. Einige alte Einreisen nach Russland würden aus einer Zeit stammen, in der die diplomatischen Beziehungen zwischen Russland und der Ukraine etwas besser gewesen seien und der Grenzübertritt noch mit dem ukrainischen «internen» Reisepass (ein Personalausweis, später im Kartenformat, der in ex-UdSSR Länder akzeptiert gewesen sei) möglich gewesen sei. Aus diesen Gründen habe sie während ihrer zeitweiligen Aufenthalte in Russland nie einen Arbeitsvertrag (keine auf ihren Namen entrichteten Steuern, keine eingereichten Steuererklärungen, keine Pensionsbeiträge; Arbeitgeber hätten die Auszahlungen auf ihre Weise gerechtfertigt, ohne dass sie Details erfragt hätte), keinen Mietvertrag und keine Wohnsitzregistrierung in Russland gehabt. Im Jahr 2020, als ihre Mutter erkrankt und später verstorben sei, sei sie (die Beschwerdeführerin) dauerhaft in die Ukraine zurückgekehrt. In dieser Zeit habe sie als Kellnerin im Restaurant L._______, (…), I._______ gearbeitet. Bei Recherchen habe sie den Zugang zu ihrem alten E-Mail-Konto und zu einigen cloudbasierten Daten (verknüpft mit ihrer

D-7567/2025 alten, inzwischen inaktiven Telefonnummer) wiederhergestellt und ein Video gefunden, das ihre Tätigkeit in der Ukraine im Jahr 2020 belege. Sie könne das Video einreichen oder persönlich zeigen – wie bereits das Video zu ihrer Abschiebung vom Flughafen D._______. Zudem habe sie – möglicherweise weniger relevant – eine E-Mail-Bestätigung eines Konzerts in I._______ gefunden. Als ihre Schwester erneut schwanger gewesen sei und diese sie (die Beschwerdeführerin) gebeten habe, nach D._______ zu kommen, um ihr zu Hause zu helfen, habe sie sich (März 2021) entschieden, den temporären Aufenthalt zu nutzen, um eine dauerhafte Aufenthaltsbewilligung für Russland zu beantragen, da es damals pandemiebedingte Probleme an der Grenze gegeben habe und ihr eine solche Bewilligung künftig bessere Sicherheiten gegen die Beschränkungen an der Grenze gegeben habe. Natürlich hätte ihr das auch Berufsperspektiven eröffnet. Der 2021 gestellte Antrag auf Erteilung einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung habe sich auf ihre familiären russischen Wurzeln (väterlicherseits) gestützt. Ihr Vater sei ursprünglich Staatsangehöriger der Sowjetunion gewesen, er sei im Dorf M._______ im Rajon N._______, O._______ (heute Russland) geboren und besitze heute ausschliesslich die ukrainische Staatsbürgerschaft. Nach russischem Recht berechtige die Herkunft von Verwandten aus Gebieten, die in der früheren Ausgestaltung der Sowjetunion heute zu Russland gehören würden, sowohl zur Beantragung einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung als auch – wenn gewünscht – eines russischen Passes; ihr Gesuch sei daher nicht an ein bestehendes Arbeitsangebot oder an eine Bewertung vorangegangener touristischer Aufenthalte in Russland gebunden gewesen. Im Dezember 2021 habe sie die Rückkehr in die Ukraine geplant und ein Busticket D._______-I._______ für Januar 2022 (als Beilage zur Frage 23 [der Anhörung; Anmerkung des BVGer] erworben, da ihre Schwester ihrer Hilfe weniger bedurft habe und sie (die Beschwerdeführerin) ohne russische Aufenthaltsbewilligung rechtlich nicht länger als insgesamt 180 Tage pro Jahr in Russland habe bleiben dürfen. Aufgrund der zunehmenden Spannungen zwischen Russland und der Ukraine und nach Rücksprache mit der Migrationsbehörde sowie einer kleinen Auszahlung (recte wohl: Zahlung; Anmerkung des BVGer) habe sie jedoch eine kurze Verlängerung des touristischen Aufenthalts erhalten und die Reise verschoben. Aus diesem Grund sei sie erst am 21. Februar 2022 in die Ukraine eingereist, ohne wie vorher geplant den Linienbus zu benutzen, da reguläre Verkehrsmittel

