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Bundesverwaltungsgericht 19.02.2018 D-755/2018

19 febbraio 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,047 parole·~15 min·9

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Januar 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-755/2018

Urteil v o m 1 9 . Februar 2018 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Januar 2018 / N (…).

D-755/2018 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 24. Oktober 2017 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Ein Abgleich mit der Eurodac-Datenbank durch das SEM ergab, dass der Beschwerdeführer am (…) 2009 in Griechenland ein Asylgesuch gestellt hatte. A.c Am 10. November 2017 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Der Beschwerdeführer wurde dabei auch zu seinem Aufenthalt in Griechenland, zur Zuständigkeit Griechenlands für die Durchführung seines Asylund Wegweisungsverfahrens sowie den Gründen, die gegen eine Wegweisung dorthin sprechen würden, befragt. Er führte dazu zusammengefasst aus, er habe in Griechenland bis Februar oder März 2017 über eine Aufenthaltserlaubnis verfügt, die er jedoch nicht habe verlängern können. Seither habe er ohne Aufenthaltsstatus in Griechenland gelebt. Er wolle nicht dorthin zurück, weil er viele Probleme gehabt habe und von Vorurteilen und Rassismus betroffen gewesen sei. Einige Male sei er von „der Rechten Partei“ und „den Faschisten“ attackiert und mit Eisenketten geschlagen worden. Er sei zur Polizei gegangen, die ihm aber nicht geholfen habe. Ausserdem habe er Probleme gehabt, in Supermärkten einzukaufen, da er öfters als Dieb verdächtigt worden sei. An den Touristenorten sei er auch immer vertrieben worden. Wegen seiner Herkunft und als „Flüchtling“ habe er zudem Probleme bei der Arbeits- und Wohnungssuche gehabt. Seine (…)beschwerden hätten die Arbeitssuche zusätzlich erschwert respektive habe er deswegen in Griechenland gar nicht arbeiten können. Ohne Arbeit könne man in Griechenland nicht überleben. Es sei ihm diesbezüglich auch medizinisch nicht geholfen worden. Schliesslich sei er von anderen Afghanen verdächtigt worden, Christ geworden zu sein, weil er manchmal in die Kirche gegangen sei, um Essen zu bekommen. Sie hätten ihn deswegen verprügeln wollen. B. B.a Nachdem Griechenland eine allgemeine Informationsanfrage des SEM vom 20. November 2017 unbeantwortet liess, ersuchte das SEM die griechischen Behörden am 21. Dezember 2017 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei-

D-755/2018 nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. B.b Mit Schreiben vom 4. Januar 2018 verweigerten die griechischen Behörden die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Dublin-III-VO. Zur Begründung führten sie aus, dem Beschwerdeführer sei am (…) 2015 in Griechenland subsidiärer Schutz zuerkannt worden und er habe eine Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeitsdauer vom (…) 2015 bis (…) 2018 erhalten, weshalb dieser Fall nicht in den Anwendungsbereich der Dublin-III-VO falle. C. Mit Schreiben vom 5. Januar 2018 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, Abklärungen hätten ergeben, dass ihm in Griechenland subsidiärer Schutz gewährt worden sei, weshalb die Dublin-Verordnung nicht anwendbar und sein Asylgesuch in der Schweiz zu behandeln sei. Gleichzeitig räumte es ihm die Gelegenheit ein, sich zum beabsichtigten Nichteintreten auf sein Asylgesuch gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) respektive zur Wegweisung nach Griechenland schriftlich zu äussern. D. Am 9. Januar 2018 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 sowie das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen Griechenland und der Schweiz. E. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 10. Januar 2018 Stellung zum Schreiben des SEM vom 5. Januar 2018. Er wiederholte darin seine anlässlich der BzP gemachten Ausführungen. Zusätzlich machte er geltend, er habe in Griechenland kein Geld von den Behörden erhalten. Er habe auf der Strasse gelebt und nur manchmal bei jemandem zu Hause übernachten können. Im Falle einer Rückkehr wäre er illegal in Griechenland, genauso wie seit einem Jahr vor seiner Ausreise. Von einem Anwalt habe er mitgeteilt bekommen, dass er keinen Anspruch mehr auf eine Aufenthaltsbewilligung habe.

