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Bundesverwaltungsgericht 22.09.2017 D-756/2017

22 settembre 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,776 parole·~24 min·1

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Anerkennung als Flüchtling; Verfügung des SEM vom 3. Januar 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-756/2017

Urteil v o m 2 2 . September 2017 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Stefan Weber.

Parteien

A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Anerkennung als Flüchtling; Verfügung des SEM vom 3. Januar 2017 / N (…).

D-756/2017 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger aus B._______ (Subzoba C._______), verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im Jahre 2010 unter Umgehung der Grenzkontrolle auf dem Landweg. Über D._______, wo er sich (...) Monate aufgehalten habe, E._______, wo er (...) Jahre geblieben sei, F._______, wo er während (...) Jahres gewesen sei, und G._______ gelangte er am 5. August 2015 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ um Asyl nachsuchte. A.b Am 27. August 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) im Bundeszentrum (BZ) I._______ statt. Dort führte der Beschwerdeführer zu den Gründen für sein Gesuch an, nach dem Tod seines Vaters sei er für die Tiere seiner Familie verantwortlich gewesen und habe mit diesen auf der Weide gelebt. Da auch dort Razzien durchgeführt worden seien, habe er nicht mehr in Ruhe arbeiten und leben können. Persönlich habe er nie Kontakt mit den eritreischen Behörden oder dem Militär gehabt, auch wenn diese sich oft bei seiner Mutter nach ihm erkundigt hätten. Der Beschwerdeführer reichte keinerlei Identitätsdokumente zu den Akten. A.c Mit Verfügung vom 1. September 2015 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton J._______ zugewiesen. A.d Am 8. September 2015 ersuchte das SEM die Behörden von G._______ um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L180/31 vom 29.6.2013; Dublin-III-VO). Die Behörden von G._______ lehnten am 4. November 2015 das Übernahmeersuchen des SEM ab, da der Beschwerdeführer in G._______ nicht bekannt sei. A.e Mit Schreiben vom 20. November 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass das Dublin-Verfahren beendet worden sei und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt werde.

D-756/2017 A.f Am 24. November 2016 wurde der Beschwerdeführer vom SEM angehört. Dabei gab er als Begründung seines Asylgesuchs an, bereits als kleiner Junge immer mit den familieneigenen Nutztieren (Ochsen, Lämmer, Ziegen) in der Einöde unterwegs gewesen zu sein. Er habe selber nie jemals Identitätsdokumente besessen und wisse auch nicht, woher er ein entsprechendes Dokument beschaffen könnte. Er sei aus seiner Heimat ausgereist, weil es dort keine Freiheit gebe. Dabei spiele es keine Rolle, ob man gebildet sei oder nicht, weil man am Schluss beim Militär ende. Die Soldaten hätten im Jahr (...) begonnen, in der Nacht zu ihm nach Hause zu kommen, seine Mutter zu belästigen und sich nach seinem Aufenthaltsort zu erkundigen. Wenn sie ihn dort nicht gefunden hätten, seien sie zu ihm auf die Weide gekommen und hätten die Gegend kontrolliert. Als er die Soldaten von weitem gesehen habe, sei er weggelaufen. Deshalb hätten sie ihn weder angetroffen noch ihm jemals persönlich gesagt, dass er in den Militärdienst gehen müsse. Er habe daher keine Ruhe mehr und auch keinen Schutz gehabt. Da er diese Situation nicht mehr ertragen habe, habe er im Jahre 2010 seine Nutztiere zurückgelassen und sich über die Grenze nach D._______ begeben. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. B. Mit Verfügung vom 3. Januar 2017 – eröffnet am 6. Januar 2017 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz. Zufolge derzeitiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete es die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. C. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 3. Februar 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid des SEM aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Verfügung des SEM in den Ziffern 1 und 4 des Dispositivs aufzuheben und es sei ihm wegen subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen sowie wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