D-7567/2025 wie Zug und Bus bereits nicht mehr verfügbar gewesen seien; sie sei daher in einem Privatauto einer Person, die solche Fahrten angeboten habe, gefahren. Während ihres anschliessenden Aufenthalts in der Ukraine – an ihrem einzigen damals registrierten und rechtlich anerkannten Wohnsitz in P._______ (Haus im Eigentum ihres Vaters) – habe Russland am 24. Februar 2022 die Ukraine angegriffen und den grossflächigen Krieg begonnen. Zu diesem Zeitpunkt habe sie sich nicht mehr in Russland befunden und sie hätte dort aus den oben genannten Gründen auch nicht bleiben können; sie habe in Russland noch keine Steuern aus regulärer Arbeit entrichtet und auch nicht geplant gehabt, wann und wie sie rechtlich zulässig dorthin zurückkehre. Wäre sie bei Kriegsbeginn in Russland gewesen, wäre sie in gleicher Weise als ukrainischer Flüchtling zu betrachten gewesen, da sie dort keinen sicheren Wohnsitz mehr gehabt habe. Wäre ihr Verfahren auf Erteilung der dauerhaften Aufenthaltsbewilligung in Russland weiter verzögert worden und hätte es die russischen Gesetze zur zwangsweisen Assimilation ukrainischer Staatsangehöriger nicht gegeben, hätte sie die Touristenfrist dennoch einhalten und in jedem Fall wieder in die Ukraine zurückkehren müssen. Mit Ausbruch des Krieges habe sich ihr Vater und sie sofort in einer Hochrisiko-Zone hinter den besetzten Gebieten befunden – wie dies bis heute der Fall sei. Angesichts der militärischen Ereignisse in der Region I._______ hätten sie gemeinsam entschieden, dass es für sie sicherer sei, wegzugehen. Sie habe aufgrund von Erleichterungen im Zusammenhang mit ihren teilweise familiären russischen Wurzeln, der Anwesenheit ihrer Schwester in D._______, bereits vorhandener Kontakte und Arbeitsmöglichkeiten sowie aus Gründen der sprachlichen und sozialen Integration die Rückkehr in die Region D._______s gewählt. Die Reise sei mit einem privaten Kleinbus erfolgt, da es nicht nur keine regulären Verbindungen gegeben habe, sondern sich die Frontlinie täglich verschoben habe und lediglich die Fahrer, die damals von beiden Seiten genutzten Korridore gekannt hätten; die Route sei ihr nicht mitgeteilt worden. Die Entscheidung, die Ukraine zu verlassen, sei im Hinblick auf ihre Sicherheit sinnvoll (im Ort ihres Vaters sei es etwa einen Monat nach ihrer Abreise zu schweren Angriffen und Explosionen gekommen) gewesen, das Leben in Russland habe sich aber nur scheinbar als «bequem» erwiesen und sei politisch betrachtet ein Fehlentscheid ihrerseits gewesen. Ihre erste dauerhafte Registrierung an einer Wohnadresse in Russland datiere vom (…) 2022, wie in ihrer russischen Aufenthaltsbewilligung vom (…) 2022 vermerkt; es handle sich um die Adresse der Mutter des Ehemannes

D-7567/2025 ihrer Schwester. 2024 hätte sie ihre erste Steuererklärung in Russland ausfüllen sollen, da sie seit 2023 ihren ersten Vertrag unterschrieben gehabt habe, aber ihre Erwartung, sich niederzulassen, zu arbeiten und selbständig zu werden, hätten sich im (…) 2024 zerschlagen, als sie – aufgrund ihrer ukrainischen Herkunft und insbesondere, weil sie die Beantragung eines russischen Passes trotz der nach Kriegsbeginn eingeführten Erleichterungen (Präsidialerlass vom 11. Juli 2022 Nr. 440) verweigert habe – deportiert worden sei. Zum Stichtag 24. Februar 2022 habe keine rechtmässige, stabile Verankerung in Russland bestanden, die schon geplante Einreise in die Ukraine (21. Februar 2022) und der Wohnsitz in P._______ würden für die Ukraine als stabilen Lebensmittelpunkt sprechen. Die später erteilte Aufenthaltsbewilligung in Russland ab August 2022 könne den Stichtag nicht rückwirkend beeinflussen. 