D-755/2018 F. Mit Telefax vom 15. Januar 2018 stimmten die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen des SEM vom 9. Januar 2018 zu. G. Mit Verfügung vom 26. Januar 2018 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Griechenland an. H. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Formularbeschwerde vom 6. Februar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sowie Asyl zu gewähren. Ferner sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. I. Das Gericht bestätigte am 13. Februar 2018 den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

D-755/2018 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Vorliegend ist zwar das Eröffnungsdatum der angefochtenen Verfügung unbekannt respektive lässt sich in den Akten kein Rückschein finden. Diesbezüglich waren allerdings keine weiteren Abklärungen vorzunehmen, da aufgrund des Ausgangsdatums der angefochtenen Verfügung (30. Januar 2018) von einer fristgerecht eingereichten Beschwerde ausgegangen werden konnte. Somit ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM hat in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG; vgl. auch Art. 42 AsylG). Auf den Eventualantrag, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann – wie vorliegend – auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht auf das Gesuch nicht einge-

D-755/2018 treten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden dagegen nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Bei Griechenland handelt es sich gemäss Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 (in Kraft seit dem 1. Januar 2008) um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. 4.2 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass Griechenland, wo sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen aufhielt, ein sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG ist. Der Beschwerdeführer kann zudem nach Griechenland zurückkehren, zumal ihm dort subsidiärer Schutz gewährt wurde und die griechischen Behörden sich am 15. Januar 2018 – im Wissen um die am (…) 2018 ablaufende Aufenthaltsbewilligung und ohne Anbringen eines Vorbehalts in zeitlicher Hinsicht – ausdrücklich bereit erklärt haben, ihn zurückzunehmen (vgl. Akten SEM A 22). Damit sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt. Das SEM ist folglich zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 5. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2014/32 E. 8.2 m.w.H.).

D-755/2018 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 6.2 6.2.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Griechenland ist Signatarstaat der oben erwähnten Konventionen und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Es liegen keine erhärteten Anhaltspunkte dafür vor, dass dies vorliegend nicht der Fall wäre: 6.2.3 Der Beschwerdeführer hat in Griechenland subsidiären Schutz erhalten und zudem bereits mehrere Jahre dort gelebt und teilweise gearbeitet (vgl. A 5 S. 4) sowie zwischenzeitlich über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Es ist somit festzuhalten, dass keine Hinweise darauf bestehen, dass ihm in Griechenland kein effektiver Schutz vor Rückschiebung ins Heimatland zukommen würde. Er äusserte denn auch weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene eine mit seinem zunächst wahrheitswidrigen Vorbringen, er verfüge in Griechenland über keine Aufenthaltsbewilligung mehr, verbundene Befürchtung, in seinen Heimatstaat ausgeschafft zu werden. Seine Aufenthaltsbewilligung ist zwar mittlerweile tatsächlich abgelaufen und er hätte eine Verlängerung grundsätzlich einen Monat vor deren Ablauf beantragen müssen. Indes ist davon auszugehen, dass er auch nachträglich ein entsprechendes Gesuch stellen kann (vgl.

D-755/2018 aida – Asylum Information Database, Country Report: Greece, 2016 Update, S. 136). Das SEM führte sodann in der angefochtenen Verfügung zu Recht aus, dass keine Hinweise dafür bestehen würden, dass er eines der Kriterien für die Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung des subsidiären Schutzes gemäss Art. 19 in Verbindung mit Art. 16 und 17 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie) erfülle. Der unsubstanziierte Einwand des Beschwerdeführers in der Beschwerde, seine Aufenthaltsbewilligung werde nicht erneuert, vermag die vorinstanzlichen Ausführungen nicht zu entkräften. Ähnlich unsubstanziiert fiel im Übrigen bereits sein Vorbringen in der Stellungnahme vom 10. Januar 2018 aus, wonach er von einem Anwalt mitgeteilt bekommen habe, dass er keinen Anspruch mehr auf eine Aufenthaltsbewilligung habe. Schliesslich ist festzuhalten, dass Griechenland ein Rechtsstaat ist und sich der Beschwerdeführer im Falle einer drohenden Ausschaffung an die dafür zuständigen staatlichen Instanzen zu wenden hat. 6.2.4 Was die behaupteten rassistischen Übergriffe betrifft, ist festzuhalten, dass diese nicht auf eine Gefahr einer menschenunwürdigen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK schliessen lassen, zumal – wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten – den zuständigen griechischen Behörden weder die Schutzbereitschaft noch die Schutzfähigkeit abzusprechen ist. Es obliegt auch in diesem Zusammenhang dem Beschwerdeführer, sich an die zuständigen staatlichen Stellen in Griechenland zu wenden. 6.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland zulässig. 6.3 6.3.1 Unzumutbar kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG dann sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AuG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EUoder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist.