D-756/2017 Der Eingabe lagen (Auflistung Beweismittel) bei. D. Mit Verfügung vom 28. Februar 2017 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass er gemäss Art. 42 AsylG den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Er hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Dem Gesuch um amtliche Beiordnung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG gab er statt und bestellte dem Beschwerdeführer einen amtlichen Rechtsbeistand in der Person von Ass. iur. Christian Hoffs. Sodann wurde die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 15. März 2017 eingeladen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 8. März 2017 hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten, und verwies – nach ausführlichen ergänzenden Bemerkungen – auf die bisherigen Erwägungen, an denen sie vollumfänglich festhielt. F. Mit Verfügung vom 10. März 2017 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM zur Kenntnis gebracht und ihm die Gelegenheit eingeräumt, bis zum 27. März 2017 eine Replik einzureichen. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 23. März 2017, welcher eine aktualisierte Honorarnote gleichen Datums beilag.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche

D-756/2017 Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe bezüglich der Ereignisse, die ihn zur Ausreise bewogen haben sollen, sehr unpräzise und widersprüchliche Angaben gemacht. Während er zuerst von immer wiederkehrenden Razzien gesprochen habe und dass die Soldaten mehrmals bei

D-756/2017 ihm zuhause nach ihm gesucht hätten, habe sich nach mehrmaligem Nachfragen ergeben, dass vor seiner Ausreise die Soldaten auf der Suche nach ihm einmal bei seiner Mutter zuhause vorbeigekommen seien, währenddessen er sich in der Einöde mit den Tieren aufgehalten habe. Daraufhin hätten die Soldaten die Region nach ihm abgesucht, worauf er über die Grenze nach D._______ geflüchtet sei. Er sei eigenen Angaben zufolge im Zeitpunkt des erwähnten Vorfalls (...) Jahre alt gewesen und gleichentags ausgereist. Dies sei im Jahre 2010 geschehen. Da er im heutigen Zeitpunkt (...) Jahre alt sei, was er auf Nachfrage bestätigt habe, hätte er im Zeitpunkt der Ausreise (Nennung Alter) sein müssen. Auf Vorhalt habe er diesen Widerspruch mit seinem jugendlichen Alter im fraglichen Zeitpunkt und seiner mangelnden Bildung erklärt. Auf mehrmalige Nachfrage habe er schliesslich erklärt, der Vorfall habe sich im Jahr (...) ereignet. Da er keine genauen zeitlichen Angaben habe machen können, sei versucht worden, die Ereignisse in Bezug auf sein damaliges Alter oder in Relation zum Ausreisedatum zu setzen. Dabei habe sich der Beschwerdeführer in derart grosse zeitliche Diskrepanzen bezüglich seines damaligen Alters verstrickt, dass seine Angaben in keiner Weise glaubhaft erscheinen würden. Sodann seien die Schilderungen, was sich in der Einöde abgespielt habe beziehungsweise wie ihn die Soldaten dort aufgespürt haben sollen, äusserst vage. Zudem habe er nicht hinlänglich begründen können, warum er zu diesem Zeitpunkt von der Suche der Soldaten nach seiner Person gewusst habe. Seine Aussagen seien insgesamt schematisch, knapp und unsubstanziiert ausgefallen. Den Darstellungen würden die Realkennzeichen fehlen, die üblicherweise die Erzählungen von tatsächlich erlebten Begebenheiten prägen würden. Die Aussagen könnten in der geschilderten Form problemlos von irgendjemandem nacherzählt werden. Auch die fehlende persönliche Betroffenheit sowie die knapp und ausweichend beantworteten Fragen würden auf einen konstruierten Sachverhalt hinweisen. Ferner habe er erst in der Anhörung geltend gemacht, dass ihn die Soldaten gezielt in der Einöde gesucht und auch entdeckt hätten. Auf Vorhalt habe er nicht plausibel erklären können, weshalb er diese neue Komponente in seinen Asylvorbringen zunächst unerwähnt gelassen habe. Das Vorbringen, er sei von den eritreischen Behörden in der Einöde gesucht und verfolgt worden, sei deshalb offensichtlich nachgeschoben und daher nicht glaubhaft. Seine Vorbringen würden daher den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. 3.2 Demgegenüber rügte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör beziehungsweise die Begründungspflicht dadurch verletzt, dass er weder in der