4.3 In seiner Vernehmlassung führt das SEM im Wesentlichen aus, das Bundesgericht habe in den Urteilen BGE 119 II 64 E. 2b/bb sowie 141 V 530 E. 5.2 festgehalten: «Um festzustellen, ob eine Person mit der Absicht der Niederlassung wohnt, sind die objektiven, von Dritten erkennbaren Umstände massgebend.» Für die Begründung eines Wohnsitzes seien demnach kumulativ zwei Elemente erforderlich, einem objektiven und einem subjektiven. Das objektive Element umfasse den tatsächlichen Aufenthalt, also eine feste physische Präsenz an einen bestimmten Ort. Das subjektive Element betreffe die erkennbare Absicht, sich dort dauerhaft niederzulassen, welche sich aus dem Verhalten und den äusseren Umständen ergebe. Mit anderen Worten entspreche der Wohnsitz dem Ort, an dem eine Person den Mittelpunkt ihrer persönlichen und beruflichen Beziehungen habe. Der Lebensmittelpunkt werde also dort anerkannt, wo die stärksten persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen würden. Zu den wichtigsten Indizien würden Wohnverhältnisse, Arbeitsstelle, familiäre Bindungen, Vereinsmitgliedschaften und Aktivitäten am Ort des Aufenthalts zählen. Auch das SEM stütze sich für das Beurteilen des Wohnsitzes auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen einer gesuchstellenden Person. Aus Sicht des SEM sei der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin vor dem 24. Februar 2022 in Russland gewesen und nicht in der Ukraine zu verorten. Sie gestehe selber ein, dass sie im Jahr 2013 nach Russland gezogen sei, um ihre Schwester nach der Geburt ihres Kindes in D._______ zu unterstützen und um dort zu arbeiten. Bis März 2021 habe sie sich abwechselnd in der Ukraine und in Russland aufgehalten, wobei sie aber nie über einen Arbeitsvertrag, noch einen Mietvertrag, noch eine

D-7567/2025 Wohnsitzregistrierung in Russland verfügt habe. Zu ihren Gunsten könne vorliegend einerseits angenommen werden, dass sie aufgrund ihres Studiums, welches sie in der Ukraine abgeschlossen habe, den Wohnsitz zum damaligen Zeitpunkt nicht nach Russland verlegt habe, zumal ihre Eltern weiterhin in der Ukraine wohnhaft gewesen seien und sie regelmässig zu ihnen zurück sei. Andererseits sei zu erwähnen, dass sich die Beschwerdeführerin bis zum Kriegsausbruch in der Ukraine mindestens neun Jahre nach der Geburt ihrer Nichte immer noch in Russland aufgehalten habe und einer Berufstätigkeit nachgegangen sei, mit welcher sie sich ihren Lebensunterhalt gesichert habe. Dies deute offensichtlich schon damals auf eine Verschiebung des Lebensmittelpunkts nach Russland hin. Gemäss eigenen Ausführungen habe die Beschwerdeführerin aber spätestens ab März 2021 angefangen, öfter nach Russland zu reisen, um einen Aufenthaltstitel zu beantragen. Dieses Verhalten zeuge unmissverständlich von der Absicht, sich dauerhaft in Russland niederzulassen. Dass die Beschwerdeführerin kurz vor Kriegsausbruch von Russland in die Ukraine zurückgekehrt sei, da ihre Schwester in Russland ihre Hilfe nicht mehr benötigt habe, bedeute hingegen nicht, dass sie ihren Lebensmittelpunkt zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in der Ukraine gehabt habe, zumal sie kurz darauf wieder nach Russland zurückgekehrt sei. Dort sei sie noch an ihrer offiziellen Adresse gemeldet. Auch wenn zu ihren Gunsten ihr Lebensmittelpunkt in der Ukraine anzunehmen wäre, sei doch