Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-7542/2024 law/fes
Urteil v o m 2 6 . M a i 2026 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…), vertreten durch Necmettin Sahin, HEVI Flüchtlingshilfe, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2024.
D-7542/2024 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 20. September 2022 in der Schweiz um Gewährung von Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 25. Mai 2023 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3607/2023 vom 19. Juli 2023 abgewiesen. C. C.a. Mit persönlich verfasster Eingabe vom 24. August 2023 gelangte der Beschwerdeführer an das SEM und machte darin im Wesentlichen geltend, die Polizei sei am 19. August 2023 bei seiner vormaligen Adresse in der Türkei beim Nachmieter erschienen und habe diesen gefragt, wo er (der Beschwerdeführer) und sein Vater sich aufhalten würden. Sein Vater habe am 21. August 2023 den Anwalt B._______ um Abklärungen gebeten. Dieser habe seinem Vater «heute» (am 24. August 2023; Anm. des BVGer) mitgeteilt, dass gegen ihn (den Beschwerdeführer) in der Provinz C._______ bei der (…) ein Strafverfahren hängig sei. Da die Ermittlungen verdeckt geführt würden, habe der Anwalt nicht herausfinden können, warum gegen ihn (den Beschwerdeführer) ermittelt werde. Eine gründliche Recherche sei nicht möglich gewesen, weil in der Türkei im Moment Gerichtsferien seien. Es werde nächste Woche möglich sein, genauere Informationen zu liefern. C.b. Das SEM wies die zuständigen kantonalen Behörden am 31. August 2023 an, vom Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers einstweilen abzusehen und die Vorbereitungshandlungen zu sistieren. C.c. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2023 reichte der Beschwerdeführer ein undatiertes Schreiben seines in der Türkei tätigen Anwalts B._______ inklusive deutscher Übersetzung ein. Darin führt dieser unter anderem aus, er habe erfahren, dass gegen den Beschwerdeführer von der Direktion für Bekämpfung gegen Terror der Polizei C._______ Ermittlungen durchgeführt würden. Die Polizei habe ihm jegliche Informationen zum Strafverfahren mit der Begründung verweigert, die Ermittlungen würden vertraulich durchgeführt. Er könne konkrete Informationen über deren Inhalt erhalten,
D-7542/2024 wenn die Untersuchung später an die Staatsanwaltschaft übertragen worden sei. Später habe er dann erfahren, dass gegen den Beschwerdeführer Strafverfahren wegen mutmasslicher Propaganda für eine Terrororganisation sowie Beleidigung des Präsidenten eröffnet worden seien. Da seine Registrierung als Anwalt in den Akten noch nicht erfolgt sei, habe er keinen Zugriff auf die Akten. Im Weiteren zitiert er die in Art. 7 ATG (Antiterrorgesetz) und Art. 299 Abs. 1 tStGB (türkisches Strafgesetzbuch) kodifizierten Straftatbestände und führt aus, Art. 7 ATG werde in der Praxis sehr weit ausgelegt, und zusätzlich werde Art. 43 tStGB, der sich auf Kettenstraftaten beziehe, angewendet, um Strafen zu erhöhen. Die Familie des Beschwerdeführers sei in der Türkei mit dem Putschversuch vom 15. Juli 2016 in Verbindung gebracht worden. Die Strafverfahren gegen die Mutter (D._______) und den Vater (E._______) des Beschwerdeführers seien vom 2. Schwurgericht von C._______ vereinigt worden. Das Verfahren gegen den Vater sei noch hängig. In diesem Zusammenhang sei die Firma von E._______ geschlossen und die Immobilien der Firma an den Staat übertragen und ihre Mobilien verkauft worden. Es seien auch Vertriebsverträge zwischen einer Firma, an der E._______ beteiligt gewesen sei, mit einer anderen Firma aufgrund der betreffenden Ermittlungen und Anschuldigungen gegen diesen aufgehoben worden. Sein Mandant (der Beschwerdeführer) – so der Anwalt weiter – habe seine Bildung in den Schuljahren 2010-2011 an der «(…)», in den Schuljahren 2011-2013 an der «(…)» in F._______ und im Schuljahr 2015-2016 an der «(…)» erhalten. All diese Bildungseinrichtungen seien geschlossen und ihr Vermögen an den Staat übertragen worden. Sein Mandant A._______ sei aufgrund seiner Ausbildung in diesen Schulen der Hizmet-Bewegung zugeordnet und verfolgt worden. Nach dem 15. Juli (Jahr wird nicht erwähnt; Anm. des BVGer) habe dieser in C._______ mit vier bis fünf Freunden in einer Wohnung zusammengelebt, die wie er freiwillige Universitätsstudenten der Hizmet-Bewegung gewesen seien. In dieser Wohnung sei anlässlich einer Hausdurchsuchung einer dieser Freunde festgenommen und ins Gefängnis geschickt worden. In den Ermittlungsunterlagen sei auch festgehalten worden, dass A.________ in diesem Haus gewohnt habe, und das Haus sei im Zuge der Untersuchung als Organisationshaus bezeichnet worden. Aufgrund all dieser Gründe und ähnlicher Umstände habe sein Mandant keine andere Wahl gehabt, als die Türkei aus Sicherheitsgründen zu verlassen. Die aktuellen Anschuldigungen gegen seinen Mandanten, die Probleme, die er in der Türkei erlebt habe, das politische Profil seiner Familie und die Verbindung zur Hizmet-Bewegung würden darauf hindeuten, dass seine Rückkehr in die Türkei mit dem Risiko von Misshandlung, Folter und Inhaftierung verbunden sei. Zudem habe das Verfassungsgericht alle
D-7542/2024 Bestimmungen zur Aufschiebung der Urteilsverkündung (HAGB) gemäss der türkischen Strafprozessordnung für ungültig erklärt. Zusammenfassend ergebe sich, dass die Sicherheit seines Mandanten in der Türkei gefährdet sei und dieser bei der Rückkehr dorthin Gefahr laufe, misshandelt, gefoltert und sogar verhaftet zu werden. Er erfülle die Bedingungen gemäss Art. 3 AsylG. Daher sollte ihm Asyl gewährt werden. C.a. Mit Verfügung vom 21. November 2023 trat das SEM in Anwendung von Art. 111c AsylG (SR 142.31) i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers vom 24. August 2023 nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Es hielt weiter fest, der Beschwerdeführer sei verpflichtet, das Staatgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise den Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem er aufgenommen werde; falls er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Das SEM beauftragte sodann den Kanton (…) mit dem Vollzug der Wegweisung und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.–. C.b. C.b.a. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters Necmettin Sahin vom 29. November 2023 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Nichteintretensentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Darin wurde beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die Anerkennung als Flüchtling anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, und es sei die vom SEM erhobene Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– aufzuheben. Schliesslich wurde in der Begründung der Beschwerde beantragt, die Angelegenheit sei an das SEM zurückzuweisen, damit es den rechtserheblichen Sachverhalt abklären und anschliessend eine neue Verfügung erlassen könne (vgl. Beschwerde Ziff. 4.2.1).