D-756/2017 BzP noch in der Anhörung in seiner Muttersprache K._______ befragt worden sei. Er habe im Rahmen der Anhörung vorgebracht, dass er ein bisschen was verstehe, aber lieber in seiner Muttersprache befragt würde beziehungsweise auch schon in der BzP vorzugsweise in K._______ befragt worden wäre. Es sei ihm jeweils zu Beginn der Interviews von den Übersetzerinnen gesagt worden, dass er mehrere Monate auf die Interviews warten müsste, sollte er auf einer Befragung in seiner Muttersprache bestehen, da es kaum Dolmetscher für diese Sprache gebe. Aus zeitlichen Gründen habe er danach eingewilligt, die BzP und die Anhörung in Tigrinya durchzuführen, und daher in der BzP auch gesagt, dass er die Dolmetscherin gut verstehe. Die knappen und unsubstanziierten Angaben dürften ihm nicht angelastet werden, da er über einen beschränkten Wortschatz verfüge und manche Frage nicht verstanden habe. Er habe sich demnach nur ungenügend zu seinen Asylgründen und allen übrigen, für sein Asylgesuch relevanten Tatsachen äussern können. Zudem habe sich das SEM nicht zu den Konsequenzen seiner illegalen Ausreise aus Eritrea vernehmen lassen, zumal nach geltender Praxis des Bundesverwaltungsgerichts eine glaubhaft gemachte illegale Ausreise zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führe. Daher sei insgesamt sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. 3.3 In seiner Vernehmlassung legte das SEM im Wesentlichen seine Vorgehensweise dar, die letztlich zu der im Juni 2016 öffentlich angekündigten Praxisanpassung bei der Beurteilung von illegalen Ausreisen aus Eritrea geführt habe und welche im Einklang mit dem in BVGE 2010/54 festgehaltenen Vorgehen bei Praxisänderungen stehe. Sodann verneinte es eine Verletzung der Begründungspflicht und des rechtlichen Gehörs. Seit dem 31. Oktober 2016 stehe dem SEM kein Dolmetscher für die Sprache K._______ mehr zur Verfügung, weshalb eine Befragung in K._______ im Zeitpunkt der Anhörung nicht mehr möglich gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe aber angeführt, genügend Tigrinya zu sprechen, um sich in dieser Sprache während einer Befragung verständigen zu können. Weder in der BzP noch in der Anhörung sei der Eindruck entstanden, der Beschwerdeführer habe Schwierigkeiten, Tigrinya zu verstehen oder sich darin auszudrücken. Seine einleitenden Bemerkungen während der Anhörung seien allgemeiner Natur gewesen und hätten zu diesem Zeitpunkt keinen Schluss zugelassen, wie gut er die Dolmetscherin tatsächlich verstanden habe. Da dies nur der weitere Lauf der Befragung habe zeigen können, sei er auf die Möglichkeit eines Unterbruchs der Anhörung hingewiesen worden, sollte er nicht in der Lage sein, das Gespräch in Tigrinya zu führen. Es sei ihm auch gesagt worden, dass er das Gesagte im Rahmen der

