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Bundesverwaltungsgericht 11.04.2019 D-756/2019

11 aprile 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,966 parole·~15 min·10

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Januar 2019

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-756/2019

Urteil v o m 11 . April 2019 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Reto Ragettli, Advokat, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn, (…) Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Januar 2019 / N (…).

D-756/2019 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 16. Juni 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Summarbefragung vom 1. Juli 2016 und der einlässlichen Anhörungen vom 24. April 2017 und 11. Dezember 2018 machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei eritreische Staatsangehörige aus B._______ (C._______). Beim Versuch, Eritrea illegal zu verlassen, sei sie verhaftet und mehrere Monate in einem Gefängnis inhaftiert worden. Bei einem Hofgang sei ihr die Flucht aus dem Gefängnis gelungen und sie habe Eritrea in der Folge im September (…) oder (…) illegal verlassen. B. Mit am 14. Januar 2019 eröffneter Verfügung vom 11. Januar 2019 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 12. Februar 2019 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufzuheben und sie sei vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie der unterzeichnende Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. D. Mit Schreiben vom 15. Februar 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

D-756/2019 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2.3 Am 1. Januar 2019 wurde zudem das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als

D-756/2019 ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 4.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 5. 5.1 Den solchermassen reduzierten Beweisanforderungen vermag die Beschwerdeführerin nach Auffassung der Vorinstanz nicht zu genügen. Ihre Angaben seien in wesentlichen Punkten undetailliert, unlogisch oder erfahrungswidrig ausgefallen. So habe sie die vermeintlich wichtigen Erlebnisse, insbesondere die angebliche Festnahme und Inhaftierung, ohne die von einer direkt Betroffenen zu erwartenden Details geschildert. Differenzierte Informationen zu den typischen Abläufen während der in Haft zugebrachten Tage fehlten in ihren Schilderungen ebenso wie Berichte über persönliche Erlebnisse. 5.2 Um zu dieser Einschätzung zu gelangen, hat das SEM entgegen der Beanstandung durch die Beschwerdeführerin die Beweisregel von Art. 7 AsylG nicht zu restriktiv gehandhabt. 5.3 So wird bei eingehender Prüfung der Befragungsprotokolle bald deutlich, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin zu der von ihr angeblich erlebten Festnahme und Inhaftierung von einem komplett fehlenden Bezug

D-756/2019 zu eigenen Wahrnehmungen oder gedanklichen und emotionalen Vorgängen geprägt waren. Die Tatsache, dass sie in ihrer freien Erzählung zahlreiche Angaben zur Verhaftung und zu den Haftumständen gemacht habe, wie in der Beschwerde darauf hingewiesen (vgl. daselbst, S. 8), ist für sich alleine noch kein Indiz für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen, zumal sie die notwendige Substanz vermissen lassen. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe erstmals geltend macht, sie sei während ihrer Haft Opfer eines sexuellen Übergriffes geworden, ist zunächst festzuhalten, dass sich – in Übereinstimmung mit der Beschwerde (vgl. daselbst, S. 7) – Verdrängungsmechanismen von traumatisierten Menschen nachteilig auf deren Erinnerungsvermögen auswirken können, weshalb ein nicht bei der ersten sich bietenden Gelegenheit vorgebrachtes Ereignis nicht per se den Rückschluss erlaubt, dieses sei erfunden. Alleine aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin den geltend gemachten sexuellen Übergriff während der Haft erst auf Beschwerdeebene vorgebracht hat, lässt sich dessen Wahrheitsgehalt somit zwar noch nicht verneinen. Ebenso wenig überzeugt es jedoch, sich als für das verspätet vorgebrachte Vorbringen lediglich auf den kulturellen Hintergrund und eine allfällige, im vorliegenden Fall jedoch unbelegte, Traumatisierung zu berufen (vgl. Beschwerde, S. 7). Das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin ist vielmehr in den Gesamtkontext ihrer Fluchtgeschichte zu stellen und kritisch zu würdigen. In Anbetracht der durch die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemachten Asylvorbringen und der Einbettung des angeblichen sexuellen Übergriffs in diesen Zeitabschnitt (Vergewaltigung während der Haft), kann ihr die geltend gemachte geschlechterspezifische Verfolgung nicht geglaubt werden. Schliesslich ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die Beschwerdeführerin zu ihrer angeblichen Flucht aus dem Gefängnis keine konkreten und substantiierten Angaben machte. Ihre diesbezüglichen Schilderungen lassen – entgegen der Beschwerde (vgl. daselbst, S. 8 f.) – jede persönliche, handlungsbezogene Färbung in der Beschreibung der angeblichen Vorgänge vermissen. Ihre knappen Aussagen vermitteln keine Vorstellung davon, was ihre eigenen Wahrnehmungen waren in Bezug auf die naheliegenden Fragen, ob und wann Wächter ihre Flucht bemerkten, ob und wie der oder die Wächter darauf reagierte(n) und ob sie allfällige Suchbemühungen nach ihrer Person bemerkt hat. In Würdigung der gesamten Umstände ist alsdann festzustellen, dass die Beschwerdeführerin einen Sachverhalt nach der Definition von Art. 3 AsylG weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat. 5.4 Was die geltend gemachte illegale Ausreise der Beschwerdeführerin aus Eritrea anbelangt, stützt sich die Vorinstanz zutreffend auf das Urteil

