Abtei lung IV D-7560/2010 law/bah/cvv {T 0/2} Urteil v o m 4 . November 2010 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiber Christoph Basler. A.__________, geboren (...), Kamerun, vertreten durch Anne-Cécile Leyvraz, Service d'Aide Juridique aux Exilé-e-s (SAJE), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 28. September 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-7560/2010 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, eigenen Angaben zufolge eine Staatsangehörige Kameruns mit letztem Wohnsitz in B.__________, verliess ihren Heimatstaat am 12. August 2007 und gelangte auf dem Luftweg am 13. August 2007 in die Schweiz, wo sie am Flughafen Zürich- Kloten gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Mit Verfügung vom 25. September 2007 trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. A.c Das Bundesverwaltungsgericht hiess eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 2. Oktober 2007 mit Urteil D-6643/2007 vom 15. April 2010 gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurück. A.d Das BFM stellte mit Verfügung vom 10. Mai 2010 fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. A.e Das Bundesverwaltungsgericht trat auf eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 10. Juni 2010 mit Urteil D-4256/2010 vom 13. Juli 2010 nicht ein, nachdem der mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2010 erhobene Kostenvorschuss nicht geleistet wurde. B. Mit Eingabe vom 23. August 2010 liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch einreichen, in dem zur Hauptsache die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt wurden. Der Eingabe lag ein ausführlicher ärztlicher Bericht von Dr. C.___________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. August 2010 bei. C. Das BFM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 28. September 2010 – eröffnet am folgenden Tag – ab und stellte fest, die Verfügung vom 10. Mai 2010 sei rechtskräftig und vollstreckbar. D-7560/2010 Gleichzeitig erhob es eine Gebühr von Fr. 600.-- und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. D. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2010 liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei und sie sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es seien keine Verfahrenskosten zu erheben und der Beschwerdeführerin sei durch die Anordnung vorsorglicher Massnahmen zu gestatten, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abzuwarten. Der Eingabe lagen ein ergänzendes ärztliches Zeugnis von Dr. C.___________ vom 15. Oktober 2010 und ein Schreiben dieser Ärztin an Dr. D.___________, (...), vom 10. August 2010 bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 50 und 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. D-7560/2010 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 5. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach hat die zuständige Behörde eine selbst getroffene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit Eintritt der Rechtskraft – am Tag nach Ablauf der nicht genutzten Rechtsmittelfrist oder durch bestätigendes Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz – in wesentlicher Weise verändert hat und mithin eine Anpassung der (fehlerfreien) Verfügung erforderlich ist, ohne dass deren Gegenstand neu beurteilt wird. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine rechtskräftige Verfügung beziehen, die entweder unangefochten blieb oder deswegen niemals einer materiellen Prüfung unterzogen wurde, weil das angehobene Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil endete. Ein derartiges, auch als qualifi ziertes Wiedererwägungsgesuch bezeichnetes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln. Gar nicht erst einzutreten ist auf ein Wiedererwägungsgesuch dann, wenn zu dessen Begründung lediglich unsubstanziierte Behauptungen aufgestellt werden und aus der Rechtsschrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes hindeu- D-7560/2010 ten sollen, nicht ersichtlich sind (zum Ganzen vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 25 E. 4.2. S. 227 f., EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen, EMARK 2001 Nr. 20 E. 3c.dd S. 156). 6. 6.1 Im Wiedererwägungsgesuch wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der aktuelle gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin lasse einen Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen, da sie dadurch einer konkreten Gefährdung ausgesetzt würde. Aus dem beigelegten ärztlichen Bericht vom 16. August 2010 gehe hervor, dass sie vom 2. bis 25. Juni 2010 aufgrund ihrer Suizidalität habe hospitalisiert werden müssen. Bei der Beschwerdeführerin wurde eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen diagnosti ziert (ICD-10, F32.3). 6.2 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass der physische (recte wohl der psychische) Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin inklusive Suizidgefährdung nicht geeignet sei, die Zumutbarkeit der Wegweisung in Frage zu stellen. Sollte sie nach ihrer Rückkehr dennoch eine psychotherapeutische Behandlung benötigen, sei eine solche beispielsweise im Universitätsspital in Kinshasa grundsätzlich gewährleistet. Der Bericht der ARGO-Mission aus dem Jahr 2004 erwähne zudem neuropsychiatrische Behandlungsmöglichkeiten in der Clinique Universitaire. In Kinshasa existiere das Centre Neuro-Psycho- Pathologique du Mont Amba und das von katholischen Nonnen unterhaltene Zentrum TELEMA5, wo psychologisch/psychiatrische Behandlung angeboten werde. Im vorliegenden Fall könnten die gesundheitlichen Probleme in Kinshasa mittels Rückkehrhilfe behandelt werden, weshalb sie kein Vollzugshindernis darstellten. 