D-7542/2024 C.b.b. Mit der Beschwerde wurden die wie folgt bezeichneten Beweismittel eingereicht: 1. Asylentscheid vom 21. November 2023 2. Vollmacht 3. 11 Seiten Facebook-Auszüge von der Akte des Strafverfahrens wegen Propaganda 4. Anweisung der Generalstaatsanwaltschaft G._______ an die (…), zwecks Durchführung eine Ermittlung gegen A._______, 08.09.203 (recte: 2023) 5. Untersuchungsbericht der Sicherheitsdirektion vom 18.10.2023 6. Begleitbrief der Sicherheitsdirektion an die Generalstaatsanwaltschaft, zwecks Übermittlung des Untersuchungsberichts, 20.10.2023 7. Anweisung der Generalstaatsanwaltschaft G._______ an die Generalstaatsanwaltschaft F._______, Anweisungsbüro, 26.10.2023 8. Anweisung-Infoblatt vom 26.10.2023 9. Anweisung der Generalstaatsanwaltschaft F._______ an die Zuständige Behörden, 26.10.2023 10. Untersuchungsbericht der Polizei vom 31.10.2023 11. Antwort der Generalstaatsanwaltschaft F._______ an Generalstaatsanwaltschaft G._______ 12. FEZLEKE 13. Unzuständigkeitsbeschluss der Generalstaatsanwaltschaft G._______ 14. Anzeige vom 25.07.2023 C.b.c. Mit Urteil D-6614/2023 vom 19. Januar 2024 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, soweit es auf diese eintrat, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurück. D. D.a. Mit an Necmettin Sahin adressierter Verfügung vom 5. Februar 2024 stellte das SEM in der Folge fest, er habe im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Beweismittel unübersetzt eingereicht und in Aussicht gestellt, diese übersetzt nachzuschicken, und forderte ihn auf, die Beweismittel bis zum 15. Februar 2024 in eine der drei Amtssprachen (Deutsch, Französisch oder Italienisch) übersetzt einzureichen. Diese Frist lief ungenutzt ab. D.b. Mit Beschluss vom 15. März 2024 schrieb das SEM das Mehrfachgesuch vom 24. August 2023 gestützt auf Art. 8 Abs. 3bis AsylG formlos ab. Dieser an Necmettin Sahin adressierte und versandte Beschluss wurde von der Post mit dem Vermerk «Nicht abgeholt» an das SEM (Eingang: 27. März 2024) retourniert. Der Beschwerdeführer wandte sich daraufhin mit einem persönlichen Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 24. März 2024) und teilte mit, er könne seinen Rechtvertreter seit
D-7542/2024 einer Woche nicht erreichen. Er gehe davon aus, dass dieser in medizinischer Behandlung sei, denn er habe im Jahr 2024 mehrere Operationen an (…) vornehmen lassen müssen. Weiter bat er sinngemäss darum, weiter Korrespondenz mit ihm persönlich zu führen, bis sein Rechtsvertreter ihn wieder kontaktiere. E. E.a. Mit einer als «Wiedererwägungsgesuch/Mehrfaches Asylgesuch» bezeichneten Eingabe vom 9. April 2024 gelangte Ali Tüm im Namen des Beschwerdeführers an das SEM. Dieser lagen die wie folgt bezeichneten Dokumente bei: - Vollmacht Beilage 1 - Nichtzuständigkeitsbeschluss H._______ STA-Anwaltschaft Beilage 2 - STA-Anwaltschaft von I._______ an H._______ STA-Anwaltschaft Beilage 3 - Trennungsverfügung der H._______ STA-Anwaltschaft Beilage 4 - Untersuchungsprotokoll der Polizei über die Mitgliedschaft Beilage 5 - Open-Source-Bericht vom Jahr 2020 Beilage 6 - KOM-Polizeiabfrage-Protokoll Beilage 7 - Untersuchungsprotokoll der Polizei Beilage 8 - Bewertungsprotokoll der Beweismittel der Polizei Beilage 9 - Bylock-Untersuchungsprotokoll Beilage 10 - Protokoll der STA-Anwaltschaft von H._______ Beilage 11 E.b. Das SEM hielt in der Folge in einem Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht vom 12. April 2024 fest, die Eingabe vom 9. April 2024 falle nicht in seine Zuständigkeit und übermittelte dem Gericht die Verfahrensakten zur weiteren Behandlung. E.c. E.c.a. Mit als Revisionsgesuch bezeichneter Eingabe vom 24. April 2024 gelangte Ali Tüm parallel dazu im Namen des Beschwerdeführers an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchte dieses um Revision des Urteils D-6614/2023 vom 19. Januar 2024. Dem Gesuch lagen die identischen Beweismittel wie im an das SEM gerichteten Eingabe vom 9. April 2024 bei (vgl. Bst. E.a.). E.c.b. In der Zwischenverfügung vom 8. Mai 2024 hielt die Instruktionsrichterin zunächst fest, zur Begründung des Revisionsgesuches werde auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (SR 173.110) verwiesen und geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe nun weitere
D-7542/2024 Beweismittel erhalten, welche belegten, dass gegen ihn polizeilich ermittelt werde und er somit in der Türkei in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt werde. Es seien Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation respektive Propaganda für eine solche eingeleitet worden. Die Verfahren seien teilweise im Jahr 2019 und damit vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts eingeleitet worden und er habe davon zuvor nichts gewusst. Diesbezüglich seien verschiedene Beweismittel (die oben unter Bst. E.a. erwähnten; Anm. des BVGer) eingereicht worden. Im Weiteren stellte sie fest, dass sich das Revisionsgesuch ausdrücklich gegen das Urteil D-6614/2023 vom 19. Januar 2024 richte und in jenem Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen gewesen sei, ob das SEM zu Recht mit Verfügung vom 21. November 2023 auf das Mehrfachgesuch vom 24. August 2023 nicht eingetreten sei. Die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls sei hingegen nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens gewesen (vgl. dazu auch E. 1.4 des erwähnten Urteils). Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil D-6614/2023 vom 19. Januar 2024 festgestellt, das Mehrfachgesuch sei ausreichend begründet, die Beschwerde gutgeheissen, und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen. Bei dieser Sachlage dürfte nicht ersichtlich sein, inwiefern der Beschwerdeführer durch das Urteil D-6614/2023 vom 19. Januar 2024 überhaupt beschwert sei (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG analog), weshalb bereits die Zulässigkeit des Revisionsgesuchs zu verneinen sein dürfte. Der Beschwerdeführer wolle mit den nun eingereichten Beweismitteln zudem etwas beweisen respektive glaubhaft machen, das – wie erwähnt – gar nicht Gegenstand des fraglichen Beschwerdeverfahrens gewesen sei, nämlich seine Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise das Bestehen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung in der Türkei. Die geltend gemachten Revisionsgründe dürften daher nicht geeignet sein, eine Revision des Beschwerdeurteils D-6614/2023 vom 19. Januar 2024 zu bewirken. Dem Beschwerdeführer dürfte es abgesehen davon ohnehin nicht gelingen, mit den neuen Beweismitteln glaubhaft zu machen, dass er in der Türkei einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt sei, da ihnen lediglich zu entnehmen sei, dass gegen ihn aufgrund der Durchsuchung eines Mehrfamilienhauses im Jahr 2016 wegen mutmasslicher Mitgliedschaft bei der FETÖ (Fethullah Terör Örgütü) ermittelt worden sei/werde, wobei sich die Ermittlungen offenbar nach wie vor im Anfangsstadium befänden und insbesondere bislang weder eine Anklageschrift noch ein Haftbefehl vorliege. Das Revisionsgesuch sei aus den dargelegten Erwägungen insgesamt als aussichtslos zu erachten. Die Instruktionsrichterin wies vor diesem Hintergrund das Gesuch um Gewährung der