D-756/2017 Rückübersetzung am Schluss der Anhörung nochmals überprüfen könne. Zwar wäre es angebracht gewesen, den Beschwerdeführer am Ende der Anhörung nochmals zu fragen, wie er dem Gespräch in Tigrinya nun habe folgen können. Er habe jedoch die meisten Fragen auf Anhieb verstanden und diese auch alle beantworten können. Er habe selber auch nie nachgefragt oder moniert, dass er eine Frage nicht verstanden habe, auch wenn einige seiner Antworten bisweilen den Schluss zulassen würden, er habe diese vielleicht nicht so verstanden, wie sie vom Befrager gemeint gewesen seien. Da er gleich zu Beginn der Anhörung von sich aus wegen mangelnder Tigrinya-Kenntnisse auf mögliche Verständigungsprobleme aufmerksam gemacht habe, hätte man davon ausgehen dürfen, dass er sich während des Gesprächs bei auftretenden Schwierigkeiten entsprechend äussern würde. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen und bei der Rückübersetzung sei einzig ein Ortsname korrigiert worden. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer am Schluss der BzP und der Anhörung jeweils durch seine Unterschrift bestätigt, dass ihm das Protokoll in eine verständliche Sprache rückübersetzt worden sei, sowie dass es vollständig sei und seiner freien Äusserung entspreche. Zum Einwand, wonach ihm seine knappen und unsubstanziierten Angaben wegen des beschränkten Wortschatzes nicht zum Vorwurf gemacht werden könnten, sei anzuführen, dass die teilweise unsubstanziierten Ausführungen allenfalls tatsächlich auf sprachliche Barrieren zurückgeführt werden könnten, sie würden aber vermutlich auch mit seiner fehlenden Schulbildung zusammenhängen. Ähnliches lasse sich nämlich auch häufig bei Befragungen in der Muttersprache beobachten, wenn die Gesuchsteller nie oder kaum zur Schule gegangen seien. Auffällig sei vorliegend jedoch, dass die besonders knappen und ausweichenden Antworten des Beschwerdeführers an denjenigen Stellen des Gesprächs geschehen seien, bei denen es um die konkreten Vorfälle, die zu seiner Ausreise geführt hätten, gegangen sei. Insbesondere sei trotz wiederholter Nachfragen unklar geblieben, was sich in der Einöde genau abgespielt habe, obwohl die Frage vom Beschwerdeführer offensichtlich verstanden worden sei. 3.4 In seiner Replik brachte der Beschwerdeführer vor, er habe bereits in der Rechtsmitteleingabe dargelegt, dass aus den Akten sehr wohl seine Mühe hervorgehe, die gestellten Fragen zu verstehen und zu beantworten, da er nur über einen eingeschränkten Wortschatz in Tigrinya verfüge. Das SEM habe in seiner Vernehmlassung selber erkannt, dass er die Fragen nur in ungenügender Weise habe beantworten können. Daraus ergebe sich, dass der Sachverhalt als nicht ausreichend erstellt bezeichnet werden

D-756/2017 müsse. Da der Vorinstanz seit dem 31. Oktober 2016 überhaupt kein Dolmetscher für die Sprache K._______ mehr zur Verfügung stehe, könne es nicht verwundern, dass er das Interview nicht habe unterbrechen lassen, auch wenn er vom SEM auf diese Möglichkeit aufmerksam gemacht worden sei. Organisatorische Probleme beim SEM sollten nicht zulasten der Asylsuchenden gehen, weshalb die Sache für die erneute Durchführung einer Anhörung in K._______ an das SEM zurückzuweisen sei. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene geltend, das SEM habe aufgrund einer mit Mängel behafteten Anhörung und der im Entscheid unerwähnt gebliebenen Konsequenzen einer (glaubhaft gemachten) illegalen Ausreise aus Eritrea das rechtliche Gehör verletzt. 4.1.1 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs fordert, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. BVGE 2015/10, E. 3.3, m.w.H.). Dem Bundesverwaltungsgericht obliegt gemäss Art. 49 Bst. b VwVG (beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) eine umfassende Sachverhaltskontrolle (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.188). Ermittelt das Bundesverwaltungsgericht eine fehler- oder lückenhafte Feststellung des Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt neu und vollständig feststellt (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.191; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1155). Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für

