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Bundesverwaltungsgericht 22.01.2010 D-7564/2007

22 gennaio 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,962 parole·~15 min·1

Riassunto

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des ...

Testo integrale

Abtei lung IV D-7564/2007/ets {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . Januar 2010 Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Claudia Cotting- Schalch, Gerichtsschreiberin Milva Franceschi. A._______, geboren B._______, Irak, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Yassin Abu-Led, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 9. Oktober 2007 / N (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7564/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Iraker kurdischer Ethnie aus X._______/Suleimaniya, ersuchte am 23. Februar 2006 in der Schweiz um Asyl. Zur Begründung machte er anlässlich der summarischen Befragung vom 28. Februar 2006 und der einlässlichen Anhörung vom 3. April 2006 durch das BFM im Wesentlichen das Folgende geltend: Seine Familie sei arm und er habe als Bauarbeiter nicht regelmässig arbeiten können. Mit der kleinen Rente seines Vaters und seinem geringen Verdienst habe die Familie ernährt werden müssen. Er habe ins Ausland gehen wollen, um arbeiten zu können. B. Mit Verfügung vom 5. April 2006 lehnte das BFM das Asylgesuch mangels Asylrelevanz der Vorbringen ab und ordnete die Wegweisung an. Wegen Unzumutbarkeit des Vollzuges wurde die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers verfügt. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Am 19. Juli 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erwäge die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör. D. Mit Eingabe des zwischenzeitlich mandatierten Rechtsvertreters vom 10. September 2007 liess der Beschwerdeführer Stellung zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nehmen. Mit der Eingabe wurden diverse Zeitungsberichte zur damals aktuellen Lage im Nordirak zu den Akten gereicht. Auf den Inhalt der Stellungnahme wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2007 - eröffnet am 11. Oktober 2007 hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf. Er habe die Schweiz bis am 4. Dezember 2007 zu verlassen. D-7564/2007 F. Dagegen wurde mit Eingabe vom 8. November 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme zu belassen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Mit der Rechtsmitteleingabe wurden Kopien von diversen Zeitungsberichten zur Lage und zu Ereignissen im Nordirak zu den Akten gereicht. Auf die Begründung sowohl der angefochtenen Verfügung als auch der Beschwerde wird in den Erwägungen eingegangen. G. In der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. November 2007 wurde festgehalten, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wurde abgewiesen. Auf das Erheben eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be- D-7564/2007 rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Am 1. Januar 2008 trat das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) in Kraft und gleichzeitig wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) aufgehoben. Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt - unter Vorbehalt der Absätze 5 bis 7 - für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der am 16. Dezember 2005 beschlossenen Änderung des Asylgesetzes sowie des AuG vorläufig aufgenommen sind, neues Recht. Der Beschwerdeführer wurde vom BFM mit Verfügung vom 2. Februar 2007 gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 4 aANAG vorläufig aufgenommen und war demnach, aufgrund der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Beschwerde, auch am 1. Januar 2008 vorläufig aufgenommen. Gemäss der genannten übergangsrechtlichen Regelung ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach Art. 84 Abs. 2 AuG zu prüfen. 4. Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) sowie möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. 5. Der Beschwerdeführer bestritt im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. Sachverhalt Bst. D) "vehement" die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Vollzug der Wegweisung nunmehr zumut- D-7564/2007 bar sei. Bei den Ausführungen des BFM über die allgemeine Lage im Nordirak handle sich um reine Behauptungen, welche nicht der Realität entsprächen. Gerade an der Grenze zur Türkei würden täglich Kurden angegriffen; es bestehe eine ernst zu nehmende Gefahr, dass die Türkei in die kurdischen Gebiete im Norden des Iraks einmarschiere. Ferner sei die Situation dort immer noch sehr gefährlich und es fänden immer noch täglich blutige Kämpfe und Auseinandersetzungen statt, welche immer wieder das Leben unschuldiger Zivilisten forderten. Seine Familie sei unter grossem Druck der kurdischen Verwaltung gestanden, sodass sie sich gezwungen sah, die kurdischen Gebiete zu verlassen; wo sich seine Familie heute aufhalte, entziehe sich seinem Wissen, denn es fehle jeglicher Kontakt zu ihr. Er habe im Irak niemanden, zu dem er gehen könnte. 