D-7542/2024 unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 2’000.– zu leisten. E.c.c. Mit Urteil D-2256/2024 vom 3. Juni 2024 trat das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch vom 24. April 2024 um Revision des Urteils D-6614/2023 vom 19. Januar 2024 nicht ein, nachdem der Beschwerdeführer den einverlangten Kostenvorschuss nicht geleistet hatte. Gleichzeitig wurden die während des Revisionsverfahrens von Ali Tüm an das SEM gerichtete und als «Mehrfaches Asylgesuch» bezeichnete Eingabe vom 14. Mai 2024 sowie das von diesem mit Eingabe vom 21. Mai 2024 an das SEM übermittelte persönliche Schreiben des Beschwerdeführers, welche das SEM am 27. Mai 2024 dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet hatte, zur gutscheinenden Behandlung an die Vorinstanz retourniert. F. F.a. Mit an Ali Tüm adressierter Verfügung vom 13. Juni 2024 stellte das SEM daraufhin fest, die mit dem Mehrfachgesuch vom 14. Mai 2024 beziehungsweise dem Schreiben vom 21. Mai 2024 eingereichten Beweismittel seien unvollständig (Anhänge würden im Schreiben vom 21. Mai 2024 erwähnt, seien der Eingabe jedoch nicht beigelegt worden), nicht übersetzt (Übersetzungen fehlten teilweise ganz oder seien nicht klar dem entsprechenden Beweismittel zugeordnet), nicht chronologisch geordnet, nicht mit Erklärungen zu den behaupteten Strafverfahren versehen, teilweise nicht datiert und in einer vom SEM nicht zugelassenen Weise vorgelegt worden (URL-Adressen, Links zu einer Sharepoint-Site usw.) und forderte diesen auf, die Mängel bis zum 3. Juli 2024 zu beheben und die Eingabe nachzubessern. F.b. Mit Eingabe vom 8. Juli 2024 reichte Ali Tüm dem SEM die wie folgt bezeichneten Dokumente ein: - STA-Anwaltschaft von I._______ an H._______ STA-Anwaltschaft Beilage 3 - Trennungsverfügung der H._______ STA-Anwaltschaft Beilage 4 - Untersuchungsprotokoll der Polizei über die Mitgliedschaft Beilage 5 - Open-Source-Bericht vom Jahr 2020 Beilage 6 - KOM-Polizeiabfrage-Protokoll Beilage 7 - Untersuchungsprotokoll der Polizei Beilage 8 - Bewertungsprotokoll der Beweismittel der Polizei Beilage 9 - ByLock-Untersuchungsprotokoll Beilage 10 - Protokoll der STA-Anwaltschaft von H._______ Beilage 11
D-7542/2024 F.c. Mit Verfügung vom 17. Juli 2024 stellte das SEM fest, die Stellungnahme vom 8. Juli 2024 sei verspätet, aus Kulanzgründen werde sie jedoch entgegengenommen. Es sei im Übrigen festzustellen, dass die bereits dargelegten Mängel weiterhin bestehen würden, und forderte Ali Tüm auf, bis zum 2. August 2024 eine überarbeitete Stellungnahme einzureichen. F.d. Mit Eingabe vom 2. August 2024 reichte Ali Tüm die wie folgt bezeichneten Dokumente ein: - Nichtzuständigkeitsbeschluss H._______ STA-Anwaltschaft Beilage 2 - STA-Anwaltschaft von I._______ an H._______ STA-Anwaltschaft Beilage 3 - Trennungsverfügung der H._______ STA-Anwaltschaft Beilage 4 - Untersuchungsprotokoll der Polizei über die Mitgliedschaft Beilage 5 - Open-Source-Bericht vom Jahr 2020 Beilage 6 - KOM-Polizeiabfrage-Protokoll Beilage 7 - Untersuchungsprotokoll der Polizei Beilage 8 - Bewertungsprotokoll der Beweismittel der Polizei Beilage 9 - ByLock-Untersuchungsprotokoll Beilage 10 - Protokoll der STA-Anwaltschaft von H._______ Beilage 11 - Auftrag zum Untersuchen Beilage 12 Dazu führte er aus, er übersetze die wesentlichen Abschnitte chronologisch und schicke diese dem SEM zu. In den beigelegten Beweismitteln gehe es um zwei verschiedene Verfahren. Ein Verfahren sei im Jahr 2019 wegen der Mitgliedschaft in der Terrororganisation FETÖ/PDY (Fethullahçı Terör Örgütü//Parallel Devlet Yapılanması) aufgrund einer Anzeige eröffnet worden. Dieses Verfahren sei bis zum Jahr 2023 am Ruhen gewesen, bis erneut Anzeige bei der Polizei eingegangen sei. Aufgrund der neuen Anzeige sei eine neue Hausdurchsuchung durchgeführt und dabei ein Heft mit den Namen der Personen gefunden worden, die in der verbotenen FETÖ-Schule angemeldet gewesen seien. Der Name des Gesuchstellers sei auch dort zu sehen. Dies habe er in den Übersetzungen vermerkt. Im Weiteren erklärte er, die Anzeige aus dem Jahr 2019 sei in das UYAP (Ulusal Yargi A i Bili im Sistemi) eingetragen worden. Das Verfahren wegen der Mitgliedschaft in der Terrororganisation FETÖ/PDY aus dem Jahr 2018 sei im Jahr 2023 wiederaufgenommen worden und werde fortgeführt. F.e. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 (eröffnet am 4. November 2024) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
D-7542/2024 schaft nicht, wies sein Mehrfachgesuch vom 4. Juni 2024 (recte: 14. Mai 2024) ab, wies ihn aus der Schweiz weg und stellte fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem er aufgenommen werde, dies mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Weiter beauftragte es den Kanton (…) mit dem Vollzug der Wegweisung und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.–. F.f. Eine gegen diese Verfügung im Namen des Beschwerdeführers durch Ali Tüm eingereichte Beschwerde vom 29. November 2024 zog dieser mit Eingabe vom 3. Dezember 2024 (Eingang beim BVGer: 4. Dezember 2024) zurück und legte gleichzeitig das Mandat zur Vertretung des Beschwerdeführers nieder. F.g. Mit Eingabe seines neu mandatierten vormaligen Rechtsvertreters Necmettin Sahin vom 2. Dezember 2024 (Datum Postaufgabe: 3. Dezember 2024; Eingang beim BVGer: 5. Dezember 2024) liess der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des SEM vom 31. Oktober 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich ist, und es sei die Anerkennung als Flüchtling anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. In der Begründung der Beschwerde wurde ferner beantragt, die Sache sei zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Beschwerde Ziff. 4.1 und 4.1.1). Der Beschwerde lagen die wie folgt bezeichneten Dokumente bei: - Vollmacht Beilage 1 - Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2024 Beilage 2 - Fürsorgebestätigung Beilage 3 - Antrag der Staatsanwaltschaft über einen Festnahmebefehl Beilage 4 - Gerichtsbeschluss Beilage 5 - Festnahmebefehl Beilage 6
D-7542/2024 - UYAP-Auszug vom 14.12.2023 Beilage 7 - Schreiben der Gendarmerie an die Generalstaatsanwaltschaft C._______ vom 06.11.2024 Beilage 8 - Untersuchungsbericht der Polizei vom 18.10.2024 Beilage 9 - Schreiben der Sicherheitsdirektion an die Generalstaatsanwaltschaft vom 21.09.2023 Beilage 10 - Anweisung der (…) an die zuständigen Behörden vom 30.01.2024 Beilage 11 - Unzuständigkeitsbeschluss vom 09.01.2023 Beilage 12 - Abtrennungsbeschluss vom 10.11.2022 Beilage 13 - Hausdurchsuchungsprotokoll vom 11.07.2019 Beilage 14 - Teil der Namenliste bei der Beschlagnahmung im Haus in H._______ Beilage 15 - Protokoll der Sicherheitsdirektion vom 21.05.2019 Beilage 16 F.h. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 10. Dezember 2024 den Eingang der Beschwerde. F.i. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2024 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hiess er gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Dem SEM gab er Gelegenheit, zur Beschwerde vom 3. Dezember 2024 eine Vernehmlassung einzureichen. F.j. Das SEM nahm in seiner Vernehmlassung vom 20. Dezember 2024 zur Beschwerde und den mit dieser eingereichten Beweismitteln Stellung. F.k. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nahm in seiner Replik vom 5. Januar 2025 zur Vernehmlassung des SEM Stellung und reichte diverse Dokumente ein, die in der Übermittlungs-E-Mail vom 5. Januar 2025 wie folgt bezeichnet werden: - Abtrennungsbeschluss - BM13; - Abtrennungsbeschluss - Übersetzung BM13; - An Zuständigen Stellen - BM11; - An Zuständigen Stellen - Übersetzung BM11; - Antrag der Staatsanwaltschaft für Festnahmebefehl BM4; - Antrag der Staatsanwaltschaft für Festnahmebefehl - Übersetzung BM4; - Das Schreiben der Gendarmerie - kostarika BM8; - Das Schreiben der Gendarmerie - kostarika Übersetzung BM8; - Ermittlung wegen Twitterbeiträgen - BM10; - Ermittlung wegen Twitterbeiträgen - Übersetzung BM10;