D-756/2017 den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043). 4.1.2 Im Ergebnis ist vorliegend die vorinstanzliche Einschätzung zu bestätigen, wonach sich die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Begründungspflicht als nicht stichhaltig erweist. Vorweg ist auf die einlässlichen Ausführungen des SEM in seiner Vernehmlassung vom 8. März 2017 zu verweisen (vgl. act. A24/6 S. 4 f.), denen sich das Gericht vollumfänglich anschliesst. Insbesondere ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass der Beschwerdeführer den protokollierten Aussagen zufolge dem in Tigrinya geführten Gespräch durchaus folgen und die überwiegende Mehrzahl der gestellten Fragen auf Anhieb zu beantworten wusste. Alleine der Hinweis des SEM in seiner Vernehmlassung, wonach einige der Antworten des Beschwerdeführers bisweilen den Schluss zulassen würden, er habe diese vielleicht nicht so verstanden, wie sie vom Befrager gemeint gewesen seien, lässt noch keinesfalls den Schluss einer unvollständigen Feststellung des Sachverhalts zu. So wurde in diesen Fällen jeweils durch den Befrager nachgehakt respektive die Frage wiederholt, wenn der Eindruck entstand, dass der Beschwerdeführer die Bedeutung derselben nicht erfasst haben könnte (vgl. bspw. act. A16/18 S. 5-7, 9, 12 f.). Ferner lässt sich der Einwand, er sei jeweils zu Beginn sowohl der BzP als auch der Anhörung auf die mehrmonatige zeitliche Verzögerung der neu anzusetzenden Interviews hingewiesen worden, sollte er auf einer Befragung in seiner Muttersprache K._______ bestehen, aufgrund der vorliegenden Akten nicht bestätigen. So lassen sich den fraglichen Protokollstellen jedenfalls keinerlei Angaben entnehmen, die diese Behauptung stützen könnten. Nachdem die Thematik der sprachlichen Verständigung insbesondere in der Anhörung zu Beginn explizit angeschnitten wurde, wäre ein entsprechender Protokollvermerk angebracht worden, wenn sich dies tatsächlich in der vom Beschwerdeführer geschilderten Form zugetragen hätte. Zudem sind die vom SEM verwendeten Übersetzer angehalten, ihre Arbeit objektiv zu verrichten und es ist ihnen insbesondere verwehrt, Aussagen zusammenzufassen oder zu interpretieren wie auch in eigener Regie Fragen zu stellen oder Bemerkungen anzubringen. Überdies obliegt es der Hilfswerkvertretung, die Einhaltung eines korrekten Ablaufs der Anhörung zu beobachten. Allfällige verfahrensmässige Einwände sind auf ihre Begründetheit zu prüfen. Kommt die befragende Person zum Schluss, der Einwand sei unbegründet, so hält sie dies im Protokoll fest und gibt der Hilfswerkvertretung Gelegenheit, den schriftlich formulierten Einwand dem Protokoll beizufügen. Ein solcher Einwand ist vorliegend nicht angebracht

D-756/2017 worden, woraus zu schliessen ist, dass die Hilfswerkvertretung die Anhörung als ordnungsgemäss durchgeführt erachtete respektive keine derartigen Zweifel an den Tigrinya-Kenntnissen des Beschwerdeführers bestehen, welche die Verwertbarkeit des Anhörungsprotokolls ernsthaft in Zweifel ziehen könnten. Zudem war der Beschwerdeführer durchaus fähig, sich in einzelnen Bereichen – so den persönlichen Verhältnissen und den Lebensumständen (vgl. act. A16/18 S. 4-6 und 8-9) – präzise zu äussern, weshalb es in der Tat befremdlich erscheint, dass gerade die Schilderungen zur geltend gemachten illegalen Ausreise jegliche Substanz und Realkennzeichen (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten) vermissen lassen. Dies umso mehr, als es sich bei den unmittelbar fluchtauslösenden Geschehnissen um einschneidende Ereignisse handelt, die – unabhängig von der Bildung der betreffenden Person – erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften bleiben. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch daher nicht zu erkennen, weil es dem Beschwerdeführer möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des SEM- Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (BGE 129 I 232 E. 3.2). Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich daher als unbegründet, weshalb dem Antrag, es sei die Sache zur Durchführung einer erneuten Anhörung unter Mitwirkung eines Dolmetschers in K._______ und zu neuem Entscheid an das SEM zurückzuweisen, nicht stattzugeben ist. 4.2 Der Beschwerdeführer kritisierte im Weiteren, die Vorinstanz habe sich zu den Konsequenzen einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Entscheid nicht geäussert. Die durch das SEM vollzogene Praxisänderung sei unzulässig und erfülle die in BVGE 2010/54 festgelegten Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Abweichung von der ständigen und noch gültigen Rechtsprechung des angerufenen Gerichts nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seiner Rechtsprechung (vgl. Urteil des BVGer D-632/2017 vom 23. Februar 2017 E. 5.3) mit dieser Frage auseinandergesetzt. Die vorgebrachten Einwendungen erweisen sich in diesem Zusammenhang als nicht stichhaltig. Die vom SEM eingeleitete Praxisänderung wurde mittels einer Medienkonferenz vom 23. Juni 2016 publik gemacht und mit dem Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mittlerweile bestätigt. Selbst wenn die diesbezügliche Vorgehensweise, insbesondere hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs, mit den Zulässigkeitsvoraussetzungen im zitierten BVGE 2010/54 nicht gänzlich korrespondieren sollte und allenfalls die Kassation zur Folge haben müsste, käme vorliegend eine solche einem prozessökonomischen Leerlauf gleich, weshalb von einer

