Abtei lung IV D-7544/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 . September 2009 Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Blaise Pagan, Gerichtsschreiberin Anna Kühler. A._______, geboren B._______, Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (...), Gesuchstellerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern. Revision; Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 29. November 2006 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Partei Gegenstand
D-7544/2006 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 31. März 2004 lehnte das BFF das Asylbegehren der Gesuchstellerin vom 17. April 2003 ab und ordnete gleichzeitig ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Gesuchstellerin bezeichnete sich damals als äthiopische Staatsangehörige. Sie habe aber nie in Äthiopien gelebt, sondern sei in C._______ aufgewachsen und habe sich dort aufgehalten. Ihr Vater sei Äthiopier und ihre Mutter Eritreerin. B. Mit in französischer Sprache verfasster Eingabe vom 15. April 2004 (Poststempel vom 16. April 2004) an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte die Gesuchstellerin sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, die Gewährung von Asyl sowie den Verzicht auf die Wegweisung. Sie wies auf die Probleme in ihrem Land hin und führte an, sie sei gefährdet und bedürfe des internationalen Schutzes. Es bestünden immer noch Spannungen und Feindseligkeiten zwischen Eritrea und Äthiopien, welche selbst die Vereinten Nationen bisher nicht hätten beilegen können. C. Mit an die ARK gerichtetem Schreiben vom 20. November 2006 ersuchte der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin um Zusendung der relevanten Akten des erstinstanzlichen Verfahrens und kündigte an, dass er nach Erhalt der Akten zusätzliche Beweismittel einreichen werde. D. Mit Schreiben vom 21. November 2006 gewährte der Instruktionsrichter der ARK dem Rechtsvertreter der Gesuchstellerin Akteneinsicht und teilte ihm mit, dass das Verfahren als spruchreif erachtet werde und unter Berücksichtigung von Art. 32 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) keine Veranlassung bestehe, für die Einreichung der in Aussicht gestellten, jedoch nicht näher bezeichneten Beweismittel eine Frist anzusetzen. E. Die ARK wies die gegen die Verfügung des BFF eingereichte Beschwerde vom 16. April 2004 mit Urteil vom 29. November 2006 ab. D-7544/2006 Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass die Gesuchstellerin die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, da ihr die Möglichkeit offen stehe, sowohl die eritreische als auch die äthiopische Staatsangehörigkeit zu beantragen. Es bestünden zudem keine Anhaltspunkte, dass in Bezug auf die ihr in Eritrea angeblich drohende Einberufung zum Militärdienst eine konkrete Gefahr bestehe. Der Vollzug der Wegweisung nach Eritrea sei durchführbar. F. Mit Eingabe vom 29. November 2006 (Poststempel) reichte der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin eine Beschwerdeergänzung und Beweismittel ein. G. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2006 teilte der Instruktionsrichter der ARK dem Rechtsvertreter der Gesuchstellerin mit, dass die am 16. April 2004 eingereichte Beschwerde mit Urteil der ARK vom 29. November 2006 rechtskräftig abgeschlossen worden sei und auf seine Eingabe daher im Rahmen des erwähnten Beschwerdeverfahrens nicht mehr eingegangen werden könne. H. Mit an das BFM gerichteter und als „zweites Asylgesuch“ bezeichneter Eingabe vom 22. Dezember 2006 liess die Gesuchstellerin durch ihren Rechtsvertreter beantragen, es sei wiedererwägungsweise festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vorliegen und es sei ihr die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und es sei ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auf die Begründung wird in den Erwägungen eingegangen. I. Das BFM überwies die Eingabe am 29. Dezember 2006 an die damals zuständige ARK und qualifizierte die in der Eingabe vom 22. Dezember 2006 geltend gemachten Vorbringen „mehrheitlich“ als Revisionsgründe. D-7544/2006 J. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Februar 2007 wurde der Vollzug der Wegweisung vorsorglich ausgesetzt. K. Mit Eingabe vom 5. Februar 2007 wurde eine die Gesuchstellerin betreffende Identitätsurkunde eingereicht. L. Mit Eingabe vom 5. August 2008 wurde um Überweisung der Sache an die Vorinstanz zur Vernehmlassung ersucht, weil das BFM eritreischen Asylsuchenden wegen ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea im wehrdienstpflichtigen Alter wiedererwägungsweise die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und ihnen die vorläufige Aufnahme in der Schweiz gewährt habe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die durch eine seiner Vorgängerorganisationen, im vorliegenden Fall die ehemalige ARK, gefällt wurden (vgl. BVGE 2007/11 E. 3.3, 2007/21 E. 3). 1.2 Die Gesuchstellerin beantragte mit ihrer als „zweites Asylgesuch“ bezeichneten Eingabe vom 22. Dezember 2006, es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorliegen, und es sei ihr die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und es sei ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Es wird geltend gemacht, seit der erstinstanzlichen Verfügung und dem Rechtsmittelentscheid hätten sich die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen nachträglich wesentlich verändert. Deshalb sei „wiedererwägungsweise“ auf die Verfügung des Bundesamtes vom 31. März 2004 bzw. das Urteil der ARK vom 29. November 2006 zurückzukommen. D-7544/2006 1.3 Eine eingehende Rechtsschrift ist als jenes Rechtsmittel entgegenzunehmen, dessen gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind, und nicht als jenes, als welches es von der Partei unrichtigerweise bezeichnet worden ist (vgl. ULRICH ZIMMERLI/WALTER KÄLIN/REGINA KIENER, Grundlagen des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 1997, S. 254 f.; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 50 und 198). In der Eingabe vom 22. Dezember 2006 wird ausdrücklich auf das Urteil der ARK Bezug genommen und es werden Revisionsgründe vorgebracht. Überdies unterliegen Beschwerdeentscheide einem eigentlichen Wiedererwägungsverbot (vgl. EMARK 1993 Nr. 33 E. 1a S. 232; URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 56, mit weiteren Hinweisen), weshalb die Eingabe als Gesuch um Revision des Urteils der ARK vom 29. November 2006 entgegenzunehmen ist. 2. 2.1 Gemäss Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) i.V.m. Art. 45 VGG gelten für Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, die sich gegen Urteile der ARK richten, die entsprechenden Art. 66 ff. VwVG; vgl. BVGE 2007/11 E. 4.5 f., 2007/21 E. 4.2 und 5.2 f.). Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 2.2 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, damit in der Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). 2.3 Die Revision eines Entscheids der ARK kann aus den in Art. 66 Abs. 1 und 2 VwVG genannten Gründen verlangt werden. Die Revision kann in der Regel nicht aus einem Grund verlangt werden, der schon im ordentlichen Beschwerdeschwerdeverfahren hätte geltend gemacht werden können (Art. 66 Abs. 3 VwVG). D-7544/2006 3. 3.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere anzugeben, welcher gesetzliche Revisionstatbestand angerufen wird und inwiefern Anlass besteht, gerade diesen Grund geltend zu machen; zudem ist die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun (vgl. Art. 67 VwVG). 3.2 Die Gesuchstellerin macht den Revisionsgrund der neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel (Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG) sowie das Übersehen aktenkundiger wesentlicher Tatsachen (Art. 66 Abs. 2 Bst. b VwVG) geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. 4. Gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG müssen die zur Stützung eines Revisionsgesuches geltend gemachten Tatsachen und eingereichten Beweismittel neu und erheblich sein. Nach Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind revisionsweise geltend gemachte Tatsachen lediglich dann als neu zu qualifizieren, wenn sie zur Zeit der Erstbeurteilung der Sache bereits vorhanden waren, jedoch erst nachträglich in Erfahrung gebracht werden konnten. Tatsachen, welche sich erst nachträglich zutragen, können allenfalls den Erlass einer neuen Verfügung durch die erstinstanzliche Behörde im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens rechtfertigen, bilden aber keinen Grund zur Revision eines Beschwerdeentscheides (vgl. BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 99; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 260, Rn. 740; GYGI, a.a.O., S. 262; BGE 108 V 171). Erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG sind neue Tatsachen dann, wenn sie geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Entscheides zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für den Gesuchsteller günstigeren Ergebnis zu führen (BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 106; KÖLZ/HÄNER, a.a.O., S. 260, Rn. 740), mit anderen Worten, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können (RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS-PETER, Öffentliches Prozessrecht und Grundzüge des Justizverfassungsrechts des Bundes, Basel/Frankfurt a.M. 1996, S. 273, Rn. 1431). 5. Ähnliches gilt für revisionsweise eingereichte Beweismittel: Sie sind nur dann als neu zu qualifizieren und erheblich, wenn sie entweder D-7544/2006 neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind (BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 102; KÖLZ/HÄNER, a.a.O., S. 260, Rn. 741), respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten (RHI- NOW/KOLLER/KISS-PETER, a.a.O., S. 273, Rn. 1431). Hingegen ist es - im Gegensatz zu den geltend gemachten neuen Tatsachen - nicht notwendig, dass die Beweismittel selber aus der Zeit vor dem Beschwerdeentscheid stammen (vgl. die in der vorliegenden Konstellation weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1994 Nr. 27 E. 5.c S. 199). 6. 6.1 Vorliegend wird zunächst sinngemäss beantragt, gestützt auf neue Beweismittel sei der rechtskräftige Entscheid vom 29. November 2006 zu korrigieren und das Asylgesuch vom 17. April 2003 gutzuheissen. Als neue Beweismittel reichte die Gesuchstellerin am 22. Dezember 2006 die eritreischen Identitätskarten ihrer Eltern und einen Mitgliederausweis der D._______ vom 7. November 2006 sowie ein entsprechendes Bestätigungsschreiben vom 23. Oktober 2006 ein. Zudem reichte die Gesuchstellerin am 5. Februar 2007 eine „Identitätsurkunde“ ein. 6.2 In der Eingabe vom 22. Dezember 2006 wird mit Verweis auf die Identitätskarten der Eltern geltend gemacht, die Gesuchstellerin sei eritreische Staatsangehörige. Dazu ist festzuhalten, dass die Gesuchstellerin im früheren Verfahren geltend machte, äthiopische Staatsangehörige zu sein (vgl. etwa A 1/8 S. 1) beziehungsweise sowohl die eritreische als auch die äthiopische Staatsbürgerschaft zu besitzen, da ihre Mutter Eritreerin und ihr Vater Äthiopier sei (vgl. A 9/17 S. 4). Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Gesuchstellerin nicht geltend macht, sie habe von der Existenz dieser Papiere erst nach dem Beschwerdeurteil erfahren, weshalb die revisionsrechtliche Neuheit zu verneinen ist. Es ist überdies festzustellen, dass die genannten Identitätskarten der Eltern zwar aus der Zeit vor dem ordentlichen Beschwerdeverfahren stammen – das Urteil der ARK datiert vom 29. November 2006 – und deshalb im früheren Verfahren bereits vorhanden waren. Es kann vorliegend allerdings nicht davon ausgegangen wer- D-7544/2006 den, dass es der Gesuchstellerin nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, diese Dokumente bereits