6. Das BFM begründete die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme im Wesentlichen damit, dass in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya die Sicherheitslage stabil sei und dass der Beschwerdeführer aus der Provinz Suleimaniya stamme. Die Einschätzung des Amtes, wonach der Wegweisungsvollzug in die drei genannten Provinzen grundsätzlich zumutbar sei, teilten auch andere europäische Staaten (Schweden, Niederlande, Deutschland, Grossbritannien, Norwegen und Dänemark), was die Richtigkeit dieser Beurteilung unterstreiche. Ebensowenig stelle sich das UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) grundsätzlich gegen einen Wegweisungsvollzug in den Nordirak. Der Beschwerdeführer sei im Alter von 20 Jahren in die Schweiz eingereist und habe somit den weitaus grössten Teil seines Lebens im Irak in Suleimaniya verbracht und sei demnach mit Sprache, Kultur, Lebens- und Arbeitsweise bestens vertraut. Er habe seit seiner Jugend auf dem Bau gearbeitet und in der Schweiz arbeite er seit Anfang Mai 2007 in einer Gemüsekultur. Er verfüge demnach über berufliche Erfahrungen in diesen Sektoren, weshalb davon auszugehen sei, dass er nach seiner Rückkehr in der Lage sei, die Sicherung seiner Existenz weiterhin selbstständig an die Hand zu nehmen. In seiner Asylbegründung habe der Beschwerdeführer angegeben, aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist zu sein. Weder er noch seine Familienangehörigen hätten irgendwelche Schwierigkeiten mit den D-7564/2007 heimatlichen Behörden gehabt. Vor diesem Hintergrund seien seine Angabe in der Stellungnahme vom 10. September 2007, wegen des grossen Druckes seitens der kurdischen Verwaltung habe sich seine ganze Familie (seit seiner Ausreise) zum Wegzug veranlasst gesehen (siehe oben E. 5), Zweifel entgegen zu bringen. Es sei demnach von einer anderen familiären Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers auszugehen. Auch sonst falle auf, dass der Beschwerdeführer die politische Situation im Nordirak übersteigert negativ schildere. Ferner bleibe anzufügen, dass der Beschwerdeführer, welcher den Irak erst vor etwas mehr als 1 ½ Jahren verlassen habe, mit der seinem Alter verbundenen sozialen Integration in seiner Heimatregion gewiss auch über einen Bekannten- und Freundeskreis verfüge, auf den er bei Bedarf ebenfalls zurückgreifen könne. 7. In der Beschwerdeschrift wird im Wesentlichen der Inhalt der Stellungnahme vom 10. September 2007 (siehe oben Sachverhalt Bst. D sowie E. 5) wiederholt. Zusätzlich wird angeführt, der türkische Staat werde in den nächsten Tagen und Wochen mit Unterstützung der USA den Nordirak militärisch angreifen. Die Lageanalyse des BFM sei "undurchsichtig" und es sei nicht klar, wer sie erhoben habe und wie die verschiedenen Faktoren bewertet worden seien. Auch das UNHCR sei der Ansicht, dass die Sicherheitslage im Irak "sehr schlecht" sei. Das Amt hätte die Sachlage zumindest durch die schweizerische Vertretung überprüfen lassen müssen. Bezogen auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers wird sodann ausgeführt, dessen Clan sei aus Suleimaniya "ausgewandert" an einen Ort, der dem Beschwerdeführer nicht bekannt sei, da er schon seit längerem nichts mehr von seiner Familie gehört habe. Hier in der Schweiz habe er hingegen sehr viele Freunde und sei sehr gut integriert. 8. 8.1 8.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG; vgl. zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges auch WALTER STÖCKLI, Asyl, in: D-7564/2007 Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.67 S. 546 f.). So darf keine Person in irgendeiner Form zu Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden ( Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zur Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.1.2 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Wie bereits erwähnt, wurden die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Fluchtgründe im ordentlichen Verfahren rechtskräftig als nicht asylrelevant qualifiziert. Das im Rahmen des vorliegenden Aufhebungsverfahrens vom Beschwerdeführer neu eingebrachte Sachverhaltselement, seine Familie habe aufgrund des grossen, auf sie ausgeübten Druckes seitens der kurdischen Verwaltung den D-7564/2007 Heimatort zwischenzeitlich verlassen müssen und er wisse nicht, wo sie sich zurzeit aufhalte, erweist sich als absolut unsubstanziiert und – wie die Vorinstanz zu Recht ausführte – vor dem Hintergrund der Angaben des Beschwerdeführers im ordentlichen Asylverfahren (vgl. A1/9 S. 4 f. und A13/9 S. 6 f.) als nachgeschoben und daher unglaubhaft. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. UK Home Office, Country of Origin Information Report vom 16. September 2009 über die Kurdistan Regional Government Area of Iraq, Ziffern 11 bis 21; zur Sicherheitslage im Nordirak vgl. auch BVGE 2008/4 E. 6 S. 40 ff.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.2 8.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist im Frühjahr 2008 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. BVGE 2008/5). Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen oder eine längere D-7564/2007 Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dagegen grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8 S. 65 ff.). An dieser Lageeinschätzung vermögen die der Beschwerde beigelegten Medienberichte nichts zu ändern. Die im erwähnten Urteil vorgenommene Lageeinschätzung basiert auf einer grossen Zahl von Berichten verschiedener Organisationen, darunter auch des UNHCR (vgl. die Quellenangabe in BVGE 2008/5 E. 7.4 S. 65). Die Sicherheitssituation im Nordirak hat sich seit Publikation des erwähnten Urteils nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen sowie des UN-Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl. UK Home Office, a.a.O., Ziff. 8.01 bis 8.16). Auch die SFH spricht in einem Lagebericht vom Sommer 2008 von einer "vergleichsweise friedlichen und stabilen Situation". Die 2007 begonnene und 2008 fortgesetzte türkische Militäroffensive gegen PKK-Stellungen im Nordirak sowie grenzübergreifende Bombenangriffe des iranischen Militärs hätten die allgemeine Sicherheitslage nicht beeinflusst (Michael Kirschner, SFH, Irak, Update: Aktuelle Entwicklungen, vom 14. August 2008, Ziff. 3.1, S. 9). Der Beschwerdeführer gehört nicht zu einer besonders verletzlichen Gruppe, für welche nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Zumutbarkeit des Vollzuges nur mit grosser Zurückhaltung zu bejahen ist. Sodann ergeben sich aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der alleinstehende, heute 24-jährige Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die nordirakische Provinz Suleimaniya aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Dabei soll nicht in Abrede gestellt werden, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers zumindest anfangs mit wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten verbunden sein könnte (vgl. zur Situation von zurückkehrenden, abgewiesenen Asylsuchenden UK Home Office, a.a.O., Ziff. 26.23). D-7564/2007 Gemäss den vom Beschwerdeführer anlässlich des Asylverfahrens zu Protokoll gegebenen Ausführungen hat er seit seiner Geburt bis zur Ausreise im Jahre 2006 im Ort X._______ in der Provinz Suleimaniya gelebt und seit seiner Jugend auf dem Bau gearbeitet (vgl. A1/9 S. 1 und 2). Überdies ist darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer zentral angeführten wirtschaftlichen Gründe nach der weiterhin gültigen Rechtsprechung der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) keine existenzbedrohende Situation darstellen, welche den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen (EMARK 2003 Nr. 24 E. 5.e S. 159). Das im Rahmen des vorliegenden Aufhebungsverfahrens geltend gemachte Vorbringen des Beschwerdeführers, er wisse nicht, wo sich seine Familie heute aufhalte, ist – wie bereits ausgeführt (E. 8.1.2) – als unglaubhaft zu qualifizieren. Das BFM hat daraus zu Recht den Schluss gezogen, die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner aktuellen familiären Situation träfen nicht zu. Zwar ist grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob allfällige Vollzugshindernisse vorliegen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7 AsylG). Es kann daher aufgrund der Unsubstanziiertheit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen familiären Situation vermutungsweise davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe sehr wohl noch ein familiäres oder soziales Netz in seiner Herkunftsregion (vgl. zum Ganzen EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 5 f.), Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Wegweisung sowohl vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage im Nordirak als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten. 8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Aufhebung der vor- D-7564/2007 läufigen Aufnahme zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. 10. Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2007 wurde das Gesuch Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abgewiesen. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- sind daher aufgrund des Unterliegens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-7564/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - [zuständige kantonale Behörde](in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Milva Franceschi Versand: Seite 12

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