Fakt, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Rückreise in die Ukraine im Jahr 2022 eine Aufenthaltsbewilligung in Russland beantragt und diese nach Kriegsausbruch auch erhalten habe. Folglich scheine die Beschwerdeführerin ihren Antrag von März 2021 auf eine Aufenthaltsbewilligung in Russland trotz vorübergehender Rückkehr in die Ukraine nicht zurückgezogen zu haben, was umso mehr schliessen lasse, dass sie unabhängig vom Krieg beabsichtigt habe und gewillt gewesen sei, nach Russland zurückzukehren und sich dort dauerhaft niederzulassen. Zudem bringe die Beschwerdeführerin selbst vor, dass sich ihre Meinung hinsichtlich einer Niederlassung in Russland erst im Rahmen ihrer Deportation im (…) 2024 geändert habe. Folglich sei sie zuvor gewillt gewesen, in Russland zu bleiben und habe sich dort auch tatsächlich aufgehalten. 4.4 In der Replik wird geltend gemacht, Streitgegenstand sei die Frage, wo sich ihr Lebensmittelpunkt am massgebenden Stichtag des 24. Februar 2022 befunden habe. Die Beurteilung sei stichtagsbezogen vorzunehmen und habe sich – wie vom SEM selbst zutreffend dargelegt – an nach

D-7567/2025 aussen erkennbaren Umständen zu orientieren, welche sowohl ein objektives als auch ein subjektives Element voraussetzen würden. Gerade die korrekte Anwendung dieses Prüfmassstabs führe jedoch zu einem gegenteiligen Ergebnis. Unbestritten sei, dass die Beschwerdeführerin sich am 24. Februar 2022 physisch in der Ukraine befunden habe, und zwar an ihrem damals rechtlich registrierten und faktischen Wohnsitz in P._______ (Region I._______). Dieser Aufenthalt sei nicht zufällig oder bloss vorübergehend, sondern Ausdruck einer bereits zuvor geplanten Rückkehr in die Ukraine (u.a. One-Way-Ticket D._______-I._______, gekauft im Dezember 2021) gewesen. Bis mindestens August 2022 würden demgegenüber in Russland sämtliche typischen objektiven Indizien einer stabilen Verankerung fehlen, namentlich: eine dauerhafte Registrierung, ein eigener Mietvertrag, eine reguläre, formell erfasste Erwerbstätigkeit mit ordentlicher Besteuerung. Eine erste als «dauerhaft» zu qualifizierende Adressregistrierung in Russland sei erst ab (…) 2022 belegt. Diese zeitliche Abfolge bestätige, dass vor dem massgebenden Stichtag keine objektiv erkennbare Stabilisierung in Russland vorgelegen habe. Das objektive Element des Wohnsitz- beziehungsweise Lebensmittelpunktbegriffs spreche daher eindeutig für die Ukraine. Das SEM leite aus zwei Elementen – dem Gesuch um eine russische Aufenthaltsbewilligung (März 2021) sowie einer späteren Aussage zum Meinungswandel im Jahr 2024 – eine unmissverständliche Niederlassungsabsicht in Russland ab. Diese Schlussfolgerung halte einer genaueren Prüfung nicht stand. Das SEM räume selbst ein, dass bis März 2021 sämtliche klassischen äusseren Indizien einer Wohnsitzverlagerung fehlen würden (kein Arbeitsvertrag, kein Mietvertrag, keine Wohnsitzregistrierung). Gleichzeitig würden fortdauernde starke Bindungen zur Ukraine bestehen: insbesondere das dort abgeschlossene Studium, dort lebende Eltern sowie regelmässige Rückreisen. Unter diesen Umständen könne aus dem blossen Bestehen eines Bewilligungsgesuchs nicht auf eine klare und gefestigte Niederlassungsabsicht geschlossen werden. Eine subjektive Niederlassungsabsicht lasse sich nicht als sicher und eindeutig allein aus der Gesuchseinreichung ableiten. Massgeblich sei vielmehr, dass sich ein entsprechender innerer Wille zur Niederlassung in Russland durch objektiv erkennbare Umstände nach aussen manifestiere; eine solche Manifestation habe vor dem 24. Februar 2022 vollständig gefehlt.