D-756/2019 des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert). Nach diesem bedarf es für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe im eritreischen Kontext neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen (E. 5.2). Vorliegend bestehen keine Hinweise darauf, dass – neben der geltend gemachten illegalen Ausreise – zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, welche sie in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. 5.5 Die Vorinstanz hat das Vorliegen sowohl von Vorflucht- als auch von Nachfluchtgründen somit zu Recht verneint. Folgerichtig blieb der Beschwerdeführerin die Gewährung des Asyls durch die schweizerischen Behörden versagt (Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Die Ablehnung des entsprechenden Gesuchs durch die Vorinstanz ist zu bestätigen. 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 Bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8. 8.1 Die Vorinstanz beurteilt den Wegweisungsvollzug in ihrer angefochtenen Verfügung als zulässig, zumutbar und möglich. 8.2 Die Beschwerdeführerin führt in ihrem Rechtsmittel im Wesentlichen aus, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der ihr in Eritrea drohenden

D-756/2019 Einziehung in den Nationaldienst unzulässig. Sie macht insbesondere geltend, der von der Vorinstanz angeordnete Vollzug verletze Art. 3 und 4 Abs. 1 und 2 EMRK. 8.3 Aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin bei ihrer Ausreise aus Eritrea erscheint ihre Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, nicht gänzlich unplausibel (vgl. das Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2-13.4 [als Referenzurteil publiziert]). Die Frage kann aber angesichts nachfolgender Erwägungen offenbleiben. 9. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhaltet die Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangsoder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3). 9.3 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es sich bei der Beschwerdeführerin, wie oben festgestellt, nicht um einen Flüchtling handelt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung in ihrem Fall keine Anwendung finden. Eine Rückschaffung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich deshalb vielmehr nach den übrigen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984

D-756/2019 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 und 4 EMRK). 9.4 Gemäss dem Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8 stehen das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin auch bei einer anstehenden Einziehung in den Nationaldienst nicht entgegen. Sodann ist gemäss dem erwähnten Koordinationsentscheid auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK sowie des Verbots von Art. 3 EMRK. 9.5 Aus den Akten ergeben sich – selbst bei einem Einzug in den Nationaldienst – keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Beschwerdeführerin müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen. 9.6 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges – aufgrund des Fehlens eines Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea – lediglich für freiwillige Rückkehrer beurteilte und die Zulässigkeit zwangsweiser Rückführungen ausdrücklich offen liess (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.7). 9.7 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin erweist sich damit – sowohl im Sinn der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen – als zulässig. 10. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

D-756/2019 10.2 Gemäss dem zitierten Koordinationsentscheid (E. 6.2) vermag die bevorstehende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst allein nicht zur Annahme einer existenziellen Gefährdung zu führen. 10.3 In seinem Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es zum Schluss, die frühere Praxis, dass eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), sei nicht länger berechtigt. Angesichts der schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 17.2). Es sind keine individuellen Gründe ersichtlich, welche die Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Eritrea als unzumutbar erscheinen lassen. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge und – soweit aus den Akten ersichtlich (SEM-Akte A8/11, Ziff. 8.02) – gesunde Frau mit einem Netz an verwandtschaftlichen Beziehungen in Eritrea (Mutter, Vater, Geschwister; vgl. SEM-Akte A8/11, Ziff. 3.01). Zudem verfügt sie über eine (…) (SEM-Akte A8/11, Ziff. 1.17.04). Eigenen Angaben gemäss lebt ihre Familie von (…) und besitzt (…) (vgl. SEM-Akte A18/22, F78/79/83). Ihr Beschwerdevorbringen (vgl. daselbst, S. 18), dass ihre Familie in Eritrea «unter prekären Verhältnissen» lebe, findet so in den Akten keine Stütze und muss als unbelegte Parteibehauptung gewertet werden. Darüber hinaus würden sie am Ergebnis der Zumutbarkeitsprüfung nichts ändern. Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste, sind vorliegend keine ersichtlich. 10.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG. 11. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu

D-756/2019 bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Dass zurzeit eine zwangsweise Rückschaffung nach Eritrea nicht zu Gebote steht, steht der Feststellung der Möglichkeit des Vollzugs nicht entgegen, zumal eine freiwillige Rückkehr möglich ist. 12. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 14. Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) somit der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

D-756/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger

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