D-7542/2024 - Festnahmebefehl BM6; - Festnahmebefehl Übersetzung BM6; - Gerichtsbeschluss für Festnahmebefehl Übersetzung - BM5; - Gerichtsbeschluss für Festnahmebefehl BM5; - Hausdurchsuchungsprotokoll - Übersetzung BM14; - Hausdurchsuchungsprotokoll BM14; - Namenliste Beschlagnahme-Hausdurchsuchung - Übersetzung BM15; - Namenliste Beschlagnahme - Hausdurchsuchung BM15; - Protokoll der Sicherheitsdirektion - Übersetzung BM16; - Protokoll der Sicherheitsdirektion BM16; - Publikation von 29.06.2024 des türkischen Amtsblatt - Liste der versetzten Richter, Seite 71; - Replik_signed; - Untersuchungsbericht der Polizei - BM9; - Untersuchungsbericht der Polizei Übersetzung BM9; - Unzuständigkeitsbeschluss - Übersetzung BM12; - Unzuständigkeitsbeschluss BM12; - UYAP AUSZUG – [vom 14.12.2023] Straftat datiert vom 2016 - Übersetzung BM7; - UYAP AUSZUG - Straftat datiert vom 2016 BM7.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG Art. 48 Abs. 1). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
D-7542/2024 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen aus, im Gesuch vom 14. Mai 2024 und dem persönlichen Schreiben des Beschwerdeführers vom 21. Mai 2024 werde geltend gemacht, die türkischen Strafverfolgungsbehörden hätten gegen ihn zwei Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren beziehungsweise Gerichtsverfahren wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation respektive Propaganda für eine solche eröffnet. Aus diesem Grund befürchte er, in der Türkei verhaftet, vor Gericht gestellt, eingesperrt, gefoltert, in Lebensgefahr gebracht und der Freiheit beraubt zu werden. Ferner werde auf die aktuelle Lage in der Türkei verwiesen. Hierzu sei festzuhalten, dass er aus der aktuellen Lage in der Türkei keine individuelle Verfolgung ableiten könne, weshalb die Vorbringen als unbegründet zu erachten seien. Die geltend gemachten Vorbringen seien weiter nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Es könne deshalb darauf verzichtet werden, zu prüfen, ob die eingereichten Dokumente aus den Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren objektive Fälschungsmerkmale aufweisen würden. Der Vollständigkeit halber sei jedoch darauf hinzuweisen, dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mehrmals schriftlich aufgefordert worden sei, die Beweismittel zu übersetzen, chronologisch zu ordnen und diese dem jeweiligen Verfahren zuzuordnen. Dies sei nur teilweise korrekt
D-7542/2024 umgesetzt worden. Bei einigen Beweismitteln würden die Daten fehlen oder sie seien nicht einem Verfahren zugeordnet worden. Ausserdem seien nicht alle Dokumente vollumfänglich übersetzt. Es handle sich vorliegend um ein Mehrfachgesuch, bei welchem das Verfahren schriftlich geführt werde und laut Gesetz bei Einreichung liquide begründet sein müsse. Die Rechtsvertretung sei mehrfach auf diesen Umstand hingewiesen worden. Trotzdem sei kein liquides Gesuch eingereicht worden. Aus den eingereichten Beweismitteln gehe hervor, dass zwei Ermittlungs- /Untersuchungsverfahren wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation respektive Propaganda für eine solche gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden seien. In diesen Beweismitteln würden keine Hinweise vorliegen, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden einen Festnahme- beziehungsweise Vorführbefehl oder Haftbefehl gegen ihn erlassen hätten. Deshalb sei für ihn das Risiko, bei der Einreise in die Türkei festgenommen zu werden, als gering einzuschätzen. Aus den Beweismitteln gehe lediglich hervor, dass gegen ihn aufgrund einer Hausdurchsuchung im Jahr 2016 wegen mutmasslicher Mitgliedschaft bei der Gülen-Bewegung ermittelt worden sei. Weiter lasse sich den Dokumenten entnehmen, dass sich die Ermittlungen seither im Anfangsstadium befinden würden. Es liege weder eine Anklageschrift noch ein Haftbefehl vor und es seien noch keine Gerichtsverfahren eröffnet worden. In der der Türkei würden Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren in hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt. Auch die Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer seien augenscheinlich nicht intensiv weiterverfolgt worden, mache er doch selbst geltend, dass das Verfahren bis 2023 am Ruhen gewesen und somit eingestellt worden sei. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Ermittlungen 2023 und demzufolge erst nach seiner Ausreise aus der Türkei wieder aufgenommen worden seien. Seinen Angabe zufolge sei das Verfahren aufgrund einer neuen Anzeige wieder aufgenommen worden, was nicht glaubhaft beziehungsweise nicht nachgewiesen sei. Vor diesem Hintergrund sei es zum jetzigen Zeitpunkt offen, ob die Ermittlungen beziehungsweise Untersuchungen in absehbarer Zeit überhaupt zu einer Anklageerhebung, einer Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung des Beschwerdeführers aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Der Beschwerdeführer mache weiter geltend, sein Vater, dem eine Nähe zur oder Mitgliedschaft bei der Gülen-Bewegung vorgeworfen werde, sei geflüchtet und habe in der Schweiz Asyl erhalten. Er (der Beschwerdeführer) befürchtete daher, aufgrund seines familiären Umfelds in
D-7542/2024 Mitleidenschaft gezogen zu werden. Diesbezüglich sei vollumfänglich auf die Ausführungen des SEM im Entscheid vom 25. Mai 2023 hinzuweisen, die durch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-3607/2023 vom 19. Juli 2023 bestätigt worden und somit rechtskräftig seien. Dabei sei festgestellt worden, dass es ihm trotz der familiären Situation nicht gelungen sei, eine zum Zeitpunkt der Ausreise aus der Türkei bestehende oder unmittelbar drohende flüchtlingsrechtlich relevante (Reflex-)Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (vgl. a.a.O. E. 7.6). Nach dem Putschversuch 2016 sei der Vater des Beschwerdeführers untergetaucht und 2018 in die Schweiz eingereist. Der Beschwerdeführer mache geltend, dass ein Haftbefehl gegen den Vater vorliege. Trotz des Untertauchens und des Haftbefehls sei er (der Beschwerdeführer) persönlich nie von der Polizei mitgenommen oder aufgrund der politischen Aktivitäten seines Vaters verhaftet worden, obwohl er noch einige Jahre nach dessen Untertauchen beziehungsweise Ausreise in der Türkei gelebt habe. Im Lichte obiger Erwägungen und in Würdigung der geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen sei seine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung als nicht begründet einzustufen. Es seien keine Hinweise aktenkundig, welche erwarten liessen, dass er wegen seines familiären Umfeldes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen werden könnte. Die vorangehenden Erwägungen würden zum Schluss führen, dass er aufgrund seiner Vorbringen nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei zu befürchten habe. Er erfülle die die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das Mehrfachgesuch sei somit abzulehnen. 3.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, es würden gegen den Beschwerdeführer wegen der Mitgliedschaft der Gülen-Bewegung und deren Terrorpropaganda zwei staatsanwaltliche Strafverfahren laufen. Diese seien mit den bereits eingereichten Beweismitten belegt. Entgegen der Meinung des SEM bestehe auch ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer, der sich in der Beilage zur Beschwerde befinde. Die Vorinstanz führe in ihrem Entscheid aus, dass die meisten Strafverfahren in der Türkei wieder eingestellt würden. Das könne an und für sich stimmen. Gegen die Gülen-Bewegung werde jedoch hart vorgegangen und keines dieser Verfahren werde eingestellt, was den schweizerischen Behörden bekannt sein müsste. Die Grausamkeit gegen die Fethullah-Bewegung daure an. Der Beschwerdeführer werde gesucht und es sei kaum zu erwarten, dass die gegen ihn eröffneten Verfahren wieder eingestellt werden.