während des Beschwerdeverfahrens einzureichen. In der Revisionsgeingabe wird diesbezüglich geltend gemacht, die Beschaffung von Beweismitteln im Asylverfahren sei sehr schwierig, da diese in der Regel – wenn überhaupt – nur über Drittpersonen, die im Ausland leben würden, erhältlich seien. Die Gesuchstellerin habe seit einiger Zeit versucht, identitätsbelegende Dokumente und Beweismittel zu beschaffen. Dies sei ihr allerdings dadurch erschwert worden, dass sie aufgrund ihres Status und ihrer beschränkten Mobilität nicht ins Ausland reisen könne, um entsprechende Dokumente zu organisieren, sondern auf die Hilfe von Drittpersonen im Ausland, wie beispielsweise in Eritrea praktizierende Anwälte angewiesen sei. Diese Personen würden oft nicht unentgeltlich arbeiten, weshalb die finanzielle Situation der Gesuchstellerin ein weiteres Hindernis darstelle. Entscheidend sei zudem, dass viele dieser Personen Angst hätten, ihr zu helfen, zumal sie mit einer allfälligen Anfrage um Papiere bei den Behörden konkludent zum Ausdruck bringen würden, dass sie über den Verbleib der Gesuchstellerin Bescheid wüssten und damit Gefahr laufen würden, selbst Opfer von Repressalien seitens des eritreischen Regimes zu werden. Für die Beschaffung dieser Beweismittel hätten diese Personen grosse Risiken auf sich genommen. Damit vermag die Gesuchstellerin in der Revisionseingabe indessen keine entschuldbaren Gründe anzugeben. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es der Gesuchstellerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht während des ordentlichen Verfahrens obliegt, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und beizubringen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG). Dafür standen der Gesuchstellerin bereits im ordentlichen Verfahren mehr als drei Jahre Zeit zur Verfügung. Sodann ist es nicht nachvollziehbar, weshalb die Gesuchstellerin, um die Identitätskarten ihrer Eltern zu beschaffen, auf die Hilfe von Drittpersonen und insbesondere von Anwälten angewiesen war, hätte es doch genügt, Kontakt mit ihrer Mutter aufzunehmen. Die Gesuchstellerin hat jedenfalls nicht überzeugend dargetan, weshalb es ihr nicht möglich gewesen wäre, diese Beweismittel nicht bereits im ordentlichen Verfahren einzureichen. Den eingereichten eritreischen Identitätskarten der Eltern der Gesuchstellerin ist somit die revisionsrechtliche Neuheit abzusprechen und ihre Einreichung im Revisionsverfahren als verspätet zu qualifizieren. Zudem ist festzuhalten, dass die eingereichten Identitätskarten der Eltern der Gesuchstellerin revisionsrechtlich ohnehin nicht erheblich D-7544/2006 sind. Revisionsrechtlich relevant sind nur Beweise, welche geeignet sind, die Entscheidgrundlage und damit den Ausgang des vorangegangen Verfahrens zu beeinflussen. Mit Blick auf die von der Gesuchstellerin im früheren Verfahren geltend gemachte Gefahr, welche ihr bei einer Rückkehr nach Eritrea drohe, wurde im Urteil der ARK bereits eingehend geprüft, ob die Gesuchstellerin die Voraussetzungen für die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Die ARK verneinte dies und erachtete zudem den Vollzug der Wegweisung der Gesuchstellerin nach Eritrea als rechtmässig. Somit hätte selbst der Nachweis ihrer eritreischen Staatsangehörigkeit nichts am Ausgang des vorangegangenen Verfahrens geändert. 6.3 Das Gleiche gilt auch für die mit Schreiben vom 5. Februar 2007 eingereichte „Identitätsurkunde“, mit welcher die Gesuchstellerin ihre eritreische Staatsangehörigkeit belegen will, weshalb es sich erübrigt, darauf näher einzugehen. 6.4 Verspätete Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 3 VwVG sind praxisgemäss dann zu berücksichtigen, wenn durch sie zumindest die Unzulässigkeit eines Wegweisungsvollzuges schlüssig nachgewiesen werden kann (vgl. dazu grundlegend EMARK 1995 Nr. 9 E. 7g S. 89 f.). Mangels revisionsrechtlicher Erheblichkeit der in E. 6.2 und 6.3 erwähnten Dokumente erübrigt sich eine diesbezügliche Prüfung. 