6.3 In der Beschwerde wird unter anderem geltend gemacht, die Begründung der Verfügung sei ungenügend und fehlerhaft. Das BFM stütze sich bei der Beurteilung auf die in Kinshasa, der Hauptstadt der Demokratischen Republik Kongo, vorhandenen psychiatrischen Behandlungsmöglichkeiten ab. Da die Beschwerdeführerin Staatsangehörige Kameruns sei, beträfen sie die in Kinshasa zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten (psychisch Erkrankter) in keiner Weise. Der Entscheid des BFM basiere somit auf einer ungenügenden Sachverhaltsfeststellung. Zudem erlaube sich das BFM die Feststellungen der Ärztin durch seine eigenen zu ersetzen, was nicht angehe. D-7560/2010 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerdeschrift eine fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts und eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz, da diese in der angefochtenen Verfügung dargelegt habe, eine psychotherapeutische Behandlung der Beschwerdeführerin sei in Kinshasa gewährleistet. Sie sei jedoch kamerunische Staatsangehörige, weshalb sie von allfälligen, in Kinshasa zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten nicht betroffen sei. 7.1.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt unter anderem, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Ferner soll die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.; EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 256). Im Verwaltungsverfahren gilt im Weiteren der Untersuchungsgrundsatz, das heisst, die Behörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 12 VwVG). Dabei muss sie die für das Verfahren er forderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f., BVGE 2007/30 E. 5.5.1 und 5.2.2 S. 365 f.). 7.1.2 In Anbetracht des Inhalts der angefochtenen Verfügung ist bei objektiver Betrachtung unklar, von welchem Sachverhalt (Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin) die Vorinstanz bei der Prüfung des Wiedererwägungsgesuchs ausging. Einerseits führte sie an, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer behaupteten Mitgliedschaft bei UCP (recte: UPC [Union des Populations du Cameroun]) – einer in Kamerun heimischen Partei – seien nicht glaub- D-7560/2010 haft, und erklärte auf Seite 4 der angefochtenen Verfügung, die Beschwerdeführerin stamme aus Kamerun, anderseits erörterte sie hinsichtlich der psychiatrischen Behandlungsmöglichkeiten die in Kinshasa, der Hauptstadt der Demokratischen Republik Kongo, zur Verfügung stehende Infrastruktur und kam zum Schluss, die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin könnten bei Gewährung von Rückkehrhilfe in Kinshasa behandelt werden. Inwiefern es einer kamerunischen Staatsangehörigen zumutbar und möglich sein sollte, sich in Kinshasa in psychiatrische Behandlung zu begeben, wurde jedoch nicht ausgeführt. 7.1.3 Mit ihren Ausführungen zur Behandelbarkeit der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin in der Demokratischen Republik Kongo kam die Vorinstanz ihrer aus Art. 35 VwVG fliessenden Begründungspflicht klarerweise nicht nach. Sie legte in keiner Weise dar, inwiefern es der Beschwerdeführerin möglich wäre, sich im über 1000 Kilometer von ihrem Herkunftsort entfernt, im Ausland liegenden Kinshasa behandeln zu lassen. Erwägungen zu einer möglichen und zumutbaren Behandelbarkeit der diagnostizierten psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland fehlen gänzlich. Damit hat die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. 7.2 7.2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt deshalb grundsätzlich – das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f., BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371 mit weiteren Hinweisen, BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332). Die Heilung von Gehörsverletzungen ist aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.). 7.2.2 Angesichts der Schwere der festgestellten Rechtsverletzung – insbesondere der Tatsache, dass das BFM sich einer Prüfung der medizinischen Behandlungsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin in D-7560/2010 Kamerun enthielt – kann eine Heilung im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht kommen. 7.3 Gemäss den vorstehenden Ausführungen erweisen sich die Rügen der unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und der Verletzung der Begründungspflicht als berechtigt. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung beantragt wird. Die angefochtene Verfügung ist demnach aufzuheben und die Sache an das BFM zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 8. Angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache wird das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens gegenstandslos. Da die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, rechtfertigt es sich, den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin bis zu anderslautender Anordnung durch das BFM im Rahmen der Neubeurteilung des Wiederwägungsgesuchs auszusetzen. 9. 9.1 Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird somit gegenstandslos. 9.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Vertreterin der Beschwerdeführerin hat keine Kostennote zu den Akten gegeben. Auf die Nachforderung einer solchen kann verzichtet werden, da im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann und die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung von Amtes wegen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren auf Fr. 800.-- (inklusive allfällige Spesen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite) D-7560/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 28. September 2010 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- auszurichten. 5. Der Vollzug der Wegweisung wird bis zu anderslautender Verfügung des BFM ausgesetzt. 6. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie; Beilagen: Kopien der Beschwerde vom 22. Oktober 2010, des Arztzeugnisses vom 15. Oktober 2010 und des Schreibens der Ärztin vom 10. August 2010) - (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: Seite 9