D-7542/2024 Schon der Vater des Beschwerdeführers sei deswegen verurteilt worden und die Wahrscheinlichkeit sei hoch, dass auch der Sohn (der Beschwerdeführer) verurteilt werde, zumal der Vater eine Kaderstellung der Bewegung bekleidet habe und eine wichtige Persönlichkeit für die Strafbehörden der Türkei sei. Somit bestehe für den Beschwerdeführer auch die Gefahr einer Reflexverfolgung. Die Vorinstanz behaupte, dass die Strafverfahren erst nach der Ausreise des Beschwerdeführers eröffnet worden seien, vergesse aber, dass ein Strafverfahren schon im Jahr 2016 (Hausdurchsuchung) eröffnet worden sei. Dass gegen den Beschwerdeführer kein Festnahme- beziehungsweise Vorführbefehl erlassen worden sei, entspreche nicht der Wahrheit. Es würden Festnahmebefehle gegen ihn bestehen und zwar auch wegen Mitgliedschaft bei der Terrororganisation FETÖ/PDY. Weil der Staatsanwalt sich geweigert habe, sei es dem Beschwerdeführer bisher nicht gelungen, die betreffenden Dokumente zu besorgen. Ihm werde vorgeworfen, Mitglied der FETÖ zu sein. Aus diesem Grund werde er zu 5 bis 10 Jahren Haftstrafe verurteilt. Bei einer Festnahme werde er misshandelt und gefoltert. Dafür brauche es keine Anklageschrift. Das SEM habe keine seriöse Arbeit geleistet. Der Beschwerdeführer stehe im Fokus der türkischen Sicherheitsdirektion. Es seien schon im Jahr 2016 und 2019 Ermittlungen durchgeführt worden. Die beigelegten Beweismittel würden dies zeigen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichtes bestehe vor allem für Personen, die wegen tatsächlicher oder vermuteter Verbindungen zur einer «Terrororganisation» strafrechtlich verfolgt werden, ein erhebliches Risiko von Misshandlungen und Folter bei Festnahmen oder ausstehenden Haftstrafen. Aufgrund der nachgewiesenen Verfolgung habe das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und falsch festgestellt. Die Verfügung sei pauschal und undifferenziert. Die unvollständige und falsche Feststellung des Sachverhalts habe dazu geführt, dass das SEM das Asylgesuch abgelehnt habe. Mit der Beschwerde seien neue Informationen verfügbar geworden, von denen die Vorinstanz keine Kenntnis habe haben können, die aber entscheidrelevant seien. Sofern die Voraussetzung für ein reformatorisches Urteil trotz der nachgewiesenen Verfolgung des Beschwerdeführers nicht gegeben sein sollten, sei die Angelegenheit an das SEM zurückzuweisen, damit es den rechtserheblichen Sachverhalt abklären und anschliessend eine neue Verfügung erlassen könne, wobei es die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen zu berücksichtig habe.
D-7542/2024 3.3 In der Vernehmlassung hält das SEM zunächst fest, es würden Anzeichen dafür bestehen, dass es sich vorliegend um einen konstruierten Fall handle. Anfangs hätten keine Akten vorgelegen. Im weiteren Verfahrensverlauf seien aber Akten zu angeblichen Ermittlungen wegen Art. 299 tStGB und Art. 7 ATG eingereicht worden. Zuletzt soll es zu Ermittlungen und Haftbefehlen basierend auf Art. 314 Abs. 2 tStGB wegen Mitgliedschaft bei der Gülen-Bewegung gekommen sein. Eine nachvollziehbare Begründung für die verschiedenen Ermittlungen sei jedoch aus den eingereichten Beweismitteln nicht herauszulesen. Den Akten seien keine nachvollziehbaren Gründe zu entnehmen, die die türkischen Behörden dazu hätten bewegen können, Untersuchungen aufgrund dieser Straftaten einzuleiten. Ausserdem sei nicht ersichtlich, weshalb Dokumente, die aus dem Jahr 2023 datierten, nicht schon viel früher eingereicht worden seien. Einen angeblichen Geheimhaltebeschluss beziehungsweise die angebliche Weigerung eines Staatsanwaltes, die Dokumente herauszugeben, sei nicht eingereicht worden. Weiter werde das Beweismittel 4 (Beilage 4; Bezirkspolizei an die Staatsanwaltschaft vom 29. März 2023; Anm. des BVGer) als Antrag der Staatsanwaltschaft für einen Festnahmebefehl betitelt, jedoch handle es sich nicht um ein derartiges Schreiben. Darin werde vielmehr festgehalten, dass es keine Ermittlungen wegen Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation gebe. Zusätzlich werde festgehalten, dass keine Aktivitäten unternommen worden seien, die für eine Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation sprechen würden. Beispielsweise werde erwähnt, dass der Beschwerdeführer in den sozialen Medien nichts dergleichen gepostet habe. Erstaunlicherweise werde in diesem Schreiben eine angebliche Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers erwähnt. Der Beschwerdeführer sei jedoch ledig. Dieses Dokument unterstreiche somit, dass es unklar sei, weshalb überhaupt Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer hätten eingeleitet werden sollen. Die Erwähnung von Frau und Kindern stehe ausserdem im Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren, was die Vermutung eines konstruierten Verfahrens untermauere. Bezüglich des angeblichen Haftbefehls vom 6. Dezember 2023 (vgl. Beilage 5 zur Beschwerde vom 2. Dezember 2024; Anm. des BVGer) handle es sich nicht um einen Haftbefehl, sondern um einen Vorführbefehl zwecks Einvernahme, wie dies klar aus dem Antrag des Staatsanwaltes vom 5. Dezember 2023 (vgl. Beilage 6 zur Beschwerde vom 2. Dezember 2024; Anm. des BVGer) hervorgehe (Ifade Alinmasina Yönelik, Für die Entgegennahme von Aussagen). Aus dem Dokument gehe somit nicht hervor, dass der Beschwerdeführer aufgrund der von ihm geltend gemachten Straftaten verhaftet werden soll. Beim Antrag vom 5. Dezember 2023 falle zudem auf, dass der Friedensstrafrichter mit der
D-7542/2024 Funktionsnummer 216307 in Google nicht auffindbar sei. Dies sei eher ungewöhnlich. Der Staatsanwalt mit der Funktionsnummer 123020 (Ömer Aydogan) lasse sich zwar finden, jedoch reiche dessen Spur nur bis ins Jahr 2018. Dies deute darauf hin, dass die Dokumente nicht echt seien. Des Weiteren handle es sich bei der Beilage 7 (zur Beschwerde vom 2. Dezember 2024; Anm. des BVGer) nicht wie vermerkt um einen UYAP-Auszug. Es sei ein Schreiben des Strafgerichts von F._______, wobei dem Beschwerdeführer die Straftat der Körperverletzung vorgeworfen werde. Die geltend gemachten Straftaten bezüglich Mitgliedschaft und Propaganda für eine Terrororganisation würden nicht erwähnt. Dies sei daher ebenfalls als Indiz für die Konstruiertheit des Verfahrens zu werten. Abschliessend sei – so das SEM – nochmals auf die Erwägungen im Entscheid vom 31. Oktober 2024 hinzuweisen, wonach zwei staatsanwaltschaftliche Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren, aber noch keine Gerichtsverfahren eröffnet worden seien. In diesem Zusammenhang sei deutlich zu machen, dass in der Türkei Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt würden und nicht zur Anklage gelangen sowie in der Prozessphase mehrheitlich nicht zu einer Verurteilung führten. Dies gelte auch für Verfahren gemäss Art. 314 Abs. 2 tStGB. Der Umstand, dass Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren oft in hoher Zahl wieder eingestellt würden, werde sogar in der Beschwerde (S. 5) von der Rechtsvertretung selbst bestätigt. Damit sei auch bei Wahrunterstellung der Ermittlungen im Sinne des Koordinationsurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 (vgl. insbesondere E. 8.2) nicht von einer begründeten Furcht vor zukünftiger flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung auszugehen. Die Frage der Authentizität der vorgelegten Beweismittel könne vor diesem Hintergrund letztlich offenbleiben. Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass alle weiteren Beilagen beziehungsweise Beweismittel fehlerhaft bezeichnet worden seien. Im Lichte obiger Ausführungen werde darauf verzichtet, auf diese näher einzugehen, da sie selbst bei Wahrunterstellung der geltend gemachten Verfahren und damit verbunden der Echtheit der Beweismittel an der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz nichts zu ändern vermöchten. Die Beschwerde enthalte somit keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen könnten. Im Übrigen verweise es auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen vollumfänglich festgehalten werde. 3.4 In der Replik bezeichnet Necmettin Sahin die Ausführungen des SEM in Vernehmlassung als unseriös und auf Vorurteilen basierend. Bestritten
D-7542/2024 wird insbesondere, dass die eingereichten Justizdokumente auf einem konstruierten Sachverhalt beruhen würden. Der Beschwerdeführer habe erst spät von den gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren erfahren. Er habe sodann manche Dokumente besorgen können und diese seinem ehemaligen Rechtsvertreter überreicht, der sie aber beim SEM nicht eingereicht habe. Dies habe der Beschwerdeführer jedoch erst nach Erhalt des negativen Asylentscheides erfahren und deswegen seien die Akten erst mit der Beschwerde eingereicht worden. Allein dies lasse den Verdacht, es handle sich um konstruierte Verfahren, nicht zu. Anscheinend – so führt Necmettin Sahin weiter aus – seien manche Beweismittel falsch bezeichnet worden. Die Vorinstanz hätte indessen den Beschwerdeführer auffordern können, dies zu klären. Soweit von der Ehefrau und Kindern gesprochen werde, sei zu erwähnen, dass der Vater seines Mandanten und nicht sein Mandant (der Beschwerdeführer) selbst gemeint sei. Die Vorinstanz hätte dies mit mehr Sorgfalt herausfinden können. In keinem Dokument werde erwähnt, dass sein Mandant verheiratet sei. Er sei ledig und in allen Dokumenten werde er als ledig bezeichnet. Im Anhang würden dem Bundesverwaltungsgericht weitere Beweismittel mit Übersetzungen zugestellt (vgl. Bst. F.k.). Im Weiteren wird geltend gemacht, mit einer Google-Recherche lasse sich der Namen des Richters mit der erwähnten Funktionsnummer finden. Im vom 29. Juni 2024 datierenden Amtsblatt gebe es eine Liste der Richter mit deren Funktionsnummer und in der aufgelistet werde, wo sie aktuell arbeiteten und wohin sie versetzt worden seien. Auf der Seite 71 stehe der Richter Kürsat Sahin mit Funktionsnummer 216307 (Reihe 2377). Er sei bis 29. Juni 2024 beim erstinstanzlichen Strafgericht F._______ tätig gewesen und neu nach J._______ versetzt worden. Bei der Straftat Körperverletzung – so erläutert Necmettin Sahin weiter – gehe es um einen kleinen Streit mit der Nachbarin. Als diese den Vater des Beschwerdeführers habe angreifen wollen, habe sein Mandant versucht, sie daran zu hindern. Zu einer Körperverletzung sei es aber nicht gekommen. Der Beschwerdeführer stamme aus einer politischen Familie, die dies mit Leib und Leben bezahlt habe. Ermittlungen gegen Mitglieder der Gülen- Bewegung würden in der Türkei nicht einfach eingestellt, und dass gegen den Beschwerdeführer noch keine Anklageschrift erhoben worden sei, sei kein Indiz, dass es zu keiner Verurteilung kommen werde. Vielmehr werde
D-7542/2024 in solchen Fällen bewusst keine Anklageschrift verfasst, denn mit dieser beginne der Fristablauf des Verfahrens. Beim Tatbestand der Mitgliedschaft bei einer bewaffneten Terrororganisation betrage die Verjährungsfrist 8 Jahre. Aus diesem Grund habe das Kassationsgericht in der Türkei entschieden, keine Gerichtsverfahren zu eröffnen, bevor der Verdächtigte festgenommen worden sei. Er (der Rechtsvertreter) könne nicht verstehen, was der vorliegende Fall mit dem erwähnten Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 zu tun habe. Beim Beschwerdeführer gehe es unter anderem um den Vorwurf der Mitgliedschaft bei der FETÖ. Im Übrigen hätte die Vorinstanz mit gutem Willen die falschen Bezeichnungen der Dokumente in Ordnung bringen können. Die Dokumente seien übersetzt eingereicht und der Inhalt der Dokumente sei in der Beschwerde erwähnt worden. Diese enthielten neue erhebliche Tatsachen und Beweismittel. Der negative Asylentscheid sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren. Er habe Vorfluchtgründe sowie Nachfluchtgründe. Die Eltern des Beschwerdeführers seien wegen ihrer Beziehung zur Gülen-Bewegung vorbestraft und könnten nicht in die Türkei zurück. Die türkischen Behörden wüssten, dass der Beschwerdeführer in den Schulen, die durch die Gülen- Bewegung unterstützt wurden, studiert habe und nun würden sie behaupten, dass sie Beweismittel in der Hand hätten, die zeigten, dass er Mitglied der Gülen-Bewegung sei. Falls er in die Türkei zurückkehre, werde er misshandelt und gefoltert. Was auf dem Festnahmebefehl stehe, ändere nichts daran. Es gebe kein Beispiel, dass jemand wegen Mitgliedschaft der Gülen-Bewegung festgenommen und nach der Befragung freigelassen worden sei, falls Beweismittel vorhanden gewesen seien. Der Beschwerdeführer werde zu einer Haftstrafe von 5 bis 10 Jahren verurteilt, obwohl er weder Gewalt ausgeübt noch Kriminelles getan habe. Eine Rückkehr in die Türkei sei für ihn nicht zumutbar. Zusammenfassend basiere die Vernehmlassung der Vorinstanz auf Vorurteilen und einer unseriösen, undifferenzierten und pauschalen Beurteilung des Sachverhalts. Der Vollzug der Wegweisung sei nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstünden (Art. 83 Abs. 1 i.V.m. Art. 83 Abs. 3 AIG). Die vorangehenden Ausführungen würden zeigen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfülle, womit eine Wegweisung im Widerspruch mit Art. 33 FK beziehungsweise Art. 5 AsylG stehe und unzulässig sei. Zudem bestehe eine reale Gefahr der Folterung und unmenschlichen Behandlung,
