Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7549/2009 Urteil vom 7. Februar 2011 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien F._______ A._______, geboren [...], Somalia, und deren Kind A._______, geboren [...], mutmasslich Südafrika, vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, Bertastrasse 8, 8036 Zürich, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 20. August 2009 / N [...]
D-7549/2009 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine somalische Staatsbürgerin, verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im Jahr 1992 und lebte bis zum Jahr 1997 in Kenia, anschliessend bis zum Jahr 2001 in Südafrika und schliesslich wieder – mit einem zwischenzeitlichen Aufenthalt in Somalia im Jahr 2005 – bis zum Jahr 2008 in Kenia. Ihr Kind wurde gemäss ihren Aussagen in Südafrika geboren und soll sich im Besitz der südafrikanischen Staatsbürgerschaft befinden. Im Januar 2008 habe sie Kenia mit ihrem Kind in Richtung Libyen verlassen, von wo sie im Juni 2008 nach Italien gelangt seien. Am 10. Januar 2009 reiste die Beschwerdeführerin mit ihrem Kind illegal in die Schweiz ein und stellte am 15. Januar 2009 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch. Hier wurde die Beschwerdeführerin am 20. Januar 2009 summarisch zu ihren Asylgründen angehört. B. Bei ihrer Befragung gab die Beschwerdeführerin zur Begründung des Asylgesuchs an, sie sei zufällig in die Schweiz gekommen. Das Leben in Kenia sei sehr schwierig. Sie habe ihr Kind alleine grossziehen müssen. Dessen Vater habe kein Geld geschickt, und sie habe die Kosten für die Schule nicht tragen können. Sie selbst habe - abgesehen von einer kurzzeitigen Inhaftierung wegen illegalen Aufenthalts in Kenia - weder in Somalia noch in einem anderen Staat spezifische Probleme mit den staatlichen Behörden gehabt. Allerdings könne sie derzeit nicht nach Somalia zurückkehren, da es dort Kämpfe gebe. C. Eine Überprüfung der Datenbank „Eurodac“ ergab, dass die Beschwerdeführenden gemäss entsprechendem Eintrag am 2. Juli 2008 in Italien im Rahmen des gemeinsamen Europäischen Asylsystems daktyloskopisch registriert worden waren. Am 20. Januar 2009 wurde die Beschwerdeführerin im Anschluss an die summarische Befragung unter der Bezeichnung „rechtliches Gehör“ ergänzend zu ihrem Reiseweg, zu ihrem legalen Status in Italien sowie zu allfälligen Hindernissen in Bezug auf einen Vollzug der Wegweisung nach Italien befragt. D. Am 27. Januar 2009 wurden die Beschwerdeführenden für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Zürich zugewiesen.
D-7549/2009 E. Am 15. Juni 2009 richtete das BFM an die italienischen Behörde die Mitteilung, gestützt auf die einschlägigen Staatsverträge (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin- Assoziierungsabkommen, DAA, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [VO Dublin]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Ver-ordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) werde Italien als zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet. Die zuständige italienische Behörde äusserte sich dazu nicht. F. Mit Verfügung vom 20. August 2009 trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein. Zudem ordnete es deren Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug an und wies die Genannten an, die Schweiz sofort zu verlassen, wobei es festhielt, dass eine Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung habe. G. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 4. Dezember 2009 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragten sie, die genannte Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, das Selbsteintrittsrecht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 VO Dublin auszuüben. In prozessualer Hinsicht beantragten sie zudem, ihrer Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Des Weiteren ersuchten die Beschwerdeführenden um Einsicht in die Verfahrensakten. Als Beweismittel reichten sie unter anderem einen Bericht der Schweizerischen Beobachtungsstelle für Asylund Ausländerrecht in Bezug auf die Rückschaffung von Personen im
D-7549/2009 Rahmen des Dublin-Systems nach Italien sowie Kopien zweier Schreiben Dritter bezüglich der Kapazitätsprobleme bei der Betreuung von asylsuchenden Personen in Italien ein. Auf die Begründung der Beschwerde und den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2009 setzte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme vorläufig aus. I. Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2009 wurde das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gutgeheissen. Zugleich wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, eine Fürsorgebestätigung einzureichen oder bis zum 24. Dezember 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten. Ferner wurden den Beschwerdeführenden die beantragte Einsicht in die Verfahrensakten sowie die Gelegenheit zur Ergänzung der Beschwerde innert genannter Frist gewährt. J. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 15. Dezember 2009 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung ein und ergänzten ihre Beschwerde. Auf die entsprechenden Ausführungen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. K. Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2009 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. L. Mit Vernehmlassung vom 5. Januar 2010 hielt das Bundesamt vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. M. Mit Eingabe der Rechtsvertreterin vom 29. Januar 2010 wurde ein schulischer Bericht bezüglich des Kindes der Beschwerdeführerin eingereicht.