D-756/2017 Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen ist. Die Begründung in einem neuen Entscheid des SEM bliebe nämlich grundsätzlich unverändert. 4.3 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine materiellen, die Vorfluchtgründe betreffenden Einwände gegen die Beurteilung des SEM erhob. Demnach ist davon auszugehen, dass die geltend gemachten Ereignisse, die zur Ausreise aus Eritrea geführt haben sollen, als unglaubhaft zu qualifizieren sind. 4.4 Der Beschwerdeführer behauptet das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen. 4.5 Vorliegend stellt sich demnach die Frage, ob der Beschwerdeführer infolge der von ihm geltend gemachten illegalen Ausreise – unbesehen der Vorhalte bezüglich der Glaubhaftigkeit derselben – aus dem Heimatstaat bei einer Rückkehr nach Eritrea befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 4.5.1 Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5). 4.5.2 Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die geltend gemachte illegale Ausreise – unbesehen der bezweifelten Glaubhaftigkeit

D-756/2017 derselben – gemäss den Ausführungen im genannten Referenzurteil für sich allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermag. Zusätzliche Anknüpfungspunkte im vorstehend erwähnten Sinn bestehen keine. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im Alter von (...) Jahren (vgl. act. A16/18 S. 11) und vermochte nicht glaubhaft zu machen, dass er vor seiner Ausreise Kontakt mit den eritreischen Behörden betreffend einen allfälligen Einzug in den Nationaldienst gehabt hätte (vgl. E. 4.3 oben). Auch seine Befürchtung, eines Tages in den Militärdienst einberufen zu werden, vermag nicht aufzuzeigen, dass er im Fokus der Militärbehörden steht, und erfüllt im Übrigen die nach Art. 3 AsylG erforderliche Intensität nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.10). Zudem sind auch keine anderweitigen Faktoren ersichtlich, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Es ist in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass begründete Furcht vor Verfolgung nur vorliegt, wenn hinreichend Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht. Es müssen vielmehr konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2, 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Dies ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall. 4.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist insgesamt festzustellen, dass keine subjektiven Nachfluchtgründe bestehen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

D-756/2017 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 3. Januar 2017 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 28. Februar 2017 gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von einer Kostenauflage abzusehen. 8.2 Mit Verfügung vom 28. Februar 2017 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 AsylG) und dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als Rechtsbeistand bestellt. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der Rechtsvertreter reichte mit seiner Beschwerdeschrift eine Kostennote – datierend vom 3. Februar 2017 – sowie mit seiner Replik eine aktualisierte Honorarrechnung vom 23. März 2017 zu den Akten. In der aktualisierten Kostennote werden ein Zeitaufwand von fünfeinhalb Stunden und Auslagen von Fr. 142.50 geltend gemacht, was angemessen erscheint. In Berücksichtigung der eingereichten Kostennote und des darin angeführten Stundenansatzes von Fr. 150.– im Falle eines Unterliegens sowie den massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist die dem Rechtsvertreter vom Bundesverwaltungsgericht

D-756/2017 auszurichtende amtliche Entschädigung auf insgesamt Fr. 968.– (inkl. Auslagen) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-756/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 968.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Stefan Weber

Versand:

D-756/2017 — Bundesverwaltungsgericht 22.09.2017 D-756/2017 — Swissrulings