D-755/2018 6.3.2 Das SEM führte betreffend die sonstigen vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme in Griechenland (Probleme bei der Arbeitssuche, Obdachlosigkeit, fehlende finanzielle und medizinische Hilfe) an, Griechenland habe die Qualifikationsrichtlinie, welche unter anderem die Ansprüche von Personen mit subsidiärem Schutz hinsichtlich Sozialleistungen bestimme und deren Zugang zu Wohnraum regle, umgesetzt. Da die griechischen Behörden dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz gewährt hätten, sei er gehalten, die ihm zustehenden Ansprüche hinsichtlich Unterkunft und Unterstützung bei den griechischen Behörden einzufordern. Zudem würden neben den staatlichen Strukturen private Hilfsorganisationen bestehen, an die sich Drittstaatsangehörige in Griechenland wenden könnten. Es sei jedoch festzuhalten, dass in keinem Staat eine Garantie auf eine bezahlte Arbeitsstelle bestehe. Schwierigkeiten beim Zugang zum Arbeitsmarkt, bedingt durch allgemeine wirtschaftliche Probleme oder durch nationale gesetzliche Einschränkungen, vermöchten eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland nicht zu begründen. Zudem würden dem SEM keine Hinweise vorliegen, wonach der Zugang zur medizinischen Versorgung in Griechenland nicht gewährleistet werde beziehungsweise keine adäquaten Behandlungen durchgeführt würden. Eine allfällig benötigte medizinische Behandlung könne demnach auch in Griechenland in Anspruch genommen werden. Diesen zutreffenden Erwägungen wird in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegengehalten. Insbesondere wird darin nicht dargelegt, was der Beschwerdeführer bisher konkret unternommen hat, um seine Ansprüche gemäss Qualifikationsrichtlinie, wozu auch der Zugang zu medizinischer Versorgung gehört (Art. 30 Qualifikationsrichtlinie), bei den griechischen Behörden einzufordern. Alleine die Behauptung, er sei über 20 Mal zu einem Arzt oder ins Spital gegangen, aber niemand habe ihm geholfen, genügt nicht. Ergänzend zu den vorinstanzlichen Erwägungen ist festzuhalten, dass auch die in der Schweiz aufgetretenen medizinischen Probleme des Beschwerdeführers ([…], vgl. A 11) in Griechenland behandelt werden können. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben anlässlich der BzP in Griechenland vor seiner Einreise in die Schweiz mit anderen Landsleuten zusammen in einem Appartement lebte (vgl. A 5 S. 10) und – wie bereits festgehalten – zumindest zeitweise arbeitete. Es darf daher auch davon ausgegangen werden, dass er über ein gewisses Beziehungsnetz verfügt. Auch deshalb muss nicht befürchtet werden, dass der Beschwerdeführer in Griechenland in eine seine Existenz bedrohende Situation geraten wird.

D-755/2018 6.3.3 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu erachten, zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben. 6.3.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. 8.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aufgrund der Aktenlage indessen von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist und sich die Beschwerde zum Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtslos präsentierte, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 8.3 Nachdem der Beschwerdeführer eine als rechtsgenüglich anerkannte Beschwerdeschrift einreichte und keine Instruktionsmassnahmen erforderlich gewesen sind, kann auf die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG verzichtet werden. Der diesbezügliche Antrag ist daher abzuweisen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-755/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger

Versand:

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