D-7567/2025 Die Einreichung des Gesuchs im Jahr 2021 lasse sich durch praktische und familiäre Gründe erklären, insbesondere durch pandemiebedingte Reiseeinschränkungen sowie die Unterstützung der Schwester vor der Geburt ihres zweiten Kindes. Die Vornahme einer solchen vorsorglichen rechtlichen Absicherung sei insbesondere in instabilen Lebenssituationen naheliegend und stelle kein objektiv erkennbares Indiz für eine definitive Verschiebung des Lebensmittelpunkts nach Russland dar. Die Schlussfolgerung des SEM, das Nichtzurückziehen des Gesuchs belege den Willen, unabhängig vom Krieg nach Russland zurückzukehren und sich dort dauerhaft niederzulassen, überzeuge nicht. Das Unterlassen eines Rückzugs einer hängigen Eingabe stelle für sich allein kein objektiv verlässliches Indiz für eine definitive Niederlassungsabsicht dar, insbesondere nicht in Abwesenheit konkreter Niederlassungshandlungen vor dem Stichtag. Wenn – wie vom SEM selbst betont – objektiv erkennbare Umstände (wie beispielsweise Wohnvertrag, dauerhafte Registrierung, reguläre Erwerbstätigkeit und Besteuerung) massgeblich seien, hätten vor dem 24. Februar 2022 entsprechende äussere Manifestationen vorliegen müssen. Dies sei nicht der Fall gewesen. Soweit das SEM auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab August 2022 oder auf spätere Entwicklungen abstelle, handle es sich um eine unzulässige ex-post Argumentation. Die Beurteilung des Anspruchs auf den S-Status sei stichtagsbezogen vorzunehmen; spätere Entwicklungen könnten die Verhältnisse am 24. Februar 2022 nicht rückwirkend, und schon gar nicht entscheidend, prägen. Das SEM messe einer Aussage der Beschwerdeführerin aus dem Jahr 2024 entscheidende Bedeutung bei und leite daraus rückwirkend eine frühere Niederlassungsabsicht ab. Diese Schlussfolgerung verkenne sowohl den Inhalt als auch den Kontext der betreffenden Aussage. Soweit das SEM ausführe, die Beschwerdeführerin habe ihre Haltung gegenüber einer «Niederlassung in Russland» erst im Zusammenhang mit der Deportation im Mai 2024 geändert und sei zuvor gewillt gewesen, in Russland zu bleiben, greife diese Interpretation zu kurz. Die betreffende Aussage beschreibe vielmehr, dass die Beschwerdeführerin nach Ausbruch des Krieges aus Gründen der persönlichen Sicherheit aus der Ukraine geflohen sei und sich – aufgrund sprachlicher und kultureller Nähe – zunächst für Russland als Fluchtziel entschieden habe, ohne damit eine dauerhafte Niederlassungsfreiheit zu verbinden. Der später erwähnte «Meinungswandel» beziehe sich sodann auf eine erneute persönliche Sicherheits- und Risikoabwägung, die infolge

D-7567/2025 gravierender Ereignisse im Jahr 2024 nochmals neu vorgenommen worden sei, namentlich der Deportation, des behördlichen Drucks am Flughafen sowie des effektiven Verlusts in Russland zurückgelassener, beweglicher und unbeweglicher Vermögenswerte. Die spätere Neubewertung betreffe ausschliesslich zukünftige Verhältnisse und erlaube keinerlei Rückschlüsse auf die rechtlich relevante Absicht der Beschwerdeführerin vor dem massgebenden Stichtag des 24. Februar 2022. Für die stichtagsbezogene Beurteilung des Lebensmittelpunkts sei sie daher unbeachtlich. In der Gesamtwürdigung der objektiven und subjektiven Elemente würden die Indizien vor dem 24. Februar 2022 nicht mit der erforderlichen Beweiskraft den Schluss zulassen, der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin habe in Russland gelegen. Vielmehr würden der tatsächliche Aufenthalt in der Ukraine am Stichtag sowie das Fehlen objektiver Stabilisierungselemente in Russland eindeutig für die Ukraine als massgeblichen Bezugspunkt sprechen. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin ist ukrainische Staatsangehörige, weshalb für sie einzig die Anwendung von Ziffer. I Buchstabe a der Allgemeinverfügung des Bundesrates vom 11. März 2022 in Betracht fällt. In dieser Bestimmung wird zum Ausdruck gebracht, dass ukrainische Staatsangehörige, welche sich am 24. Februar 2022 nicht in der Ukraine aufgehalten haben beziehungsweise deren Lebensmittelpunkt sich damals ausserhalb der Ukraine befunden hat, vom Anwendungsbereich des vorübergehenden Schutzes ausgeschlossen sind (vgl. diesbezüglich etwa die Urteile des BVGer E-6872/2023 vom 16. April 2024 E. 6.1, D-1755/2023 vom 30. Mai 2023 E. 9.1, D-4578/2022 vom 23. März 2023 E. 7 und E-2812/2022 vom 31. August 2022 S. 6). 5.2 5.2.1 Aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin in der Anhörung vom 12. September 2024, den Angaben in der Beschwerde und der Replik sowie der eingereichten Beweismittel geht das Bundesverwaltungsgericht von folgendem rechtserheblichen Sachverhalt aus: 5.2.2 Die Beschwerdeführerin, eine ukrainische Staatsangehörige mit registriertem Wohnsitz in P._______ (Region I._______) hielt sich in den Jahren 2013 bis Januar 2020 abwechselnd in der Ukraine und in Russland auf.

D-7567/2025 Sie verfügte während dieser Aufenthalte in Russland über keine Aufenthaltsbewilligung. Ohne eine solche durfte sie sich in Russland während insgesamt höchstens 180 Tagen pro Jahr und längstens für die Dauer von ununterbrochen 90 Tagen aufhalten, bevor sie das Land wieder hat verlassen müssen. Nachdem ihre Mutter erkrankte, kehrte sie im Januar 2020 in die Ukraine zurück, wo sie in der Folge über ein Jahr lebte und arbeitete, bevor sie im März 2021 erneut nach Russland reiste und dort (erstmals) um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersuchte, deren Ausstellung ihr einen dauerhaften Aufenthalt ermöglicht hätte. Ab März 2021 hielt sie sich abermals wieder abwechselnd in Russland und in der Ukraine auf. Am 24. Februar 2022, dem Tag des russischen Überfalls auf die Ukraine, hielt sich die Beschwerdeführerin wiederum in ihrer Heimatstadt P._______ auf, nachdem sie kurz zuvor am 21. Februar 2022 aus Russland kommend in die Ukraine zurückgekehrt ist – eine Rückkehr, die sie bereits im Dezember 2021 für den Januar 2022 geplant, dann aber kurzfristig aufgeschoben hatte. 5.3 Die Beschwerdeführerin hat sich demnach zwar ab dem Jahr 2013 über mehrere Jahre immer wieder in Russland aufgehalten. Vor Ausbruch des Krieges am 24. Februar 2022 verfügte sie dort jedoch nie über eine Aufenthaltsbewilligung. Sie war mithin nie berechtigt, sich als Ausländerin dauerhaft in Russland aufzuhalten, dort offiziell Wohnsitz zu nehmen und legal einer Arbeit nachzugehen. Vielmehr waren ihre jeweiligen Aufenthalte zeitlich begrenzt. Zwar ist aufgrund ihres Gesuches um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im März 2021 – entgegen der in der Replik vertreten Ansicht – davon auszugehen, dass sie spätestens zu diesem Zeitpunkt den Entschluss fasste, sich