6.5 Mit den weiteren eingereichten Dokumenten (Bestätigungsschreiben der D._______ vom 23. Oktober 2006 und Mitgliederausweis vom 7. November 2006) wird dargetan, dass die Gesuchstellerin Mitglied der aktiven Oppositionsbewegung D._______ sei und ihr bei einer Rückkehr nach Eritrea wegen ihrer exilpolitischen Tätigkeit eine staatliche Verfolgung drohe. Revisionsrechtlich relevant sind, wie erwähnt, nur Tatsachen und Beweismittel, welche zur Zeit des Beschwerdeverfahrens bereits bekannt beziehungsweise vorhanden waren, aber aus entschuldbaren Gründen nicht vorgebracht beziehungsweise eingereicht werden konnten. Die Gesuchstellerin macht einen Sachverhalt geltend, der sich in zeitlicher Hinsicht bereits vor dem Urteil der ARK vom 29. November 2006 zugetragen hatte und deshalb bereits im früheren Verfahren hätte vorgebracht werden können. Die Gesuchstellerin vermag vorliegend keine entschuldbaren Gründe darzutun, weshalb sie die erwähnten Beweismittel nicht im früheren Verfahren einreichte. In Bezug auf die im Zu- D-7544/2006 sammenhang mit einer exilpolitischen Tätigkeit stehenden Vorbringen und Dokumente sind die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 66 Abs. 3 VwVG somit erfüllt. Wie in E. 6.4 bereits angeführt wurde, sind verspätete Vorbringen im Sinne von Art. 66 Abs. 3 VwVG praxisgemäss dann zu berücksichtigen, wenn durch sie zumindest die Unzulässigkeit eines Wegweisungsvollzuges schlüssig nachgewiesen werden kann (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7g S. 89 f.). Wer sich darauf beruft, dass durch ein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – so auch durch politische Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Die Gesuchstellerin beantragt in diesem Zusammenhang die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts interessieren sich die eritreischen Behörden für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen. Vorliegend sind indessen keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, inwiefern die Gesuchstellerin das Interesse der eritreischen Behörden auf sich gezogen haben und als regimefeindliche Person namentlich identifiziert worden sein könnte, zumal sie nicht geltend machte, sich im Rahmen ihrer Tätigkeit besonders exponiert zu haben. Eine entsprechende Kenntnisnahme durch die eritreischen Behörden ist umso mehr auszuschliessen, als die Gesuchstellerin im früheren Verfahren geltend machte, nie Sympathisantin oder Mitglied einer politischen Partei oder Regierung gewesen zu sein und sich auch nicht anderweitig politisch engagiert zu haben (vgl. A 9/17 S. 10). Auch in der Beschwerde vom 15. April 2004 erwähnte sie diesbezüglich nichts. Es besteht somit kein Anlass, die Gesuchstellerin in Bezug auf den Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides wegen ihrer vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeit als Flüchtling anzuerkennen. Demnach ist das Vorliegen völkerrechtlicher Vollzugshindernisse zu verneinen, weshalb auch diesbezüglich kein Revisionsgrund vorliegt. 7. 7.1 Weiter wird in der Eingabe vom 22. Dezember 2006 vorgebracht, die Flucht der Gesuchstellerin in die Schweiz stelle eine Flucht vor dem Wehrdienst dar, welche in Eritrea sowohl gesetzlich unter Strafe D-7544/2006 gestellt sei als auch tatsächlich geahndet werde, wobei das angedrohte Strafmass beliebig überschritten werde und Folter angewendet werde. Wer sich durch Flucht der Wehrpflicht entziehe, werde gemäss eritreischem Strafgesetz bei seiner Rückkehr übermässig hart bestraft. Gemäss Berichten von Menschenrechtsorganisationen würden rückkehrende Dienstverweigerer direkt am Flughafen in Empfang genommen, danach seien sie oft für lange Zeit ohne Spur verschwunden. Für das eritreische Regime bedeute die Flucht der Gesuchstellerin – auch als Mutter mit Kindern – ins Ausland eine konkludente Dienstverweigerung, zumal sie sich – trotz Kindern – dem eritreischen Verteidigungsministerium als Reservistin zur Verfügung hätte halten müssen. 