D-7542/2024 weshalb die Wegweisung auch Art. 3 EMRK und Art. 3 UN-Folterkonvention verletzt würde. Wegen Unzulässigkeit ist der Vollzug der Wegweisung nicht statthaft und an Stelle des Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. 4. 4.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, das SEM sei mit zutreffender und mit weitgehend überzeugender Begründung zum Ergebnis gelangt, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Um Wiederholungen zu vermeiden kann vorweg auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. IV) und der Vernehmlassung sowie auf die Zusammenfassung derselben in den vorstehenden Erwägungen 3.1 und 3.3 verwiesen werden. Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erhobenen Einwände sind nicht geeignet, hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Einschätzung zu gelangen. 4.2 Zunächst ist festzuhalten, dass das SEM hinsichtlich der eingereichten Dokumente zu Recht darauf hinweist, diesen komme nur eingeschränkter Beweiswert zu. Angesichts des Umstandes, dass die türkische Justiz von einem beträchtlichen, mittlerweile auch öffentlich bekannten Korruptions- Problem geprägt ist und sowohl von professionellen Fälschern als auch von korrupten Justizbeamten produzierte und auf UYAP hochgeladene «echte» Dokumente leicht käuflich erwerbbar sind (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 4.3.3), ist weder die Feststellung des SEM hinsichtlich des eingeschränkten Beweiswertes solcher Dokumente noch die Tatsache, dass es auf eine Prüfung der Authentizität derselben verzichtet hat, zu beanstanden, zumal eine solche Prüfung aufgrund des Umstandes, dass die bloss als Kopie eingereichten Dokumente über keine Sicherheitsmerkmale verfügen, ohnehin nur eingeschränkt möglich ist. In der in der Replik erwähnten Liste findet sich zwar tatsächlich ein Richter mit dem Namen Kürsat Sahin und eigene Recherchen des Bundesverwaltungsgerichts haben ergeben, dass eine Person mit dem Namen Ömer Aydogan im Jahr (…) in F._______ als Staatsanwalt tätig gewesen zu sein scheint. Allein daraus lässt sich aufgrund des erwähnten Korruptions-Problems in der Türkei entgegen der in der Replik vertretenen Auffassung jedoch nicht ableiten, die eingereichten, von den genannten Justizpersonen unterzeichneten Dokumente seien echt. Von einer unvollständigen oder falschen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann daher keine Rede sein. Der Antrag, die Angelegenheit
D-7542/2024 sei an das SEM zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zum Erlass einer neuen Verfügung zurückzuweisen, ist abzuweisen. 4.3 4.3.1 Der vom SEM in der Vernehmlassung überzeugend begründete Verdacht, dass die eingereichten Justizdokumente auf einem konstruierten Sachverhalt beruhen, wird mit den Einwänden in der Replik nicht entscheidend relativiert oder gar entkräftet. 4.3.2 Der Beschwerdeführer hat während des erstinstanzlichen ordentlichen Verfahrens keine ihn persönlich betreffenden Justizdokumente eingereicht. Anlässlich der Anhörung vom 12. Mai 2023 erklärte er auf die entsprechende Frage, er wisse nicht, ob aktuell ein Ermittlungs- oder ein Strafverfahren gegen ihn hängig sei, er habe nichts in Erfahrung gebracht (vgl. SEM-act. […]-25/16 F57). Auch im anschliessenden Beschwerdeverfahren wurden keine Dokumente zu einem den Beschwerdeführer betreffenden strafrechtlichen Verfahren eingereicht (vgl. das Urteil des BVGer D-3607/2023 vom 19. Juli 2023 E. 7.5.1). Erstmals wurden im Rahmen des mit Eingabe vom 24. August 2023 eingeleiteten Mehrfachgesuches Justizdokumente eingereicht und gestützt darauf geltend gemacht, es sei gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden (vgl. Bst. C.). In der Replik wird in diesem Zusammenhang behauptet, er habe erst später von den gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren erfahren. Er habe sodann manche Dokumente besorgen können und diese seinem ehemaligen Rechtsvertreter überreicht, der sie aber beim SEM nicht eingereicht habe. Dies habe er jedoch erst nach Erhalt des negativen Asylentscheides erfahren; deswegen seien die Akten erst mit der Beschwerde eingereicht worden. Dieser Erklärungsversuch ist aktenwidrig. Einerseits wurden keine vom ehemaligen Rechtsvertreter beim SEM nicht eingereichten Dokumente erst mit der Beschwerde eingereicht. Andererseits lässt sich die Darstellung in der Replik auch nicht mit den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 24. August 2023 in Einklang bringen, wonach sein Vater den Anwalt B._______ um Abklärungen gebeten habe, und dieser seinem Vater am 24. August 2023 mitgeteilt habe, dass gegen ihn (den Beschwerdeführer) in der Provinz C._______ bei der (…) ein Ermittlungsverfahren hängig sei. Wenn der Beschwerdeführer erst durch die Mitteilung seines Vaters am 24. August 2023 davon erfahren haben will, dass gegen ihn (den Beschwerdeführer) in der Türkei ein Ermittlungsverfahren hängig sei, kann er seinem ehemaligen Rechtsvertreter im ordentlichen Verfahren auch keine ein solches Ermittlungsverfahren betreffende Dokumente ausgehändigt haben, die dieser beim SEM nicht eingereicht
D-7542/2024 haben soll. Dies untermauert den Verdacht, dass der Beschwerdeführer mit einem konstruierten Verfahren ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erschleichen versucht. Auffällig ist auch, dass das ihm persönlich zunächst zwar nicht bekannte (vgl. SEM-act. […]-25/16 F57), von seinem ehemaligen Rechtsvertreter Ali Tüm als bis zum Jahr 2023 ruhend bezeichnete Verfahren, aufgrund einer Anzeige wieder aufgenommen worden sein soll (vgl. Bst. F.d.), wobei aus den im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens eingereichten Dokumenten nicht ersichtlich wird, aufgrund welcher nachträglich neu zu Tage getretenen Verdachtsmomente nunmehr erneut gegen den Beschwerdeführer wegen mutmasslicher Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation ermittelt werden sollte. Ohnehin sticht ins Auge, dass das in diesem Zusammenhang mit der Beschwerde von Necmettin Sahin vom 29. November 2023 eingereichte und als «Anzeige vom 25.07.2023» bezeichnete Dokument (vgl. Beilage 14 zur Beschwerde vom 29. November 2023; vgl. Bst. C.e.b.), in signifikanter zeitlicher Nähe zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3607/2023 vom 19. Juli 2023 steht. Dass den im Rahmen des Mehrfachgesuchs eingereichten Dokumenten kein authentischer, sondern ein konstruierter Sachverhalt zugrunde liegt, wird auch durch weitere Indizien in den mit der Replik eingereichten Dokumenten bestätigt. So ist etwa – jedenfalls gemäss der dazu mit der Replik eingereichten deutschen Übersetzung – im Bericht der Bezirkspolizei F._______ vom 30. Januar 2023 (es dürfte sich dabei um das in der Replik als «Das Schreiben der Gendarmerie - kostarika BM8» beziehungsweise «Das Schreiben der Gendarmerie kostarika Übersetzung BM8» bezeichnete Dokument handeln), in dem über die auf Anzeige hin erfolgten Ermittlungen gegen A._______ (den Beschwerdeführer) orientiert wird, wiederum von der Ehefrau und den Kindern des Verdächtigen (dem Beschwerdeführer) die Rede. Der Beschwerdeführer gab jedoch im ordentlichen Verfahren anlässlich der Befragungen an, er sei ledig (vgl. SEM-act. […]-10/10 Ziff. 1.14), er sei nicht verheiratet oder verlobt und er habe keine Kinder (vgl. SEM-act. […]-25/16 F31 und F32). Soweit in der Replik suggeriert wird, das SEM habe übersehen, dass in den Dokumenten vom Vater des Beschwerdeführers und nicht vom Beschwerdeführer selbst die Rede sei, so trifft dies offensichtlich nicht zu. E._______, der Vater des Beschwerdeführers wird im betreffenden Dokument namentlich gar nicht erwähnt. Im Weiteren ist im Bericht der Bezirkspolizei davon die Rede, dass der «Verdächtige» (also der Beschwerdeführer) angegeben habe, dass die Vernehmung des Ehepartners und der Kinder im Rahmen des (…) von der (…) durchgeführt worden sei. Wann der Beschwerdeführer, der sich seit September 2022 in der Schweiz aufhält, in der Türkei gegenüber den Behörden hätte «Angaben» machen können, ist
D-7542/2024 nicht ersichtlich. Er machte denn auch nie geltend, er habe im Rahmen eines ihn betreffenden Ermittlungsverfahrens gegenüber den Behörden «Angaben» gemacht. 4.3.3 Weiter wird in der Replik etwa behauptet, eine Anklageschrift könne deshalb nicht eingereicht werden, weil in einem Ermittlungsverfahren wegen mutmasslicher Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation erst Anklage erhoben werde, wenn die beschuldigte Person habe inhaftiert werden können. Dieser Erklärungsversuch überzeugt schon deshalb nicht, weil im als Beilage 4 zur Beschwerde vom 2. Dezember 2024 eingereichten Schreiben der Bezirkspolizei an die Staatsanwaltschaft vom (…) 2023 ausgeführt wird, im Ermittlungsbericht der Bezirkspolizei F._______ vom (…) 2023 werde festgehalten, dass es keine Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer wegen Mitgliedschaft in der Terrororganisation FETÖ/PDY gebe und zusätzlich darauf hingewiesen wird, dass keine Aktivitäten unternommen worden seien, die für eine Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation sprechen würden. Dass die Staatsanwaltschaft bei dieser Sachlage keine Anklage erhebt, liegt auf der Hand. 4.3.4 Im Antrag auf Erlass eines Haftbefehls (zur Befragung) der Staatsanwaltschaft F._______ vom (…) 2023 wird das Jahr 2016 als Zeitpunkt der Straftat erwähnt. Dazu werden in der Replik Hausdurchsuchungsprotokolle eingereicht. Es ist jedoch unwahrscheinlich, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, nach seinem Studienaufenthalt in (…) im Jahr 2018/19 im (…) 2019 auf dem Luftweg legal in die Türkei einzureisen (vgl. SEM-act. […]-25/16 F53), ohne dabei sogleich festgenommen zu werden, wenn zum damaligen Zeitpunkt als Folge der Hausdurchsuchung im Jahr 2016 gegen ihn wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation ermittelt worden wäre. 4.3.5 Ergänzend ist hinsichtlich der (unberechtigten) Einwände in der Beschwerde und der Replik, wonach das SEM unseriös und auf Vorurteilen basierend gearbeitet beziehungsweise den Sachverhalt unseriös und undifferenziert beurteilt habe, festzuhalten, dass es im Rahmen eines Mehrfachgesuches nicht Sache der Vorinstanz und schon gar nicht des Bundesverwaltungsgerichts ist, anhand von in Kopie eingereichten, teilweise falsch bezeichneter, chronologisch ungeordneter und schwer leserlicher türkisch-sprachiger Dokumente und dazu eingereichter Übersetzungen, die offenbar mit einem entsprechende Tool in teilweise kaum verständliches Deutsch transkribiert wurden, zu ergründen, ob und was dem Beschwerdeführer in der Türkei im Rahmen von Strafverfahren konkret
D-7542/2024 vorgeworfen wird und in welchem Stadium sich diese Verfahren befinden. Wie das SEM zu Recht festhält, ist ein Mehrfachgesuch schriftlich und substantiiert begründet einzureichen (vgl. BVGE 2014/39 E. 7). Mit den teilweise konfusen und tatsachenwidrigen Ausführungen der Rechtsvertreter Necmettin Sahin und Ali Tüm und den eingereichten Dokumenten gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, glaubhaft zu machen, dass in der Türkei aktuell tatsächlich strafrechtliche Verfahren hängig sind, in denen gegen ihn wegen mutmasslicher Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation beziehungsweise Propaganda für eine terroristische Organisation ermittelt wird. An dieser Einschätzung ändert das sowohl mit der Beschwerde (Beilage 9) als auch erneut mit der Replik (Beilage 7) in Kopie eingereichte und als «UYAP-Auszug» bezeichnete Dokument nichts. Dieses verfügt über keine Sicherheitsmerkmale und weicht im Übrigen ohnehin vom Erscheinungsbild authentischer UYAP-Auszüge ab. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass es in der Türkei aufgrund von dort gegen ihn eingeleiteter strafrechtlichen Verfahren mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft zu einer Anklage gegen den Beschwerdeführer kommen könnte, geschweige denn, dass er gerichtlich zu einer rechtsstaatlich illegitimen beziehungsweise mit einem Politmalus behafteten unbedingten Haftstrafe verurteilt wird, die er auch tatsächlich zu verbüssen hätte. Falls überhaupt jemals gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sein sollte, dürfte dieses längst eingestellt worden sein. Es erübrigt sich deshalb, auf die weiteren Ausführungen und Einwände in der Beschwerde und der Replik und die mit diesen eingereichten Beweismittel im Einzelnen näher einzugehen. Das SEM hat in seiner Verfügung vom 31. Oktober 2024 den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt und mit zutreffender Begründung die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Mehrfachgesuch vom 24. August 2024 abgewiesen. 5. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 5.2 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung ausführlich aus, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zulässig, zumutbar und
D-7542/2024 möglich ist, wobei es insbesondere auch auf die allgemeine Lage in der Türkei sowie die persönliche Situation des aus der Provinz C._______ stammenden Beschwerdeführers eingegangen ist (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. V). Weshalb die betreffenden Erwägungen des SEM nicht zutreffend sein sollen, wird in der Beschwerde nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Es kann deshalb vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, welchen sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]) 5.3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die von Ali Tüm im Namen des Beschwerdeführers eingereichte Beschwerde vom 29. November 2024 ist als infolge Rückzugs gegenstandslos geworden abzuschreiben. Die von Necmettin Sahin im Namen des Beschwerdeführers eingereichte Beschwerde vom 2. Dezember 2024 ist abzuweisen. 5.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten desselben dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihm mit Verfügung vom 12. Dezember 2024 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und sich an den diesbezüglichen Voraussetzungen nicht geändert hat, sind ihm jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
D-7542/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die von Ali Tüm eingereichte Beschwerde vom 29. November 2024 wird als infolge Rückzugs gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Die von Necmettin Sahin eingereichte Beschwerde vom 2. Dezember 2024 wird abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
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