künftig dauerhaft in Russland niederzulassen. Sie kehrte jedoch vor Ausbruch des Krieges am 21. Februar 2022 erneut in die Ukraine zurück. Dies womöglich um dort abzuwarten, bis ihr in Russland die beantrage Aufenthaltsbewilligung erteilt wird, die ihr dort einen dauerhaften Aufenthalt ermöglicht hätte. Dafür spricht denn auch das eingereichte Rückfahrtticket D._______-I._______ für Januar 2022. Allein mit der Absicht, sich künftig in Russland niederzulassen, ist jedoch die Verlegung des Lebensmittelpunktes von der Ukraine nach Russland noch nicht erfolgt. Die beantragte Aufenthaltsbewilligung wurde ihr erst am (…) August 2022 erteilt, mithin nach dem 24. Februar 2022 und erst nachdem sie im Verlaufe des März 2022 vor dem Krieg, der schon bald die Region I._______ erreichte, in Sicherheit brachte, indem sie nach Russland flüchtete. Ihr Lebensmittelpunkt hat sich folglich am 24. Februar 2022 (noch) nicht in Russland beziehungsweise ausserhalb der Ukraine befunden. Die dauerhafte Verlegung ihres Lebensmittelpunkts nach Russland erfolgte

D-7567/2025 vielmehr erst mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, der es ihr erlaubte, sich dort am (…) Oktober 2022 mit Wohnsitz registrieren zu lassen und zu arbeiten, bis ihr schliesslich im Sommer 2024 – von E._______ beziehungsweise F._______ herkommend – am Flughafen D._______-(…) die Wiedereinreise verweigert wurde. Die Beschwerdeführerin fällt demnach in die Personenkategorie gemäss Ziffer I Buchstabe a. der Allgemeinverfügung des Bundesrates vom 11. März 2022. Das SEM hat das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung von vorübergehendem Schutz folglich zu Unrecht abgelehnt. Die Beschwerde ist mithin gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, der Beschwerdeführerin in der Schweiz vorübergehend Schutz zu gewähren. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die vormalige Rechtsvertreterin beziffert den zeitlichen Aufwand in der Kostennote vom 18. Dezember 2025 mit 5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.– und macht Spesenpauschalen von je Fr. 20.– (Portospesen) beziehungsweise (Fotokopien/Telefonspesen) geltend. Der Aufwand erscheint angemessen und der Stundenansatz sowie die geltend gemachten Spesen sind nicht zu beanstanden. Die vom SEM auszurichtende Parteientschädigung ist mithin auf Fr. 1'290.– festzusetzen. 6.3 Die öffentlich-rechtliche Entschädigung eines amtlichen Rechtsbeistandes beziehungsweise einer amtlichen Rechtsbeiständin kommt nicht zum Tragen, wenn der beschwerdeführenden Partei – wie vorliegend – aufgrund des Verfahrensausganges eine ihr von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zugesprochen wird. Das Gesuch um Einsetzung der vormaligen beziehungsweise der aktuellen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, MLaw Meret Bühlmann (vgl. Bst. L.), als amtliche Rechtsvertreterin wird damit gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

D-7567/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des SEM vom 1. September 2025 wird aufgehoben und das SEM angewiesen, der Beschwerdeführerin in der Schweiz vorübergehenden Schutz zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'250.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer

Versand:

D-7567/2025 — Bundesverwaltungsgericht 15.05.2026 D-7567/2025 — Swissrulings