7.2 Es ist festzuhalten, dass auch die damit vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe Tatsachen betreffen, welche die Gesuchstellerin bereits im früheren Verfahren hätte geltend machen können und welche aus nicht entschuldbaren Gründen nicht vorgebracht wurden. Aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt sich zudem, dass die Ausführungen der Gesuchstellerin ohnehin keinen Revisionsgrund erfüllen, weshalb allfällige völkerrechtliche Vollzugshindernisse, die im Falle verspäteter Vorbringen zu prüfen wären, nicht bestehen. 7.3 Soweit die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 5. August 2008 auf die Praxisänderung des BFM verweist, gemäss welcher eritreischen Asylsuchenden wiedererwägungsweise die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz gewährt werde, wenn diese im wehrdienstpflichtigen Alter illegal aus Eritrea ausgereist seien, ist festzuhalten, dass Rechts- oder Praxisänderungen keine neuen Tatsachen im Sinne von Art. 66 Abs. 2 VwVG darstellen (vgl. hierzu KARIN SCHERRER, Art. 66 VwVG, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Rz. 24). Das Gleiche gilt für die Praxisänderung der ARK, auf welche sich die Gesuchstellerin beruft. 7.4 Insoweit unter Berufung auf EMARK 2006 Nr. 3 gerügt wird, das BFM beziehungsweise die ARK hätten die flüchtlingsrechtliche Relevanz der Militärdienstverweigerung durch die Gesuchstellerin nicht hinreichend geprüft und dadurch aktenkundige Tatsachen übersehen, ist festzustellen, dass auch dieser Revisionsgrund von Art. 66 Abs. 2 Bst. b VwVG nicht erfüllt ist. Die ARK setzte sich in ihrem Urteil eingehend mit der diesbezüglichen Rechtsprechung auseinander und ge- D-7544/2006 langte zum Schluss, die Gesuchstellerin habe keine Kontakte mit dem Militär geltend gemacht und würde, selbst wenn sie sich in Eritrea registrieren lassen würde, als Mutter von kleinen Kindern nicht zu einer Risikogruppe gehören, welche mit einer Einberufung in den Militärdienst zu rechnen habe. Falls die Gesuchstellerin mit diesen Erwägungen der ARK nicht einverstanden ist, stellt dies keinen Revisionsgrund dar, da die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes keine revisionsbegründende Tatsache darstellt (vgl. BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 131 f.). 8. Mit Bezug auf den längeren Aufenthalt der Gesuchstellerin in der Schweiz werden in der Eingabe 22. Dezember 2006 sodann weitere subjektive Nachfluchtgründe geltend gemacht. Eritreische Staatsbürger, welche sich länger im Ausland aufgehalten hätten, würden unter den Generalverdacht gestellt, sie hätten sich subversiv gegen die jetzige Regierung betätigt. Je länger die Auslandsabwesenheit, umso mehr müsse die betreffende Person befürchten, bei einer Rückkehr strengen Verhören unterzogen zu werden. Dieses Vorbringen wurde bereits in der Eingabe vom 29. November 2006 geltend gemacht, die im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden konnte (vgl. Bstn. F und G). Der in dieser Eingabe dazu vermerkten Quelle (MICHAEL KIRSCHNER, Eritrea: Informationen zu Militärkommandanten, Rückkehrgefährdung aufgrund von Desertion und Einreichung eines Asylgesuches im Ausland, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Bern 2006, S. 4 f.) ist diesbezüglich jedoch nicht zu entnehmen, dass der längere Aufenthalt im Ausland ein Kriterium und damit einen Anknüpfungspunkt für eine Verfolgung bilden soll. Insofern stellt dieses Vorbringen lediglich eine Behauptung dar, welcher keine revisionsrechtliche Relevanz zukommt. 9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils der ARK vom 29. November 2006 ist demzufolge abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.-der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). D-7544/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - X._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Anna Kühler Versand: Seite 13