D-7549/2009 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Somit sind sie zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 2.2. Im vorinstanzlichen Aktendossier sind keinerlei Angaben dazu enthalten, zu welchem Zeitpunkt die vom 20. August 2009 datierende Verfügung des BFM den Beschwerdeführenden eröffnet wurde. Indessen trägt die Beweislast für die erfolgte Zustellung und deren Zeitpunkt die Behörde, welche die Zustellung veranlasst hat (vgl. FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHWANK, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 34, N 10). Somit ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist (Art. 108 Abs. 2 und 5 AsylG) beim Bundesverwaltungsgericht erhoben worden ist. Auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 6 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG). 3.
D-7549/2009 3.1. Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das BFM im Wesentlichen aus, für die Durchführung des Asylverfahrens sei gestützt auf die einschlägigen Staatsverträge im Rahmen des gemeinsamen Europäischen Asylsystems Italien zuständig. Die Beschwerdeführerin habe ausserdem gemäss ihren eigenen Aussagen von den italienischen Behörden eine dreijährige Aufenthaltsbewilligung („permesso di soggiorno“) erhalten. Es spreche nichts gegen die Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Italien. 3.2. Die Beschwerdeführenden bestreiten die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für die Prüfung ihres Asylgesuchs im Rahmen des gemeinsamen Europäischen Asylsystems nicht. Jedoch machte die Beschwerdeführerin bereits anlässlich des mündlichen rechtlichen Gehörs vom 20. Januar 2009 zur Frage eines allfälligen Wegweisungsvollzugs nach Italien geltend, ihre Lage sei dort schwierig gewesen. Sie sei mit ihrem Kind zunächst in Rom in einem Flüchtlingszentrum des Roten Kreuzes betreut worden. Danach habe sie eine dreijährige Aufenthaltsbewilligung („permesso di soggiorno“) erhalten und sei mit ihrem Kind an einen anderen Ort bei Rom verbracht worden. Dort hätten sie während sechs Monaten durch eine Organisation betreut werden sollen; anschliessend hätte sie mit ihrem Kind selbständig sein sollen. Sie habe nicht länger bleiben wollen und deshalb beschlossen, in die Schweiz zu reisen. Mit der Beschwerdeschrift wiederholten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen, das Leben in Italien sei sehr schwierig gewesen; sie hätten dort sehr schlechte Erfahrungen gemacht. Die Unterkünfte für Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung seien völlig überlastet, und ein Drittel der Flüchtlinge erhalte keinen Platz. Auch sei die Situation schulpflichtiger Kinder sehr schwierig. Rückkehrende im Rahmen des Dublin-Systems würden zwar bevorzugt behandelt; es gebe aber keine Plätze, und die Betroffenen würden deshalb obdachlos. Mit der Beschwerdeschrift wurden ein Bericht der Schweizerischen Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht in Bezug auf die Rückschaffung von Personen im Rahmen des Dublin-Systems nach Italien sowie zwei Schreiben Dritter bezüglich der Probleme bei der Betreuung von Asylsuchenden in Italien eingereicht. Aus diesen Beweismitteln geht im Wesentlichen hervor, dass die in Italien vorhandenen Kapazitäten für die Betreuung von asylsuchenden Personen völlig ungenügend seien. Es sei davon auszugehen, dass auch die Beschwerdeführenden im vorliegenden Fall bei einer Rückkehr nach Italien mit erheblichen Schwierigkeiten konfrontiert würden, angemessene Unterkunft und Betreuung zu erhalten. Der Vollzug der Wegweisung nach
D-7549/2009 Italien sei deshalb insbesondere unter Berücksichtigung der besonderen Verletzlichkeit der Beschwerdeführerin und ihres Kindes als unzumutbar zu bezeichnen. Dieser Standpunkt wurde durch die Beschwerdeführenden ausserdem mit der Eingabe vom 15. Dezember 2009 wiederholt. Mit der Eingabe vom 29. Januar 2010 wurde ferner unter Hinweis auf den eingereichten schulischen Bericht bezüglich des Kindes ausgeführt, ein Wechsel des Aufenthaltsorts nach Italien würde in schulischer und entwicklungsmässiger Hinsicht negative Folgen haben. 3.3. Es ist festzuhalten, dass das BFM offensichtlich zu Recht zum Schluss gelangte, für die Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführenden sei aufgrund der geltenden Regeln im Rahmen des gemeinsamen Europäischen Asylsystems Italien zuständig, was denn auch von den Beschwerdeführenden nicht angefochten wird. 3.4. Es stellt sich die weitere Frage, ob der Vollzug der Wegweisung nach Italien zumutbar ist, was die Beschwerdeführenden bestreiten. 3.4.1. Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Aussagen mit ihrem Kind in Italien in zwei verschiedenen Flüchtlingsunterkünften untergebracht war und durch das Rote Kreuz sowie eine nicht näher genannte weitere Organisation betreut wurde. Zudem erhielt sie mit ihrem Kind eine während dreier Jahre gültige Aufenthaltsbewilligung. Die Beschwerdeführerin machte anlässlich ihrer Anhörungen durch das BFM zwar geltend, ihre Lage sei schwierig gewesen, weshalb sie sich dazu entschlossen habe, in die Schweiz weiterzureisen. Indessen führte sie nicht aus, worin diese Schwierigkeiten konkret bestanden; auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden dazu keine weiteren spezifischen Angaben gemacht. Vielmehr wurde beschwerdeweise ausschliesslich auf die allgemeine Lage in Italien verwiesen, die durch erhebliche Kapazitätsprobleme bei der Betreuung von Asylsuchenden geprägt sei. 3.4.2. Die mit der Beschwerdeschrift eingereichten Beweismittel, ein Bericht der Schweizerischen Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht sowie Kopien zweier aus Italien stammender Schreiben Dritter, die an unbekannte Personen adressiert sind, weisen wie bereits gesagt auf die generellen Probleme bei der Betreuung von Asylsuchenden in Italien hin. In der Tat ist davon auszugehen, dass in Italien - insbesondere in den südlichen Provinzen - gewisse Engpässe bei der Unterbringung und Betreuung von Asylsuchenden bestehen.
D-7549/2009 Indessen ergibt sich weder aus diesen Beweismitteln noch aus sonstigen Berichten über die Lage von Asylsuchenden in Italien mit hinreichender Gewissheit, dass ein Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführerin und ihr Kind eine existentielle Gefährdung beziehungsweise eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls zur Folge hätte. Zwar ist nicht abzustreiten, dass sich Asylsuchende in Italien bei der Suche nach Unterkunft und Betreuung oder beim Zugang zu medizinischer Versorgung Schwierigkeiten ausgesetzt sehen können. Indessen liegt dem Dublin-System die grundsätzliche Annahme zugrunde, dass das betreffende Land die nötigen Versorgungsleistungen erbringen kann, hat doch jeder Mitgliedstaat die Aufnahmerichtlinie, welche eine den Bedürfnissen des Existenzminimums entsprechende Betreuung garantiert, in Landesrecht umgesetzt, so auch Italien. Gemäss den Erkenntnissen des Gerichts werden Personen, die aufgrund der Bestimmungen des Dublin-Systems nach Italien zurückkehren, von den Behörden bevorzugt behandelt, und es nehmen sich zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden an. Dabei ist auch davon auszugehen, dass den besonderen Bedürfnissen der Beschwerdeführerin und ihres Kindes in Italien Rechnung getragen werden wird, was neben Verpflegung, Unterkunft und dem Zugang zu medizinischer Versorgung auch die angemessene schulische Betreuung des Kindes umfasst. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind gemäss eigenen Aussagen bei ihrem ersten Aufenthalt in Italien keineswegs ohne Unterkunft und Betreuung waren. Es lässt sich mangels konkreter Angaben der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehen, weshalb sie dennoch Italien mit ihrem Kind wieder verliess, um in die Schweiz weiterzureisen. Schliesslich ist ausserdem festzustellen, dass aufgrund der Akten mangels anderweitiger Hinweise davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden keine gesundheitlichen Probleme haben, die der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien entgegenstehen könnten. 3.5. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass keine Gründe vorliegen, welche die Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 VO Dublin durch die Schweiz angezeigt erscheinen lassen. Das BFM ist daher zu Recht nicht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden eingetreten. 3.6. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d
D-7549/2009 AsylG die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretens-Entscheids ist. So sind allfällige Vollzugshindernisse im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 VO Dublin) bzw. im Rahmen von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) zu prüfen, wonach aus humanitären Gründen ein Asylgesuch trotz Zuständigkeit eines anderen Staates durch die Schweizer Behörden behandelt werden kann (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E- 5644/2009 vom 31. August 2010, E. 8-10). Wie zuvor dargelegt, bestehen vorliegend keine Gründe, welche zu einem Selbsteintritt führen müssten. Das BFM hat die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien in diesem Sinne zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. 3.7. Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2009 setzte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG aus. Praxisgemäss (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E- 6525/2009 vom 29. Juni 2010, E. 7.2.1) bewirkt diese Vollzugsaussetzung eine Unterbrechung der Überstellungsfrist im Sinne von Art. 20 Abs. 1 Bst. d VO Dublin. 4. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 5. Nachdem mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2009 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, sind den Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
D-7549/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand: